1. Eine Patellaluxation am rechten Knie wird bei Vorliegen deutlicher anlagebedingter luxationsbegünstigender Faktoren nicht rechtlich wesentlich durch eine planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung im Ausfallschritt mit Streckstellung des rechten Beines verursacht.
2. Eine "Wie-Beschäftigung" liegt bei Probearbeiten vor, wenn eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von - wenn auch geringem - wirtschaftlichen Wert erbracht wird. Ein "Reinschnuppern" eines Interessierten im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt, reicht hierfür nicht aus.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.10.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung des Ereignisses vom 15.03.2019 als Arbeitsunfall im Streit.
Die Tochter der 1992 geborenen Klägerin war - jedenfalls schon mehrere Monate vor dem angeschuldigten Ereignis vom 15.03.2019 (Angabe Klägerin S. 61 Senatsakte) - Mitglied einer Voltigiergruppe beim Reiterverein F1, S1-str., in F1. Die Voltigierstunden wurden in der Regel von drei vereinsinternen Übungsleiterinnen/Übungsleitern begleitet - am 15.03.2019 waren dies A1, ihre Tochter A2 sowie S2 - und umfassten u.a. zunächst das gemeinsame Putzen und Richten des Voltigierpferdes, das Warmmachen der Kinder durch Spiele und Dehnübungen, das Einüben der jeweiligen Voltigierübungen am Turnpferd und sodann das Üben auf dem Voltigierpferd (hierzu sowie zum Folgenden s. Auskunft der A1 vom 27.07.2023, S. 40 ff. Senatsakte). Wenn nicht ausreichend vereinsinterne Helfer bei den Voltigierstunden verfügbar waren, wurden auch Eltern als Helfer eingesetzt, die kurzfristig - ggf. jede Woche neu - mittels Anfrage an den Helfer-Pool der Eltern rekurriert wurden. Vorkenntnisse für diese Helfertätigkeit waren grundsätzlich nicht erforderlich. Abhängig von etwaigen Vorkenntnissen, Eignung und Pferdeerfahrung der Eltern wurden diese beim Warmmachen, Kinderbeaufsichtigen, Kinderhochwerfen am (Turn-)Pferd, Führen des Pferdes und Sichern der Kinder am (Turn-)Pferd eingesetzt. Für die helfenden Eltern war die Teilnahme des Kindes an der Voltigierstunde kostenfrei.
Für den 15.03.2019 erklärte sich die Klägerin, die bislang noch nicht als Eltern-Helferin eingesetzt worden war und im Übrigen - ihrem eigenen Bekunden nach (S. 61 Senatsakte) - Angst vor Pferden hat(te), bereit, die Übungsleiterin S2 im Rahmen der Voltigierstunde ihrer Tochter zu begleiten, um sich ein Bild von den Aufwärmübungen und den Übungen am Turnpferd zu machen, um einschätzen zu können, ob sie es sich zutraue, bei zukünftigen Ausfällen von Helfern ggf. auszuhelfen. Es war der Klägerin freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Die Klägerin entschied sich zur Teilnahme und spielte zunächst - ihren eigenen Angaben nach in die Gruppe der Kinder integriert (S. 61 Senatsakte) - bei dem Aufwärmspiel „Faules-Ei“ mit und führte sodann auch die von A2 angeleiteten Dehnübungen aus. Im Rahmen dieser Dehnübungen - namentlich nach Ausfallschritt und Dehnung des rechten Beines in Streckstellung (s. Angaben der Klägerin gegenüber dem behandelnden B1, S. 70 Senatsakte) - verspürte sie - ihren eigenen Angaben nach - „einen Knacks im Knie“ und ließ sich auf eine Matte fallen (S. 60 f. und 70 Senatsakte; s. aber auch Unfallanzeige S. 1 VA: „Beim Aufwärmen der Voltigiergruppe eingeknickt und Knie verdreht“). Anschließend wurde sie am selben Tag in der V1 Klinik in R1 ambulant behandelt und es wurde die Diagnose einer Patellaluxation (Kniescheibenluxation bzw. -verrenkung, s. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage, 2024, S. 616) rechts gestellt (S. 65 Senatsakte). Am 22.03.2019 wurde eine MRT des rechten Knies durchgeführt (Radiologiebericht S. 68 f. Senatsakte), die ein diffuses Ödem - vereinbar mit einem Bone Bruise, so der Radiologe - am medialen Rand der Patella und lateralen Rand des lateralen Femurkondylus, ein teilweise rupturiertes mediales Retinakulum, einen fokal umschriebenen Knorpeldefekt retropatellar, einen ausgeprägten Gelenkerguss und mutmaßlich einen kleinen knöchernen Ausriss mit etwas disloziertem Fragment an der medialen Patella zeigte (s. auch MRT-Beurteilung S. 70 Senatsakte). Im Rahmen einer am 03.04.2019 stattgehabten erneuten Vorstellung in der V1 Klinik R1 wurden Röntgenaufnahmen des rechten Knies gefertigt, die eine deutlich lateralisierte Patella bei dysplastischer Patella und eine deutliche Trochleadysplasie zeigten (S. 70 f. Senatsakte). Der die Klägerin dort behandelnde B1 empfahl aufgrund der vorliegenden Risikofaktoren im Sinne eines deutlichen Valgusknies, Überstreckbarkeit, dysplastischer Patella und deutlicher Trochleadysplasie (Dysplasie des femoralen Gleitlagers der Patella, s. Thormann/Hentsch in Pschyrembel Online, Stichwort „Trochleadysplasie“, Stand 11/2022, Abrufdatum 24.10.2024) sowie des bestehenden Verdachts auf einen dislozierten knöchernen Ausriss an der medialen Patella eine operative Sanierung des rechten Kniegelenks mittels Arthroskopie zur Beurteilung des Knorpels, ggf. auch zur Refixierung des Fragmentes und Stabilisierung. Entsprechend der Angaben der Klägerin (S. 13 VA) erfolgte diese Operation in der Folgezeit.
Mit Bescheid vom 28.05.2019 verfügte die Beklagte, dass das Ereignis vom 15.03.2019 (Knieverletzung) keinen Arbeitsunfall darstelle, da die Klägerin weder als Beschäftigte des Reitvereins nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII, gemeint: § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), noch nach § 2 Abs. 2 SGB VII (sogenannte Wie-Beschäftigung) unter Versicherungsschutz gestanden, sondern lediglich eine private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden habe nicht vorgelegen; demgemäß bestehe auch „kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, es läge sehr wohl ein Versicherungsfall vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2019 zurück. Es liege weder eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor, noch nach § 6 SGB VII, da keine Ehrenamtsversicherung für die Klägerin bestehe und auch kein Ehrenamt ausgeübt worden sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt, da gerade keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die einstündige Mithilfe bei einer Vereinstätigkeit liege im Rahmen der zumutbaren Mithilfe als Vereinsmitglied und sei auch von familiären Verpflichtungen (elterliche Fürsorgepflicht) geprägt gewesen. Es habe sich auch gerade nicht um die Tätigkeit eines regelmäßig aktiven Übungsleiters eines Vereins gehandelt, sondern lediglich um eine Art „Schnuppertätigkeit“, d.h. eine unverbindliche Mithilfe in einer Tätigkeit mit dem Ziel der Feststellung, ob für diese Arbeit entsprechend Eignung und/oder Neigung bzw. Interesse an einem zukünftigen weiteren Engagement bestehe. Zwar könne grundsätzlich auch eine „Probearbeit“ als Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein. Allerdings handele es sich im Falle der Klägerin um eine Wie-Beschäftigung für eine mögliche Wie-Beschäftigung, was von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.10.2019 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) mit dem Begehren erhoben, das Ereignis vom 15.03.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klargestellt (BSG 29.08.2019, B 2 U 1/18 R, zitiert - wie sämtliche Rechtsprechung - nach juris), dass Personen, die einen Probearbeitstag verrichteten, als Wie-Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Die vom BSG aufgestellten Kriterien träfen auch auf die Klägerin zu. Auch sie habe beim Unfall „zur Probe“ gearbeitet und hätte im Anschluss hieran - bei beidseitigem Gefallen - die Tätigkeit einmal in der Woche mit einem Zeitumfang von einer Stunde ausüben sollen. Die von der Klägerin am Unfalltag ausgeübte Tätigkeit habe für den Verein den Wert einer entsprechend erbrachten Tätigkeit und nicht lediglich die „Fertigung“ eines „wertlosen Probestücks“ dargestellt.
