I. Das Sozialgericht Nürnberg erklärt sich ebenfalls für örtlich unzuständig.
II. Es wird beantragt, dass das Bundessozialgericht gemäß § 58 Abs. 1 SGG das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt.
G r ü n d e :
I.
Der in R. lebende Kläger hat am 26.09.2023 Klage zum C. gegen die Beklagte erhoben. Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit C-Stadt vom 11.05.2023. In der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2023 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger Klage zum C. oder zum Sozialgericht Nürnberg erheben könne. Nach Anhörung, dass nach § 57 SGG nicht das SG C-Stadt, sondern das SG E-Stadt örtlich zuständig sei, hat das SG C-Stadt den Rechtsstreit durch unanfechtbaren Beschluss vom 27.05.2024 an das SG E-Stadt verwiesen.
II.
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach Absatz 2 der Regelung kann zur Feststellung der Zuständigkeit jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Vorliegend haben sich sowohl das SG C-Stadt als auch das SG E-Stadt für örtlich unzuständig erklärt. Eines der beiden Gerichte ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Das SG E-Stadt ist als das derzeit mit dem Rechtsstreit befasste Gericht antragsberechtigt nach § 58 Abs. 2 SGG. Zuständig für die Bestimmung ist das BSG, da zwei Gerichte verschiedener LSG-Bezirke betroffen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2023, § 58 Rn. 3a).
Das SG E-Stadt ist örtlich unzuständig. Es hält den Verweisungsbeschluss des SG C-Stadt für willkürlich und daher ausnahmsweise nicht für verbindlich.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, ist gemäß § 57 Abs. 3 SGG örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 367 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ihren Sitz in Nürnberg.
Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage gemäß § 369 SGB III auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat. § 369 SGB III eröffnet somit ein Wahlrecht, eine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit entweder beim Sozialgericht Nürnberg oder bei dem Sozialgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat (vgl. auch Düe in Brand, SGB III, 9. Auflage 2021, § 369 Rn. 2).
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland. Aufgrund der Regelung in § 369 SGB III bestand somit die Wahlmöglichkeit, beim Sozialgericht Nürnberg oder beim C. Klage zu erheben, da die Klage Bezug auf den Aufgabenbereich der Agentur für Arbeit C-Stadt in C-Stadt hat.
Auf diese Wahlmöglichkeit wurde der Kläger auch im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2023 hingewiesen. Durch seine Klageerhebung beim SG C-Stadt hat der Kläger von der durch § 369 SGB III eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Klage beim SG C-Stadt zu erheben, das für die Agentur für Arbeit zuständig ist, die den angefochtenen Ausgangsbescheid erlassen hat (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - B 11 SF 5/23 S -, juris). Der Verweisungsbeschluss des SG C-Stadt ist willkürlich, weil dieses die Regelung des § 369 SGB III unangewendet gelassen hat, obwohl sie einschlägig ist (vgl. BSG, a. a. O. sowie Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 - B 11 SF 8/23 S -, juris und vom 13. Mai 2024 - B 4/11 SF 10/23 S -, juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.