Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2022 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2020 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beschaffung von Ersatzbatterien für ihr Hörgerät einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Klägerin war bei der D als Fahrdienstleiterin beschäftigt. Wegen verminderten Hörvermögens trug sie im Dienst Hörgeräte. Hierzu sowie zum Mitführen von Ersatzbatterien war sie durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag verpflichtet.
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Am Unfalltag (13.8.2019) wollte die Klägerin vor Dienstbeginn um 14:00 Uhr neue Ersatzbatterien bei ihrem Hörgeräteakustiker besorgen, nachdem sie wegen eines Batteriewechsels während des Spätdienstes am Vortag keine Ersatzbatterien mehr hatte. Dazu verließ sie den Zug, den sie um 10:15 Uhr von ihrem Wohnort (B1) in Richtung Arbeitsstätte (B2) genommen hatte, bereits am Bahnhof des Nachbarortes (F). Vor dem dort gelegenen Geschäft des Hörgeräteakustikers stürzte sie auf dem Fußweg gegen 11:00 Uhr und erlitt Frakturen, die operativ versorgt werden mussten.
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Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befunden habe und der beabsichtigte Kauf der Ersatzbatterien eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen sei (Bescheid vom 30.10.2019, Widerspruchsbescheid vom 16.1.2020). Der hiergegen erhobenen Klage hat das SG stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil es sich bei der Besorgung der Batterien für das Hörgerät um eine unter Versicherungsschutz stehende Ersatzbeschaffung für verbrauchtes Arbeitsgerät gehandelt habe (Urteil vom 16.9.2020). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Hörgeräte der Klägerin seien bereits keine Arbeitsgeräte, weil sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht hauptsächlich für die Tätigkeit als Fahrdienstleiterin gebraucht worden seien. Ebenso wenig habe die Klägerin einen Wegeunfall erlitten. Weder habe sie sich im Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg von ihrem Wohnort zur Arbeitsstelle befunden noch habe in zeitlicher Hinsicht ein Zurechnungszusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bestanden. Sie habe ihre Wohnung bereits um 10:10 Uhr verlassen, um den Spätdienst um 14:00 Uhr anzutreten, woraus sich bei einer Fahrdauer von höchstens 1,25 Stunden ein Zeitfenster von deutlich mehr als zwei Stunden für private Verrichtungen ergebe. Die Besorgung von Ersatzbatterien für das Hörgerät stelle selbst unter Berücksichtigung der Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag keine betriebsbezogene Verrichtung dar. Andernfalls könnte der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch Statuierung von Nebenpflichten, die die private Lebensführung beträfen, kaum noch kontrollierbar auf grundsätzlich nicht versicherte allgemeine Vorbereitungshandlungen ausgeweitet werden. Ein Ausnahmefall, in dem eine Vorbereitungshandlung unter Versicherungsschutz stehe, sei nicht deshalb gegeben, weil am Vortag des Unfalls während der Spätschicht ein unerwarteter Batteriewechsel erforderlich geworden sei und Ersatzbatterien erst am Vormittag des Unfalltages hätten besorgt werden können.
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Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Revision. Für ihren privaten Bereich hätte sie auf den Kauf der Ersatzbatterien am Unfalltag verzichtet. Sie habe diese erwerben müssen, weil sie aufgrund der Vereinbarung ohne Ersatzbatterien nicht ihren Arbeitsplatz habe aufsuchen dürfen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2022 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2020 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Für den Weg zum Einkauf der Ersatzbatterien für die Hörgeräte hätten betriebsbedingte Gründe nicht insoweit im Vordergrund gestanden, dass aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz erwachsen könnte.
II
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Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG) und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zu Unrecht hat das LSG das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 3, § 56 SGG) der Klägerin abgewiesen. Denn die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13.8.2019 als Arbeitsunfall.