Mit Urteil vom 01.10.2021 hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019 festgestellt, dass das Ereignis vom 15.03.2019 ein Arbeitsunfall sei und der Beklagten die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar nicht als Beschäftigte beim Voltigieren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert gewesen sei, jedoch die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorlägen, sie sich bei dieser Tätigkeit das „Knie verdreht“ habe und daher das Ereignis vom 15.03.2019 einen unfallversicherten Arbeitsunfall darstelle.
Gegen das - ihr am 05.10.2021 zugestellte - Urteil hat die Beklagte am 29.10.2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen hat sie ausgeführt, dass die Tätigkeit als Übungsleiter in einem Reitverein grundsätzlich arbeitnehmerähnlich und daher als Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII einzustufen sei. Die Klägerin habe jedoch zunächst ausprobieren wollen, ob diese arbeitnehmerähnliche Tätigkeit etwas „für sie sei“. Grundvoraussetzung des § 2 Abs. 2 SGB VII sei jedoch, dass jemand „wie ein Arbeitnehmer tätig werde“, nicht „wie eine arbeitnehmerähnliche Person“. Zudem habe die Klägerin schon keine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für den Reitverein ausgeübt. Ein Voltigiertraining werde üblicherweise von Personen geleitet, die ausreichend Erfahrung in diesem Sport hätten (namentlich geschulten Voltigiertrainern, aktiven Voltigierern und Voltigierbegeisterten), was auf die Klägerin gerade nicht zutreffe. Bei der erstmaligen Teilnahme an dem Voltigiertraining sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, weshalb ein wirtschaftlicher Wert für den Verein nicht zu erkennen sei. Für die Klägerin sei die Verrichtung am 15.03.2019 vorrangig von dem Ansinnen geprägt gewesen, bei ihrer Tochter zu sein und deren Training zu sehen. Es handele sich also (ausschließlich) um eine Tätigkeit aufgrund einer familiären Beziehung. Die Handlungstendenz der Klägerin sei von der engen Mutter-Kind-Beziehung geleitet gewesen, die bei lebensnaher Betrachtung allein wesentlich und prägend für die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt gewesen sei, und nicht davon, ggf. als Übungsleiterin tätig zu werden. Da sie (die Beklagte) einen Arbeitsunfall schon mangels Versicherteneigenschaft der Klägerin verneint habe, seien keine Ermittlungen zu der Frage angestrengt worden, ob und welche gesundheitlichen Folgen das Ereignis vom 15.03.2019 hervorgerufen habe. Dennoch habe das SG einen Arbeitsunfall bejaht. Hier liege weiterer Klärungsbedarf vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.10.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen und zudem ausgeführt, dass auch der Umstand, dass eine im Hinblick auf eine zukünftige Wie-Beschäftigung - wie von der Beklagten angenommen - ausgeübte Probearbeit zu einem Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII führe. Auch sei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, wobei Unentgeltlichkeit grundsätzlich unschädlich sei und ein noch so geringer wirtschaftlicher Wert ausreiche (Verweis auf BSG 20.08.2019, B 2 U 1/18 R). Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass auch die Tochter der Klägerin zu den Kindern gehörte, die trainiert werden sollten, da die Klägerin als Übungsleiterin schließlich das Training für alle Kinder mitleiten sollte.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte des 1. Vorsitzenden des Reitervereins B2 (S. 31 f. Senatsakte) und der (früheren) Übungsleiterin A1 (S. 40 ff. Senatsakte) zur Art der von der Klägerin evtl. zu übernehmenden Tätigkeit eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten der gemachten Angaben wird auf die Auskünfte verwiesen.
