Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 21. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztengeld.
Der im Jahre F. geborene Kläger erlitt am 14. Oktober 1992 einen Unfall. Mit Bescheid vom 09. November 1994 anerkannte die Hannoversche Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) diesen Unfall als Arbeitsunfall und stellte folgende Unfallfolgen fest: Verlust des rechten Daumenendgliedes, Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Zeigefingers und dadurch bedingter eingeschränkter Oppositionsgriff des Daumenstumpfes zum Zeigefinger sowie fehlender Faustschluss, Narbenbildungen im Bereich des rechten Daumenstumpfes, des rechten Zeigefingergrundgelenkes und des 2. Mittelhandstrahles, Minderung der groben Kraft der rechten Hand, röntgenologisch nachweisbare Gelenkinkongruenzen im Bereich des Köpfchens des rechten Mittelhandknochens sowie im Bereich des rechten Zeigefingergrundgelenkes und Minderung des Kalksalzgehaltes im speichenseitigen Anteil der rechten Hand. Darüber hinaus bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente, die für die Zeit ab dem 16. Mai 1994 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) ausgezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 18. November 1998 fand die Beklagte die dem Kläger bis dahin gezahlte Verletztenrente durch Gewährung einer Abfindung in Höhe von 112.502,10 DM ab.
Mit Bescheid vom 16. September 2003 lehnte die Beklagte eine Wiedergewährung der Verletztenrente ab, da es nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung in den Unfallfolgen gekommen sei. Darüber hinaus stellte sie die Unfallfolgen nunmehr wie folgt fest: Amputation des rechten Daumens im körperfernen Grundgliedbereich mit deutlicher Minderung der Kapillardurchblutung, ausgeprägte Funktionseinschränkung im rechten Zeigefingergrund- und –mittelgelenk mit Einsteifung des Zeigefingerendgelenkes, kolbige Auftreibung des rechten Ringfingerendgliedes mit vermehrter Nagelvorwölbung, Minderung der Durchblutung des rechten Zeigefingers, Minderung der groben Kraft der rechten Hand, Narbenbildung im Bereich des rechten Handrückens, röntgenologisch nachweisbare Veränderungen im ehemaligen Verletzungsbereich. Grundlage dieses Bescheides ist das handchirurgische Fachgutachten der Prof. Dr. G. vom 20. August 2003.
Am 26. März 2014 wurde im rechten Zeigefingergrundgelenk des Klägers eine Swanson-Prothese implantiert.
Nach erfolgter kernspintomographischer Untersuchung des rechten Handgelenkes des Klägers am 18. Juli 2017 (vgl. Arztbrief des Radiologen Dr. H. vom 18. Juli 2017) wurde seitens der behandelnden Ärzte eine operative Therapie zur Strangentfernung im Hinblick auf die Dupuytren´sche Kontraktur der Hohlhand sowie eine Gelenktoilette am Zeigefingermittelgelenk für erforderlich gehalten, welche am 10. Oktober 2017 im I. durchgeführt worden ist. Der Kläger wurde am 12. Oktober 2017 bei postoperativ komplikationslosem Verlauf mit reizlosen Wundverhältnissen aus der stationären Behandlung entlassen (vgl. OP-Bericht des Operateurs A. vom selben Tag, Entlassungsbericht dieses Krankenhauses vom 12. Oktober 2017).
Mit Schreiben vom 15. November 2017 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit ab dem 10. Oktober 2017. Seinem Schreiben legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. J. für die Zeit vom 10. Oktober 2017 bis zum 11. Dezember 2017 bei. Die Beklagte zog daraufhin die o.g. medizinischen Unterlagen bei und holte den Arztbrief des Handchirurgen Dr. J. vom 17. November 2017 sowie dessen Zwischenbericht vom 05. Juni 2018 ein. Darüber hinaus holte sie die beratungsärztliche Stellungnahme des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. K. vom 11. Juli 2018 ein. Dieser Arzt ist in seiner Stellungnahme der Auffassung, dass die ab dem 10. Oktober 2017 beim Kläger behandelten Beschwerden als unfallunabhängig zu betrachten seien. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Verletztengeld mit Bescheid vom 16. August 2018 ab.
Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. November 2018).
Hiergegen hat der Kläger am 14. Dezember 2018 vor dem Sozialgericht (SG) Aurich Klage erhoben und weitere Ermittlungen verlangt.
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das SG Aurich hat in dem Parallelverfahren S 3 U 47/17 (2. Instanz: L 14 U 13/21) des Klägers das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten des Dr. L. vom 18. August 2020 nach Aktenlage eingeholt und dieses Gutachten auch zu diesem Verfahren beigezogen. Dr. L. führt in seinem Gutachten aus, dass der Kläger im Zeitraum 09. Oktober 2017 bis 30. Oktober 2017 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Bei jedoch handchirurgisch am 30. Oktober 2017 im Vordergrund stehender palmarseitiger postoperativer Narbenverhärtung sei ab diesem Zeitpunkt von einer unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2020 hat das SG Aurich daraufhin die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2018 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 09. bis 30. Oktober 2017 Verletztengeld zu gewähren und seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. L. gestützt.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Januar 2021 Berufung eingelegt und die Ansicht vertreten, dass das Gutachten des Dr. L. unvollständig sei. Im Übrigen habe er einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen und sei auch nicht damit einverstanden, dass die Entscheidung über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen werde.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 21. Dezember 2020 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2018 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. Oktober 2017 hinaus Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Aurich für zutreffend. Im Termin am 08. Juli 2024 hat sie noch ausgeführt, dass sie den mit Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 21. Dezember 2020 ausgeurteilten Betrag an den für den Kläger zuständigen Arbeitslosengeld II – Träger ausgezahlt habe. Dies habe sie dem Kläger auch mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 mitgeteilt. Grundsätzlich führe sie – die Beklagte – im Rahmen der Gewährung von Verletztengeld auch Beiträge an den jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherungsträger des Versicherten ab.
Der Senat hat im Termin am 08. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sowie auf das von dem Kläger zu fordernde Rechtsschutzinteresse zu prüfen sein wird. In Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse sei bedeutsam, dass aufgrund der Verfahrensabsprache vom 10. März 2005 zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit zur vorschussweisen Zahlung von Verletztengeld nach § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – ab einer erneuten Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld II als Vorleistung auf das Verletztengeld direkt von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird. Letztere kann dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend machen (vgl. hierzu Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 2017 an den Kläger).
Mit Beschluss vom 07. April 2021 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung nach
§ 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senates zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung in der Besetzung mit seiner Berichterstatterin und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem er die Entscheidung über die Berufung mit Beschluss vom 07. April 2021 auf die Berichterstatterin übertragen hatte. Einer Zustimmung der Beteiligten bedurfte es nach deren Anhörung zu der beabsichtigten Entscheidungsart nach
§ 153 Abs. 5 SGG nicht.
Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß (über seinen Prozessbevollmächtigten) benachrichtigten Klägers verhandeln und entscheiden, weil in der Terminsmitteilung vom 21. Februar 2024 (zugestellt am 21. Februar 2024) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Dem am Terminstag am 08. Juli 2024 vom Kläger sinngemäß gestellten Vertagungsantrag zwecks Beauftragung und Einarbeitung eines neuen Rechtsanwaltes war nicht nachzukommen. Zwar stellt im Fall der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung ein vom Prozessbevollmächtigten im Einzelnen dargelegter Zeitbedarf, sich hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut zu machen, grundsätzlich einen erheblichen Grund i. S. des § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dar, der eine Aufhebung des Termins gebietet. Der Fall der Mandatsniederlegung kurz vor dem Termin, der die Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten erforderlich macht, welcher jedoch so kurzfristig weder beauftragt werden noch sich in die Materie einarbeiten kann, dürfte vergleichbar sein. Eine Vertagung ist aber ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn dem Beteiligten eine rechtzeitige Bestellung des Prozessbevollmächtigten zugemutet werden konnte, sich die späte Bestellung mithin als verschuldet erweist (Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 6. Januar 2022 - B 5 LW 1/21 B - Juris Rz. 25 m. w. N.).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Der Verhandlungstermin am 08. Juli 2024 war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Februar 2024 angekündigt worden verbunden mit der Auflage, hinsichtlich eines eventuell beabsichtigten Anwaltswechsels umgehend die erforderlichen Schritte einzuleiten, damit dem neuen Prozessbevollmächtigten bis zum Termin noch genügend Zeit zur Einarbeitung in den Sachverhalt verbleibe. Es war ausdrücklich auf die soeben zitierte Rechtsprechung des BSG zu Terminsaufhebungsanträgen, die mit der Notwendigkeit der Einarbeitung eines schuldhaft zu spät bestellten Prozessbevollmächtigten begründet werden, hingewiesen worden.
Die Behauptung des Klägers, sein früherer Prozessbevollmächtigter habe für ihn überraschend am 05. Juli 2024 mitgeteilt, das Mandat niederlegen zu wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diesem Prozessbevollmächtigten ist die Ladung mit Verfügung des Senates vom 21. Februar 2024 einschließlich des rechtlichen Hinweises zu einem eventuell geplanten Anwaltswechsel mitgeteilt worden. Legt dieser Rechtsanwalt dann in Kenntnis der Sach- und Rechtslage das Mandat schuldhaft zu spät nieder, ist dieses Verschulden dem Kläger zuzurechnen.
Auch dem mit am 08. Juli 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben des Klägers vom 06. Juli 2024 gestellten Antrag auf Ruhen des Verfahrens war nicht zu entsprechen, weil der Kläger keine ausreichenden Gründe, die ein Ruhen dieses Verfahrens erforderlich machen würden (laufendes Zivilverfahren gegen den Schwager beim Amtsgericht Northeim, laufende Strafanzeigen, ausstehende Entscheidung über Operation), vorgetragen hat.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Antrag des Klägers war entsprechend dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. hierzu: MKS/Keller SGG § 123 Rz. 3 m.w.N.) sinngemäß sachdienlich (§ 106 Abs. 1 SGG) dahingehend auszulegen, dass der Kläger im Berufungsverfahren Verletztengeld über den ihm mit Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 21. Dezember 2020 zugestandenen Zeitraum (bis zum 30. Oktober 2017) hinaus geltend macht. Über diesen Zeitraum hat das SG Aurich auch in seinem Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2020 eine Entscheidung getroffen, obwohl im Tenor dieser Entscheidung nicht der Satz „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ enthalten ist. Dies ist den bei der Auslegung des Gerichtsbescheides des SG Aurich zu berücksichtigenden Entscheidungsgründen (vgl. zur Auslegung eines unklaren Entscheidungstenors: MKS/Keller SGG § 136 Rz. 5c m.w.N.) zu entnehmen, denn dort ist ausgeführt: „Erst im Rahmen der Untersuchung vom 30.10.2017 zeigte sich eine regelrechte Narbe im Bereich des rechten Zeigefingers mit nur leichter Verhärtung, so dass eine (weitere) Arbeitsunfähigkeit hierauf nicht mehr zurückzuführen war.“ Hieraus lässt sich deutlich erkennen, dass das SG Aurich für die Zeit nach dem 30. Oktober 2017 auf der Grundlage des von Dr. L. erstellten Gutachtens vom 18. August 2020 nicht mehr von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausging und damit für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Verletztengeld mehr bestand, so dass Verletztengeld für den vorgenannten Zeitraum abzulehnen war.
