Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II bei einem Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Studienplatzsuche ergibt, umfasst auch Zeiträume studienvorbereitender Maßnahmen und der Suche nach einem Platz in einer solchen Maßnahme.
Es liegt kein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, wenn der Antragsteller diese durch die Rücknahme seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erlangen kann und die Verlängerung offensichtlich mangels Sicherung des Lebensunterhalts abzulehnen ist.
1.
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 21.08.2024 wird dieser abgeändert und die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 15.07.2024 bis zum 31.07.2024 Überbrückungsleistungen in Höhe von 306,84 Euro und für den Zeitraum vom 01.08.2024 bis zum 12.08.2024 in Höhe von 210,95 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2.
Die Beigeladene trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat zwar keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Koblenz (im Folgenden: SG), also ab dem 15.07.2024, hat der Antragsteller hingegen einstweilen Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 und 6 SGB XII. Ab dem 13.08.2024 hat die Beigeladene diese bereits mit Bescheid vom 30.09.2024 bewilligt.
I.
Der am 2004 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er lebte seit 2017 mit seinen Eltern und Geschwistern in Saudi-Arabien. Von dort reiste er am 21.06.2023 mit einem Visum, ausgestellt durch die Deutsche Botschaft in Riad, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 14.07.2023 von der Kreisverwaltung des Landkreises A eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 12.06.2020 (BGBl I, S. 1248; aF) befristet bis zum 02.05.2024. Der Gewährung des Aufenthaltstitels lag neben seinem gültigen Pass, einem Sprachzertifikat B1, einem Nachweis für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz der F GmbH vom 29.06.2023, ein Sperrkonto bei der S Bank mit einem Guthaben in Höhe von 12.336,00 Euro, über das der Antragsteller ohne Zustimmung des Sperrberechtigten in Höhe von bis zu 1.028,00 Euro monatlich verfügen konnte, zu Grunde.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 AufenthG aF enthielt folgenden Zusatz: „Nur gültig zum studienvorbereitenden Sprachkurs bei B , Am B . Die Ausübung einer Beschäftigung von insgesamt 120 Tagen bzw. 240 halben Tagen im Jahr sowie studentische Nebentätigkeit ist erlaubt. Der Aufenthaltstitel erlischt bei Beendigung oder Abbruch des Sprachkurses. Der Sozialleistungsbezug ist ausgeschlossen.“
Der Antragsteller absolvierte bis zum 31.12.2023 die Sprachkurse B2 und C1, ab 10.07.2023 kombiniert mit dem 1. Semester des Studienkollegs. Derzeit sucht er einen Platz in einem anderen Studienkolleg.
Am 05.02.2024 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Asyl. Das BAMF teilte der Kreisverwaltung des Landkreises A am 03.04.2024 mit, dass der Asylantrag des Antragstellers nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei.
Mit der Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 13.05.2024 wurde dem Antragsteller von der Kreisverwaltung A die nach § 81 Abs. 4 AufenthG geltende Fiktionswirkung seines Antrags befristet bis zum 31.12.2024 bescheinigt. Die Bescheinigung enthält den gleichen Zusatz wie der vorangegangene Aufenthaltstitel. Über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat die Kreisverwaltung bislang nicht entschieden.
Zum 01.03.2024 trat der Antragsteller in einen bestehenden Mietvertrag ein, seitdem wohnt er mit zwei weiteren Mietern in der M strasse in R . Die Gesamtmiete für die Wohnung beträgt nach dem undatierten Zusatz zum ursprünglichen Mietvertrag vom 14.11.2013 monatlich 995,00 Euro, die sich aus der Grundmiete in Höhe von 687,50 Euro, der Stellplatzmiete in Höhe von 22,50 Euro und der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 285,00 Euro zusammensetzt. Aus den Kontoauszügen gehen Überweisungen unter dem Sichtwort „Miete Wohnung M straße “ in Höhe von 393,00 Euro monatlich hervor.
Die letzte Überweisung vom Sperrkonto, bevor dieses mangels Guthaben geschlossen wurde, auf das Girokonto des Antragstellers 1000632123 bei der Kreissparkasse A erfolgte in Höhe von 1.023,10 Euro am 29.04.2024. Auf das Girokonto wurden am 06.06.2024 200,00 Euro einbezahlt und am gleichen Tag die Überweisung in Höhe von 393,00 Euro zur Mietzahlung getätigt. Ohne die Einzahlung hätte das Girokonto nicht über ausreichend Deckung verfügt.
Am 30.06.2023 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10.07.2024 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke des Studiums (§16b AufenthG) habe. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II. Der Aufenthaltstitel nach §16b Abs. 5 AufenthG sei bis 02.05.2024 gültig gewesen. Die Fiktionsbescheinigung beinhalte die Nebenbestimmung, dass der Sozialleistungsbezug ausgeschlossen sei.
Am 15.07.2024 hat der Antragsteller beim SG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen in Höhe von 900,00 Euro monatlich zu bewilligen. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II liege nicht vor, weil der Antragsteller keinen Studienplatz suche. Die Ausländerbehörde könne einen gesetzlichen Anspruch nach dem SGB II nicht durch eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt ausschließen.
Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil er nicht über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers sei am 02.05.2024 abgelaufen. Die Fiktionsbescheinigung gebe Auskunft über den bestehenden Rechtszustand; diese sei jedoch mit dem Besuch eines Deutschkurses verknüpft, da die Studienaufnahme an den Sprachkenntnissen scheitere. Da der Antragsteller derzeit keinen Deutschkurs besuche, sei sein Aufenthaltsrecht erloschen. Weiterhin sei der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Da er sein Aufenthaltsrecht aus § 16b AufenthG ableite, sei er allein zum Zwecke der Studienplatzsuche in die Bundesrepublik eingereist. Dies erscheine konsequent, da der Antragsteller mit der Aufnahme eines Studiums nach § 7 Abs. 5 SGB II – unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus – vom Bürgergeld ausgeschlossen sei.
Am 23.08.2024 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.07.2024 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am SG Klage erhoben.
Am 03.09.2024 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Da dem SG mitgeteilt worden sei, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Asylbewerberleistungen gestellt habe, hätte eine Beiladung des Leistungsträgers erfolgen müssen, um eine der Behörden vorläufig zur Leistung zu verpflichten. Er habe sich im August 2024 (Kontoauszug liegt vor) Geld geliehen, um die Krankenversicherung, die Miete, die Gebühren für eine Sprachprüfung im Niveau C1 und eine Fahrt zur Bewerbung im Studienkolleg H bezahlen zu können. Das erfolgreiche Absolvieren eines Studienkollegs sei Voraussetzung zur Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland mit seinem ausländischen Schulabschluss. Das Studienkolleg in B habe für ihn überraschend mitgeteilt, das 2. Semester nicht anzubieten. Der Antragsteller hat am 12.09.2024 an Eides statt versichert, dass er mehrmals seit Verbrauch des Guthabens auf dem Sperrkonto Schulden bei K R gemacht habe. Diese habe er auf sein Girokonto einbezahlt, damit Miete und andere Kosten abgebucht werden können. Den Rest habe er für Essen, Trinken und die nötigsten Dinge verbraucht. Die Erhöhung der anteiligen Miete auf 393,00 Euro sei durch mündliche Mitteilung Anfang des Jahres erfolgt. Ein schriftlicher Nachweis des Vermieters sei angefordert worden. Bis zur Vorlage seien die belegten Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Die Kosten für Haushaltsstrom seien in den Zahlungen an den Vermieter inkludiert. Unterlagen der Krankenversicherung, aus denen sich der monatliche Beitrag in Höhe von 25,00 Euro ergebe, könne er nicht vorlegen, weil er den Vertrag online abgeschlossen habe. Sein Vater habe für das Guthaben auf dem Sperrkonto in Syrien ein Darlehen aufgenommen, das er dort noch zurückführe. Aus diesem Grund und der Sicherstellung des Lebensunterhalts seiner Eltern und Geschwister in Saudi-Arabien könne seine Familie keine weitere finanzielle Unterstützung leisten.
Den am 13.08.2024 bei der Beigeladenen vorsorglich gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG lehnte diese mit Bescheid vom 27.08.2024 ab. Dem Antragsteller stünden nach § 1 Abs. 2 AsylbLG keine Leistungen zu, da er im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis sei, die länger als ein halbes Jahr gültig sei. Hiergegen legte der Antragsteller am 03.09.2024 Widerspruch ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Lasten der Beigeladenen (S 16 AY 8/24 ER). Mit Beschluss vom 10.09.2024 ist die Stadt R nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden.
Am 19.09.2024 hat die Beigeladene dem Antragsteller einen Vorschuss in Höhe von 200,00 Euro überwiesen. Mit Bescheid vom 30.09.2024 hat sie dem Antragsteller Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 13.08.2024 bis zum 31.10.2024 gewährt. Diese hat sie monatlich in Höhe von 575,32 Euro berechnet, die sich aus 324,17 Euro kopfanteiliger Kosten der Unterkunft und Heizung (687,50 Euro + 285,00 Euro = 972,50 Euro : 3 = 324,17 Euro) und 251,15 Euro für die Bestandteile Ernährung, Gesundheitspflege und Körperpflege des Regelsatzes 1 nach Anlage zu § 28 SGB XII ergeben (vgl. Blatt 257 der Gerichtsakte). Die Bewilligung habe ab der Antragstellung am 13.08.2024 zu erfolgen. Den anteiligen Betrag für August 2024 hat die Beigeladene mit 364,37 Euro beziffert. Die Nachzahlung erfolge unter Anrechnung des Vorschusses. Die Bewilligung verlängere sich um jeden weiteren Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen unverändert erfüllt seien. Hiervon sei ohne abweichende Mitteilung auszugehen. Weitere Zahlungen würden stillschweigende Weiterbewilligungen darstellen. Spätestens zum 01.01.2025 sei zu überprüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Nach Eingang der Bescheinigungen des Vermieters sowie der Krankenversicherung werde die Leistungshöhe erneut geprüft.
