L 4 KR 2706/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 KR 2602/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2706/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts ist eine prozessuale Neuregelung mangels abweichender Anordnung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden.
2. Maßgebend für die Frage, ob eine prozessrechtliche Vorschrift vorliegt, ist die einzelne Regelung. § 132a Abs. 4 Satz 12 (zuvor Satz 11) SGB V über das Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist eine prozessrechtliche Regelung.
3. Die Bestimmung der Schiedsperson erfolgt nach pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessen. Die Unabhängigkeit der Schiedsperson i.S.d. § 132a Abs. 4 Satz 11 SGB V bezieht sich auf die Vertragsparteien des Schiedsverfahrens, nicht auf frühere Schiedspersonen.
4. Zum Auswahlermessen der Behörde: Weitere Darlegungen zur Auswahl sind nicht erforderlich, wenn die Verfahrensbeteiligten keine eigenen Vorschläge unterbreitet haben.
5. Bei nicht durchgreifenden Einwänden eines Verfahrensbeteiligten gegen die zu bestimmende Schiedsperson ist die Behörde nicht verpflichtet, eine Alternative vorzuschlagen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.



Gründe


1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) abgelehnte Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bestimmung des Beigeladenen zu 2 als Schiedsperson nach § 132a Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Vergütungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2024. Dieses verfolgt die Antragstellerin, gestützt auf § 132a Abs. 4 SGB V in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) mit dem auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Hauptantrag sowie hilfsweise bei Anwendung des § 132a Abs. 4 SGB V in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

3. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht begründet. Das SG hat die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der am 18. Juni 2024 gegen den am 23. Mai 2024 zugestellten Bescheid erhobenen Klage zu Recht abgelehnt.

In analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG kann das Gericht den Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier der Klage – feststellen, wenn diese von Gesetzes wegen eingetreten ist, aber von der Behörde oder einem Dritten missachtet wird. In diesen Fällen prüft das Gericht nur, ob die aufschiebende Wirkung gegeben ist. Eine weitere Interessenabwägung erfolgt nicht (zum Ganzen Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 15 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2024 entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

a) Nach dem Grundsatz des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (Satz 2). Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings u.a. nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Einen solchen Fall regelt aktuell § 132a Abs. 4 Satz 12 Halbsatz 2 SGG in der ab 16.
 Dezember 2023 geltenden Fassung des Art. 8f Nr. 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG vom 12. Dezember 2023, BGBl. I, S. Nr. 359). Danach haben Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung keine aufschiebende Wirkung. Eingeführt wurde diese Regelung als Abs. 4 Satz 11 Halbsatz 2 durch Art. 6 Nr. 7b Buchst. d Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG – vom 19. Juni 2023, BGBl. I Nr. 155).

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin findet diese Regelung auf ihre am 18. Juni 2024 erhobene Klage Anwendung.

aa) Die Regelung des § 132a Abs. 4 Satz 11 Halbsatz 2 SGB V ist nach Art. 10 Abs. 1 PUEG am 1. Juli 2023 in Kraft getreten und findet daher – jetzt als Satz 12 Halbsatz 2 – auf die erst danach erhobene Klage unmittelbar Anwendung. Hiergegen kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf die Angabe der Antragsgegnerin im Bescheid vom 16. Mai 2024 stützen, wonach der Beigeladene zu 2 „gemäß § 132a Abs. 4 Satz 10 SGB V (in der Fassung bis zum 30. Juni 2023)“ zur Schiedsperson bestimmt werde. Das anwendbare Recht, insbesondere das Prozessrecht, bestimmt sich nicht nach der von der Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage, sondern nach den allgemein geltenden Regeln oder besonderen gesetzlichen Anordnungen. Daher kann offenbleiben, ob sich die Antragsgegnerin mit der im Bescheid angeführten Fassung ohnehin nur auf die bis 30. Juni 2023 abweichend geregelte Antragsbefugnis der Antragstellerin (§ 132a Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F.: „die Krankenkassen“; in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung des PUEG: „Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich“) oder die Zuständigkeit für die Bestimmung der Schiedsperson (§ 132a Abs. 4 Satz 10 SGB V a.F.: „von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“; ab 1. Juli 2023 Satz 11: „vom Bundesamt für Soziale Sicherung“) bezog. Letztere wirkt sich vorliegend ohnehin nicht aus, da die Antragsgegnerin auch die Aufsichtsbehörde der Antragstellerin ist.

bb) Die Nichtanwendbarkeit des § 132a Abs. 4 Satz 12 Halbsatz 2 SGB V ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Regeln des intertemporalen Prozessrechts.

