Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren L 6 VG 2886/23 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von R1, P1 15, B1, gewährt.
Gründe
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. auch Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rz. 7e).
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen vor, da der Kläger im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) steht. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kommt es nicht an, da dieses von dem Beklagten angestrengt worden ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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