Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung weiterer Förderleistungen aus dem Vermittlungsbudget.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger stand beim Beklagten im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Datum vom 25. April 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Antrag bezog sich auf Umzugskosten, die mit 250 € für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges angegeben wurden.
Der Beklagte erließ daraufhin mit Datum vom 17. Mai 2019 einen Bescheid und bewilligte die Übernahme der Kosten in beantragter Höhe.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 18. Juni 2019, beim Beklagten eingegangen am 19. Juni 2019, Widerspruch ein und beantragte, weitere Umzugskosten in Höhe von 750 € zu bewilligen. Der Beklagte hätte ihm dies mit Schreiben vom 4. April 2019 zugesichert.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2019 als unbegründet zurück. Dem Kläger seien Förderleistung aus dem Vermittlungsbudget in beantragter Höhe bewilligt worden. Insoweit sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat am 14. Oktober 2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben, zunächst mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, weitere 750 € als Umzugskostenpauschale zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2020 hat er sodann die Klage dahingehend erweitert, dass nunmehr eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von insgesamt 2.250 € begehrt werde. Neben den bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemachten 750 € verlange er zudem eine Einrichtungsbeihilfepauschale bei Umzug von 500 € sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 250 € monatlich für die Monate Mai bis August 2019, insgesamt mithin 1000 €. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm auch Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Betrag in Höhe von 2.250 € ab dem 1. Mai 2019 zu zahlen. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, seinen Antrag vom 27. März 2019 auf die Bewilligung der Einrichtungsbeihilfe und der Kosten für Familienheimfahrten zu bescheiden. Die Pauschale von 750 € für Umzugshelfer und Miete des Lkw sei ihm mehrfach zugesichert worden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass weder am 27. März 2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt Kosten für eine Umzugspauschale, eine Einrichtungspauschale oder für Familienheimfahrten beantragt worden seien. Der dahingehenden Klageerweiterung seitens des Klägers werde ausdrücklich widersprochen. Überdies bestehe schon kein Anspruch auf Einrichtungspauschale, weil der Kläger in Bremerhaven eine Wohnung bewohnt habe und zudem eine möblierte Wohnung angemietet habe.
Das SG Bremen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2023 abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig. Es fehle im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Forderungen an der Durchführung eines nach § 78 Abs. 1 S. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Vorverfahrens. Da die Klage im Hinblick auf die Hauptforderungen schon nicht zulässig sei, bestehe auch kein Zinsanspruch des Klägers. Soweit der Kläger die Klage nachträglich um die Untätigkeitsklage erweitert habe, handele es sich um eine unzulässige Klageerweiterung.
Der Kläger hat gegen den am 10. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 10. März 2023 Berufung eingelegt. Er sei weiterhin der Ansicht, ihm stünden die geltend gemachten weiteren Förderungsbeträge aus dem Vermittlungsbudget zu. Er habe diese bereits im Rahmen seines Termins am 27. März 2019 beantragt und diesen Antrag anschließend wiederholt.
Der Kläger beantragt,
- den Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 6. Februar 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2019 zu verurteilen, ihm eine weitere Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von 750 € als weiteren Teil der Umzugskosten-/Fahrtkostenpauschale zu gewähren,
- den Beklagten zu verurteilen, ihm hierfür Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten aus dem Betrag in Höhe von 750 € ab dem 1. Mai 2019 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag auf Bewilligung der Einrichtungsbeihilfe in Höhe von 500 € und der Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 1000 € als Förderleistung aus dem Vermittlungsbudget zu bescheiden soweit hierüber nicht im Verfahren L 13 AS 54/23 zu entscheiden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2024 die Entscheidung über die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gem.§ 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung, deren Entscheidung durch Senatsbeschluss dem Berichterstatter übertragen worden ist, ist unbegründet, weil der vom Kläger angefochtene Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 6. Februar 2023 nicht zu beanstanden ist. Das SG Bremen hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits im Sinne von § 95 SGG ist der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2019, mit welchen der Beklagte dem Kläger eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von 250 € für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges bewilligt hat.
Das SG Bremen hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil die vom Kläger geltend gemachten weiteren Förderungsbeträge aus dem Vermittlungsbudget nicht Gegenstand des dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden schriftlichen Antrags vom 25. April 2019 und dementsprechend auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides gewesen sind, sodass es diesbezüglich an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens fehlt. Gleichermaßen zutreffend hat das SG Bremen festgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch am Fehlen einer Hauptforderung scheitert. Die vom Kläger hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage ist aus den vom SG Bremen ausgeführten Gründen unzulässig. Insoweit wird sich der Begründung des Gerichtsbescheids des SG Bremen vom 6. Februar 2023 nach eigener Sachprüfung angeschlossen und diese nicht wiederholt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.