S 2 KR 385/23

Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 385/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
 

 

Die Klage wird abgewiesen. 

 Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage der freiwilligen Versicherung des Klägers bei der Beklagten.

Der 1947 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsbürger und im Rahmen des kriegeri­schen Angriffs Russlands auf die Ukraine am 05.07.2022 nach Deutschland gekommen und durch die Stadt X in einer Notunterkunft aufgenommen. Vom Beigeladenen erhielt er für die Zeit vom 05.07.2022 bis 31.08.2022 Leistungen nach dem Asylbewer­berleistungsgesetz (vgl. Bescheid vom 26.09.2022).

Am 26.07.2022 stellte der Kläger bei der Beklagte erstmals einen „Antrag auf freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 417 SGB V i. V. m. § 9 SGB V“, wobei er angab, dass eine Fiktionsbescheinigung noch nicht vorliege.

Mit Bescheid vom 22.08.2022 erteilte die Ausländerbehörde des Beigeladenen dem Klä­ger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz für die Zeit vom 29.08.2022 bis 04.03.2024. Eine vorläufige Bescheinigung wurde ausgestellt.

Am 30.08.2022 stellte der Kläger den Antrag auf freiwillige Versicherung bei der Beklag­ten erneut.

Mit Antrag vom 30.08.2022 beantragte der Kläger beim Beigeladenen die Gewährung von „Sozialhilfe“ und gab an, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen.

Mit Bescheid vom 17.10.2022 lehnte die Beklagte die Aufnahme des Klägers als freiwil­liges Mitglied nach § 417 SGB V ab. Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz beziehen würden, hätten kein Beitrittsrecht, da diese hilfebedürftig nach § 19 SGB XII seien.

Mit Schreiben vom 27.10.2022 meldete der Beigeladene den Kläger bei der Beklagten nach § 264 SGB V zum 01.09.2022 an und gleichzeitig zum 28.02.2023 wieder ab.

Mit Bescheid vom 02.11.2022 bewilligte der Beigeladene dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.09.2022 bis 28.02.2023 in Höhe von 669 € monatlich. Außerdem wurde dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 02.11.2022 für die Zeit ab 01.09.2022 Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII gewährt.

Aufgrund einer vom Kläger an den Beigeladenen erteilten Vollmacht vom 07.11.2022 er­hob der Beigeladene bei der Beklagten für den Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.10.2022 (Schreiben vom 07.11.2022).

Am 18.11.2022 stellte der Kläger hinsichtlich der Frage der freiwilligen Krankenversiche­rung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Konstanz (Az.: S 5 KR 1819/22 ER), welcher mit Beschluss vom 01.02.2023 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 25.01.2023 bewilligte der Beigeladene dem Kläger Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII auch für die Zeit vom 01.03.2023 bis 29.02.2024. Mit weite­rem Bescheid vom selben Tag wurde auch die Leistung nach dem SGB XII für den Zeit­raum 9/22 bis 2/23 neu berechnet, da die ukrainische Rente berücksichtigt wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als un­begründet zurück. Als freiwillige Mitglieder könnten ukrainische Geflüchtete der gesetzli­chen Krankenversicherung nur beitreten, wenn diese über Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen würden. Dies sei beim Kläger offensicht­lich nicht der Fall.

Mit der Klage vom 02.03.2023 verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

 

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbe­scheides vom 02.02.2023 aufzuheben und festzustellen, dass er freiwilliges Mit­glied der Beklagten seit dem 26.07.2022 bzw. 30.08.2022 ist.

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Es sei von einer Hilfebedürftigkeit auszugehen. Außerdem habe eine andere Absiche­rung im Krankheitsfall nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegen, welcher nach § 146 Abs. 5 SGB XII nahtlos in eine Absicherung nach den SGB XII-Vorschriften über­gehe.

Mit Beschluss vom 28.03.2023 ist der Landkreis Y zum Verfahren beigeladen worden.

Der Beigeladene hat angegeben, dass die Voraussetzungen des § 417 Abs. 1 SGB V beim Kläger erfüllt seien. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei durch den Kläger innerhalb von 6 Monaten nach Aufenthaltnahme beantragt worden, nachdem er erken­nungsdienstlich behandelt worden sei und ihm eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vom 29.08.2022 bis zum 04.03.2024 ausgestellt worden sei. Zudem sei er am 26.07.2022 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 417 SGB V gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt keine Sozialleistungen bezogen habe und ihm erst mit Bescheid vom 07.09.2022 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 01.09.2022 gewährt worden seien. An­sonsten sei für den Kläger von einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 11 SGB V zumindest ab dem 29.08.2022 auszugehen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 14.03.2024 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die Absicht bestehe, gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Ge­richtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Rich­ter zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gege­ben worden.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Be­klagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsäch­licher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stel­lungnahme gegeben worden ist, § 105 SGG.