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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl zB BSG Urteile vom 5.12.2023 B 2 U 10/21 R zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 42700 § 2 Nr 64 vorgesehen juris RdNr 13, vom 8.12.2022 B 2 U 14/20 R BSGE 135, 155 = SozR 42700 § 2 Nr 60, RdNr 10, vom 8.12.2021 B 2 U 4/21 R BSGE 133, 180 = SozR 42700 § 8 Nr 78, RdNr 12 und vom 30.1.2020 B 2 U 2/18 R BSGE 130, 1 = SozR 42700 § 8 Nr 70, RdNr 20, jeweils mwN). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteil vom 30.3.2023 B 2 U 1/21 R SozR 42700 § 2 Nr 62 RdNr 15 mwN).
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen "Unfall" als "Versicherte" (dazu 1.) infolge einer Tätigkeit erlitten, die zwar nicht nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu 2.) oder nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu 3.) versichert war, aber als Betriebsweg nach § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz stand (dazu 4).
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1. Die Klägerin erlitt am 13.8.2019 einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII, als sie vor dem Geschäft ihres Hörgeräteakustikers auf dem Fußweg stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog. Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist allerdings nicht der Status als Beschäftigter entscheidend, sondern die tatsächliche Verrichtung als Beschäftigter im Zeitpunkt des Unfalls (BSG Urteil vom 15.5.2012 B 2 U 8/11 R BSGE 111, 37 = SozR 42700 § 2 Nr 20, RdNr 25 f).
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2. Die von der Klägerin im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit, das Besorgen von Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte, stand wie das LSG zu Recht erkannt hat nicht nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift ist auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts versichert. Bei dem Hörgerät der Klägerin handelt es sich indes nicht um ein Arbeitsgerät iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII. Hierunter ist jeder Gegenstand zu verstehen, der seiner Zweckbestimmung nach zur Erledigung einer versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich genutzt wird (BSG Urteile vom 9.11.2010 B 2 U 14/10 R SozR 42700 § 8 Nr 39 RdNr 32, vom 28.4.2004 B 2 U 26/03 R SozR 42700 § 8 Nr 5 RdNr 15, vom 27.7.1989 2 RU 6/89 BSGE 65, 210, 211 = SozR 2200 § 549 Nr 10 S 29 f, vom 17.12.1975 2 RU 77/75 BSGE 41, 102, 105 f = SozR 2200 § 549 Nr 3 S 11 f und vom 23.2.1966 2 RU 45/65 BSGE 24, 243, 246 = SozR Nr 59 zu § 543 RVO aF). Dies trifft nicht nur auf Gegenstände zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern ebenso auf Sachen, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit benutzt werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind. Entscheidend ist, dass der Gegenstand im Verhältnis zur gesamten Verwendung hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht wird (BSG Urteile vom 12.5.2009 B 2 U 12/08 R SozR 42700 § 8 Nr 33 RdNr 28, vom 4.8.1992 2 RU 41/91 SozR 32200 § 549 Nr 1 S 2 und vom 27.7.1989 2 RU 6/89 BSGE 65, 210, 211 = SozR 2200 § 549 Nr 10 S 30). Dabei verlangt eine hauptsächliche betriebliche Nutzung anders als es in dem angefochtenen Urteil anklingt keinen nahezu ausschließlichen, sondern nur einen erheblich überwiegenden Gebrauch für die versicherte Tätigkeit (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 6. Ergänzungslieferung 2024, § 8 SGB VII RdNr 48 mwN). Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Hörgeräten der Klägerin um keine Arbeitsgeräte, die durch das Besorgen von Ersatzbatterien hätten in Stand gehalten werden können (zum Begriff des Instandhaltens: Wagner in jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 8 RdNr 263, Stand 22.5.2024). Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin die Hörgeräte im Unfallzeitpunkt nicht hauptsächlich für die versicherte Tätigkeit als Fahrdienstleiterin gebraucht, sondern sie nicht unerheblich auch privat genutzt und damit für betriebsfremde Zwecke eingesetzt.
