1. Auch nach der Neufassung des § 191a Abs. 1 GVG zum 01.07.2014 ist bei Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ein Anspruch des sehbehinderten Beteiligten auf eine barrierefreie Zugänglichmachung nicht pauschal und voraussetzungslos gegeben.
2. Für den Zugang zu den Prozessunterlagen darf ein sehbehinderter Beteiligter jedenfalls dann auf eine Vermittlung durch seinen Rechtsanwalt verwiesen werden, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vermittlung durch den Bevollmächtigten hinter einer unmittelbaren Zugänglichmachung zurückbleibt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr alle Verfahrensdokumente erster und zweiter Instanz sowie des Klageverfahrens SG München S 33 U 374/24 gemäß § 191a GVG in Audioform zugänglich zu machen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zur Erbringung der von ihr zugesagten Leistungen in Form eines persönlichen Budgets (Arbeitgebermodell) zu verpflichten ist.
Die im Jahr 1986 geborene Beschwerdeführerin nahm während ihrer ärztlichen Promotion im Jahr 2010 an einem onkologischen Forschungsprojekt teil. Im zeitlichen Zusammenhang damit erkrankte sie an einer schweren Keratitis. In der Folgezeit wurden neuropathische Schmerzen der Augenoberfläche nach einer schweren Keratokonjunktivitis sicca diagnostiziert.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die bei ihr vorliegende Erkrankung Folge eines Versicherungsfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Diesbezüglich ist derzeit vor dem Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein noch ein Berufungsverfahren anhängig.
Mit Beschluss vom 01.10.2024 hat das Sozialgericht (SG) München den Antrag der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin abgelehnt, die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erbringung der von ihr zugesagten Leistungen in Form eines persönlichen Budgets (Arbeitgebermodell) zu verpflichten.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.11.2024 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Begründet worden ist die Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.11.2024.
Die Beschwerdeführerin gibt unter Vorlage von Attesten an, wegen ihres Leidens die Augen ständig mit Verbänden abdecken zu müssen, so dass sie faktisch blind sei. Ob in dem vor dem LSG Schleswig-Holstein anhängigen Berufungsverfahren eine Bestätigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen in Form eines gerichtlichen Gutachtens erfolgt ist, ist dem Senat nicht bekannt. Auf die an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin gerichtete Bitte des Gerichts (Schreiben vom 26.11.2024), die Gutachten aus diesem Berufungsverfahren vorzulegen, hat dieser nicht reagiert.
Mit hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragt,
der Beschwerdegegnerin alle Verfahrensdokumente erster und zweiter Instanz sowie des Klageverfahrens SG München S 33 U 374/24 gemäß § 191a GVG in Audioform zugänglich zu machen.
II.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin, ihr "alle Verfahrensdokumente erster und zweiter Instanz sowie des zugehörigen Klageverfahrens SG München S 33 U 374/24 gemäß § 191a GVG in Audioform zugänglich zu machen" (Schriftsatz vom 05.12.2014), besteht nicht.
Ob über den Antrag auf Zugänglichmachung der Verfahrensdokumente in Audioform (konkret: Audio-CDs) nach § 191a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) durch Beschluss zu entscheiden ist oder ob dafür eine richterliche Verfügung ausreichend ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist dem Gericht eine Verbescheidung durch Beschluss nicht verwehrt.
Die Beschwerdeführerin darf im vorliegenden Verfahren wegen des Zugangs zu den Schriftsätzen und Dokumenten des Verfahrens auf die Vermittlung durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten verwiesen werden.
Für den Zugang zu den Prozessunterlagen darf ein sehbehinderter Beteiligter jedenfalls dann auf eine Vermittlung durch seinen Rechtsanwalt verwiesen werden, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vermittlung durch den Bevollmächtigten hinter einer unmittelbaren Zugänglichmachung zurückbleibt (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 10.10.2014, 1 BvR 856/13, Rn. 9 f., juris; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 18.06.2014, B 3 P 2/14 B, Rn. 15, juris; Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10.01.2013, I ZB 70/12, Rn. 8, juris, und vom 19.02.2014, I ZB 70/12, Rn. 9, juris).
Diese Rechtsansicht ist nach wie vor gültig, auch wenn der Wortlaut des § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG zum 01.07.2014 (dann § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG) insofern geändert worden ist, als die nach der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung des § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG bestehende weitergehende Formulierung ("soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist") entfallen ist. Denn diese Einschränkung ergibt sich bereits aus der Sache selbst, sodass es einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzeswortlaut nicht bedarf (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 191a GVG, Rn. 2; Simon, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 191a GVG, Rn. 12).
