L 3 R 245/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 627/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 245/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.01.2022 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Umschulung des Klägers als Heilerziehungspfleger bei der Y. GmbH für die Zeit vom 12.08.2020 bis 31.07.2022.

 

Der am 00.00.0000 geborene Kläger befand sich von August 1979 bis Juli 1982 in einer Berufsausbildung zum Bäcker. Anschließend war er bis Dezember 1985 im Sicherheitsdienst, bis Dezember 1989 in der Holzindustrie und bis Oktober 1991 in der Gastronomie tätig. Von 1990 bis 1991 bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wurde von April 1993 bis Januar 1995 zum Industriekaufmann umgeschult. Anschließend war er bis Januar 2002 als Büro- und Werkskaufmann und als Technischer Angestellter beschäftigt. Danach war er bis August 2009 mit einer Werbeagentur selbständig tätig und bildete sich von März 2008 bis Mai 2009 zum Fachkaufmann für Marketing mit IHK-Abschluss weiter. Von August 2009 bis März 2010 war er als Verkaufsfahrer, von Juni 2011 bis Juli 2012 als Bürokaufmann und von September 2012 bis Februar 2015 als Betreuer („R.“) beschäftigt. Er befand sich von März 2015 bis Februar 2016 in Elternzeit. Danach war er von August 2016 bis zum 29.02.2020 als Bürogehilfe, Werbetechniker und Paketfahrer tätig. Anschließend war er arbeitslos.

 

Im Jahre 2014 erfolgte bei dem Kläger eine Hüft-TEP-Implantation links bei Coxarthrose. Bei einem Sturz am 02.12.2017 in häuslicher Umgebung zog er sich eine periprothetische Schaftfraktur des linken Femurs zu. Es erfolgte die chirurgische Repositionierung des Femurschafts und die Anlage eines Femurplattensystems. Vom 30.01.2018 bis zum 19.02.2018 befand sich der Kläger in einer ganztägigen ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der I. in H.. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 21.02.2018 wurde er als arbeitsunfähig entlassen, wobei er die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Werbetechniker noch sechs Stunden und mehr verrichten könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen sowie überwiegend im Sitzen an sechs Stunden und mehr. Arbeiten ausschließlich mit Geh- und Stehbelastung, Gehen in unebenem Gelände, häufiges Treppauf- und –abgehen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, mehr als gelegentliches Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren Lasten, bodennahe Tätigkeiten ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten im Kriechen oder Hocken seien nicht mehr möglich.

 

Der Kläger beantragte am 01.04.2019 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Orthopäden F. vom 16.04.2019 ein. Mit Bescheid vom 28.05.2019 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, da die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Zunächst müsse die geplante Metallentfernung und postoperative Nachbehandlung erfolgen. Dagegen legte der Kläger am 26.06.2019 Widerspruch ein. Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht der Orthopäden F. vom 20.08.2019 ein und ließ diesen durch den ärztlichen Dienst auswerten.

 

Mit Bescheid vom 25.09.2019 bewilligte die Beklagte dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Um über Art und Umfang der Leistungen entscheiden zu können, sei zunächst ein Beratungsgespräch erforderlich. Dieses erfolgte am 31.10.2019 zwischen dem Reha-Berater der Beklagten B. und dem Kläger. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte der Kläger, eine Ausbildung zum Erzieher bzw. Heilerziehungspfleger machen zu wollen. Der Reha-Berater B. dokumentierte das Beratungsgespräch wie folgt:

„Herr L kommt mit dem festen Ansinnen auf eine Ausbildung zum Erzieher bzw. Heilerziehungspfleger in meine Beratung. Hierdurch beabsichtigt er, auf eine Anstellung von 2012 bis 2015 aufbauend, eine Anstellung in einer Einrichtung für autistische Jugendliche bekommen zu können. Dieses Vorhaben wurde ihm aus 2 Gründen als nicht realisierbar dargestellt, einerseits sind beide Berufsvorstellungen nicht zu 100 % mit seinem Leistungsbild kompatibel, andererseits sind beide Richtungen mit 36-monatiger Ausbildungsdauer nicht im Rahmen unserer Höchstförderungsdauer. Zudem berichtet der Versicherte, dass seine Schulabschlüsse laut eigener Recherche nicht ausreichend sind für die beiden Ausbildungsrichtungen. Dem Versicherten wurde alternativ die Teilnahme an einer regionalen Integrationsmaßnahme in Aussicht (mit oder ohne kaufmännischen Qualifizierungsanteil) gestellt, wo er via Praktika infrage kommende Arbeitgeber von seiner Leistungsfähigkeit überzeugen kann. Herr L. betont, dass er den kaufmännischen Bereich nicht anstrebt und sich von Integrationsmaßnahmen keinen Erfolg verspricht.“