Die Klage ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungs­klage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SGG statthaft und form- und fristgerecht (vgl. §§ 87, 92 SGG) erhoben worden. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Klä­ger ist nicht ab dem 26.07.2022 bzw. 30.08.2022 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied.

Der Kläger war nicht berechtigt, zur freiwilligen Versicherung beizutreten. Eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V oder nach § 188 SGB V scheidet bereits aufgrund fehlen­der Vorversicherungszeiten für den Kläger aus.

Auch die Voraussetzungen für einen Beitritt nach § 417 SGB V in die freiwillige Versiche­rung sind nicht gegeben.

Nach § 417 Abs. 1 SGB V in der seit 01.06.2022 gültigen Fassung gilt: Ergänzend zu § 9 SGB V können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Perso­nen der Versicherung beitreten, 1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungs­dienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und 2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hilfebedürftig sind.

 

Die Neuregelung ist Ausfluss der Kriegshandlungen in der Ukraine und bezieht aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die sich zu Kriegsbeginn am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches ein (Werner Gerlach in: Hauck/Noftz SGB V, 12. Ergänzungs­lieferung 2023, § 417 SGB 5, Rn. 2).

Dem Kläger war zwar mit Bescheid vom 22.08.2022 eine Aufenthaltserlaubnis zuerkannt und eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden, und es ist davon auszugehen, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Zum Zeitpunkt der ersten Beitrittserklärung am 26.07.2022 lag die Fiktionsbescheinigung jedoch noch nicht vor, so dass insoweit kein Beitritt möglich war. Ein Beitritt kommt daher erst mit der Erklärung vom 30.08.2022 in Betracht. Das Gericht hat jedoch keine Zweifel daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung am 30.08.2022 hilfebedürftig im Sinne des SGB XII war, so dass die Voraussetzung des § 417 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht erfüllt ist.

Mit der Regelung des § 417 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind nur Personen angesprochen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII haben, weil sie über Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen (BT-Drs. 20/1768, 29). Ziel dieser Regelung ist es, diesem Personenkreis eine Wahlentscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu ermöglichen (BT-Drs. 20/1768, 29; Werner Gerlach in: Hauck/Noftz SGB V, 12. Ergänzungslieferung 2023, § 417 SGB 5, Rn. 14). Bei Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ist ihr Krankenversicherungsschutz hingegen in der Gesetzlichen Krankenversicherung über §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 264 Abs. 2 SGB V sichergestellt (vgl. Krauskopf/Baier, 119. EL Juni 2023, SGB V § 417). Auf die geringe Anzahl der von der Regelung des § 417 Abs. 1 Nr. 2 SGB V profitierenden Personen wird in der Gesetzesbegründung hingewiesen (BT-Drs. 20/1768, 29).

§ 417 Abs. 1 Nr. 2 SGB V stellt nicht auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ab, sondern auf die abstrakte Bedürftigkeit der in Betracht kommenden geflüchteten Personen (so auch: SG Konstanz, Beschluss vom 04.01.2023 – S 2 KR 1947/22 ER, unveröffentlicht). Somit ist es unerheblich, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung am 30.08.2022 noch Leistungen nach dem AsylbLG und (noch) keine Leistungen nach dem SGB XII erhielt. Der Kläger war dennoch bedürftig im Sinne der gesetzlichen Regelung des SGB XII. Er verfügte nämlich weder über ausreichendes Einkommen noch Vermögen, wie sich aus der beigezogenen Akte des Beigeladenen ergibt. Mit dem Antrag auf „Sozialhilfe“ hatte der Kläger am 30.08.2022 angegeben, über keinerlei Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Anfang 2023 gab der Kläger dann an, dass ihm seine ukrainische Rente in Höhe von maximal 280 € zur Verfügung stehe. Zwei­fel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers bestehen nicht. Dementsprechend wurden ihm in der Folge durch den Beigeladenen auch im Anschluss an die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen nach dem SGB XII bewilligt.

 

Der Kläger hatte nach alledem zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung die Bedürftigkeitsvo­raussetzungen des SGB XII-Leistungsbezuges erfüllt, so dass § 417 Abs. 1 Nr. 2 SGB V tatbestandlich nicht gegeben ist. Dass er Sozialhilfeleistungen erst ab September 2022 erhielt, beruht einzig auf den AsylbLG-Leistungen bis 31.08.2022. Der Kläger war somit nie in der Lage, sein Lebensunterhalt – und damit auch seinen Krankenversicherungs­schutz – mit eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Dies ist jedoch nach obigen Ausführungen Voraussetzungen für den freiwilligen Beitritt gem. § 417 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

 

Eine Versicherungspflicht des Klägers bei der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V scheidet nach § 5 Abs. 8a, Abs. 11 SGB V aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG und des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII aus. Der Kläger hatte zuerst Anspruch auf Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz dem Grunde nach und er bezog dann im unmittelbaren Anschluss Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Die Krankenbehandlungskosten des Klägers sind somit weiterhin über § 264 SGB V letztlich vom Beigeladenen zu tragen.

 

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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