Der Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren ist übersichtlich. Der Sachverhalt ist gegenüber den früher durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in großen Teilen unverändert. Änderungen im Sinne von vorgetragenen neuen Tatsachen beruhen fast ausschließlich im Vortrag der Beschwerdeführerin und sind ihr damit wohlbekannt. Das inhaltlich knappe Vorbringen der Beschwerdegegnerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die kurze Wiederholung früherer Hinweise. Der im Raum stehende rechtliche Aspekt der entgegenstehenden Rechtskraft und die damit in Verbindung stehenden und den Beteiligten bereits aus früheren Verfahren bekannten Tatsachen bedürfen angesichts der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin keiner Zugänglichmachung gegenüber der Beschwerdeführerin durch Audio-CDs. Dass der Rechtsstreit unter diesem Gesichtspunkt unübersichtlich wäre, ist nicht erkennbar. Der Umstand der nicht besonders kurzen Verfahrensvorgeschichte beruht im Wesentlichen nicht auf Umständen, die außerhalb des Kenntnisbereichs der Beschwerdeführerin wurzeln würden, sondern darauf, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Anträge im einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. Es handelt sich also weitestgehend um solche Verfahren und solche Tatsachen, die der Beschwerdeführerin bereits wohlbekannt sind. Dass eine entsprechende Kenntnis möglicherweise dem Bevollmächtigten, nicht der Beschwerdeführerin selbst, fehlt, begründet keinen Anspruch auf Zugänglichmachung per Audio-CDs, da der Anspruch auf Zugänglichmachung per Audio-CDs nicht mit einem Kenntnisdefizit im Bereich des Bevollmächtigten, bei dem keine Einschränkung der Sehfähigkeit vorliegt, begründet werden kann.
Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Vermittlung des tatsächlich und rechtlich maßgeblichen (s. oben) Inhalts durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hinter einer unmittelbaren Zugänglichmachung (durch Audio-CDs) zurückbleiben würde. Dafür, dass ihr Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin diesen ihr ohnehin bereits bekannten Sachverhalt und die rechtlichen Argumente nicht vermitteln könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist gerade mit Blick auf die vom Bevollmächtigten selbst angeführte Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) davon auszugehen, dass die Vermittlung der Kenntnis des Inhalts der ganz wenigen und zudem äußerst kurzen Schriftsätze des Gerichts und der Beschwerdegegnerin von der berufsrechtlichen Verpflichtung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin umfasst ist.
Schließlich ist bei der Frage, ob ein Anspruch auf Zugänglichmachung per Audio-CDs nach § 191a GVG besteht, auch das Konfliktverhältnis zu berücksichtigen, das sich aus der verfahrensimmanenten Eilbedürftigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes einerseits und dem sich aus der Anfertigung von Audio-CDs zusätzlichen Zeitaufwand andererseits ergibt. Gerade im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher, auch nach der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Umformulierung des Gesetzestextes, zu berücksichtigen, dass das Interesse des den einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Änderung des § 191a Abs. 1 GVG durch Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) und Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren der Ansicht ist, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf barrierefreie Zugänglichmachung (mittels Audio-CDs) unabhängig davon bestehe, ob dies "zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich" (§ 191a GVG in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung) sei, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Die vom Bevollmächtigten zitierten Passagen lassen diesen Rückschluss nicht zu. Ganz abgesehen davon, dass auch Gesetzesmaterialien nur mit "Vorsicht" (BSG, Urteil vom 24.04.2018, B 1 KR 10/17 R, Rn. 25, juris) bei der Auslegung von Gesetzesvorschriften heranzuziehen sind und zudem zu den bei der Auslegung von Gesetzen relevanten Gesetzesmaterialien nur "die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse" (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14, Rn. 74, juris) zählen, nicht aber persönliche Meinungsäußerungen wie die vom Bevollmächtigten zitierten Erklärungen zweier Abgeordneter, sind die angeführten Zitate aus den Gesetzesmaterialien ohnehin vergleichsweise pauschal gehalten und lassen an keiner Stelle erkennen, dass eine barrierefreie Zugänglichmachung allein um ihrer selbst willen zu erfolgen hätte und es daher nicht auf die Erforderlichkeit ankäme. Aber selbst dann, wenn in der mit dem Wegfall des Halbsatzes "soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist" erfolgten Änderung des Gesetzeswortlauts - anders als dies nach der Überzeugung des Senats der Fall ist (vgl. oben) - eine inhaltliche Änderung der gesetzlichen Regelung gesehen würde, würde sich aus der Gesamtschau von § 191a Abs. 1 und 2 GVG und § 4 Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) ergeben, dass nicht in jedem Fall eine barrierefreie Zugänglichmachung zu erfolgen hat. Denn der aus § 191a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 ZMV resultierende Anspruch setzt voraus, dass "der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen" (§ 4 Abs. 1 ZVG). Es ist daher nach wie vor, d.h. auch nach der Gesetzesänderung, unzweifelhaft erforderlich, dass "der erleichterte Zugang zu den Dokumenten kausal für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verfahren ist" (Schreiber, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, Stand 2022, § 191a GVG, Rn. 2). Somit ist auch nach der aktuellen Rechtslage - genauso wie früher - bei Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ein Anspruch des Sehbehinderten auf eine barrierefreie Zugänglichmachung nicht pauschal und voraussetzungslos gegeben (vgl. Schreiber, a.a.O., Rn. 3). Die oben erfolgten gerichtlichen Hinweise zur Erforderlichkeit haben in gleicher Weise auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität Gültigkeit.