 

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 31.10.2019 die Übernahme von Bewerbungskosten und erforderlichen Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sowie dem Grunde nach einen Eingliederungszuschuss für den Fall des Zustandekommens eines mehr als geringfügigen Arbeitsverhältnisses. Über den konkreten Anspruch, die Dauer und die Höhe des Eingliederungszuschusses könne erst entschieden werden, wenn der Arbeitsplatz konkret in Aussicht stehe.

 

Anlässlich eines weiteren Beratungsgesprächs mit dem Reha-Berater B. beantragte der Kläger am 08.01.2020 die Förderung einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger im Rahmen einer Teilnahme an der kostenfreien schulischen Ausbildung am O. in E.. Dieses würde das Ausbildungsziel wohl innerhalb von 24 Monaten ermöglichen. Der Reha-Berater B. wies den Kläger darauf hin, dass dies weiterhin nicht als leidensgerecht erscheine. Die Beklagte zog Veranstaltungsinformationen zu der Umschulung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger aus „Kursnet“ sowie eine Beschreibung der Arbeitsbedingungen des Heilerziehungspflegers aus „Berufenet“ der Bundesagentur für Arbeit bei. Danach handelt es sich bei der Tätigkeit des Heilerziehungspflegers unter anderem um eine Arbeit im Gehen und Stehen, verbunden mit schwerem Heben und Tragen (z.B. Menschen mit Behinderung heben, stützen oder umbetten). Die Beklagte holte eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 23.01.2020 ein. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger aus sozialmedizinischer Sicht nicht geeignet sei. Bei dem Kläger liege vorrangig eine Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet mit überdauernder Minderbelastbarkeit des linken Hüftgelenkes vor. Die Tätigkeit stelle besondere Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit des Bewegungsapparates und setze eine robuste Gesundheit voraus. Pflegerische Aktivitäten und körperlich unterstützende Maßnahmen am Patienten seien bei der Betreuung von Menschen mit chronischen Krankheiten und schweren Behinderungen regelhafter Bestandteil der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger und seien bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht leidensgerecht.

 

 

Mit Bescheid vom 30.01.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Umschulung zum Heilerziehungspfleger ab. Mit der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben müsse unter allen Umständen eine wesentliche Verbesserung und Sicherung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden. Aufgrund der bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sei festgestellt worden, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien, da die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert sei. Die begehrte Umschulung sei jedoch nicht für eine erfolgreiche Rehabilitation geeignet. Die sich an die Umschulung voraussichtlich anschließende Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Die Umschulung zum Heilerziehungspfleger sei nicht Erfolg versprechend. Eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer mit ihr nicht erreicht werden.

 

Dagegen legte der Kläger am 24.02.2020 Widerspruch ein und bat um Mitteilung, welche besonderen Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit des Bewegungsapparates gestellt würden. Nach den Tätigkeitsinhalten begleiteten und unterstützten Heilerziehungspfleger Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder seelischer Behinderung aller Altersstufen, um deren Eigenständigkeit zu stärken und sie zu einer möglichst selbständigen Lebensführung im Alltag zu befähigen. Er übersandte einen Ausdruck bezüglich des Berufsbildes des Heilerziehungspflegers aus dem Internet (http://www.pflegeberufe-gesetz.de/). Die Beklagte holte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme vom 10.03.2020 ein, wonach der Beruf des Heilerziehungspflegers nicht leidensgerecht sei. Bücken, Heben, Tragen und Stützen sei bei pflegerischen Tätigkeiten unumgänglich und bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen ungeeignet, d.h. nicht leidensgerecht.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die von dem Kläger begehrte Umschulung zum Heilerziehungspfleger sei nicht dazu geeignet, diesen dauerhaft beruflich einzugliedern. Zwangshaltungen wie Bücken, Heben, Tragen und Stützen seien bei pflegerischen Tätigkeiten im Hinblick auf die körperliche Hygiene bzw. Maßnahmen der Grundpflege bei Schwerstbehinderten oder bettlägeriger und kranker behinderter Menschen unumgänglich. Diese Belastungen seien mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht vereinbar.

