1. Ein in einem Mietvertrag vereinbarter Gewerbezuschlag für die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung (hier: in drei von sechs Zimmern) gehört nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es handelt sich um eine Betriebsausgabe, die bei der Berechnung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Bürgergeld-V von den Betriebseinnahmen abzusetzen ist. Der Gewerbezuschlag kann auch nicht – abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens – wahlweise bzw. zeitweise den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugordnet werden, sondern bleibt selbst dann Betriebsausgabe, wenn aus der (weiterhin ausgeübten) selbständigen Tätigkeit keine Gewinne mehr erwirtschaftet werden.
2. Die Regelung zur Karenzzeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II gilt nicht für einen Gewerbezuschlag.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R S beigeordnet. Ratenzahlungen oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge sind nicht zu leisten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die (darlehensweise) Übernahme von Mietschulden.
Der 1968 geborene Antragsteller und seine 1957 geborene Ehefrau, Frau G D, leben in einer von ihnen angemieteten, rund 188 m² großen Sechszimmerwohnung in der Kstraße , B. Den Mietvertrag über diese Wohnung hatten sie am 12. Mai 2005 abgeschlossen. In Anlage 1 des Mietvertrags heißt es, dass die Wohnung teilgewerblich vermietet werde und die Mieter die Genehmigung erhielten, 80 m² der Wohnung gewerblich zu nutzen. Da es sich bei der Wohnung um eine wirtschaftliche Einheit handle, sei der Mietvertrag nur insgesamt kündbar.
Seit 2008 betreiben der Antragsteller und seine Ehefrau in drei Zimmern der Räumlichkeiten (Fläche von 80 m²) gemeinsam eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR. Sie bestritten aus dem hieraus erzielten Einkommen ihren Lebensunterhalt; lediglich in den Jahren 2018 und 2019 erhielten sie vom Antragsgegner ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Gesamtmiete für die Wohnung einschließlich der gewerblich genutzten Räume beläuft sich derzeit auf 2.530,98 € pro Monat (Nettokaltmiete: 865,50 €; Gewerbezuschlag: 1.092,48 €; Betriebskosten: 273,- €; Heizkosten: 300,- €).
Im April 2024 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Bürgergeld.
Er legte im Laufe des Antragsverfahrens einen Darlehensvertrag vom 20. April 2024 vor, in welchem sich seine Mutter verpflichtet hatte, ihm und seiner Ehefrau Darlehen „zur vorübergehenden Existenzsicherung der Firma“ in Höhe von monatlich 240,- € zu gewähren. Außerdem reichte er eine unter dem 15. Mai 2024 erstellte Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) ein.
Der Rentenversicherungsträger bewilligte der Ehefrau des Antragstellers mit Bescheid vom 27. Mai 2024 Regelaltersrente für die Zeit ab 1. April 2024. Der monatliche Zahlbetrag beläuft sich auf 526,77 €. Eine Rentennachzahlung in Höhe von 1.511,19 € ging im Juli 2024 auf dem Konto der Ehefrau ein. Ferner erhält die Ehefrau des Antragstellers eine Rente von einem privaten Versicherungsunternehmen in Höhe von monatlich 52,40 €. Daneben bezieht sie seit Juni 2024 Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger berücksichtigt Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Gesamtmiete, d. h. in Höhe von monatlich 1.265,49 € (Abhilfebescheid vom 1. August 2024).
Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2024 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 604,78 € (für April 2024) bzw. monatlich 930,16 € (für Mai bis September 2024). Als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er 412,52 € pro Monat.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er machte geltend, dass er psychisch nicht belastbar und seit dem 6. Juni 2024 arbeitsunfähig sei. Der letzte Hauptauftraggeber habe Insolvenz anmelden müssen, sodass er und seine Ehefrau seit April 2024 keine Einkünfte mehr erzielen würden. Obwohl das Gewerbe derzeit ruhe, falle die Miete in Höhe von monatlich 2.530,98 € weiterhin an. Es bestünden Mietrückstände für Mai und Juni 2024 sowie eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 in Höhe von 2.806,63 €. Da die gesamte Wohnung derzeit als reine Unterkunft genutzt werde, begehre er die vollumfängliche Übernahme seines Mietanteils durch den Antragsgegner rückwirkend ab April 2024 sowie die darlehensweise Übernahme der verbleibenden Differenz und der offenen Betriebskostennachforderung.