Am 15.01.2024 hat die damalige Berichterstatterin des Senats einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin gemachten Angaben wird auf das entsprechende Gerichtsprotokoll verwiesen (S. 60 f. Senatsakte). Außerdem hat der Senat die bereits oben erwähnten Berichte der V1 Klinik vom 15.03.2019 (S. 65 f. Senatsakte) und vom 04.04.2019 (S. 70 f. Senatsakte) sowie den Radiologiebericht über die am 22.03.2019 durchgeführte MRT des rechten Knies (S. 68 f. Senatsakte) beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (S. 63 und 76 Senatsakte).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 15.03.2019 ein Arbeitsunfall ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2019 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 15.03.2019 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Eine Entscheidung über eine konkrete Leistung oder über Unfallfolgen hat sie dabei nicht getroffen, weil nach ihrer Auffassung bereits kein Arbeitsunfall vorliegt; in einem solchen Fall kommt der - ebenfalls von der Beklagten verlautbarten - pauschalen Leistungsablehnung („Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 15.03.2019 [Knieverletzung] besteht nicht.“) keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. nur BSG 07.09.2004, B 2 U 45/03 R), zumal die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente) geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die begehrte Feststellung, dass das Ereignis vom 15.03.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen sei, beschränkt hat. Demgemäß ist das prozessuale Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin sachdienlich als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG) auszulegen und allein über die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die (gerichtliche) Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 15.03.2019 um einen Arbeitsunfall - mithin also um ein zwischen der Klägerin und der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger bestehendes Rechtsverhältnis (vgl. u.a. BSG 07.09.2004, B 2 U 46/03 R) - handelt, zu entscheiden.
Zu Unrecht hat das SG die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 15.03.2019 ein Arbeitsunfall ist. Der Bescheid vom 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des angeschuldigten Ereignisses vom 15.03.2019 als Arbeitsunfall, weil es keiner ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG 09.05.2006, B 2 U 1/05 R), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Das Kriterium dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG 12.04.2005, B 2 U 27/04 R). Zwar ist dem Unfallbegriff die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung (vgl. z.B. den Sägewerker, der - insoweit durchaus willentlich - nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch - unbeabsichtigt - seinen Daumen).
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG 12.04.2005, B 2 U 27/04 R). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG 02.11.1999, B 2 U 47/98 R; 02.05.2001, B 2 U 16/00 R). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG 27.06.1991, 2 RU 31/90).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien vermag der Senat schon einen Ursachenzusammenhang zwischen der verrichteten Tätigkeit - namentlich Dehnung des rechten Beines in Streckstellung nach Ausfallschritt - und der im Rahmen der am selben Tag erfolgten Vorstellung in der V1 Klinik in R1 diagnostizierten Patellaluxation rechts nicht zu bejahen, da er schon eine Wesentlichkeit der durchgeführten Dehnübungen für die diagnostizierte Gesundheitsschädigung nicht zu erkennen vermag.
