Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung, da die Beschwer des Antragstellers 200,00 € beträgt und damit den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt. Die Beschwerde war daher ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 P 877/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1662/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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