Der Antragsteller legte zudem ein Schreiben seines Vermieters vom 20. Juni 2024 (betrifft: Androhung der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses) sowie eine Betriebskostenabrechnung vom 4. September 2023 (betrifft: Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2022 in Höhe von 2.806,63 €) vor.
Mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2024 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2024 unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2024 vorläufig höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Er legte nunmehr insoweit einen monatlichen Bedarf in Höhe von 719,25 € (Hälfte von 1.438,50 €: Nettokaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten – ohne Berücksichtigung des Gewerbezuschlags) zugrunde. Im Übrigen wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Juni 2024 zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. August 2024). Ein Klageverfahren ist beim Sozialgericht Berlin derzeit anhängig (Aktenzeichen: S 116 AS 4607/24).
Bereits am 29. Juli 2024 hatte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin eingereicht. Er hat geltend gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen (hälftigen) Mietkosten, also einschließlich des Gewerbezuschlags, zu zahlen. Auch habe der Antragsgegner die aufgelaufenen Mietschulden (darlehensweise) zu übernehmen. Er und seine Frau hätten das Gewerbe zeitweise überhaupt nicht mehr betrieben und die Räumlichkeiten als Wohnraum genutzt. Anfang 2024 seien zwei Hauptauftraggeber weggebrochen. Aufgrund der erheblichen psychischen Belastung habe er sich vom 6. bis 20. Juni 2024 in klinische Behandlung begeben müssen und sei bis zum 1. August 2024 arbeitsunfähig gewesen. Der bislang gewerblich genutzte Teil der Wohnung könne nicht abgetrennt betrachtet werden. Der Gewerbezuschlag sei nicht gesondert kündbar. Bei faktischer Nutzung von Geschäftsräumen zu Wohnzwecken seien die anlässlich dessen entstehenden Kosten als Kosten der Unterkunft einzustufen. Würden diese Kosten nicht gezahlt, so würden er und seine Ehefrau ihre Wohnung insgesamt verlieren. Der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden ergebe sich aus § 22 Abs. 8 SGB II. Der Wohnraum sei erhaltenswert. Er und seine Ehefrau beabsichtigten, binnen kürzester Zeit wieder Kunden zu akquirieren (Schriftsatz vom 26. Juli 2024) bzw. seien schon wieder dabei, dies zu tun (Schriftsatz vom 8. August 2024). Sie gingen fest davon aus, die Wohnung zukünftig wieder aus eigenen Kräften finanzieren zu können.
Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Antragsteller eine Krankenhaus-Aufenthaltsbescheinigung (betrifft: Krankenhausaufenthalt des Antragstellers vom 6. bis 20. Juni 2024), eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (betrifft: Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers vom 10. Juli bis 1. August 2024) sowie eine von seinem Vermieter erstellte Aufstellung der Mietrückstände vom 16. August 2024 vorgelegt, aus der ein Gesamtmietrückstand in Höhe von 9.134,08 € (Miete anteilig Juni 2024: 1.265,49 €; Miete Juli 2024: 2.530,98 €; Miete August 2024: 2.530,98 €; Betriebskostennachforderung für 2022: 2.806,63 €) hervorgeht.
Zur Erläuterung der Mietrückstände-Aufstellung hat der Antragsteller angegeben, dass er und seine Frau weder die gesamte Nachzahlung aus der Regelaltersrente noch die gesamten Nachzahlungen der Leistungen für Unterkunft und Heizung zur Tilgung der Mietschulden hätten verwenden können, da sie auch laufende Betriebsausgaben hätten, die ihre Firma langfristig sicherten (Schriftsatz vom 19. August 2024).
