S 12 AS 45/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 45/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Aus Sicht der Solidargemeinschaft mindert erst ein Erwerbseinkommen über 130 € monatlich die „Hilfebedürftigkeit“ eines volljährigen Menschen im Bezug von Bürgergeld.

Niedrigere Monatseinkommen bis 130 € können keine freien Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Jobcenter an Volljährige rechtfertigen.

 

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

 

  1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand und Entscheidungs-gründe:

Tatbestand

 

 

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Reparaturkosten für den Pkw des Klägers.

 

Der 1997 geborene Kläger geht seit 2016 einer Erwerbstätigkeit bei der AAAA nach und betreut seit 2018 zusätzlich seinen pflegebedürftigen Vater. Das Monatsnettoerwerbseinkommen des Klägers betrug:

 

im Monat:

des Jahres:

in Euro:

 

Januar

2020:

0,-

Februar

2020:

0,-

März

2020:

0,-

April

2020:

0,-

Mai

2020:

0,-

Juni

2020:

0,-

 

Juli

2020:

105,84

August

2020:

100,55

September

2020:

95,26

Oktober

2020:

0,-

November

2020:

0,-

Dezember

2020:

0,-

 

 

 

Januar

2021:

0,-

Februar

2021:

0,-

März

2021:

0,-

April

2021:

0,-

Mai

2021:

0,-

Juni

2021:

0,-

 

Juli

2021:

76,21

August

2021:

0,-

September

2021:

0,-

Oktober

2021:

40,83

November

2021:

0,-

Dezember

2021:

0,-

 

 

 

Januar

2022:

137,64

Februar

2022:

96,22

März

2022:

0,-

April

2022:

0,-

Mai

2022:

107,54

Juni

2022:

60,64

 

Juli

2022:

66,81

August

2022:

66,81

September

2022:

66,81

Oktober

2022:

66,81

November

2022:

66,81

Dezember

2022:

66,81

 

 

 

Januar

2023:

113,62

Februar

2023:

0,-

März

2023:

113,62

April

2023:

0,-

Mai

2023:

0,-

Juni

2023:

0,-

 

Juli

2023:

69,68

August

2023:

171,23

September

2023:

0,-

Oktober

2023:

54,14

November

2023:

0,-

Dezember

2023:

0,-

 

 

 

Januar

2024:

120,-

Februar

2024:

120,-

März

2024:

120,-

April

2024:

120,-

Mai

2024:

120,-

Juni

2024:

120,-

Juli

2024:

100,-

 

 

 

Durch dieses Erwerbseinkommen vermochte der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht zu sichern. Deshalb wurden ihm Grundsicherungsleitungen nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt durch den Beklagten als kommunales Jobcenter. Bei der Berechnung der Grundleistungshöhe vernachlässigte der Beklagte regelmäßig das Erwerbseinkommen des Klägers, da jeweils der Erwerbsfreibetrag von 100,- € monatlich sowie die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € abzusetzen waren und danach kein anrechenbares Erwerbseinkommen des Klägers verblieb.

 

Am 29.09.2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Reparaturkosten für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeugs. Im Februar 2022 ließ der Kläger seinen BBBB von der Firma CCCC reparieren. Sie stellt ihm am 14.02.2022 für den Einbau eines neuen Motorkühlers nebst Kondensator und Aufprallschutz und Nebenkosten (für Kühlflüssigkeit, Klimaöl, Kältemittel, Kennzeichenhalterung, Kleber und das Befüllen der Klimaanlage 632,77 € brutto bzw. inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer) insgesamt 753,00 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte.

 

(Auch) In der zweiten Jahreshälfte 2022 gewährte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen ohne leistungsmindernde Anrechnung von Erwerbseinkommen aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 06.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2022. Ebenso gewährte der Beklagte dem Kläger für die erste Jahreshälfte 2023 mit Bescheid vom 20.12.2022 Bürgergeld, ohne Erwerbseinkommen auf die Anspruchshöhe leistungsmindernd anzurechnen.

 

Bereits am 10.11.2022 hatte der Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten abgelehnt unter Hinweis auf § 16f SGB II. Danach könnten die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen zwar durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wie die Übernahme von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug erweitert werden, wenn dies den Zielen und Grundsätzen des SGB II entspreche. Leistungen der Freien Förderung gemäß § 3 Abs. 1 SGB II könnten deshalb aber nur gewährt werden, wenn sie für die berufliche Eingliederung notwendig sind. Die Eingliederungsleistungen seien insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit vermieden, beseitigt, verkürzt oder verringert werde (§ 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB II). Eben dies sei im Hinblick auf die Reparatur des BBBBs des Klägers aber nicht der Fall. Dessen Instandsetzung sei ungeeignet, die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu vermeiden, beseitigen, zu verkürzen oder zu verringern. Auch mit dem Kraftfahrzeug habe der Kläger nämlich seit fast zwei Jahren lediglich ein Erwerbseinkommen erzielen können, dass unter dem Erwerbsfreibetrag von monatlich 100,- € liege.