Der Antragsteller macht geltend, dass die Ausländerbehörde die Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II durch die verfügte Nebenbestimmung nicht aufheben könne. Sie könne lediglich den Aufenthaltstitel rückwirkend befristen oder für die Zukunft aufheben. Dies sei nicht erfolgt, obwohl er mitgeteilt habe, den erforderlichen Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung nicht vorlegen zu können. Im Mai 2024 sei die Fiktionsbescheinigung in Kenntnis der Beendigung des Sprachkurses ausgestellt worden. Selbst wenn der Aufenthaltstitel erloschen sein sollte, bestünde ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Überbrückungsleistungen seien nicht einschlägig, weil er nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, dies jedoch eine denklogische Voraussetzung hierfür. Den Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde wolle er nicht zurücknehmen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz vom 21. August 2024 – S 13 AS 239/24 ER – den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 900,00 Euro monatlich zu zahlen, hilfsweise die Beigeladene einstweilen zu verpflichten, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen, äußerst hilfsweise Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er geht von einem gerechtfertigten Aufenthalt des Antragstellers aus, weil der vorherige Aufenthaltstitel fortbestehe. Da dieser jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II nicht zu einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt hätte, könne dies auch im Fortgeltungszeitraum nicht der Fall sein.
Die Beigeladene beantragt konkludent,
die über die mit Bescheid vom 30.09.2024 bewilligten Leistungen hinausgehende Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der von der Kreisverwaltung des Landkreises A vorgelegten Akte der Ausländerbehörde Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg – sie ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und teilweise begründet. Die Beigeladene ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 und 6 SGB XII bereits ab dem Eingang des Antrags beim SG, also ab dem 15.07.2024, zu zahlen. Der Antragsteller hat hingegen keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung zur Leistungsgewährung nach dem SGB II oder dem AsylbLG.
Wie das SG zutreffend angenommen hat, ist statthafte Rechtsschutzform ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Eine solche Regelungsanordnung ist zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris). Allein der Umstand, dass Leistungen der Grundsicherung betroffen sind, ersetzt zudem nicht die Glaubhaftmachung, dass ein nicht anders als durch Erlass der begehrten Regelungsanordnung abwendbarer Nachteil droht; ein solcher ist nur gegeben, wenn bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 BvR 1719/17 –, juris Rn. 8). Drohen dem Rechtsuchenden ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, so kann sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache nur orientiert werden, wenn die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2020 – 1 BvR 932/20 –, juris Rn. 11). Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2020, aaO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2010 – L 2 AS 3640/10 ER-B –, juris Rn. 5, unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Eine Folgenabwägung ist hingegen nicht stets durchzuführen, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen von erheblichem Gewicht drohen und die Rechtsfragen in der abschließenden Prüfung höchstrichterlich ungeklärt oder im Meinungsstand umstritten sind. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 42), vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
1. Der Antragsteller ist von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II – wie vom SG im Ergebnis zutreffend angenommen – ausgeschlossen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) (Nr. 4). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1), Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben (Nr. 2 lit. a) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt (lit. b) und ihre Familienangehörigen (Nr. 2) oder Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Nr. 3). § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Satz 3).
Der inzwischen 24-jährige Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, genügt der gestattete Beschäftigungsumfang von insgesamt 120 Tagen bzw. 240 halben Tagen im Jahr sowie eine studentische Nebentätigkeit für die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Da der Betrag von über 12.000,00 Euro auf dem Sperrkonto aufgebraucht ist, der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, von seinen Eltern keine weitere finanzielle Unterstützung zu erhalten und der Lebensunterhalt zwischenzeitlich lediglich durch glaubhaft gemachte Darlehen gesichert worden ist, geht der Senat von einer Vermögens- und Einkommenslosigkeit des Antragstellers aus. Der Antragsteller hat auch unabhängig vom derzeitigen Aufenthaltstitel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist dieser dort vorhanden, wo sich die Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Notwendigkeit eines bestimmten Aufenthaltstitels ergibt sich daraus nicht. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine solche Notwendigkeit nicht normiert (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 –, juris Rn. 19). Der Aufenthalt des Antragstellers stellt sich auch nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen als dauerhaft, also zukunftsoffen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013, aaO, Rn. 18), dar. Der Antragsteller hat seit seiner Einreise im Juni 2023 beabsichtigt in Deutschland zu studieren und mittlerweile Asyl beantragt. Da syrische Staatsangehörige nach der Auskunft der Kreisverwaltung A häufig ein subsidiärer Schutzstatus und zumindest ein Abschiebungsverbot zuerkannt wird, ist sein Aufenthalt derzeit nicht auf eine Beendigung angelegt.
Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass es die Ausländerbehörde durch Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln nicht vermag einen Leistungsanspruch nach dem SGB II auszuschließen. Ein solcher Leistungsausschluss liegt hingegen – unabhängig von der Frage des Aufenthaltsrechts – nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II beim Antragsteller vor. Daher kann dahinstehen, ob die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a SGB II darstellt, wofür jedoch nach Ansicht des Senats einiges spricht, wenn der Begriff des Aufenthaltsrechts im Sinne dieser Vorschrift überhaupt an das Aufenthaltsgesetz anknüpft und nicht lediglich an das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (vgl. Ausführungen des SG im Beschluss vom 21.08.2024, Seite 5). Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben. Es wird somit das Fehlen eines Aufenthaltsrecht – nicht des Aufenthaltstitels – normiert, obwohl der Gesetzgeber beispielsweise in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf einen bestimmten Aufenthaltstitel abstellt. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG ist am 02.05.2024 abgelaufen. Der rechtzeitige Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels fingiert hingegen nach § 81 Abs. 4 AufenthG dessen Fortgeltung, vorliegend bis zum 31.12.2024. Die Fortgeltungswirkung endet zuvor auch mit der Entscheidung durch die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung A . Eine solche wurde jedoch noch nicht getroffen. Da die Fortgeltung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis fingiert wird, ist der Aufenthalt des Antragstellers erlaubt. Die Fiktionsbescheinigung hat hingegen nur deklaratorische Wirkung (vgl. Kluth in: beckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2024, § 81 AufenthG, Rn. 44).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des AufenthG ergibt. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Da der Antragsteller erst im Juni 2023 eingereist ist, greift die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der sich auf den gesamten § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bezieht (vgl. Baldschun in: beckOGK, SGB II, Stand: 01.08.2024, § 7 SGB II, Rn. 100), nicht. Der Ausschluss für Personen mit Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des AufenthG ergibt, ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I, Nr. 217) mit Wirkung zum 01.06.2024 eingefügt worden. In § 20a AufenthG ist die sogenannte Chancenkarte geregelt, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen darstellt, und ebenfalls zum 01.06.2024 zum Ausbau der Fachkräfteeinwanderung eingeführt worden ist. An der Notwendigkeit der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts hat der Gesetzgeber dabei festgehalten. Auch dieses Aufenthaltsrecht steht unter der Bedingung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. § 20a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Hierzu und zur Steigerung der Attraktivität der Aufnahme eines Studiums in Deutschland bzw. eines studienvorbereitenden Sprachkurses wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung die Möglichkeit zur Nebenbeschäftigung dahingehend erweitert, dass die Höchstbeschäftigungszeiten nach den sozialrechtlichen Regelungen zu sogenannten Werkstudenten auch aufenthaltsrechtlich angewendet werden können, um im erlaubten Rahmen zulässiger Nebentätigkeiten während des Studiums zu bleiben und Verbote von Nebentätigkeiten vor allem während dem Besuch von Sprachkursen aufgehoben (vgl. BT-Drs. 20/6500, S. 39, beispielsweise Neufassung von § 16b Abs. 3, S. 23 und 84). Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II befinden sich Ausländerinnen und Ausländer mit einer Chancenkarte lediglich zu einem Suchaufenthalt im Bundesgebiet und seien daher vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Gleiches gelte für Ausländer, die sich zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz nach § 17 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten. Nach der Gesetzesbegründung ist hierin jedoch keine abschließende Aufzählung zu sehen, zumal ansonsten neben § 20a AufenthG der entsprechende § 17 AufenthG in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II genannt worden wäre. Diese Auffassung teilt dem Grunde nach auch Baldschun, der neben der Einbeziehung der Tatbestände der §§ 17 und 20a AufenthG, auch § 16g Abs. 5 Satz 1 AufenthG anführt, der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines vorzeitigen Abbruchs einer Ausbildung regelt (vgl. aaO, § 7 SGB II, Rn. 97; nicht festlegend jedoch nach der Gesetzesbegründung nur auf § 17 AufenthG abstellend, Leopold in: jurisPK-SGB II, Stand: 19.03.2024, § 7 SGB II, Rn. 138.1). Somit ist die Formulierung der Ausbildungs- und Studienplatzsuche in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II auszulegen und deren Ausnahmecharakter zu beachten. Der Wortlaut betrifft ausschließlich den Zeitraum der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich hingegen eindeutig, dass zu einem in Deutschland von einem Ausländer angestrebten Studium auch der Zeitraum der studienvorbereitenden Maßnahmen gehört und daher auch in diesem Zeitraum bzw. der Dauer der Suche nach Einrichtungen für diese Maßnahmen ein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II besteht. Denn nach § 16b Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck eines Studiums auch die studienvorbereitenden Maßnahmen sowie das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind zum einen der Besuch von studienvorbereitenden Sprachkursen (§ 16b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG) und zum anderen der Besuch eines Studienkollegs (§ 16b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG). Da das Aufenthaltsgesetz diese Zeiträume dem Studium und der darauf basierenden Aufenthaltstitel zuordnet, ist dies auch bei der Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II zu berücksichtigen. Die weitere Gesetzessystematik