Der Antragsgegner hat den (bereits am 27. Juni 2024 gestellten) Antrag des Antragstellers auf darlehensweise Übernahme der „Mietschulden, bestehend aus den offenen Mietzahlungen 05/2024 bis 07/2024 und der Heiz- und Betriebskostennachzahlung 2022“ mit Bescheid vom 12. August 2024 abgelehnt. Ein Widerspruchsverfahren ist anhängig.
Mit Beschluss vom 26. August 2024 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme des (anteiligen) Gewerbezuschlags in Höhe von 546,24 € pro Monat habe. Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien nur Kosten erfasst, die dem Unterkunftsbedarf dienten. Der Antragsteller habe im Rahmen der Antragstellung angegeben, dass drei von sechs Zimmern für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit genutzt würden. Daraus ergebe sich, dass die zum Arbeiten und zum Wohnen genutzten Teile der Wohnung abtrennbar seien. Unerheblich sei die rechtliche Trennbarkeit der Mietbereiche „Wohnen“ und „Arbeiten“. Es liege auch nahe, dass der Antragsteller und seine Ehefrau weiterhin die verbliebenen drei Zimmer zum Wohnen nutzten und nicht je nach Auftragslage die Wohnung umstellten, zumal es unwahrscheinlich sei, dass die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden sei. Die Antragsteller seien mit der Werbeagentur weiterhin im Netz vertreten, wollten neue Kunden gewinnen und alte wiedergewinnen und hätten Nachzahlungen aus Bürgergeld und Sozialhilfe zunächst zur Deckung der laufenden Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit verwendet. Anteilige Aufwendungen für Gewerberäume in der Wohnung seien aus den Unterkunftskosten herauszurechnen und allenfalls als notwendige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Mietrückstände glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei gegenüber dem Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II vorrangig. Es bestehe ein Ausschließlichkeitsverhältnis. Als Schulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II kämen vorliegend lediglich die Rückstände aus den Nebenkosten für 2022 in Höhe von 2.806,63 € und der Rückstand der anteiligen Mieten für Juni bis August 2024 in Höhe von monatlich 546,24 € (Gewerbezuschlag) in Betracht. Die einstweilige Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch Gewährung eines Darlehens sei hier allerdings nicht gerechtfertigt. Unstreitig handle es sich bei der vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung um unangemessen großen und teuren Wohnraum, selbst wenn man den Gewerbeanteil von 80 m² herausrechne. Eine dauerhafte Sicherung der Wohnung könnte durch eine Darlehensgewährung nicht erreicht werden, da die fehlenden Leistungen für den Gewerbeanteil der Wohnung zu weiteren Mietrückständen führen würden. Zudem habe der Antragsteller nicht die Möglichkeit genutzt, zunächst die Mietrückstände auszugleichen und mit den laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung den Mietzahlungsverpflichtungen nachzukommen, sondern sich zunächst um die Erfüllung geschäftlicher Verbindlichkeiten bemüht.
Gegen den ihm am 30. August 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. September 2024 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller eine von seinem Vermieter erstellte Aufstellung der Mietrückstände vom 30. September 2024 vorgelegt. Darin ist ein Gesamtmietrückstand in Höhe von 10.238,06 € (Miete anteilig Juli 2024: 1.838,49 €; Miete August 2024: 2.530,98 €; Miete September 2024: 2.530,98 €; Miete anteilig Oktober 2024: 530,98 €; Betriebskostennachforderung für 2022: 2.806,63 €) dokumentiert.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2024 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bestehenden Mietrückstände sowie die laufenden Kosten in tatsächlicher hälftiger Höhe für die auch gewerblich genutzte Wohnung in der Kstraße, B, zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11. September 2024 hat Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. September 2024 Bürgergeld für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller ebenfalls Widerspruch eingelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 26. August 2024 ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) zu Recht abgelehnt.