 

Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2020 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Umschulung zum Heilerziehungspfleger für eine erfolgreiche Rehabilitation und seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer geeignet sei. Er werde eine konkrete Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie seine durchaus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtige. Die Tätigkeit sei insoweit nicht gleichzusetzen mit einer Tätigkeit als Kranken- bzw. Altenpfleger. Der Kläger, der zwischenzeitlich am 12.08.2020 die begehrte Ausbildung am O. der Y. gGmbH in E. begonnen hat, trägt weiter vor, er habe während der Ausbildungsmaßnahme bislang zwei Praktika absolviert, eines im „M.“, einem Wohnheim für hauptsächlich autistische Menschen, in welchem aber auch Menschen mit anderen psychischen Beeinträchtigungen lebten. Er habe dort einen 8-Stunden-Tag gehabt, abwechselnd in Früh- und Spätschicht, auch am Wochenende. Er sei dort auch als Aushilfe beschäftigt gewesen. Das andere Praktikum habe er im „R.“, dort im „G.“, absolviert. Hierbei handele es sich ebenfalls um ein Wohnheim für autistische Menschen.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kostenübernahme für die Umschulung zum Heilerziehungspfleger zu bewilligen.

 

hilfsweise,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

 

 

Sie hat Ausdrucke aus dem „Berufenet“ der Bundesagentur für Arbeit zu den gesundheitlichen Aspekten, den Tätigkeitsinhalten und den Arbeitsbedingungen des Berufes des Heilerziehungspflegers übersandt und ausgeführt, vorliegend sei nicht die Belastbarkeit für die Teilnahme an einer Weiterbildung streitig, sondern die spätere uneingeschränkte Ausübung der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.

 

Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte von dem Allgemeinmediziner A. und dem Orthopäden F. sowie den Entlassungsbericht des Brüderkrankenhauses X. vom 15.05.2019 bezüglich des stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 13.05.2019 bis 17.05.2019 mit Entfernung des Osteosynthesematerials am 13.05.2019 beigezogen.

 

Weiterhin hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von S. vom 10.05.2021, der folgende Diagnosen gestellt hat: chronisch-rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne Nervenwurzelreizsymptomatik bei geringer Fehlstatik der Wirbelsäule, überwiegend geringen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und röntgenologisch nachweisbaren mittelgradigen degenerativen Veränderungen; Minderbelastbarkeit linke Hüfte mit geringen Bewegungseinschränkungen bei Zustand nach Implantation einer zementfreien Kurzschaftendoprothese (7/15) und Zustand nach operativer Versorgung einer periprothetischen Oberschenkelfemurschaftfraktur links (12/17); Minderbelastbarkeit rechtes Knie mit geringen Bewegungseinschränkungen, ohne intraartikuläre Reizsymptomatik bei röntgenologisch nachweisbaren beginnenden degenerativen Veränderungen und Zustand nach 2-maliger operativer Behandlung bei Meniskusschädigung und intraarticulärer Reizsymptomatik (9/11); Minderbelastbarkeit rechte Schulter ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen bei Impingementsymptomatik und röntgenologisch nachweisbarer Degeneration des Schultereckgelenkes; Zustand nach operativer Behandlung einer Hüftkopfnekrose rechts, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei röntgenologisch nachweisbaren initialen degenerativen Veränderungen. S. ist zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger körperlich leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten könne. Gelegentlich möglich seien Arbeiten in gebeugter Haltung, mit Bücken, in Zwangshaltungen, im Knien und in der Hocke. Längere Überkopf- und Überschulterarbeiten sollten nicht mehr ausgeführt werden. Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien möglich. Lasten bis 10 kg könnten regelmäßig getragen werden, Lasten bis 15 kg kurzfristig und gelegentlich. Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit der Hände seien durchführbar. Wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Kraftentfaltung, Faustschluss, Griffe, Feinmotorik, Tastaturbedienung bestünden nicht. Der Kläger könne Arbeiten in Wechselschicht und Nachtschicht ausüben, Arbeiten unter zeitlichem Druck und mit häufigem Publikumsverkehr seien möglich. Der Kläger könne den von ihm im Wege der Umschulung angestrebten Beruf als Heilerziehungspfleger in dem vorbeschriebenen zeitlichen Umgang voraussichtlich ausüben. Bei dem Kläger bestünden aufgrund der Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich der Hüften Einschränkungen bei Tätigkeiten, die einen hohen Körpereinsatz erforderten, wie das Heben, Stützen und Umbetten von Menschen mit schwerer Behinderung. Tätigkeiten, die mit längeren Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere in Rumpfvorhalteposition einhergehen, könne der Kläger nicht mehr ausführen. Ebenso bestünden Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten, die längeres Knien oder Verharren in einer Hockposition erfordern.