bestätigt diese Auslegung. Auch die Erteilungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG stehen unter der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt der Personen, also gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, gesichert ist. Diese Konzeption wird durch die Erweiterung der Möglichkeit zur Nebenbeschäftigung (vgl. § 16b Abs. 3 in der bis zum 28.02.2024 [auf der die Nebenbestimmung der Aufenthaltserlaubnis beruht] und ab 01.03.2024 gültigen Fassung) bestätigt. Der Gesetzgeber hat insbesondere die Attraktivität des Studiums in Deutschland durch die Erweiterung der Nebenbeschäftigung vor dem Hintergrund, dass keine staatliche Finanzierung des Lebensunterhalts erfolgt, steigern wollen. Diesen Attraktivitätsgewinn führt er u.a. auf die Abschaffung der Verbote von Nebentätigkeiten vor allem während des Besuchs von Sprachkursen zurück. Denn die Ausübung einer Beschäftigung war in § 16b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz AufenthG in der Fassung vom 12.06.2020 (aF, BGBl. I, Seite 1248) bis zur Gesetzesänderung am 01.03.2024 in der Zeit der studienvorbereitenden Maßnahmen nur in der Ferienzeit gestattet. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber in diesem Zeitraum davon ausgeht, dass die Person auch in der Phase der Studienvorbereitung ihren Lebensunterhalt selbst sichern muss. Ein systematischer Unterschied zwischen § 16b Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG ergibt sich hierbei nicht, wobei der Antragsteller ohnehin bereits den Besuch eines Studienkollegs im Sinne von § 16b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen hat und sich derzeit auf der Suche nach einem Studienkolleg für das 2. Semester befindet. Auch diese von § 16b Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 4 AufenthG gedeckte Zwischenzeit fällt in den in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II normierten Tatbestand der Studienplatzsuche, unabhängig davon, ob der Antragsteller noch ein Studienkolleg sucht oder ein Studium gerade wieder aufgenommen hat. Das Auslegungsergebnis korrespondiert zudem mit dem in § 7 Abs. 5 SGB II normierten Ausschluss von Bürgergeld mit der Aufnahme eines im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums. Ab diesem Zeitpunkt erhält ein Studierender Leistungen nach § 27 SGB II, die nicht als Bürgergeld im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dieser Ausschluss spricht auch für die gefundene Auslegung des Begriffs der Studienplatzsuche, der bei Ausländern den Zeitraum studienvorbereitender Maßnahmen sowie deren Suche beinhaltet.
Da die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG die Fortgeltung des vorherigen Aufenthaltstitels fingiert, kann dahin stehen, ob diese durch den Zusatz zur Erlöschung bei Beendigung oder Abbruchs des Sprachkurses wirksam unter eine auflösende Bedingung gestellt werden konnte. Sie wirkt jedenfalls nicht über den vorherigen Aufenthaltstitel hinaus. Nach der oben gefundenen Auslegung stellt auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 Nr. 2 bzw. § 16b Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 AufenthG ein Aufenthaltsrecht dar, das sich allein aus dem Zweck der Studienplatzsuche ergibt. Nach der abschließenden Prüfung der Rechtslage durch den Senat liegt somit kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.06.2024 vor.
2. Nach dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II besteht bezüglich von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jedenfalls kein Anordnungsgrund. Denn der Antragsteller benötigt zur Abwendung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen keinen gerichtlichen Rechtsschutz.
Durch den am 05.02.2024 gestellten Asylantrag, der nach Lage der Akten bislang nicht beschieden worden ist, verfügt der Antragsteller nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) zwar über eine Aufenthaltsgestattung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG grundsätzlich zu einer Leistungsberechtigung für Ausländer, die sich wie der Antragsteller tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, nach dem AsylbLG führt. Nach § 1 Abs. 2 AsylbLG sind Ausländer hingegen für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. Dies korrespondiert mit der Regelung in § 55 Abs. 2 AsylG, worin Satz 1 konstatiert, dass ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen, wohingegen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Wirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG – trotz Stellung eines Asylantrags – unberührt bleibt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat. Die Fiktionsbescheinigung des Antragstellers wirkt demnach trotz Beantragung von Asyl fort, weil seine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG mehr als sechs Monate galt und er deren Verlängerung vor Ablauf beantragt hat. Somit fällt der Antragsteller mit der bis zum 31.12.2024 geltenden Fiktionsbescheinigung, die das Fortwirken des Aufenthaltstitels des Antragstellers fingiert, nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AsylbLG unter den Leistungsausschluss nach dem AsylbLG. Die Norm soll nach der Kommentarliteratur somit Ausländer erfassen, die über ein stärker verfestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und ein Anspruch nach Maßgabe des SGB II/SGB XII inne haben (vgl. Drecker in: beckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 01.07.2024, § 1 AsylbLG, Rn. 29, 31; Korff in: beckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2024, § 1 AsylbLG, Rn. 21; Frerichs in: jurisPK-SGB XII, Stand: 22.08.2024, § 1 AsylbLG, Rn. 170). Ob aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II, der nach der gleichlautenden Gesetzesänderung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der seit 01.03.2024 gültigen Fassung (BGBl. I, Nr. 217) die vorliegende Konstellation ebenfalls erfasst, wonach nur Ansprüche auf Überbrückungsleistungen im Sinne von § 23 Abs. 3 Sätze 3 und 6 SGB XII verbleiben, eine Regelungslücke