1. Der Antrag zielt darauf ab, dass der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, zum einen die laufenden hälftigen Mietkosten in tatsächlicher Höhe, d. h. unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gewerbezuschlags von monatlich 546,24 € (Hälfte von 1.092,48 €), zum anderen auch Mietschulden zu übernehmen. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf die Monate April bis September 2024 beschränkt. Maßgeblich für die Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist der Gegenstand des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens, denn der Antragsteller kann im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr erstreiten, als ihm in der Hauptsache zugesprochen werden könnte (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 19. Juli 2018 – L 11 AS 329/18 B ER –, juris Rn. 9; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – L 6 AS 873/23 B ER –, juris Rn. 42). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, folgt aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen eine zeitliche Zäsur, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstands bewirkt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – B 4 AS 269/16 B –, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vorliegend auf die Zeit vom 1. April bis 30. September 2024. Auf eben diesen Zeitraum bezieht sich die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffende gerichtliche Entscheidung. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Weiterbewilligungsantrag hin nunmehr mit Bescheid vom 24. September 2024 Leistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2024 gewährt hat, betrifft diese Entscheidung einen neuen Bewilligungszeitraum und damit auch ein anderes streitiges Rechtsverhältnis.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht erfüllt. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben.
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gewerbezuschlags in Höhe von monatlich 546,24 €.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20, juris Rn. 20), wobei auf dasjenige abzustellen ist, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 117, juris Rn. 14). § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist demgegenüber keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten, die durch die berufliche Nutzung von Räumen anfallen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R –, SozR 4-4200 § 16 Nr. 1, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, juris Rn. 35; zur gemischten Nutzung von Räumlichkeiten bei fehlender Abtrennbarkeit vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER –, juris Rn. 5).
Der Antragsgegner hat der Berechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2024 bereits alle Kosten, die als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind, in tatsächlicher Höhe zugrunde gelegt. Die unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen setzen sich aus der Nettokaltmiete (865,50 €), den Betriebskosten (maximal 273,- €) und den Heizkosten (maximal 300,- €) zusammen und belaufen sich mithin auf insgesamt 1.438,50 € pro Monat. Unter Berücksichtigung des Kopfteilprinzips (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 94, juris Rn. 13 ff.) ist die Hälfte davon, d. h. ein Betrag in Höhe von 719,25 €, dem Bedarf des Antragstellers zuzuordnen. In eben dieser Höhe sind dem Antragsteller mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2024 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2024) Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt worden. Ob die Betriebs- und Heizkosten angesichts der Tatsache, dass im streitigen Zeitraum drei Räume der Wohnung (80 m²) für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit genutzt wurden (dazu näher sogleich), ggf. nur anteilig als unterkunfts- bzw. heizungsbezogene Aufwendungen hätten eingestuft werden dürfen, kann offen bleiben. Der Antragsgegner hat diese Nebenkosten jedenfalls in vollem Umfang berücksichtigt. Insoweit ist der Änderungsbescheid vom 18. Juli 2024 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2024) allenfalls rechtswidrig begünstigend.
Der im Mietvertrag vom 12. Mai 2005 vereinbarte Gewerbezuschlag, der sich im streitigen Zeitraum auf monatlich 1.092,48 € bzw. kopfteilig 546,24 € belief, gehört nicht zu den Unterkunftskosten. Es handelt sich um eine Aufwendung, die für die geschäftliche Nutzung von drei Räumen (80 m²) der Wohnung angefallen ist. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Werbeagentur im streitbefangenen Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2024 tatsächlich weiterhin betrieben worden ist. Zwar konnte der Antragsteller seine Arbeitskraft nicht uneingeschränkt der Ausübung der selbständigen Tätigkeit widmen, weil er sich im Juni 2024 für zwei Wochen im Krankenhaus befand und darüber hinaus vom 10. Juli bis 1. August 2024 arbeitsunfähig war. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, das Gewerbe sei aufgegeben worden. Im Gegenteil deuten alle Umstände darauf hin, dass die selbständige Tätigkeit fortgesetzt wurde, wenngleich aufgrund des „Wegbrechens“ wichtiger Kunden nur geringe Einnahmen erzielt wurden. Der Antragsteller hat in der beim Antragsgegner eingereichten, unter dem 15. Mai 2024 ausgefüllten EKS selbst angegeben, dass drei Räume mit einer Fläche von insgesamt 80 m² gewerblich genutzt würden. Die (voraussichtlichen) Betriebseinnahmen hat er für den Zeitraum von April bis September 2024 auf insgesamt 5.729,22 € beziffert. Zugleich hat er (voraussichtliche) Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 13.763,49 € geltend gemacht, unter anderem in Form von Kosten für Software, Telefon und Büromaterial und eben Raumkosten. Für den Fortbetrieb der Werbeagentur spricht darüber hinaus, dass der Antragsteller und seine Ehefrau im streitigen Zeitraum von der Mutter des Antragstellers ein Darlehen in Höhe von monatlich 240,- € erhielten, welches ausweislich des Darlehensvertrags vom 20. April 2024 der „vorübergehenden Existenzsicherung der Firma“ diente. Außerdem hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst vorgetragen, dass er und seine Ehefrau wieder dabei seien, neue Kunden zu akquirieren bzw. alte neu zu „aktivieren“ (Schriftsatz vom 8. August 2024). Der Internetauftritt ist ebenfalls weiterhin aktiv. Schließlich haben der Antragsteller und seine Ehefrau die Nachzahlung aus der Regelaltersrente bzw. die (Nach-)Zahlungen der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu einem großen Teil zur Deckung von Betriebsausgaben verwendet, die – so ihre eigene Erklärung – das Unternehmen „langfristig sichern“ sollen (Schriftsatz vom 19. August 2024). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass der Betrieb der Werbeagentur im streitigen Zeitraum eingestellt wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch sonstige Zahlungsverpflichtungen Bedarfe im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auslösen, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrags fest an die Anmietung der Wohnung gekoppelt sind und nicht vermieden werden können (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 117, juris Rn. 15 ff.: Garagenzuschlag für Pkw-Stellplatz; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20: Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Konstellationen, über die das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, jedoch dadurch, dass es dort um reine Wohnraummietverhältnisse ging, während der Antragsteller und seine Ehefrau einen Mietvertrag über die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung abgeschlossen haben. Bei dem im Mietvertrag vereinbarten Gewerbezuschlag handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die bei der Berechnung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) von den Betriebseinnahmen abzusetzen ist. Der Gewerbezuschlag kann nicht – abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens – wahlweise bzw. zeitweise den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeordnet werden, sondern bleibt auch dann Betriebsausgabe, wenn aus der (weiterhin ausgeübten) selbständigen Tätigkeit keine Gewinne mehr erwirtschaftet werden. Andernfalls würden im Ergebnis die Verluste aus der Erwerbstätigkeit auf die öffentliche Hand abgewälzt werden, was indes gerade nicht Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 75, juris Rn. 32).
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Regelung zur Karenzzeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bürgergeld-Gesetz (BT-Drucks. 20/3873, Seite 3, 51 und 89) soll es hilfebedürftigen Leistungsberechtigten mit der zum 1. Januar 2023 eingeführten Karenzzeit ermöglicht werden, sich auf die Arbeitsuche zu konzentrieren, statt zeitgleich mit dem Leistungsbezug eine neue Wohnung suchen zu müssen. Zugleich soll sie als Anreiz dienen, die Hilfebedürftigkeit innerhalb des Karenzzeitraums zu überwinden. Die Karenzzeit gilt ausweislich des Wortlauts des § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II jedoch nur für die „Bedarfe für Unterkunft“. Ausgenommen sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (§ 22 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Auch Heizkosten werden von der Regelung zur Karenzzeit nicht erfasst (vgl. Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 Rn. 98b). Dasselbe gilt für den im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden Gewerbezuschlag. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Karenzzeit bewusst auf die Bedarfe für Unterkunft begrenzt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2022, BT-Drucks. 20/4360, Seite 34 zu § 22).
b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf (darlehensweise) Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II.
Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II). Die im Rahmen der Schuldenübernahme zu gewährenden Geldleistungen sollen nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als Darlehen erbracht werden.
Welcher Teil der vom Vermieter zuletzt unter dem 30. September 2024 mitgeteilten Zahlungsrückstände als Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II zu qualifizieren ist (zur Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 38, juris Rn. 17 sowie BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 52/21 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 122, juris Rn. 15), bedarf hier keiner weiteren Differenzierung. Ein Anspruch auf Übernahme der gegenüber dem Vermieter bestehenden Verbindlichkeiten als Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet jedenfalls aus.