 

Am 09.06.2020 hat der der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG Detmold (S 21 R 656/20 ER) gestellt. Mit Beschluss vom 19.08.2020 hat das SG die Beklagte verpflichtet, die Umschulung des Klägers zum Heilerziehungspfleger bei der Y. in E., beginnend ab dem 12.08.2020, vorläufig für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu fördern und Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Mit Bescheid vom 24.09.2020 hat die Beklagte in Ausführung des Beschlusses vom 19.08.2020 die Umschulung zum Heilerziehungspfleger, die der Kläger am 12.08.2020 begonnen hatte, vorläufig bewilligt und gleichzeitig auf die Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Ablehnung im Hauptverfahren hingewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 17.11.2020 hat die Beklagte dem Kläger ab dem 12.08.2020 Übergangsgeld für die Zeit vom 12.08.2020 bis zum 31.10.2020 gewährt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG, L 18 R 699/20 B ER) mit Beschluss vom 11.01.2021 den Beschluss des SG vom 19.08.2020 abgeändert, soweit darin eine Förderung über den 11.08.2021 hinaus einstweilen angeordnet worden ist.

 

Das SG hat den Sachverständigen S. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Mit Urteil vom 19.01.2022 hat das SG die Beklagte verpflichtet, die Umschulung des Klägers zum Heilerziehungspfleger bei der Y. in E. beginnend ab dem 12.08.2020 bis zum 31.07.2022 zu fördern und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die von ihm begehrte Umschulung zum Heilerziehungspfleger. Er erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch in der Lage, eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft auszuüben. Der Sachverständige S. habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen den Kläger nicht daran hinderten, eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger auszuüben. Hierfür spreche auch, dass der Kläger nicht nur die erforderlichen Vollzeit-Praktika absolviert, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Nebentätigkeit ausübe.

 

Gegen das ihr am 24.03.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.03.2022 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es sei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 18.05.2000 – B 11 AL 107/99 R und vom 26.08.1992 – 9b Rar 3/91) bei Umschulungen erforderlich, dass jede Aufgabe im Zielberuf uneingeschränkt ausgeübt werden könne. Danach sei eine Weiterbildung bzw. Umschulung nur dann förderungswürdig, wenn voraussichtlich eine umfassende Vermittelbarkeit in das gesamte Berufsfeld erreicht werde. An der zwingend erforderlichen umfassenden Einsatzmöglichkeit fehle es vorliegend. Nach den maßgeblichen berufskundlichen Informationen der Bundesagentur für Arbeit sei als charakteristische körperliche Anforderung neben einer psychischen Stabilität eine vollständige Körperkraft und eine volle Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine und der Hände erforderlich. Es ergebe sich nicht, dass der Kläger die zum allgemeinen Berufsbild des Heilerziehungspflegers gehörigen schweren körperlichen Tätigkeiten ausübe oder ausüben könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er auf dem Arbeitsplatz, auf dem er eingesetzt werde, nicht das volle Spektrum der nach der Berufsbildbeschreibung von Heilerziehungspflegern zu bewältigenden Tätigkeiten ausübe. Entscheidend seien jedoch nicht die auf einem bestimmten Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten, sondern welche Tätigkeiten in dem Berufsfeld des Heilerziehungspflegers zu erbringen seien.

 

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.01.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt vor, die von der Beklagten angeführten Urteile des BSG seien erlassen worden vor Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX). Insbesondere § 49 Abs. 4 SGB IX gebe vor, dass bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen seien. Weiterhin hat der Kläger ein Arbeitszeugnis der Z. – M. – vom 30.09.2021 über seine Tätigkeit als Betreuungskraft vom 01.01.2021 bis zum 30.09.2021, eine Übernahmezusage der R. GmbH vom 08.05.2023 nach erfolgreicher Ausbildung, ein Zwischenzeugnis der R. GmbH vom 08.05.2023 sowie eine Schulbescheinigung der Y. gGmbH vom 10.05.2023 übersandt. Er gehe davon aus, dass zum Spektrum des Berufsbildes eines Heilerziehungspflegers schwere körperliche Tätigkeiten, wie beispielsweise im Rahmen des Berufsbildes eines Altenpflegers, nicht gehörten.