(1) Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für die Beurteilung der Entstehung und des Fortbestands sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhaltes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft getretenes Recht, beispielsweise in Form von Übergangs- oder Überleitungsvorschriften, etwas anderes bestimmt (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 8. August 2024 – B 5 R 15/22 R – juris, Rn. 10; vom 28. März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris, Rn. 44 und vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 45/17 R – juris, Rn. 20 jeweils m.w.N.). Hingegen sind Änderungen der prozessrechtlichen Rechtslage nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (BSG, Urteile vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R - juris, Rn. 10 und vom 8. Oktober 2014 – B 3 KR 7/14 R - juris, Rn. 13; zum Ganzen auch Keller, a.a.O. vor § 143 Rn. 10e). Eine Änderung des Verfahrensrechts erfasst damit grundsätzlich selbst anhängige Rechtsstreitigkeiten, wenn Übergangsregelungen nichts Abweichendes regeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 – juris, Rn. 43).

(2) § 132a Abs. 4 Satz 12 (bzw. früher Satz 11) Halbsatz 2 SGB V unterfällt als prozessrechtliche Vorschrift dem genannten Grundsatz der sofortigen Anwendung ab Inkrafttreten. Die Regelung beschränkt sich auf die Bestimmung der prozessualen Auswirkungen von Widerspruch und Klage und schließt die aufschiebende Wirkung als Ausnahme von der – ausschließlich prozessrechtlichen – Grundsatznorm des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aus. Durch diese in § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit werden entsprechende Ausnahmeregelungen in speziellen Gesetzen in die geltende Prozessordnung inkorporiert (zur Natur solcher Bestimmungen als prozessrechtliche Regelungen ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2024 – L 16 KR 26/24 B ER – juris, Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2023 – L 10 KR 159/23 B ER – juris, Rn. 29; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. August 1997 – 4 SN 353.97 – juris, Rn. 2).

(3) Die Einwände der Antragstellerin hiergegen greifen nicht durch.

(a) Diese wendet ein, bei § 132a Abs. 4 SGB V (in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung) handle es sich um eine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrundlage: Eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse könne Verträge bzw. Vergütungen immer nur auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vereinbaren, so dass auch die Einleitung eines Schiedsverfahrens zur verbindlichen Festsetzung einer solchen Vergütung nur auf Grundlage einer solchen materiell-rechtlichen Ermächtigungsgrundlage möglich sei. Bereits der pauschale Rückgriff auf „Abs. 4“ überzeugt nicht. § 132a SGB V enthält in seinem Abs. 4 mehrere und unterschiedliche Regelungen und stellt nicht eine einheitliche „Ermächtigungsgrundlage“ dar. Während z.B. Satz 1 die Grundlage für die vertragliche Ausgestaltung und die maßgeblichen Vertragsparteien bestimmt, stellt Satz 12 Halbsatz 1 die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Schiedsperson durch die Antragsgegnerin dar, richtet sich mithin an einen anderen Adressaten. Dementsprechend trifft auch Satz 12 (früher Satz 11) in Halbsatz 2 eine eigenständige Regelung, die nach ihrem Inhalt allein auf einen prozessrechtlichen Gegenstand gerichtet ist (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 33).

(b) Auch der Einwand, § 132a Abs. 4 SGB V a.F. und in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung regelten zwei unterschiedliche Schiedsverfahren mit unterschiedlicher Reichweite und Beteiligten, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung der Regelung über das Entfallen der aufschiebenden Wirkung.

