L 12 AS 2547/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1750/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2547/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerinnen und der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.07.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen und der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.07.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe


Die nach § 173 SGG Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargestellt und gleichermaßen zutreffend dargelegt, dass angesichts des Bankguthabens bei der F1 Bank K1
mit einem Kontostand in Höhe von 37.214,50 USD (Stand 17.07.2024, Bl. 22 SG), was einem Betrag von 34.315,49 € entspricht (Stand 25.07.2024), kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dortigen Ausführungen und sieht von einer eigenen Darstellung ab (§ 143 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen und Antragsteller rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es wird dort neuerlich ausgeführt, es sei den Antragstellerinnen und Antragstellern aufgrund der Sanktionen gegen den R1 Bankensektor nicht möglich, Geld aus R2 nach Deutschland zu transferieren. Die bei der AOK B1 kranken- und pflegeversicherten Antragstellerinnen und Antragsteller bestreiten aber weiterhin nicht den freien Zugriff auf und die freie Verfügbarkeit über ihre Konten bei der K2 F1 Bank; hierauf gestützt hat das SG zutreffend eine Eilbedürftigkeit verneint.

Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (s.o.), ist PKH für das Ausgangsverfahren nicht zu bewilligen.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der PKH auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und bezüglich der einstweiligen Anordnung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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