 

Hiergegen legte der Kläger am 09.12.2022 Widerspruch ein. Er meinte, die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Die Reparaturkosten seien vollständig zu übernehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und meinte zur Begründung, die vom Widerspruchsführer ausgeübte geringfügige Tätigkeit biete keine konkrete und realistische Möglichkeit auf einen wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer im Hinblick auf die Beseitigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit des Widerspruchsführers, da seit Juli 2020 seine Einkünfte aus der geringfügigen Tätigkeit im Durchschnitt auf unter 100,00 Euro monatlich gesunken seien. Es sei auch derzeit nicht erkennbar, dass durch diese Erwerbstätigkeit in nächster Zeit die Hilfebedürftigkeit vermieden, beseitigt, verkürzt oder verringert werde, da der Widerspruchsführer seit August 2018 seinen pflegebedürftigen Vater betreue. Die Ermessensauübung im Ablehnungsbescheid sei aus Sicht der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Widerspruchsschrift richtig.

 

Hiergegen hat der Kläger am 03.01.2023 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er meint, der Beklagte habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Neben der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme sei wegen des Grundsatzes des Förderns auch maßgeblich, ob die Maßnahme einen Anreiz liefere, am Erwerbsleben teilzuhaben. Diese Erwägung habe der Beklagte aber außer Acht gelassen. Die seinerseits im Widerspruchsbescheid genannten Gründe erschienen sachfremd und hätten nicht in die Ermessensauausübung einfließen dürfen. Es sei Sinn und Zweck der beantragten Reparatur, dem Kläger zu ermöglichen, in höherem Umfang am Arbeitsmarkt teilzunehmen und eine weitergehende Erwerbstätigkeit entfalten zu können. Angesichts des ausgesprochen ländlichen Raumes, in dem der Kläger lebe, erscheine dies auch nachvollziehbar. Im badischen DDDD stehe ein öffentlicher Nahverkehr allenfalls ansatzweise zur Verfügung. Der Beklagte habe es dem Kläger gerade nicht ermöglicht, seine Bemühungen verstärken zu können, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Soweit der Beklagte darauf abhebe, dass der Kläger seinen pflegebedürftigen Vater betreut, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der bei der Ermessensausübung außer Betracht zu bleiben habe. Denn es sei weder aus den Akten ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Pflegeleistungen, die der Kläger für seinen Herrn Vater erbringt, überhaupt im Zusammenhang damit stehen können, dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Kläger habe ohne sein Auto unmöglich arbeiten können. Beim Ruf-Taxi sei in seiner Region unsicher, ob es überhaupt komme. Der öffentliche Personennahverkehr sei „hundsmiserabel.“ Ohne Pkw hätte er schlechterdings nicht zur Arbeit gekonnt. Seine Chefin habe ihm auch gesagt, dass es ohne Auto für ihn keine Aufträge gebe von Seiten ihrer Gebäudereinigung. Ihren Dienstwagen stelle sie ihm nicht zur Verfügung, damit er den Weg zum Arbeitseinsatz ohne eigenes Kfz bewerkstelligen könne. Wenn er die Aufträge mangels Auto nicht annehme, würde dies jemand an seiner statt tun. Der Kläger beantragt,

 

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2022 wird der Beklagte verpflichtet,

 

dem Kläger die Kosten der Reparatur des Kfz in Höhe von 753,00 € zu erstatten,

 

und hilfsweise für den Fall der Abweisung dieser Erlassklage: den Antrag des Klägers vom 29. September 2021 auf Übernahme der Kfz-Reparaturkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Da sie aus der Klagebegründung für den Beklagten keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergeben, verweise er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

 

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und den der Prozessakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Kläger kann weder die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Reparaturkosten zu erstatten, beanspruchen, noch – hilfsweise – dass der Beklagte seinen diesbezüglichen Antrag neu bescheidet. Das Gericht darf die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht aufheben, da sie rechtmäßig sind und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen.

 

Anspruchsgrundlage der streitbefangenen Eingliederungsleistung ist § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 SGB II.

 

Nach § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II können die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitert werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II macht eine Prognoseentscheidung des Leistungsträgers notwendig (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2018, L 4 AS 664/17 B ER, Rn. 52 m.w.N., zitiert nach juris). Die Erforderlichkeit der Eingliederungsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 kann nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil, 01.06.2010, B 4 AS 63/09 R, juris).

