Wenn ein Gastwirt seine selbständige Tätigkeit aufgibt und das vor dem Erstantrag vorhandene Lokal gegen eine Ablöse verkauft, ist die Ablösezahlung ein Vermögenstausch für den Wert des Lokals und kein Einkommen.
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2023 verurteilt, dem Kläger Leistungen nach SGB II für die Zeit von 01.04.2022 bis 30.04.2023 zu gewähren.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger wendet sich gegen eine Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Monate Dezember 2022 bis April 2023. Der Beklagte rechnete eine an den Kläger gezahlte Ablöse für sein Lokal als Einkommen an.
Der am 1972 geborene alleinstehende Kläger ist Japaner. Er verfügt über ein zu Erwerbstätigkeit berechtigendes Aufenthaltsrecht. Der Kläger arbeitete ab 2014 bis Ende 2019 als Angestellter in der Gastronomie in M-Stadt.
Von Dezember 2020 bis einschließlich November 2022 führte der Kläger in selbständiger Tätigkeit ein gepachtetes eigenes Lokal. Bei der Übernahme dieses Lokals hatte er eine Ablöse von 30.000,- Euro zu bezahlen. Zur Finanzierung dieser Ablöse nahm der Kläger bei M. zwei Darlehen auf, eines über 20.000,- Euro mit Vertrag vom 24.11.2019, ein zweites über 8.350,- Euro mit Vertrag vom 08.01.2020.
Am 01.11.2022 (so erstes Anschreiben) oder 28.11.2022 (so Eingangsstempel auf dem Antragsformular) stellt der Kläger erstmals beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach SGB II. Für seine Mietwohnung hatte er monatlich insgesamt 475,- Euro zu bezahlen, 345,- Euro an Grundmiete und 130,- Euro an Betriebskosten. Der Kläger war in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. An Vermögen war ein Betrag von 1.720,- Euro vorhanden. Einkommen hatte er nicht. Die selbständige Tätigkeit endete zum 30.11.2022. Das Gewerbe meldete der Kläger ab. Der Kläger verkaufte das Lokal selbst wieder für eine Ablöse von 30.000,- Euro an I. Laut Ablösevertrag vom 15.11.2022 entfielen 15.000,- Euro auf Einrichtungsgegenstände und 15.000,- Euro auf den Kundenstamm. Die Käuferin bezahlte in Raten, 10.000,- Euro am 01.12.2022, 2.000,- Euro am 17.01.2023, 5.000,- Euro am 01.02.2023, 2.000,- Euro am 02.02.2023, 2.000,- Euro am 02.03.2023, 5.000,- Euro im März 2023, 2.000,- Euro am 01.04.2023 und 2.000,- Euro am 01.05.2023. Diese Zahlungsmittel reichte der Kläger ebenfalls in Ratenzahlungen in Höhe von zusammen 29.828,74 Euro umgehend an seine Darlehensgeberin weiter.
Mit Bescheid vom 05.05.2023 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen ab 01.12.2022 ab. Die Teilzahlungen der Ablöse seien als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen. Mit Bescheid ebenfalls vom 05.05.2023 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Monat November 2022 in Höhe von 924,- Euro. Mit Bescheid vom 27.07.2023 wurden Leistungen für den Monat Mai 2023 wegen der Ablösezahlung von 2.000,- Euro im Mai abgelehnt. Für die Monate von Juni 2023 bis einschließlich April 2024 wurden Leistungen von jeweils 977,- Euro bewilligt.
Der am 30.05.2022 gegen den Ablehnungsbescheid vom 05.05.2023 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Die Ablösezahlungen seien als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Kläger hat am 28.09.2023 Klage erhoben zum Sozialgericht München. Es seien auch Betriebsausgaben zu berücksichtigen, insbesondere Ausgaben für die Lohnbuchhaltung, die in Höhe von 1.493,76 Euro im November 2022 entstanden waren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2023 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach SGB II für die Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2023 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass es sich hier nicht um eine Vermögensumwandlung handle, sondern um die Auflösung von Betriebsvermögen. Dies führe stets zu Einkommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen nach SGB II, weil der Kläger auch hilfebedürftig war. Die Ablöse für sein Lokal von 30.000,- Euro war ein Vermögenstausch und die Vermögensfreibeträge wurden nicht überschritten.
Die Klage wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand sind Leistungen nach SGB II für die Monate von November 2022 bis einschließlich April 2023. Für die Zeit davor und danach gibt es Bescheide, die hier nicht Streitgegenstand sind.
Der Kläger erfüllt auch in der strittigen Zeit die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er war im richtigen Lebensalter, erwerbsfähig, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und war hilfebedürftig. Er war schon wegen seines langjährigen Aufenthalts von mehr als fünf Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB II auch nicht als Ausländer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen.