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3. Die Klägerin befand sich wie das LSG ebenfalls zutreffend entschieden hat im Unfallzeitpunkt nicht auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Arbeitsweg.
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§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bezieht bestimmte Wege nämlich solche nach und von dem Ort der nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit in den Unfallversicherungsschutz ein. Dabei kennzeichnet die Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der "eigentlich" versicherten Haupttätigkeit, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht, und denjenigen Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des Weges miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, soweit und solange der Weg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist (BSG Urteil vom 28.6.2022 B 2 U 16/20 R BSGE 134, 203 = SozR 42700 § 8 Nr 82, RdNr 14). Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Haupttätigkeit liegt vor, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu deren Aufnahme oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen, wobei die darauf gerichtete Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt werden muss (BSG Urteil vom 30.3.2023 B 2 U 5/21 R SozR 41300 § 48 Nr 42 RdNr 22). Der sachliche Zusammenhang besteht nicht mehr, soweit und solange der Versicherte auf einem solchermaßen versicherten Weg eine anderen Zwecken dienende, mehr als nur geringfügige Verrichtung einschiebt. Tut er dies, führt das zu einer Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges und des damit zusammenhängenden Unfallversicherungsschutzes (BSG Urteile vom 28.6.2022 B 2 U 16/20 R BSGE 134, 203 = SozR 42700 § 8 Nr 82, RdNr 22, vom 23.1.2018 B 2 U 3/16 R SozR 42700 § 8 Nr 64 RdNr 15 und vom 31.8.2017 B 2 U 11/16 R SozR 42700 § 8 Nr 62, RdNr 15).
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Nach diesen Maßstäben war die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert. Denn sie hatte vor dem Unfall den ursprünglich eingeschlagenen Weg zu ihrer Arbeitsstätte am Bahnhof des Nachbarortes unterbrochen, um das Geschäft ihres Hörgeräteakustikers aufzusuchen. Damit war nach den Feststellungen des LSG die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin im Unfallzeitpunkt bei wertender Betrachtung nicht auf die Erreichung ihres Arbeitsplatzes gerichtet, womit ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ausscheidet.
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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob wie das LSG meint die Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht nicht unter dem Unfallversicherungsschutz des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden hat, weil auf dem von ihr am Unfalltag gewählten Arbeitsweg ein Zeitfenster von zwischen 2,35 bis über 2,50 Stunden für andere Verrichtungen bestanden habe. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des BSG Unterbrechungen von mehr als zwei Stunden zu einem Erlöschen des Wegeunfallversicherungsschutzes führen (Urteile vom 28.6.2022 B 2 U 16/20 R BSGE 134, 203 = SozR 42700 § 8 Nr 82, RdNr 18, vom 30.1.2020 B 2 U 2/18 R BSGE 130, 1 = SozR 42700 § 8 Nr 70, RdNr 24, vom 5.7.2016 B 2 U 16/14 R SozR 42700 § 8 Nr 58 RdNr 24, vom 10.10.2006 B 2 U 20/05 R SozR 42700 § 8 Nr 19 RdNr 17, vom 5.5.1998 B 2 U 40/97 R BSGE 82, 138, 141 f = SozR 32200 § 550 Nr 18 S 73 f, vom 19.5.1983 2 RU 79/82 BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr 55 S 139 und vom 28.4.1976 2 RU 147/75 SozR 2200 § 550 Nr 12 S 24 f). Soweit in der Rechtsprechung des BSG angenommen wurde, dass mehrere Unterbrechungen zusammengerechnet die insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten dürfen (Urteile vom 28.3.1985 2 RU 30/84 SozR 2200 § 550 Nr 70 S 180, vom 8.10.1981 2 RU 32/81 juris RdNr 21 und vom 24.2.1977 8 RU 42/76 SozR 2200 § 550 Nr 27 S 64), war dies indes bisher nicht entscheidungserheblich.