vorliegen könnte, kann dahinstehen. In Betracht zu ziehen wäre dabei jedenfalls, dass der Gesetzgeber aufgrund des verfestigten Aufenthaltsrechts von einem grundsätzlich bestehenden Leistungsanspruch auf Bürgergeld oder nach § 23 Abs. 1 Satz 1 oder dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgegangen sein könnte und deswegen den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 2 AsylbLG formuliert hat. Denn der Antragsteller steht aufgrund des Leistungsausschlusses von Bürgergeld, Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die monatliche Leistungshöhe schlechter als wenn er unmittelbar Asyl beantragt hätte und keine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zuvor inne gehabt hätte. Der Antragsteller kann den Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jedoch unmittelbar (ohne gerichtliche Regelungsanordnung) durch Rücknahme seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erreichen. Denn mit der Rücknahme dieses Antrags und Beendigung des Verwaltungsverfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfällt die Fiktion des ursprünglich bis zum 02.05.2024 befristeten Aufenthaltstitels nach § 16b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. Somit würde der Antragsteller nicht mehr über einen weiterhin geltenden (wenn auch fingierten) Aufenthaltstitel verfügen und der Ausschluss nach § 1 Abs. 2 AsylbLG nicht mehr greifen. Dies ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Das vorliegende Verfahren legt offen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Dies hat er nach seinen eigenen Angaben der Ausländerbehörde bei der Kreisverwaltung A auch bereits mitgeteilt. Bei einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 AufenthG, der nach Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden ist, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (RL (EU) 2016/801) dient (vgl. § 16b Abs. 8 AufenthG), richtet sich die Lebensunterhaltssicherung nach Art. 7 Abs. 1 lit. e RL (EU) 2016/801 (umgesetzt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Hiernach muss ein Drittstaatsangehöriger den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines geplanten Aufenthalts über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, stützt sich auf eine Einzelfallprüfung. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2016/801, einen verbindlichen Referenzbetrag für die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für den Unterhalt nach Absatz 1 lit. e der Richtlinie anzugeben, Gebrauch gemacht und diesen in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16b AufenthG festgelegt. Für einen atypischen Fall bestehen keine Anknüpfungspunkte. Der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist daher – auch nach seinen eigenen Angaben – offensichtlich abzulehnen. Der Antragsteller hat ohne Angabe von Gründen mitgeteilt, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zurücknehmen zu wollen. Daraus ergibt sich hingegen kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, nachdem ein Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausscheidet. Die zuvor zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen strittige Zuordnung des Antragstellers beruht auf dem durch die Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG fingiert fortgeltenden Aufenthaltstitel. Sofern dieser entfällt, ergibt sich die Zuordnung zum Asylbewerberleistungsgesetz unmittelbar und unproblematisch aus § 1 Nr. 1 AsylbLG. Zwar dürfte der Antragsteller nach § 47 Abs. 1 AsylG nicht verpflichtet sein, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag, längstens jedoch bis zu 18 Monate, in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, weil er bei der Stellung seines Asylantrags am 05.02.2024 einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten (Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG i.V.m. § 16b Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vom 14.07.2023 bis zum 02.05.2024) besessen hat und daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG den Antrag beim Bundesamt stellen musste, die Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG hingegen Ausländer betrifft, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes nach § 14 Abs. 1 AsylG zu stellen haben (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 27.05.2016 – 13 K 5585/15.A –, juris Rn. 17; Houben, in: beckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2024, § 14 AsylG, Rn. 11b mwN). Aber selbst eine solche Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen, bedingt keinen Anordnungsgrund bezüglich Leistungen nach dem AsylbLG. Denn eine Regelungsanordnung würde nicht über die gesetzlichen Vorgaben des AsylG und AsylbLG hinausgehen. Es obliegt daher dem Antragsteller, durch die Rücknahme seines offensichtlich aussichtslosen Verlängerungsantrags der Aufenthaltserlaubnis die gesamten Rechtsfolgen des Asylregimes auszulösen. Hierzu bedarf es jedoch keiner gerichtlichen Regelungsanordnung.
3. Der Antragsteller hat über die bereits von der Beigeladenen bewilligten Überbrückungsleistungen hinaus hingegen einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Zeitraum vom 15.07.2024 bis zum 12.08.2024 glaubhaft gemacht. Einen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen als von der Beigeladenen bewilligten, hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller ist wiederum nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, enthält § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII seit dem 01.03.2024 den wortgleichen Ausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Ausbildungs- und Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt, wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II zum 01.06.2024. Die obigen Darlegungen zu diesem Ausschlussgrund im SGB II gelten entsprechend im SGB XII, sonst würde eine einseitige Kostenbelastung der Kommunen vorliegen und die diesbezüglich gleichlaufende Systematik der beiden Existenzsicherungssysteme gestört werden.