Nach der vom Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegten unfallmedizinischen Literatur (Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 618 ff., auch zum Nachfolgenden) setzt eine Kniescheibenluxation eine direkte innenseitige Krafteinwirkung auf die Kniescheibe sowie eine indirekte Krafteinwirkung im Sinne eines kombinierten Verdrehens des Oberschenkels (nach innen) gegenüber dem Unterschenkel (nach außen) bei gleichzeitiger maximaler Anspannung des Streckapparates der Oberschenkelmuskulatur, durch welche die Kniescheibe muskulär aus ihrem Lager nach außen verdrängt wird (Valgus-Extensions-Außenrotations- oder Valgus-Flexions-Innenrotationsmechanismus), voraus. Dabei erfolgt die Luxation typischerweise in einem Kniebeugewinkel zwischen 0° und 40°, weil durch die Abflachung der Gleitrinne nach körperwärts in strecknaher Position eine fehlende ossäre Stabilisierung des Gleitvorgangs der Kniescheibe die Verrenkung begünstigt. Für die - wie hier bei der Klägerin ohne Schlag oder Sturz erfolgte - indirekte Kniescheibenverrenkung sind Bewegungsabläufe geeignet, die sich mit erheblicher Dynamik (höherer Geschwindigkeit) und abrupter Abbremsung unter gleichzeitiger Fixation des Fußes bzw. Unterschenkels mit Verdrehen im Kniegelenk abspielen, namentlich beispielsweise Spagatsprung, Wendemanöver beim Skifahren mit plötzlichem Steckenbleiben mit fixiertem Ski im Schnee, Weitsprung in die Sandgrube bei unkontrolliertem Aufkommen bei der Landung, abruptes Aufkommen mit Einsenken des Fußes in eine weiche Matte, unvermittelter Tritt in die Kniekehle, unkontrollierte Landung nach Sprung im Trampolin, aus dem Anlauf heraus Überspringen eines Seitpferdes mit gespreizten Beinen und Hängenbleiben am Hindernis. Ein derartiger Bewegungsablauf mit der beschriebenen erforderlichen Krafteinwirkung und Verdrehung lag in dem planmäßig und willentlich seitens der Klägerin ausgeführten Dehnen des (gestreckten) rechten Beines mittels Ausfallsschritt jedoch gerade nicht vor. Demgegenüber zeigten die am 03.04.2019 in der V1 Klinik sowohl klinisch als auch bildgebend durchgeführten Untersuchungen, dass bei der Klägerin ein deutliches Valgusknie, eine Überstreckbarkeit, eine dysplastische Patella und eine deutliche Trochleadysplasie vorlagen. Bei diesen Anomalien handelt es sich entsprechend der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 621) - wie auch von B1 ausdrücklich bestätigt - um anlagebedingte luxationsbegünstigende Risikofaktoren, die die Stabilisation der Kniescheibe in ihrem Gleitlager stören können, wobei u.a. die Fehlbildung der trochlearen Gleitrinne einen wesentlichen Einfluss auf die Verrenkungsbereitschaft der Kniescheibe hat. Angesichts dieser bereits zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses bei der Klägerin bestehenden anlagebedingten Anomalien ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die einfache, planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung im Ausfallschritt mit Streckstellung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Patellaluxation der damals (gerade mal) knapp 27-jährigen Klägerin leistete. Ein Arbeitsunfall liegt mithin schon mangels hinreichend wahrscheinlichem Ursachenzusammenhang nicht vor.
Darüber hinaus hat sich der Senat auch nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses am 15.03.2019 überhaupt eine versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII ausübte.
Weder war die Klägerin zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - das hat bereits das SG zutreffend in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, auf die der Senat (lediglich) insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, und was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, noch gehörte sie zu dem nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 17, Abs. 1a oder Abs. 3 SGB VII versicherten Personenkreis.
Die Klägerin war zur Überzeugung des Senats im Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses auch nicht als Wie-Beschäftigte - wie vom SG angenommen - entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG 19.06.2018, B 2 U 32/17 R; 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, m.w.N.). Eine versicherte Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war (BSG 16.03.2021, B 2 U 3/19 R). Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen. Bei Probearbeiten ist eine Wie-Beschäftigung etwa bejaht worden, wenn der Versicherte als Dritter (§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) Leistungen bewirkt, die der potentielle Arbeitgeber seinen Kunden schuldet, und der Versicherte als „kostenloser“ Mitarbeiter entsprechende Forderungen der Kunden nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen bringt (BSG 20.08.2019, B 2 U 1/18 R; 31.03.2022, B 2 U 13/20 R). Erforderlich für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung ist mithin eine irgendwie geartete Tätigkeit von - wenn auch geringem - wirtschaftlichem Wert. Eine derartige Tätigkeit erbrachte die Klägerin am 15.03.2019 jedoch gerade nicht. Am 15.03.2019 wollte die Klägerin der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich deshalb beiwohnen und die Übungsleiterin S2 begleiten, um sich ein Bild von den Aufgaben eines Eltern-Helfers zu machen, sich in die Tätigkeit „einzufühlen“ und folglich einschätzen zu können, ob sie sich zutraut, diese Aufgabe in der Zukunft bei Bedarf zu übernehmen, zumal sie Angst vor Pferden hat(te). Eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder, eine Hilfestellung beim Steigen auf das (Turn-)Pferd oder gar einer Anleitung zu Aufwärm- und oder Dehnübungen übernahm die Klägerin am 15.03.2019 gerade nicht. Dies war auch weder vorgesehen, noch erforderlich, da an diesem Tag drei - und damit ausreichend - vereinsinterne Übungsleiterinnen - namentlich M1 und A2 sowie S2 - vor Ort waren und die Voltigierstunde beaufsichtigten und (an-)leiteten. Die Klägerin sollte sich lediglich einen Eindruck verschaffen und war nicht einmal angehalten gewesen, auch nur an den Aufwärmübungen teilzunehmen; hierzu entschied sie sich vielmehr aus freien Stücken und integrierte sich hierbei in die Gruppe der teilnehmenden Kinder. Zwar hatte dieses „Einfühlen“ der Klägerin ins Voltigiertraining im Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu übernehmende Helfer-Tätigkeit einen gewissen Wert für den Reitverein. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer ist jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen (vgl. so auch ausdrücklich BSG 31.03.2022, B 2 U 13/20 R, Rn. 27). Dass die Klägerin nach einem erfolgreichen „Einfühlen“ ggf. eine den Tatbestand einer Wie-Beschäftigung erfüllenden Helfertätigkeit übernommen hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls ohne Belang.
Darüber hinaus war die Klägerin zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses am 15.03.2019 auch nicht freiwillig gemäß § 6 SGB VII versichert und es bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 5 der Satzung der Beklagten. Zwar können sowohl nach § 5 der zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses am 15.03.2019 geltenden Satzung der Beklagten in der Fassung des ab dem 01.01.2019 geltenden 10. Nachtrags (im Folgenden: alte Fassung der Satzung) als auch in der den § 5 erstmals ändernden Fassung des 15. Nachtrags vom 06.07.2023 (im Folgenden: neue Fassung der Satzung) auch Personen allein dann versichert sein, wenn sie sich im Auftrag oder mit Zustimmung der Unternehmerin oder des Unternehmers auf der Unternehmensstätte aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) oder sie eine freiwillige Versicherung (§ 6 Abs. 1 SGB VII) hätten beantragen können. Allerdings umfasst dieser Personenkreis nach der alten Fassung der Satzung lediglich
Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,
Mitglieder von Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und dgl. des Unternehmens, für das die Berufsgenossenschaft zuständig ist,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, selbstständige Angehörige der beratenden freien Berufe, Rechtsbeistände, Ärztinnen und Ärzte oder Sachverständige in Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit,
Schülerinnen, Schüler, Gastschülerinnen, Gastschüler oder Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen und
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen.
Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin nicht. Auch wird sie nicht vom Personenkreis der neuen Fassung der Satzung erfasst. Der 15. Nachtrag hat Nr. 5 der alten Fassung der Satzung lediglich insoweit abgeändert, als er auch
Studentinnen und Studenten einschließlich Promovierende, Diplomandinnen oder Diplomanden staatlicher oder privater Hochschulen, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist, während ihres Aufenthaltes auf einer Stätte dieser Hochschulen oder an den mit ihnen wissenschaftlich zusammenarbeitender Einrichtungen, einschließlich derjenigen Personen, die im Urlaubssemester vorgenannte Einrichtungen zu Studienzwecken besuchen oder hochschulbezogene Prüfungsleistungen erbringen, ohne immatrikuliert zu sein,
und ergänzt unter Nr. 6 auch
Kinder und Pflegekinder der im Mitgliedsunternehmen tätigen oder beschäftigten Personen, insbesondere mangels Betreuung.
erfasst.
Mithin liegt auch keine versicherte Tätigkeit gemäß §§ 2, 3 und 6 SGB VII vor und folglich ist auch deshalb das Ereignis vom 15.03.2019 kein Arbeitsunfall.
Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung des SpG keinen Bestand haben, weshalb das Urteil des SG vom 01.10.2021 im Rahmen des Berufungsantrags der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.