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4. Die Klägerin hat allerdings anders als das LSG annimmt zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) zurückgelegt.
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Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, die Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen und unterscheiden sich von Arbeitswegen iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (stRspr; zB BSG Urteile vom 30.3.2023 B 2 U 1/21 R SozR 42700 § 2 Nr 62 RdNr 37, vom 8.12.2022 B 2 U 14/20 R BSGE 135, 155 = SozR 42700 § 2 Nr 60, RdNr 39 und vom 30.1.2020 B 2 U 19/18 R BSGE 130, 25 = SozR 41300 § 105 Nr 8, RdNr 15).
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Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist wie auch sonst wertend zu ermitteln, wobei maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt die objektivierte Handlungstendenz ist (BSG Urteile vom 30.3.2023 B 2 U 1/21 R SozR 42700 § 2 Nr 62 RdNr 37, vom 27.11.2018 B 2 U 7/17 R SozR 42700 § 8 Nr 66 RdNr 11 und vom 7.11.2000 B 2 U 39/99 R SozR 3-2700 § 8 Nr 3 RdNr 18). Der sachliche Zusammenhang zwischen der konkret unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII besteht jedenfalls dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG Urteile vom 30.3.2023 B 2 U 1/21 R SozR 42700 § 2 Nr 62 RdNr 21, vom 28.6.2022 B 2 U 8/20 R SozR 42700 § 2 Nr 58 RdNr 15, vom 6.5.2021 B 2 U 15/19 R SozR 42700 § 8 Nr 77 RdNr 14 und vom 15.5.2012 B 2 U 8/11 R BSGE 111, 37 = SozR 42700 § 2 Nr 20 RdNr 27 ff).
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Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu bejahen, weil die Klägerin bei der Besorgung der Ersatzbatterien zur Erfüllung einer sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Nebenpflicht handelte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die als Fahrdienstleiterin beschäftigte Klägerin durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag nicht nur verpflichtet, im Dienst funktionstüchtige Hörgeräte zu tragen, und durfte bei Ausfall eines oder beider Hörgeräte die Arbeit nicht beginnen oder musste sie sofort abbrechen. Vielmehr war die Klägerin auch verpflichtet, verbrauchte Hörgerätebatterien unverzüglich auszutauschen und zu diesem Zweck immer die erforderlichen Ersatzbatterien mitzuführen. Hieraus ergab sich am Unfalltag eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Besorgung von Ersatzbatterien, nachdem die Klägerin während des Spätdienstes am Vortag ihren Vorrat aufgebraucht hatte. Auf die Erfüllung dieser Nebenpflicht war die Handlungstendenz der Klägerin im Unfallzeitpunkt gerichtet. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dann, wenn ein Beschäftigter zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Haupt- oder Nebenpflicht handelt, der innere Zusammenhang mit seiner nach § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeit unmittelbar zu bejahen ist (BSG Urteile vom 30.3.2023 B 2 U 1/21 R SozR 42700 § 2 Nr 62 RdNr 22 und vom 28.6.2022 B 2 U 8/20 R SozR 42700 § 2 Nr 58 RdNr 13; dahingehend bereits BSG Urteil vom 15.5.2012 B 2 U 8/11 R BSGE 111, 37 = SozR 42700 § 2 Nr 20, RdNr 43 ff).
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Dem steht nicht entgegen, dass es das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten nicht in der Hand haben darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dies ist objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen (BSG Urteil vom 28.6.2022 B 2 U 8/20 R SozR 42700 § 2 Nr 58 RdNr 27). Dieser Gedanke betrifft in erster Linie die von der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (zB bei Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen), bei denen ohnehin weitere Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang zu stellen sind (BSG aaO RdNr 13). Auch wenn Unternehmer und Beschäftigte es nicht in der Hand haben, unmittelbar über den Umfang des Unfallversicherungsschutzes zu bestimmen, kann das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des rechtlich Zulässigen durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen gestaltet werden, welche mittelbare Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz haben können. Denn der Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich nach den entsprechenden Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, und nach dem Inhalt des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII.