Ausgangspunkt für die Prüfung ist zunächst § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, wonach die Übernahme von Schulden in jedem Fall voraussetzt, dass sie „zur Sicherung der Unterkunft“ (oder Behebung einer vergleichbaren Notlage) gerechtfertigt ist. Die Übernahme der Schulden steht im Ermessen des SGB II-Trägers (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II: „können“). Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn – als weitere Tatbestandsvoraussetzungen – die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden.
Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch auf (darlehensweise) Übernahme der Mietrückstände (einschließlich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 vom 4. September 2023) daran, dass die Schuldenübernahme jedenfalls nicht „gerechtfertigt“ im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II ist.
§ 22 Abs. 8 SGB II schützt die Wohnung dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist für die Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 41, juris Rn. 26). Ist die mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Sicherung der Wohnung nicht zu erreichen, ist die Schuldenübernahme in der Regel nicht gerechtfertigt (Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 328 m. w. N.). In Fällen einer nur geringen Unterdeckung der laufenden Kosten kann ausnahmsweise auch die Sicherung einer kostenunangemessenen Unterkunft geboten sein, etwa dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit in nächster Zeit zu rechnen ist (Lauterbach/Groskreutz, in: BeckOGK, SGB II, Stand: 1. Dezember 2021, § 22 Rn. 138). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft hier nicht gerechtfertigt. Unabhängig von der Frage, ob die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen sind, würde eine Schuldenübernahme nicht den langfristigen Erhalt der Wohnung sicherstellen. Aufgrund des monatlich anfallenden Gewerbezuschlags in Höhe von 1.092,48 € bzw. kopfteilig 546,24 €, der – wie oben gezeigt – nicht zu den Unterkunftskosten gehört und somit auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen ist, kann die Wohnung vom Antragsteller und seiner Ehefrau aller Voraussicht nach nicht gehalten werden. Die Kosten werden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig dazu führen, dass immer wieder erhebliche Mietrückstände auftreten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller und seine Ehefrau auch bisher noch nicht einmal die ihnen gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung vollständig an den Vermieter „weitergeleitet“ haben, sondern sie zu einem großen Teil (zweckwidrig) zur Deckung von Betriebsausgaben, z. B. für Büromaterial, Telefon und Software, eingesetzt haben. Dies erklärt im Übrigen auch, weshalb weiterhin so erhebliche Mietrückstände bestehen. Es liegen zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Tatsachen vor, die den Schluss erlauben würden, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in absehbarer Zeit wieder Einkommen aus dem Betrieb der Werbeagentur erzielen könnten. In der Anlage EKS, die der Antragsteller unter dem 11. September 2024 ausgefüllt und im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrags beim Antragsgegner eingereicht hat, hat er die voraussichtlichen Betriebseinnahmen für den Folgebewilligungszeitraum (Oktober 2024 bis März 2024) auf insgesamt 1.520,33 € und die Betriebsausgaben auf insgesamt 3.632,76 € beziffert, wobei in diesen Betriebsausgaben noch nicht einmal die Raumkosten enthalten sind. Bei dieser Sachlage ist eine zeitnahe Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht zu erwarten.
3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris) zu den aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) resultierenden Anforderungen an den Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geboten.
Grundsätzlich ist für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Allerdings stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Hierbei gilt: Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 –, juris Rn. 3). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20).
Auch nach dem so angelegten, verfassungsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab ist die begehrte einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Eine Entscheidung im Wege der Folgenabwägung kommt nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist geklärt, soweit er der Klärung bedarf. Die Rechtslage hat der Senat nicht nur summarisch, sondern in Anbetracht der dem Antragsteller drohenden Beeinträchtigungen abschließend geprüft.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5. Dem Antragsteller ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu gewähren. Er kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch wenn der Antragsteller mit seinem Begehren letztlich nicht durchgedrungen ist, war seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. seiner Beschwerde durchaus eine reale und nicht nur ganz entfernt liegende Erfolgschance beizumessen (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rn. 26). Schließlich war die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.
6. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).