L 5 KR 2336/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 405/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2336/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.07.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der bevollmächtigte Rentenberater der Klägerin streitet in deren Namen mit der beklagten Krankenversicherung um die Beachtung seiner Vollmacht im Verwaltungsverfahren.

Am 15.02.2023 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) „Unterlassungsklage“ erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe die ihr gegenüber angezeigte Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten nicht beachtet. Da es „landauf und landab“ in Deutschland nicht mehr möglich sei, ordnungsgemäß Verwaltungsverfahren zu führen unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, müsse man das gerichtlich eintreiben. Es sei eine systematische Vollmachtsmissachtung zu verzeichnen und es habe diesbezüglich orientiert mit den Geschäftsführungen zahlreicher Sozialversicherungsträger auch schon Schriftwechsel gegeben. Das Maß des Erträglichen sei jetzt voll. Ergänzend hat sie ein an sie adressiertes Schreiben der Beklagten über die „Information zur Krankenversicherung der Rentner aufgrund Ihres Rentenantrags“ vom 07.02.2023 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2023 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Zwar müsse sich die Beklagte als Behörde grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten wenden. Ein Verstoß gegen diese „Kommunikationsverpflichtung“ könne der Versicherte jedoch gemäß § 56a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen. Auf diesen rechtlichen Umstand sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch durch die erkennende Kammer bereits mehrfach aufmerksam gemacht worden.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigen am 14.07.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.08.2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie macht ihre Argumentation aus dem Verfahren beim SG geltend. Ergänzend trägt sie vor, in der Anwendung des § 56a SGG auf den vorliegenden Fall liege eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), weil gegen die Waffengleichheit verstoßen werden, und des durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Rechts auf ein faires Verfahren. Die bisherige Rechtsprechung sei zu korrigieren.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.07.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, es unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500,00 € zu unterlassen, die ihrem Prozessbevollmächtigen erteilte Vollmacht weiterhin zu missachten,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Senat sieht von einer weiteren eingehend en Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten. Das LSG Baden-Württemberg hat bereits mehrfach entschieden, dass eine auf Unterlassung der Nichtbeachtung einer erteilten Vollmacht gerichtete Klage gegen einen Sozialversicherungsträger unzulässig ist (Urteil des Senats vom 28.07.2021 - L 5 R 1743/21 -, n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 - L 11 R 2112/22 -, in juris; Urteil vom 19.10.2021 - L 9 R 1944/21 -, in juris; Urteil vom 15.10.2021 - L 4 KR 645/21 -, in juris; Urteil vom 22.07.2022 - L 8 R 728/22 -, in juris; Beschluss vom 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B -, in juris; Urteil vom 08.12.2021 - L 8 R 257/21 -, in juris, nachfolgend: BSG, Beschluss vom 30.06.2022 - B 5 R 15/22 B -, in juris). Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 6 EMRK ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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