Der Antragsteller hat allerdings gegenüber dem Beigeladenen einen Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII. Seine Hilfebedürftigkeit hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Das bei der Einreise in die Bundesrepublik vorhandene Vermögen hat er verbraucht, über Einkommen verfügt er nicht. Zu den seit Juni 2024 erhaltenen Beträgen hat er glaubhaft gemacht, dass es sich um Darlehen zur Existenzsicherung und Begleichung von Prüfungsgebühren gehandelt hat. Den Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 und 2 SGB XII hat die Beigeladene mit Bescheid vom 30.09.2024 bereits ab dem 13.08.2024 in zutreffender Höhe umgesetzt. Auch wenn der Antragsteller anführt, dass diese eine Ausreisepflicht aus der Bundesrepublik Deutschland voraussetzten, die bei ihm nicht vorliege, wird sein Begehren im Wege des Meistbegünstigungsprinzips dahingehend ausgelegt, dass er zwar primär Leistungen nach dem SGB II, sekundär nach dem AsylbLG, aber im Zweifelsfall auch jedwede ihm zustehende existenzsichernde Leistung und damit auch die von der Beigeladenen als zuständige Trägerin der entsprechenden Leistungen (vgl. § 1 Nr. 1.1 der Satzung über die Wahrnehmung von Sozialhilfeaufgaben und anderer Aufgaben im Landkreis A vom 13.12.2019 <Sozialhilfeaufgaben-Satzung>), teilweise bereits gewährten Überbrückungsleistungen begehrt. Ein zusätzliches subjektives Moment im Sinne eines Ausreisewillens oder einer Ausreisebereitschaft ist für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 R –, juris Leitsatz 2, Rn. 27 f. mwN). Der Senat stimmt der Beigeladenen ebenfalls zu, dass der Gewährung von Überbrückungsleistungen § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen steht, wonach Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Denn der Antragsteller ist unabhängig von seiner Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2018 – B 14 AS 32/17 R –, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 21.03.2019 – B 14 AS 31/18 R –, juris Rn. 19 ff.). Da es sich um einen vorübergehenden Zeitraum handelt, weil der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entscheidungsreif ist und § 23 Abs. 3 Satz 6, 1. Halbsatz SGB XII auch eine Öffnungsklausel für weitere Bedarfe zur Überwindung besonderer Härten enthält, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal wie oben dargelegt, der Antragsteller durch die Rücknahme seines offensichtlich aussichtslosen Verlängerungsantrags hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis in das Leistungsregime des AsylbLG wechseln kann.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII umfassen die Überbrückungsleistungen Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege (Nr. 1), Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a SGB XII, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Abs. 7 SGB XII (Nr. 2), die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen (Nr. 3) und Leistungen nach § 50 Nr. 1 bis 3 SGB XII (Nr. 4). Leistungen sind nach § 23 Abs. 3 Satz 6, 2. Halbsatz SGB XII über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Die Beigeladene hat die Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege anhand der Abteilungen 01, 02, 06 und der zur Körperpflege relevanten Gütergruppen der Abteilung 12 nach § 5 Abs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes in nicht zu beanstandender Höhe bewilligt (vgl. Groth in beckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2024, § 23 SGB XII, Rn. 17d.1; Treichel, in: beckOGK, Stand: 01.09.2024, § 23 SGB XII, Rn. 121.1), ebenso die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB XII. Der Antragsteller hat lediglich die Zusatzvereinbarung vorgelegt, mit der er in den bereits seit 14.11.2013 bestehenden Mietvertrag eingetreten ist. Daraus ergibt sich die Gesamtmiete von 687,50 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 285,00 Euro. Die Erhöhung der Vorauszahlung ist nicht glaubhaft gemacht. Zum einen ist davon auszugehen, dass nach dem (nicht vorliegenden) Mietvertrag Änderungen schriftlich mitzuteilen sind und außerdem hat der Antragsteller angeführt, dass ihm die Erhöhung Anfang des Jahres mitgeteilt worden sei. Er ist hingegen erst zum 01.03.2024 in den Mietvertrag eingetreten und in die Wohnung eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Vorauszahlung noch 285,00 Euro betragen. Jedenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass die (undatierte) Zusatzvereinbarung vor dem Jahreswechsel 2023/2024 geschlossen worden ist. Einstweilen ist auch die Miete für den Stellplatz nicht zu berücksichtigen. Ein Stellplatz erfüllt nicht den grundrechtlich geschützten Bedarf nach Wohnraum. Je nach Ausgestaltung des Mietvertrages und Angemessenheit der Kosten besteht zwar die Möglichkeit, dass die Kosten auch hierfür zu übernehmen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R –, juris Leitsatz), hierzu ist jedoch ebenfalls die Vorlage des ursprünglichen Mietvertrages notwendig sowie die Darlegung, ob einer der beiden anderen Mieter der Wohnung ein Fahrzeug besitzt, wodurch die Kosten für den Stellplatz kaum nach Kopfteilen zu berücksichtigen wären. Der Antragsgegner hat zu diesen Kosten eine Bescheinigung des Vermieters angefordert und wird nach deren Vorlage die Übernahme weiterer Kosten prüfen. Derzeit sind keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung auch die anteiligen Stromkosten berücksichtigt. Daher kann dahinstehen, auf welche Art das Warmwasser in der Wohnung des Antragstellers bereitet wird. Auch die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung des Antragstellers sind derzeit nicht belegt. Diesbezüglich hat der Antragsgegner ebenfalls eine Nachprüfung nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zugesagt. Eine Behandlung einer akuten Erkrankung oder akuter Schmerzzustände, deren Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln oder sonstige erforderliche Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII sind nicht streitgegenständlich. Der Antragsteller hat angegeben, seine Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen zu haben. Hierfür wäre zudem der Landkreis A zuständig, weil diese nach der Sozialhilfeaufgaben-Satzung nicht an die Beigeladene delegiert wurden. Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 4 SGB XII bei Schwangerschaft und Mutterschaft scheiden aus.