Die Ratenzahlungen an den Kläger für die Ablöse seines Lokals in Höhe von insgesamt 30.000,- Euro waren kein anrechenbares Einkommen nach §§ 11 ff SGB II sondern ein Vermögenstausch, der zusammen mit den beim Erstantrag vorhandenen 1.720,- Euro die Vermögensfreibeträge nach § 67 Abs. 1 und 3 SGB II nicht überschritten hat.
Im Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 22/22 R, hat das BSG für einen vergleichbaren Sachverhalt (dort Verkauf von Wertpapieren zu einem inzwischen gestiegenen Kurswert) dargelegt, wie es zu einem im SGB II einkommensneutralen Vermögenstausch kommen kann.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB II, der bei Veräußerungsgeschäften grundsätzlich im Verkaufspreis zum Ausdruck kommt (BSG a.a.O., Rn. 16). Beim Erstantrag auf Leistungen vorhandene Werte sind Vermögen, was danach wertmäßig hinzukommt, ist Einkommen (sog. modifizierte Zuflusstheorie, ständige Rechtsprechung, BSG a.a.O., Rn. 17).
Der Kläger pachtet das Lokal und bezahlte seinerseits eine Ablöse von 30.000,- Euro vor dem Erstantrag im November 2022. Der Wert des Lokals war demnach Vermögen, weil das Lokal bzw. dessen Marktwert, zusammengesetzt aus Einrichtungsgegenständen im Eigentum des Klägers und Kundenstamm, beim Erstantrag bereits vorhanden war.
Der Ablösevertrag wurde am 15.11.2022 geschlossen und die Ratenzahlungen der Käuferin gingen ab 01.12.2022 beim Kläger ein. Es kommt nicht darauf an, wie ein Zahlungseingang nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit in anderen Fällen zu werten wäre und ob der Erstantrag am 01.11.2022 oder am 28.11.2022 gestellt wurde, weil hier eine leistungsunschädliche Vermögensumwandlung vorliegt. Der Vermögenswert des Lokals wurde in die Ablösezahlung umgewandelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkaufspreis den Marktwert überschritten hatte, liegen nicht vor. Der Kläger hatte Ende 2020 ebenfalls eine Ablöse von 30.000,- Euro gezahlt; der Wert von Lokalen wurde mit dem absehbaren Ende der Covid-19-Pandemie (vgl. Gültigkeitsdauer der Corona-Sonderregelungen in § 67 SGB II) tendenziell höher.
Eine Veräußerung von Betriebsvermögen führt entgegen der Annahme des Beklagten nicht in jedem Fall zu einer Betriebseinnahme, die nach Abzug der Betriebsausgaben den Gewinn erhöht und damit anrechenbares Einkommen bewirkt. Zwar legt § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) fest, dass Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. § 3 Abs. 1 Alg II-V kann aber nicht bestimmen, was Einkommen oder Vermögen ist. Dies bestimmt sich nach der oben beschriebenen allgemeinen Abgrenzung, nicht nach einer Verordnung, die bezüglich Einkommen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II lediglich zu bestimmen hat, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, wenn es sich denn um Einkommen handelt (ebenso BSG a.a.O., Rn. 21, zu § 4 Satz 2 Nr. 3 Alg II-V).
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass § 7 Abs. 1 Alg II-V auch nicht regelt, ob eine Wertposition Vermögen ist, sondern nur, dass Vermögensgegenstände - also Vermögen nach der o. g. allgemeinen Abgrenzung - die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Regelung bewirkt nur, dass derartiges Vermögen als weiteres Schonvermögen gilt.
Die Umwandlung des in dem Lokal gebundenen Vermögens in eine Ablösezahlung führte zu einem Geldvermögen von 30.000,- Euro und zusammen mit dem beim Erstantrag vorhandenen Vermögen von 1.720,- Euro zu einem Gesamtvermögen, das unter dem Vermögensfreibetrag von § 67 Abs. 2 SGB II lag und damit die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigte. Gemäß § 67 Abs. 2 SGB II wurde Vermögen nicht berücksichtigt, wenn es nicht erheblich war. Angelehnt an die Rechtsprechung zum erheblichen Vermögen nach § 21 Nr. 3 WoGG und der zum 01.01.2023 eingeführten Regelung zum Bürgergeld in § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II (40.000,- Euro als erhebliches Vermögen für eine Einzelperson) ist ein Vermögen von etwa 32.000,- Euro nicht erheblich im Sinn von § 67 Abs. 2 SGB II. Diese Corona-Sonderregelung gilt gemäß § 67 Abs. 1 und 6 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 VZVV für Bewilligungszeiträume, die bis 31.12.2022 begonnen hatten, mithin auch für den strittigen Zeitraum vom 01.12.2022 bis 30.04.2023.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.