Zeitgleich mit dieser Regelung wurde § 132a Abs. 4 SGB V durch das PUEG auch in Satz 1 geändert, indem anstelle der Krankenkassen nunmehr die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich als eine der Vertragsseiten bestimmt wurden. Der neu eingefügte Satz 8 traf eine Bestimmung zur Wirtschaftlichkeit von Entlohnungsbestandteilen bei bestimmten Pflegeeinrichtungen und damit eine materiell-rechtliche Regelung zum Vertragsinhalt. In Satz 11 wurde die Zuständigkeit der Bestimmung der Schiedsperson dem Bundesamt für Soziale Sicherung anstelle der Aufsichtsbehörde der jeweiligen Krankenkasse übertragen. Soweit die Antragstellerin hieraus den Schluss zieht, das einen Vergütungszeitraum bis 30. Juni 2023 betreffende Schiedsverfahren könne nur zwischen einer einzelnen Krankenkasse und einem einzelnen Pflegedienst stattfinden, was ausschließlich auf Grundlage des § 132a Abs. 4 SGB V a. F. möglich sei, spricht dies allein für eine entsprechende zeitraumbezogene Anwendung des Abs. 4 Satz 1 nach den oben dargestellten Grundsätzen des intertemporalen Rechts bei materiell-rechtlichen Regelungen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten relevant kann insoweit für das Verfahren über die Bestimmung einer Schiedsperson allein die Frage sein, ob die einzelne Krankenkasse in nach dem 30. Juni 2023 angestrengten Verfahren für einen davorliegenden Vergütungszeitraum weiterhin antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Krankenkasse hat die Antragsgegnerin aber zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Vielmehr ist sie auf deren Antrag hin gerade tätig geworden. Die hier allein streitbefangene Frage der (prozessualen) Wirkungen des Rechtsbehelfs gegen eine Bestimmung einer Schiedsperson für ein solches Schiedsverfahren hat hingegen keinerlei wechselseitigen Bezug zur Frage, wer Beteiligter des jeweiligen Schiedsverfahrens ist. Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit des neu eingefügten Satz 8 des Abs. 4 auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum. Die selbständige Beurteilung des Satzes 12 (früher 11) Halbsatz 2 stellt entgegen der Ansicht der Klägerin kein „Rosinenpicken“ dar, sondern trägt dem eigenständigen Gegenstand dieser Regelung Rechnung.

Die dem Gesetzgeber von der Antragstellerin unterstellten Motive – das „neue“ Schiedsverfahren sei konfliktträchtiger (S. 15/16 der Antragsschrift) –, finden weder im gesetzlichen Wortlaut noch in der amtlichen Begründung der Neuregelung Niederschlag. Der gesetzliche Wortlaut bezieht sich ohne zeitliche Beschränkung allein auf die „Bestimmung der Schiedsperson“. In der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, auf die die Einführung des § 132 Abs. 4 Satz 11 Halbsatz 2 SGB V durch das PUEG zurückgeht, wird zu Satz 11 ausgeführt (BT-Drucks. 20/6983, S. 107, zu Nummer 7b, zu Buchstabe d): „Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Die für die Bestimmung der Schiedsperson zuständige Aufsichtsbehörde kann vereinheitlicht werden, da Verträge über die Erbringung von Häuslicher Krankenpflege künftig gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. Damit die Schiedsverfahren zügig verlaufen und vertragslose Zustände verhindert werden, wird zudem geregelt, dass Klagen und Widersprüche gegen die Benennung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung haben.“ Die „Folgeänderung zu Buchstabe a“ bezieht sich danach allein auf die Änderung der für die Bestimmung der Schiedsperson zuständigen Behörde. Davon unabhängig wird darüberhinausgehend („zudem“) die Regelung zur aufschiebenden Wirkung getroffen. Ein Zusammenhang mit der Zuständigkeitsänderung (vgl. „Aufsichtsbehörde“) wird ebenso wenig hergestellt wie mit der inhaltlichen Erweiterung des neuen Satzes 8. Grund und Zweck der Neuregelung ist damit allein die Beschleunigung, die zügige Durchführung der Schiedsverfahren und die Verhinderung von vertragslosen Zuständen, ohne dass eine – vermeintlich – erhöhte Konfliktträchtigkeit der Schiedsverfahren mit den neu geregelten Vertragsparteien erwähnt wird. Eine Beschränkung der Neuregelung auf Schiedsverfahren für Vergütungszeiträume ab dem 1. Juli 2023 kann dem mithin nicht entnommen werden.

(4) Der Anwendung des § 132a Abs. 4 Satz 12 Halbsatz 2 SGB V auf die Klage der Antragstellerin steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.

(a) Zu den o.g. Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts gehört auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes: Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) sind als verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt. Das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassungs wegen zwar weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, im Einzelfall aber können verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 308/05 – juris, Rn. 13).