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Entgegen dem LSG ist die ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Nebenpflicht zur Besorgung von Ersatzbatterien nicht deshalb unbeachtlich, weil Verrichtungen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten grundsätzlich dessen persönlichem Lebensbereich und nicht der versicherten Tätigkeit wertend zuzuordnen sind (so für die Reparatur von Hilfsmitteln BSG Urteil vom 18.2.1987 2 RU 33/86 - juris RdNr 14, für gesundheitsfördernde Maßnahmen BSG Urteile vom 28.6.2022 B 2 U 16/20 R BSGE 134, 203 = SozR 42700 § 8 Nr 82, RdNr 20 und vom 5.7.2016 B 2 U 16/14 R SozR 42700 § 8 Nr 58 RdNr 14, für Essen und Trinken BSG Urteil vom 24.6.2003 B 2 U 24/02 R juris RdNr 14). Das bedeutet indes nicht, dass es ausgeschlossen ist, diesbezüglich mit Wirkung für den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch für den daran anknüpfenden Unfallversicherungsschutz arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu begründen (siehe nur BSG Urteil vom 28.6.2022 B 2 U 16/20 R BSGE 134, 203 = SozR 42700 § 8 Nr 82, RdNr 20). Lediglich missbräuchliche Vertragsgestaltungen allein zur Erlangung von Unfallversicherungsschutz überschreiten den Rahmen des rechtlich Zulässigen. Innerhalb dieses Rahmens bewegen sich aber arbeitsvertragliche Verpflichtungen, die wie hier aufgrund der besonderen Anforderungen der eigentlichen Arbeitsleistung des Beschäftigten an dessen Leistungsvermögen hier an das Hörvermögen von Fahrdienstleitern nachvollziehbar sind (Mülheims, DGUV-Forum 78/2022, S 36).
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Nichts anderes folgt daraus, dass Vorbereitungshandlungen in der Regel nicht versichert sind (BSG Urteile vom 30.1.2020 B 2 U 19/18 R BSGE 130, 25 = SozR 41300 § 105 Nr 8, RdNr 33, vom 23.1.2018 B 2 U 3/16 R SozR 42700 § 8 Nr 64 RdNr 17, vom 13.11.2012 B 2 U 27/11 R SozR 42700 § 8 Nr 45 RdNr 20 und vom 28.4.2004 B 2 U 26/03 R SozR 42700 § 8 Nr 5 RdNr 16). Vorbereitungshandlungen sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für solche Handlungen ist grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt. Andere Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet und nur ausnahmsweise versichert, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (BSG Urteil vom 30.1.2020 B 2 U 19/18 R BSGE 130, 25 = SozR 41300 § 105 Nr 8, RdNr 33 mwN). Dies bedeutet indes nicht, dass die Arbeitsvertragsparteien Maßnahmen, die die versicherte Haupttätigkeit ermöglichen sollen, nicht über arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses machen dürfen. Ist dies wie hier der Fall, liegt schon begrifflich keine Vorbereitungshandlung mehr vor.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Umstand, dass nach den Feststellungen des LSG der Kauf von Ersatzbatterien auch privat motiviert war. Denn eine konkrete Verrichtung mit einer gespaltenen, nämlich sowohl versicherungsbezogenen als auch privaten Handlungstendenz steht dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG Urteile vom 21.3.2024 B 2 U 14/21 R zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen juris RdNr 18, vom 28.6.2022 B 2 U 16/20 R BSGE 134, 203 = SozR 42700 § 8 Nr 82, RdNr 16 und vom 26.6.2014 B 2 U 4/13 R SozR 42700 § 8 Nr 52 RdNr 20 ff). Dies ist hier zu bejahen, weil die Besorgung von Ersatzbatterien vor Dienstantritt am Unfalltag gerade zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht erfolgte.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.