Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 14 P 455/23
|
Verkündet am: 11.10.2024 |
|
|
|
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
……
Kläger
Proz.-Bev.: ……
gegen
……
Beklagter
hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht …… sowie die ehrenamtliche Richterin …… und den ehrenamtlichen Richter …… für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In der Sache greift der Kläger die Kostenentscheidung der Beklagten über die Kostentragung im Widerspruchsverfahren an.
Mit Bescheid vom 24.08.2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach Pflegegrad 1 für die Zeit ab Juli 2023. Gegen den Bewilligungsbescheid zum Pflegegrad 1 vom 24.08.2023 legte der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers am 10.09.2023 Widerspruch ein. Aufgrund des Gutachtens vom 09.11.2023 konnte dem Widerspruch am 14.11.2023 insofern abgeholfen werden, als dass dem Kläger ab September 2023 Leistungen des Pflegegrades 2 bewilligt werden konnten aufgrund einer weiteren Verschlechterung im laufenden Widerspruchsverfahren.
Mit gesonderten Bescheid vom 27.11.2023 übernahm die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 3/5.
Mit seiner am 11.12.2023 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage und in der mündlichen Verhandlung stellt der Kläger den Antrag,
die von der Beklagten getroffene Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kostengrundentscheidung dahingehend zu ändern, dass sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht anteilig, sondern vollumfänglich trägt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Auf eine weitere Darstellung wird verzichtet und auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Es fehlt an dem gem. § 78 SGG vor Klageerhebung durchzuführenden Vorverfahren.
Da die angefochtene Entscheidung nicht vom Widerspruchsausschuss getroffen wurde, hätte der Kläger zunächst Widerspruch einlegen müssen, vgl. Peter Becker in: Hauck/Noftz SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 63 SGB 10, Rn. 24:
„Ergeht die Kostengrundentscheidung im Rahmen des Widerspruchsbescheids, ist dieser alleine wegen der Kostenentscheidung durch Klage anfechtbar, aber auch nur durch Klage, ein (weiterer) Widerspruch ist unzulässig (BVerwG vom 12. 8. 2014 - 1 C 2/14, BVerwGE 150, 190). Erfolgt die Kostengrundentscheidung hingegen durch einen eigenständigen Bescheid oder im Rahmen eines Abhilfebescheides der Ausgangsbehörde, so ist sie mit einem (weiteren) Widerspruch anfechtbar.“
Dies will der Kläger ausweislich der anwaltlichen Klagebegründung aber gerade nicht.
Damit fehlt es an der erforderlichen Widerspruchsentscheidung. Das hiesige Verfahren war auch nicht auszusetzen, da der Klägerbevollmächtigte der festen Überzeugung ist, ein Widerspruch sei nicht einzulegen.
In der Sache geht es um die Zahlung weiterer (höchstens) 699,24 € (1.009,12 € - von der Beklagten bereits gezahlter 699,24 €), so dass die Berufung nicht statthaft ist und mangels Vorliegen von Berufungszulassungsgründen auch nicht zuzulassen war, vgl. § 144 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).