(b) Schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne kann sich mithin allein aufgrund gesetzlicher Entscheidungen ergeben. Soweit die Antragstellerin ausführt, sie habe aufgrund des im Bescheid vom 16. Mai 2024 als Rechtsgrundlage angegebenen § 132a Abs. 4 SGB V a.F. auf dessen Fortgeltung auch bzgl. der aufschiebenden Wirkung einer Klage vertraut, ist dies bereits nicht relevant. Denn die Antragsgegnerin kann als Behörde kein schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne setzen. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, ohne Vertrauen auf deren aufschiebende Wirkung wäre die Frage, ob überhaupt Klage erhoben werde, von gänzlich anderen Erwägungen geprägt gewesen, weil sie ohne aufschiebende Wirkung für die Antragstellerin bedeutungslos wäre. Die Klage bleibt schließlich auch ohne gesetzlich eintretende aufschiebende Wirkung alleiniger Ansatzpunkt für die – ja hilfsweise ausdrücklich begehrte – Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

(c) Auch anderweitige Vertrauensschutzgründe bestehen nicht. Bereits der angefochtene Bescheid ist unter Geltung der Neuregelung des § 132a Abs. 4 Satz 12 Halbsatz 2 SGB V ergangen. Dementsprechend wurde auch die Klage unter Geltung des neuen Rechts erhoben. Die Antragstellerin hat mithin keinen rückwirkenden Rechtsverlust erlitten. Vielmehr hatte die Klage von Anfang an keine aufschiebende Wirkung.

4. Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch bzgl. des Hilfsantrags unbegründet. Dieser ist, da der Klage nicht bereits kraft Gesetzes zukommt, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft.

Das SG hat im angefochtenen Beschluss den Maßstab für die Beurteilung der Begründetheit eines solchen Antrags insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs den Vorrang einzuräumen, ausführlich dargestellt. Dem schließt sich der Senat an und nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch der Senat entscheidet vorliegend nicht aufgrund einer lediglich summarischen, sondern einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage. Danach bestehen aber zur Überzeugung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Mai 2024.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde – die Nichteinigung oder nicht vollständige Einigung der Vertragsparteien über den Vertrag nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V sowie die ebenso fehlende Einigung über eine Schiedsperson (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 1 KR 341/11 – juris, Rn. 52) – sind vorliegend erfüllt.

b) Die Bestimmung der Schiedsperson erfolgt nach pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 1 KR 341/11 – juris, Rn. 56 m.w.N.; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2024, § 132a, Rn. 58). Der gerichtlichen Prüfung unterliegende Ermessensfehler hat die Antragsgegnerin bei der Bestimmung des Beigeladenen zu 2 nicht gemacht.

aa) Die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ist eingeschränkt auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung; deren Zweckmäßigkeit ist vom Gericht nicht zu beurteilen. Rechtswidrig ist eine Ermessensentscheidung bei Ermessensnichtgebrauch, wenn also die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht hat, bei Ermessensunterschreitung, wenn sie ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat, bei Ermessensüberschreitung, wenn eine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt wird, und bei Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Letzteres liegt vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen oder wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Für die Rechtskontrolle durch das Gericht ist die Begründung des Verwaltungsakts wesentlich. Aus dieser muss sich ergeben, dass vom Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist (zum Ganzen Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die – wie hier – mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstands ausscheidet (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R – juris, Rn. 13 m.w.N.).

bb) Mit der Auswahl des Beigeladenen zu 2 hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkennbar betätigt. Es liegt auch weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensfehlgebrauch vor.

(1) Mit dem Beigeladenen zu 2 hat die Antragsgegnerin nicht gegen die gesetzlich normierte Anforderung der Unabhängigkeit der Schiedsperson (§ 132a Abs. 4 Satz 11 SGB V) verstoßen. Hierfür muss die Interessenneutralität gewährleistet sein. Die Schiedsperson darf weder einem der Vertragspartner angehören noch in einem engen Vertrauensverhältnis zu einem Vertragspartner stehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 1 KR 341/11 – juris, Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2023 – 1 BvR 656/18 – juris, Rn. 27). Des Weiteren muss sie fachlich und persönlich geeignet sein, also mit der Bedeutung, Funktion und Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung vertraut und in der Lage sein, das Verfahren neutral und ausgewogen zu führen, um divergierende Interessen auszugleichen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – L 11 KA 61/10 B ER - juris, Rn. 48 zu § 73b Abs. 4a Satz 2 SGB V). Diese Anforderungen sind in der Rechtsprechung und Literatur geklärt (BVerfG, a.a.O.).