Aus den vorgenannten Gründen kann auch der Beschluss des Landgerichts (LG) München I vom 12.09.2023, 14 T 9699/23, (dort Rn. 37 f., juris), nicht überzeugen. Sofern das LG München I davon ausgegangen ist, dass bei Anwendung von § 191a GVG in der derzeit geltenden Fassung das Kriterium der Erforderlichkeit keine tragfähige Grundlage mehr besitze, und sich dabei auf den Wortlaut des § 191a GVG stützt, verkennt das LG München I, dass der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a GVG in der ZMV konkretisiert wird und nach § 4 Abs. 1 ZMV der Anspruch auf Zugänglichmachung nur besteht, "soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen." Sofern das LG München I zudem eine Verweisung des Sehbehinderten darauf, dass ihm sein Rechtsanwalt die Schriftsätze erklären oder vorlesen könne, für unzulässig erachtet, verkennt das LG München I, dass dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege wegen seines Mandats die berufsrechtliche Pflicht obliegt, seinem Mandanten "insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben" (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BORA). Jedenfalls bei nicht langen (gegnerischen und gerichtlichen) Schreiben im gerichtlichen Verfahren, wie dies vorliegend der Fall ist, unterfällt das Vorlesen der Schreiben der berufsrechtlichen Verpflichtung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin - und zwar mit der Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf barrierefreie Zugänglichmachung gegenüber dem Gericht hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Auslegung nicht. Auch das BVerfG hat zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeglicher behindertenbedingter Nachteil im Gerichtsverfahren auszugleichen ist und insbesondere auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes in einer dem Verfahren angemessenen Zeit (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) der grundsätzlich geltenden Verpflichtung, den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung zu tragen, entgegen stehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2018, 1 BvR 957/18). Jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher wegen der mit einer Übertragung auf Audio-CDs verbundenen Verzögerung in Fällen wie hier mit sehr überschaubarem Umfang der Verfahrensdokumente der aktuellen Instanz eine Zugänglichmachung in Audioform nicht geboten.
Ohne dass dies für die Entscheidung des Senats noch von Bedeutung wäre, weist der Senat gleichwohl auf Folgendes hin:
* Ein Anspruch aus § 191a GVG im vorliegenden Verfahren würde Verfahrensdokumente erster Instanz im einstweiligen Rechtsschutz sowie des Klageverfahrens vor dem SG München S 33 U 374/24 ohnehin nicht umfassen, weil sich der Anspruch aus § 191a GVG nur auf die Dokumente des streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahrens bezieht, nicht aber auf Dokumente aus anderen (gerichtlichen) Verfahren. Denn der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a GVG umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZMV nur die Dokumente des gerichtlichen Verfahrens, "die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind". Unterlagen aus anderen Verfahren sind aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder zuzustellen noch formlos bekannt zu machen und unterliegen daher genauso wie solche des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dem Anwendungsbereich des § 191a GVG im Beschwerdeverfahren.
Sofern die Beschwerdeführerin Dokumente aus anderen Verfahren in Audioform zugänglich gemacht haben möchte, muss sie dies in den anderen Verfahren geltend machen, sich also sowohl hinsichtlich der Unterlagen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes S 33 U 375/24 ER als auch des Klageverfahrens S 33 U 374/24 an das SG München wenden, das dann in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat, ob ein Anspruch nach § 191a GVG besteht.
* Wie stark die Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist, bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Aufklärung (vgl. zum Vorgehen bei Zweifeln: BSG, Beschluss vom 18.06.2014, B 3 P 2/14 B, Rn. 13, juris). Die geltend gemachte Einschränkung ist bislang lediglich durch Atteste nachgewiesen. Gutachterliche Untersuchungen, die mit Blick auf das derzeit bereits seit mehreren Jahren beim LSG Schleswig-Holstein anhängige Berufungsverfahren nicht fernliegend sein dürften und die die Atteste bestätigen würden, sind dem Senat nicht bekannt; der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat die Anfrage des Senats betreffend Gutachten unbeantwortet gelassen.
Der Beschuss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).