Der Senat geht im Hinblick auf den noch im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Anspruch auf Verletztengeld zugunsten des Klägers auch davon aus, dass der insoweit bestehende Beschwerdewert den Betrag von 750,00 € übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), mithin der Kläger Verletztengeld für eine Dauer beansprucht, die insgesamt den Betrag von 750,00 € überschreitet. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 Verletztengeld „bis auf weiteres“ beantragt hat, für die ab dem 10. Oktober 2017 begehrten Leistungen lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 11. Dezember 2017 vorgelegt hat und nach der Ablehnung seines Antrages mit Bescheid vom 16. August 2018 auch keinen Grund hatte, von sich aus weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.
Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass der Kläger hinsichtlich der Führung dieses Rechtsstreits ein Rechtsschutzinteresse hat, obwohl das von ihm geforderte Verletztengeld im Falle eines Obsiegens von der Beklagten komplett an den für den Kläger zuständigen Arbeitslosengeld II – Träger überwiesen werden würde. In diesem Zusammenhang unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass die Gewährung von Verletztengeld anstelle von Arbeitslosengeld II für den Kläger einen Vorteil im Hinblick auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen begründen würde.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 21. Dezember 2020 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 31. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Verletztengeld. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines Verletztengeldanspruchs nach § 45 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Aurich in dessen Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2020 und macht sich diese zu eigen. Das SG Aurich hat in seinem Gerichtsbescheid ebenso zutreffend ausgeführt, dass die beim Kläger ab dem 31. Oktober 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr wesentlich auf seinen anerkannten Arbeitsunfall vom 14. Oktober 1992 zurückgeführt werden kann, mithin ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Verletztengeld mehr bestand. Auch der Senat stützt seine Auffassung auf das in dem Verfahren S 3 U 47/17 (2. Instanz: L 14 U 13/21) von Dr. L. eingeholte Gutachten vom 18. August 2020. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten für den Senat überzeugend ausgeführt, dass bei der handchirurgischen Nachuntersuchung am 30. Oktober 2017 (vgl. hierzu den Arztbrief des Dr. J. vom 17. November 2017) keine wesentliche postoperative Problematik aufgrund der schmerzhaften Synovialitis des Metacarphalangealgelenks II mehr bestanden habe. Allerdings habe noch eine palmarseitige Narbenverhärtung aufgrund der unfallunabhängigen Dupuytren`schen Kontraktur mit operativer Revisionsbedürftigkeit bestanden, die eine weiterhin bestehende (unfallunabhängige) Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Der Senat hält die Einschätzung des Dr. L. für überzeugend, denn sie stimmt mit der herrschenden unfallmedizinischen Meinung überein (vgl. z.B. zur Ursache der Dupuytren`schen Kontraktur: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 555).
Entgegen der Auffassung des Klägers durfte das SG Aurich seine Entscheidung auch auf das Gutachten des Dr. L. vom 18. August 2020 stützen. Denn für den vorliegenden (ursprünglich) streitigen Zeitraum ab dem 10. Oktober 2017 war es im Hinblick auf die Prüfung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausreichend, im Jahre 2020 (also knapp 3 Jahre später) ein Gutachten nach Aktenlage einzuholen. Darüber hinaus durfte das SG Aurich auch deshalb ein Gutachten nach Aktenlage einholen, weil der Kläger im Hinblick auf die ursprünglich geplante ambulante Untersuchung bei Dr. L. die Mitwirkung verweigert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers lagen Dr. L. bei der Erstellung des Gutachtens auch alle für die Beantwortung der an ihn seitens des SG Aurich gestellten Beweisfragen notwendigen medizinischen Unterlagen vor, denn ihm standen für die Erstellung des Gutachtens sämtliche Gerichts- und Verwaltungsakten des Klägers mit den darin enthaltenen umfangreichen medizinischen Unterlagen zur Verfügung.
Das SG Aurich durfte entgegen der Auffassung des Klägers auch durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 zu dieser Verfahrensweise angehört hatte (§ 105 Abs. 1 SGG). Einer Zustimmung der Beteiligten bedurfte es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.