(2) Der Beigeladene zu 2 erfüllt die Voraussetzung der Unabhängigkeit. Er gehört weder der Antragstellerin noch der Beigeladenen zu 1 an und steht auch zu keiner von diesen Vertragsparteien in einem engen Vertrauensverhältnis. Dies entnimmt der Senat der ausführlichen Neutralitätserklärung des Beigeladenen zu 2 vom 24. März 2024 (Bl. 1642 der Akten der Antragsgegnerin). Anderweitige Anhaltspunkte hat auch die Antragstellerin diesbezüglich nicht genannt. Soweit sie anführt, für die fehlende Unabhängigkeit genüge bereits die Besorgnis der Befangenheit, hat sie auch insoweit keine Anhaltspunkte genannt, die eine solche auslösen könnten. Dabei ist zu beachten, dass sich die (Un-)Abhängigkeit der Schiedsperson auf die jeweiligen Vertragspartner bezieht und insoweit eine Interessenneutralität gewährleistet sein muss. Beziehungen zu früheren Schiedspersonen, wie sie die Antragstellerin vorliegend aufzuzeigen versucht hat, stellen diese Unabhängigkeit nicht in Frage, unabhängig davon, ob eine Vertragspartei deren frühere Schiedssprüche als „offensichtlich unbillig“ ansieht.

Selbst wenn man Nähebeziehungen zu früheren Schiedspersonen unter den Gesichtspunkt der „Interessenneutralität“ fasst, weil Ziel der Bestimmung der Schiedsperson auch bei Auswahl durch die Antragsgegnerin die Wahl einer für beide Vertragsparteien akzeptablen Person sei, die eine Befriedung im Streit der Parteien herbeiführen könne (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 1 KR 341/11 – juris, Rn. 60), rechtfertigen die von der Antragstellerin hier angeführten Umstände objektiv keine Zweifel an der Interessenneutralität des Beigeladenen zu 2 und damit eine „Zweckverfehlung“. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass eine grundsätzliche Kollegialität des Beigeladenen zu 2 und der früheren Schiedsperson H1 (im Folgenden H), die beide als Richter am Sozialgericht Düsseldorf tätig sind, objektiv nicht geeignet ist, die Besorgnis einer nicht unvoreingenommenen Prüfung und Entscheidung im anstehenden Schiedsverfahren zu rechtfertigen (vgl. zur Befangenheit als Richter: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 – 1 BvR 336/04 – juris, Rn. 7). Dies gilt gleichermaßen für von beiden jeweils unabhängig voneinander wahrgenommenen Tätigkeiten als Mediatoren und Schiedspersonen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Anhaltspunkte für ihre pauschale Behauptung, der Beigeladene zu 2 und H1 träten hierbei „zusammen“ auf, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht benannt, insbesondere nicht im Hinblick auf die hier relevanten Schiedsverfahren, wo dies ohnehin schon gesetzlich nicht vorgesehen ist („Schiedsperson“). Nichts Anderes ergibt sich aus der von der Antragstellerin aufgezeigten gemeinsamen Autorenschaft des Beigeladenen zu 2 und H1. Zunächst sind wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Frage alleine kein Befangenheitsgrund. Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit kann erst bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einer Vertragspartei vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt der anderen Partei aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt (zum Richter: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2010 – 1 BvR 626/10 – juris, Rn. 8; Keller, a.a.O., § 60 Rn 8d m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind aber vorliegend nicht ersichtlich. In dem angeführten Aufsatz werden fünf verfahrensrechtliche Fragen des Schiedsverfahrens nach § 132a SGB V unter Darstellung hierzu ergangener Rechtsprechung diskutiert und bewertet. Stellungnahmen zu konkreten Bewertungsfragen in Einzelfällen erfolgen nicht. Eine Unterstützung irgendeiner – auch abstrakten – Vertragspartei lässt sich auch nicht im Ansatz erkennen. Solches wird von der Antragstellerin selbst nicht konkret aufgezeigt. Daher kann sich aus der gemeinsamen Autorenschaft auch keine Besorgnis begründen, der Beigeladene zu 2 werde – im Aufsatz gerade nicht behandelte – inhaltliche Bewertungen einzelner konkreter Vergütungsfragen, insbesondere Kostenkalkulationen, ohne eigenständige Prüfung aus den Schiedssprüchen des H1 übernehmen. Dass er unabhängig von den in vergangenen Schiedsverfahren getroffenen Entscheidungen von H1 entscheiden werde, hat der Beigeladene zu 2 gegenüber der Antragsgegnerin nochmals ausdrücklich bestätigt (Bl. 1690 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Dass eine unabhängige Schiedsperson aufgrund interessenneutraler Bewertung von Einzelfragen zu einer Beurteilung gelangt, die von der eigenen abweicht, hat jede Partei des Schiedsverfahrens hinzunehmen. Dies ist gerade der wesentliche Inhalt der Unabhängigkeit der Schiedsperson.

