Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.07.2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 02.07.2024.
Im Verfahren S 47 KR 1192/13 wies das SG Düsseldorf die auf Versorgung mit einer Badeprothese mit einem Allround-Hydraulik-Knie und Sea-Foot gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 13.02.2017 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 02.09.2021 Beschwerde mit dem Vortrag, dass dieses Urteil nicht vom Kammervorsitzenden unterschrieben und damit als Scheinurteil anzusehen sei. Der erkennende Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 21.12.2021 (L 16 KR 762/21) als unzulässig, nachdem der Kläger trotz Hinweises auf die fehlende Statthaftigkeit an der Einlegung einer Beschwerde festgehalten hatte.
Am 03.09.2021 hat der Kläger erneut am SG Düsseldorf Klage erhoben und wiederum vorgetragen, bei dem Urteil vom 13.02.2017 im Verfahren S 47 KR 1192/13 handele es sich um ein Scheinurteil, da es nicht vom Richter unterschrieben worden sei. Er habe daher weiterhin einen Anspruch auf die begehrte Schwimmprothese. Das SG entschied mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2024, dass die Klage „als unzulässig verworfen“ werde.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Kläger ebenfalls damit begründet, dass der Gerichtsbescheid wegen fehlender Unterschrift des Richters unwirksam und daher ein „Scheinbescheid“ sei.
Auf den Hinweis des Senats vom 09.09.2024, dass der Gerichtsbescheid vom 02.07.2024 mangels Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels nicht mit der Beschwerde angefochten werden könne und stattdessen die Berufung das zulässige Rechtsmittel sei, hat der Kläger unter dem 17.09.2024 mitgeteilt, dass er die Beschwerde aufrechterhalte.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Das Rechtsmittel der Beschwerde, an welchem der Kläger auch nach Hinweis des Senats ausdrücklich festhält, ist nicht statthaft.
Die Beschwerde findet gemäß § 172 Abs. 1 SGG vielmehr nur statt gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG bestimmt, dass für den Gerichtsbescheid die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG kann gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel eingelegt werden, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Nach dieser Maßgabe war gegen den Gerichtsbescheid des SG nach § 143 SGG die Berufung an das Landessozialgericht statthaft. Eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG war mit Blick auf den Beschwerdegegenstand (Versorgung mit einer Schwimmprothese) nicht erforderlich. Hierauf ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids vom 02.07.2024 als auch nochmals in dem Schreiben des Senats vom 09.09.2024 hingewiesen worden.
Aus dem Umstand, dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist, folgt zugleich, dass auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG unstatthaft und damit unzulässig wäre. Weshalb dahinstehen kann, ob die „Beschwerde“ des Klägers überhaupt in eine solche umzudeuten wäre
Eine Auslegung des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels zu seinen Gunsten als Berufung scheidet zum einen bereits aufgrund seines ausdrücklichen Festhaltens an der Beschwerde trotz Hinweises des Senats aus. Zum anderen kommt dies auch deshalb nicht in Betracht, weil die Umdeutung einer Beschwerde bzw. Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung, zumal bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung des SG, schon aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2018 – B 3 KR 14/17 R –, Rn. 15, juris; BSG, Beschluss vom 22.03.2023 – B 4 AS 148/22 B –, Rn. 6, juris; Schreiber in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 144 SGG, Rn. 45).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).