Die Beigeladene ist auch nicht über den 31.10.2024 hinaus zur vorläufigen Leistungsgewährung zu verpflichten. Im Bescheid vom 30.09.2024 ist sie bereits von einem Anspruch über den einen Monat innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII hinaus von einem Anspruch auf laufende Überbrückungsleistungen im Sinne der Härtefallregelung nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ausgegangen. Die Beigeladene hat auch bereits angekündigt, weitere monatliche Zahlungen, die als konkludente Bewilligungen der Überbrückungsleistung gelten sollen, zu tätigen, sofern der Antragsteller keine Veränderungen mitteilt. Da davon auszugehen ist, dass sich die Beigeladene an ihre eigene Ankündigung hält, besteht keine Notwendigkeit sie mittels Regelungsanordnung für einen weiteren Zeitraum zu verpflichten. Mit dem Auslaufen der Fiktionsbescheinigung zum 01.01.2025 hat die Beigeladene eine erneute Prüfung der Voraussetzungen angekündigt. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Allerdings ist die Beigeladene bereits ab dem 15.07.2024 im Rahmen der begehrten Regelungsanordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Zwar setzt Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Die Beigeladene hatte erst mit der Antragstellung auf Asylbewerberleistungen, wofür sie nach der Satzung des Landkreises A über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Landesaufnahmegesetz vom 19.12.2019 zuständig ist, am 13.08.2024 Kenntnis von der Bedarfslage des Antragstellers und hat ihre Bewilligung von Leistungen ab dem 13.08.2024 vorgenommen. Der Beigeladenen ist jedoch die frühere Kenntnis des Antragsgegners zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2019 – B 14 AS 31/18 R –, juris Rn. 30). Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist beim Antragsgegner am 30.06.2024 eingegangen. Eine einstweilige Anordnung für in der Vergangenheit vor Eingang des Antrags bei Gericht liegende Bedarfszeiträume kommt in der Regel jedoch nicht in Betracht. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes ist es, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, d. h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung laufender Geldleistungen können daher grundsätzlich für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von den Betroffenen bereits bewältigt worden sind. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichtleistung von Grundsicherungsleistungen in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkt, d. h. eine gegenwärtige Notlage zur Folge hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2020, § 86b SGG, Rn. 35a; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27. September 2006 – L 3 ER 181/06 –). Der Antragsteller hat seinen Bedarf vor der Antragstellung beim SG am 15.07.2024 durch die Aufnahme eines Darlehens gedeckt. Die Tilgung von Schulden stellt jedoch keine gegenwärtige Notlage dar – jedenfalls hat der Antragsteller hierzu keine Ausführungen gemacht und eine daraus resultierende Notlage nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes gilt dies hingegen nicht für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht, in dem der Antragsteller ebenfalls zur Sicherung seines Lebensunterhalts noch Darlehen in Anspruch genommen hat, sofern die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht sind (Keller, aaO, Rn. 35a).
Für August 2024 ergibt sich daher eine weitere Verpflichtung der Beigeladenen zur Zahlung von 210,95 Euro (575,32 Euro an monatlichen Leistungen abzüglich der für August 2024 bereits bewilligten 364,37 Euro) und für den Zeitraum vom 15.07.2024 bis zum 31.07.2024 zur Zahlung von 306,84 Euro (575,32 Euro x 16/30). Da die Beigeladene bei der Nachzahlung aufgrund des Bescheides vom 30.09.2024 bereits den geleisteten Vorschuss in Höhe von 200,00 Euro berücksichtigt hat, ist dieser bei der hier ausgesprochenen einstweiligen Verpflichtung der Beigeladenen nicht nochmals zu berücksichtigen.
Der Senat macht von der Möglichkeit der Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG Gebrauch, der auch im Rahmen einstweiliger Anordnungen Anwendung findet (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 75 SGG, Rn. 18c; Keller, ebenda, § 86b SGG, Rn. 38). Da die Beigeladene sowohl Träger der Sozialhilfe als auch Träger der Leistungen nach dem AsylbLG ist, liegt eine umfassende Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. In der zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 193 SGG, Rn. 12a) hat der Senat den teilweisen Erfolg des Antragstellers berücksichtigt, der zum Teil bereits durch den Bewilligungsbescheid der Beigeladenen vom 30.09.2024 umgesetzt worden war und dem darüber hinausgehenden Erfolg zum Zeitraum vom 15.07.2024 bis zum 12.08.2024. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung erscheint die hälftige Kostentragung durch die Beigeladene auch für das sozialgerichtliche Verfahren nach dem Erfolgsprinzip angemessen.
5. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).