(3) Der Beigeladene zu 2 erfüllt auch die weiteren an die Schiedsperson zu stellenden Voraussetzungen. Er ist seit 2010 Richter am Sozialgericht Düsseldorf und seit 2012 dort auch Güterichter. Er ist als Einigungsstellenvorsitzender für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zuständig und war bereits früher als von der Antragsgegnerin eingesetzte Schiedsperson tätig, wobei eine zeitnahe Erledigung des Schiedsverfahrens erfolgte. Dies entnimmt der Senat den Angaben des Beigeladenen zu 2 gegenüber der Antragsgegnerin sowie deren Feststellungen im Bescheid vom 16. Mai 2024, die auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt werden. Darüber hinaus hat er sich im Rahmen des genannten Aufsatzes wissenschaftlich mit der Materie des Schiedsverfahrens nach § 132a SGB V befasst. Er ist mithin fachlich und persönlich geeignet, also mit der Bedeutung, Funktion und Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung vertraut und in der Lage, das Verfahren neutral und ausgewogen zu führen, um divergierende Interessen auszugleichen.

cc) Auch im Übrigen weist der Bescheid vom 16. Mai 2024 keine Ermessensfehler auf.

(1) Mit der Darlegung, dass der Beigeladene zu 2 die genannten Voraussetzungen, die an eine Schiedsperson zu stellen sind, erfüllt, hat die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen betätigt. Die Begründung macht deutlich, dass keine sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind. Weitere Darlegungen zur Auswahl waren entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erforderlich. Konkrete Vorschläge für die zu bestimmende Schiedsperson, die in die Auswahlentscheidung einzustellen gewesen wären, wurden im Bestimmungsverfahren von keiner Vertragspartei unterbreitet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, wegen deren Einwände gegen den Beigeladenen zu 2 den Vertragsparteien einen weiteren Vorschlag zu unterbreiten bzw. sich mit einer Alternative zu befassen. Da diese Einwände aus den o.g. Gründen nicht durchgreifen, widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Regelung eine zügige Durchführung des Schiedsverfahrens zu ermöglichen, das Bestimmungsverfahren auszuweiten und hierdurch zu verlängern.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus der Bescheidbegründung, dass sich die Antragsgegnerin mit deren Einwänden befasst hat. Diese werden im Bescheid ausführlich dargestellt und abschließend als „nicht durchgreifend“ bewertet, was aus den oben dargelegten Gründen, deren objektivem Gewicht entspricht. Soweit die Antragstellerin kritisiert, mit den Ausführungen zu den früheren Schiedssprüchen habe die Antragsgegnerin verkannt, dass sich die angeführten Einwände gegen die Unabhängigkeit des Beigeladenen zu 2 richteten, nicht gegen die der früheren Schiedspersonen, ist dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin hatte im Anhörungsverfahren diese Einwendungen gegen die früheren Schiedssprüche selbst angeführt, da diese der „Objektivität“ des Beigeladenen zu 2 „abträglich“ sein könnten. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin sich wegen der behaupteten Nähe des Beigeladenen zu 2 zu H1 als früherer Schiedsperson mit den – ebenfalls von der Antragstellerin angeführten – früheren Schiedssprüchen unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Beigeladenen zu 2 befasst. Dabei beschränkte sie sich zutreffend auf die für das Bestimmungsverfahren maßgebliche Frage, ob sich aus diesen eine mangelnde Neutralität der früheren Schiedsperson – und aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten Nähebeziehung mittelbar des Beigeladenen zu 2 – ergibt.

c) Für eine Folgenabwägung war aufgrund der abschließenden Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache kein Raum.

5. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie trägt auch die Kosten der Beigeladenen zu 1, weil dies der Billigkeit entspricht (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m § 162 Abs. 3 VwGO). Denn dieser hat erfolgreich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Der Beigeladene zu 2, der keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Prozessrisiko auf sich genommen hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) endgültig auf 5.000 € festgesetzt. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von 5.000,00 €, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Vollziehbarkeit der Bestimmung der Schiedsperson war und damit der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (zum Hauptsacheverfahren Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – L 20 KR 113/19 B – juris, Rn. 25). Einer Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht entgegen, dass dieses Verfahren vorliegend weitgehend die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens vorwegnimmt.

7. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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