 

Gemessen hieran kann dahinstehen, ob das Bewilligungsermessen des Beklagten auf Null reduziert war oder er sein Bewilligungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Denn der Kläger kann ohnehin weder die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung noch zur Neubescheidung des Leistungsantrags beanspruchen. Schon auf der Prüfungsebene des Tatbestands fehlen nämlich die Anspruchsvoraussetzungen für die streitbefangene Eingliederungsleistung. Denn bereits das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit der begehrten Leistung ist im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Die diesbezüglich vom Beklagten zu zutreffende Prognose ist gerichtlich nicht zu bestanden. Der Beklagte meint zu Recht, die vom Kläger begehrte Reparatur seines BBBBs stelle keine erforderliche Maßnahme dar, um die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern.

 

Eben dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Reparatur vom 14.02.2022 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen wäre, die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu bewirken, welches mindestens so hoch ist, dass es den Leistungsanspruch des Klägers auf Existenzsicherung mindert. Dies hätte im Fall des volljährigen Klägers vorausgesetzt, dass er dank der Reparatur mehr als 130,- € pro Monat verdient. Andernfalls hätte seine grundsicherungsrechtliche „Hilfebedürftigkeit“ unvermindert fortbestanden. Aus Sicht der Solidargemeinschaft mindert erst ein Erwerbseinkommen über 130 € monatlich die „Hilfebedürftigkeit“ eines volljährigen Menschen im Bezug von Bürgergeld. Niedrigere Monatseinkommen bis 130 € können keine freien Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Jobcenter an Volljährige rechtfertigen. Sie sind wegen des Erwerbseinkommensfreibetrags von 100,- € aus § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II und der zusätzlich absetzbaren Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V stets zu gering, um Eingliederungsleistungen als geeignet bzw. erforderlich zu erachten.

 

Diesbezüglich war die hier streitbefangene Prognose des Beklagten im Fall des Klägers zurecht ungünstig. Die Reparatur seines BBBBs war jedenfalls unwirtschaftlich. Das beklagte Jobcenter nahm richtiger Weise an, der Kläger werde auch mithilfe eines reparierten Pkws nicht über 130,- € verdienen. Dies war sowohl prognostisch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren als auch rückblickend während der mündlichen Verhandlung anzunehmen. 

 

Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entsprach die Prognose nämlich einer verständigen Würdigung der aktenkundigen Nettoerwerbseinkommen des Klägers in den vorangegangenen Jahren und Monaten, als es im Durchschnitt deutlich unterhalb von 130,- € monatlich lag: Namentlich hatte der Kläger im Kalenderjahr 2020 mithilfe seines Kraftfahrzeugs binnen zwölf Monaten nur ein Nettojahreseinkommen von 301,65 € erwirtschaftet, was durchschnittlich 25,14 € monatlich entspricht. Und im Kalenderjahr 2021 hatte er im Besitz seines fahrtauglichen BBBBs binnen zwölf Monaten nur ein Nettojahreseinkommen von 117,04 € erzielt, was rechnerisch durchschnittlich 9,75 € monatlich waren.

 

Auch in einer rückblickenden Perspektive stellt sich die Prognose des Beklagten als zutreffend dar. Denn nachdem der Kläger schon im Februar 2022 die streitbefangenen Reparaturkosten aufgewendet hatte, konnte er im gesamten Kalenderjahr 2022 bis zur Widerspruchsentscheidung im Dezember 2022 ein Nettogesamtjahreseinkommen von nur 802,90 € als Beschäftigter der Gebäudereinigung erwirtschaften. Rechnerisch hat die Reparatur damit ein Durchschnittseinkommen von nur 66,91 € monatlich ermöglicht und seine Hilfebedürftigkeit auch in den unmittelbaren Folgemonaten nicht gemindert. Im Kalenderjahr 2023 hat der Kläger insgesamt 522,29 bzw. 43,52 € monatlich und damit erneut deutlich weniger als 130,- € pro Monat verdient. Im noch laufenden Kalenderjahr 2024 war der Verdienst des Klägers in den sieben Monaten, für welche Einkommensnachweise der Gebäudereinigung bereits vorliegen, mit insgesamt netto 820,- € bzw. nur 117,14 € pro Monat schließlich weiterhin niedriger als 130,- € monatlich.

 

In Anbetracht der nach alldem fehlenden Wirtschaftlichkeit der streitbefangenen Eingliederungsleistung stand dem Beklagten schon kein Bewilligungsermessen wegen der Übernahme der Reparaturkosten zu, weshalb die angefochtene Leistungsablehnung jedenfalls keine Klägerrechte verletzte und die deswegen erhobene Verpflichtungsklagen in Form der Erlass- bzw. Bescheidungsklage jeweils abzuweisen sind.

 

Kostenentscheidung folgt aus § 193 GG und dem Unterliegen des Klägers.

 

Rechtskraft
Aus
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