 

Der Senat hat einen Befundbericht von F. angefordert, der mitgeteilt hat, dass sich der Kläger nach Erstellung des Berichts vom 09.03.2021 nicht wieder vorgestellt habe. Weiterhin hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 23.11.2022 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger sei aufgrund der Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der linken Hüfte in seiner Belastungsfähigkeit beeinträchtigt. Es sei seit 2019 eine Besserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Beines eingetreten. Sofern der Kläger bei der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger Menschen mit Behinderung heben, stützen oder umbetten müsse, könne dies nur bei leichten bis mittelschweren Personen erfolgen. Diese Belastungen dürften jedoch nicht überwiegend oder als Dauerbelastung ausgeübt werden. Die Schwerstpflege von Bettlägerigen könne nicht in vollem Umfang selbständig ausgeführt werden. Es müssten hier Hilfspersonen dem Kläger zur Seite stehen oder technische Hilfsmittel benutzt werden können. Der Kläger könne weiterhin keine Tätigkeiten mehr ausführen, die mit längerem Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere in Rumpfvorhalteposition einhergingen. Es bestünden Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten, die längeres Knien oder Verharren in einer Hockposition erforderten. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, eine ausschließlich sitzende Tätigkeit auszuführen. Ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sei anzustreben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund der im orthopädischen Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen der Kläger durchaus in der Lage sei, mit nur geringen Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten, den Beruf des Heilerziehungspflegers auszuüben. Der bisherige Verlauf der Umschulungsmaßnahmen zum Heilerziehungspfleger und die Tatsache, dass eine weitere fachorthopädische Behandlung entsprechend des Berichtes von F. nicht erfolgt sei, stütze die abgegebene Einschätzung hinsichtlich der Fähigkeit des Klägers, den Beruf des Heilerziehungspflegers ausüben zu können, trotz der bestehenden Einschränkungen der Belastungsfähigkeit auf orthopädischem Fachgebiet.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Vorprozessakte S 31 R 656/20 ER, SG Detmold = L 18 R 699/20 B ER und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

 

Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, die Umschulung des Klägers zum Heilerziehungspfleger bei der Y. in E. beginnend ab dem 12.08.2020 bis zum 31.07.2022 zu fördern und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger.

 

Wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger entsprechend des Bescheides vom 25.09.2019 die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde, ebenso wie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

 

Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfüllt, bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Nach § 49 Abs. 4 SGB IX sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Sind mehrere Maßnahmen gleichermaßen geeignet, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Er muss dieses Auswahlermessen pflichtgemäß ausüben, also insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausrichten. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R, - Rn. 18). Diese Entscheidung des Versicherungsträgers ist nur eingeschränkt in den Grenzen der § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbar. Das Ermessen kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dabei darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Rentenversicherungsträgers setzen. Die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu einer bestimmten Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, wenn also die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung die Bewilligung der gewünschten Umschulungsmaßnahme wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

Nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Kläger für die begehrte und mittlerweile abgeschlossene Umschulungsmaßnahme zum Heilerziehungspfleger bei der Y. in E. beginnend ab dem 12.08.2020 bis zum 31.07.2022 gesundheitlich nicht geeignet gewesen.

 

Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist Voraussetzung für die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Maßnahme kommt deshalb von vornherein nur zum Tragen, wenn der Behinderte einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist und der die uneingeschränkte Wiedereingliederung in das Berufsleben ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2000 – B 11 AL 107/99 R –, Rn. 18; BSG, Urteil vom 26.08.1992 – 9b RAr 3/91 –, Rn. 16). Soweit durch den Kläger hinsichtlich dieser Rechtsprechung des BSG eingewandt wird, dass diese vor Inkrafttreten des SGB IX zum 01.01.2018 ergangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem früheren Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) (vgl. § 1237a Abs. 2 Satz 2 RVO bzw. § 14a Abs. 2 Satz 2 AVG i.d.F. von § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation) "Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen" gewesen sind. Demzufolge hat auch die Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung in das SGB zu keiner bedeutsamen Änderung der Regelungen über berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation geführt (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 – B 13 R 27/17 R –, Rn. 25 f). Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zur Einführung des SGB IX (BT-Drs. 18/9522, S. 253), wonach die Vorschrift des § 49 SGB IX mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 6 und 9 der bisherigen Rechtslage entspricht. Dabei entspricht das Erfordernis der gesundheitlich uneingeschränkten Eignung für den angestrebten Beruf auch Sinn und Zweck des § 49 SGB IX. Vorrangiges Ziel ist danach eine Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BT-Drs. 18/9522, S. 194). Für eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist jedoch erforderlich, dass diese uneingeschränkt für einen angestrebten Ausbildungsberuf geeignet sind und nicht nur für Teilbereiche eines solchen auf bestimmten Arbeitsplätzen. Denn selbst wenn ein Versicherter in der Lage wäre, einen bestimmten Arbeitsplatz zu erlangen, auf dem seine gesundheitlichen Einschränkungen wegen der konkreten Ausgestaltung desselben weniger relevant wären, bestünde nach Wegfall dieses konkreten Arbeitsplatzes ein erneutes Rehabilitationsbedürfnis des Versicherten. Die Förderung für einen lediglich teilweise geeigneten Beruf entspräche nicht dem Grundsatz der sparsamen und zielgerichteten Verwendung der Versichertengelder für berufliche Rehabilitationen.

 

 

Hinsichtlich des Anforderungsprofils eines Berufes ist von den Anforderungen auszugehen, die nach abgeschlossener Ausbildung bei dessen Verrichtung tatsächlich anfallen. Der Senat legt dabei hinsichtlich der streitigen Tätigkeit als Heilerziehungspfleger die in „Berufenet“ veröffentlichen Erkenntnisse der Bundesagentur für Arbeit zugrunde, weil zu deren besonderen gesetzlichen Aufgaben unter anderem die Arbeitsmarktforschung gehört und sie zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen verfügt. Es ist angesichts dessen grundsätzlich davon auszugehen, dass Aussagen der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.1984 - 4a RJ 19/85 -, Rn. 16; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.03.2009 – L 5 R 307/07 –, Rn. 42).

 

Hiervon ausgehend gehört u.a. schweres Heben und Tragen (z.B. Menschen mit Behinderungen heben, stützen oder umbetten) entsprechend den Ausführungen in „Berufenet“, „Arbeitsbedingungen im Einzelnen“ zu den gesundheitlichen Anforderungen des Berufes des Heilerziehungspflegers. Zu den berufsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen zählen eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände (z.B. Belastungen bei pflegerischen Tätigkeiten). Soweit dort weiter ausgeführt wird, dass die Angaben nicht zwingend für jedes Tätigkeitsprofil oder jede berufliche Einsatzmöglichkeit gelten müssten, ist im Rahmen des § 49 SGB IX jedoch, wie bereits dargelegt, eine uneingeschränkte gesundheitliche Einigung für den angestrebten Beruf erforderlich.

 

Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht uneingeschränkt geeignet für den Beruf des Heilerziehungspflegers. Dies folgt aus dem hinsichtlich der Feststellung der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem daraus folgenden Leistungsvermögen überzeugenden und plausiblen Sachverständigengutachten des Orthopäden S. vom 10.05.2021, dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.01.2022 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.11.2022. Hieraus ergibt sich, dass bei dem Kläger ein chronisch-rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne Nervenwurzelreizsymptomatik bei geringer Fehlstatik der Wirbelsäule, überwiegend geringen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und röntgenologisch nachweisbaren mittelgradigen degenerativen Veränderungen; Minderbelastbarkeit linke Hüfte mit geringen Bewegungseinschränkungen bei Zustand nach Implantation einer zementfreien Kurzschaftendoprothese (7/15) und Zustand nach operativer Versorgung einer periprothetischen Oberschenkelfemurschaftfraktur links (12/17); Minderbelastbarkeit rechtes Knie mit geringen Bewegungseinschränkungen, ohne intraartikuläre Reizsymptomatik bei röntgenologisch nachweisbaren beginnenden degenerativen Veränderungen und Zustand nach 2-maliger operativer Behandlung bei Meniskusschädigung und intraarticulärer Reizsymptomatik (9/11); Minderbelastbarkeit rechte Schulter ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen bei Impingementsymptomatik und röntgenologisch nachweisbarer Degeneration des Schultereckgelenkes; Zustand nach operativer Behandlung einer Hüftkopfnekrose rechts, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei röntgenologisch nachweisbaren initialen degenerativen Veränderungen besteht. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verbunden mit dem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg und kurzfristig und gelegentlich bis 15 kg mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Dabei ist nachvollziehbar, dass es im Vergleich zu dem Zustand direkt nach osteosynthetischer Versorgung des erneuten Oberschenkelbruchs im Dezember 2017 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das im Gutachten vom 10.05.2021 dargelegte Maß gekommen ist. Plausibel ist S. in seinem Gutachten auch zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger den Beruf des Heilerziehungspflegers nur ausüben könne, wenn die festgestellten Einschränkungen Berücksichtigung fänden. Hieraus ergibt sich jedoch, dass der Kläger eben nicht uneingeschränkt gesundheitlich für den Beruf des Heilerziehungspflegers geeignet ist, da hierbei beim Heben, Stützen oder Umbetten von Menschen mit Behinderungen auch schwere körperliche Belastungen auftreten. Der Kläger, der nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, verbunden mit dem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg und kurzfristig und gelegentlich bis 15 kg verrichten kann, ist hierzu jedoch nicht mehr in der Lage. Dabei ist offenkundig, dass beim Heben, Stützen oder Umbetten von Menschen mit Behinderungen auch Gewichte dieser Personen von mehr als 10 bzw. 15 kg anfallen, soweit nicht ausschließlich kleinere Kinder zu betreuen sind. Soweit S. jedoch ausgeführt hat, dass „das Restleistungsvermögen des Klägers sehr wohl dem Anforderungen an das Berufsbild eines Heilerziehungspflegers entspräche, sofern die“ … „gemachten Einschränkungen Berücksichtigung fänden“ (Gutachten vom 10.05.2021) bzw. „der Kläger durchaus in der Lage sei, mit nur geringen Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten den Beruf des Heilerziehungspflegers auszuüben“ (ergänzende Stellungnahme vom 23.11.2022) ergibt sich hieraus zum Einen nicht die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für den angestrebten Beruf, zum Anderen würdigt S. insoweit die gesundheitliche Eignung des Klägers unter dem unzutreffenden Maßstab, dass auch eine – aus seiner Sicht - weitgehende gesundheitliche Eignung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ausreichend wäre, wobei die Beweiswürdigung nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, sondern des Gerichtes ist.

 

Aus dem Umstand, dass der Kläger mittlerweile erfolgreich die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger abgeschlossen hat, folgt nichts Anderes. Denn maßgeblich ist nicht, welche körperlichen Belastungen während einer Ausbildung einschließlich erforderlicher Praktika an einem bestimmten Arbeitsplatz anfallen. Soweit etwa bei der Arbeit mit autistischen Menschen bei den durch den Kläger durchgeführten Praktika geringere körperliche Anforderungen hinsichtlich des Hebens und Tragens von Gewichten bestehen sollten als grundsätzlich im Beruf des Heilerziehungspflegers ist dies – wie bereits ausgeführt - nicht maßgeblich.

 

Da der Kläger durch die selbstbeschaffte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Y. in E. vom 12.08.2020 bis zum 31.07.2022 bereits eine nach Maßstab des § 49 Abs. 4 SGB IX gesundheitlich ungeeignete Maßnahme durchgeführt hat, besteht auch kein Anspruch auf Förderung dieser Maßnahme durch die Beklagte ausgehend von einer Ermessensreduzierung auf Null (vgl. Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 18 SGB IX [Stand: 27.12.2022], Rn. 51). Soweit die Beklagte dem Kläger keinen konkreten anderen Beruf ausdrücklich benannt hat, der hätte gefördert werden können, ist dies zum einen unschädlich, da auch ohne ausdrückliche Feststellung davon ausgegangen werden kann, dass es Berufe gibt, in denen der Kläger mit einem Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten tätig werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.1992 – 9b RAr 3/91 –, Rn. 15), zum anderen ist der Kläger bereits in den Beratungsgesprächen am 31.10.2019 und 08.01.2020 durch den Reha-Berater der Beklagten B. auf die Ungeeignetheit der Umschulung zum Heilerziehungspfleger hingewiesen und alternativ die Teilnahme an einer regionalen Integrationsmaßnahme (mit oder ohne kaufmännischen Qualifizierungsanteil)  in Aussicht gestellt worden.

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

 

 

Rechtskraft
Aus
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