L 4 P 1662/23 ER-B

Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 P 877/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1662/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe

1. Die nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung, da die Beschwer des Antragstellers 200,00 € beträgt und damit den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt. Die Beschwerde war daher ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

3. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).



 

Rechtskraft
Aus
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