L 5 BA 1073/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 BA 2715/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 BA 1073/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.02.2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 9.839,17 €
festgesetzt.



Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht von rumänischen Saisonarbeitskräften, die für die Klägerin – einen landwirtschaftlichen Betrieb – in den Jahren 2017 und 2018 tätig waren, und die daraus folgende Beitragspflicht.

Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 21.12.2021 die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.839,17 € für die Tätigkeit von neun rumänischen Saisonarbeitskräften. Die als kurzfristig Beschäftigte geführten Arbeitskräfte der Klägerin erfüllten die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, da die fehlende Berufsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht ausreichend belegt sei.

Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.09.2022).

Am 27.09.2022 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie habe die geforderten Fragebögen ausgefüllt. Eine weitergehende Nachweispflicht bestehe nicht. Vielmehr habe die Beklagte den bei sämtlichen Arbeitnehmern behaupteten Ausnahmetatbestand zu beweisen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2023 hat das SG den Bescheid vom 21.12.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 05.09.2022 aufgehoben und die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob die im Bescheid in Bezug genommen Saisonarbeitskräfte ihre Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt hätten, könne nicht festgestellt werden; Entsprechendes könne aus den Fragebögen sowie aus den sonstigen Umständen nicht abgeleitet werden. Insoweit sei weitere Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Beklagte sei zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. Solange der Sachverhalt nicht ausermittelt sei, könne sich die Beklagte nicht auf eine Beweislastentscheidung berufen. Die Zurückverweisung im Sinne von § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei auch sachdienlich, weil die Beklagte die Ermittlungen schneller als das Gericht und ohne großen Aufwand durchführen könne.

Gegen den Gerichtsbescheid, der ihr laut dem am 07.03.2023 unterzeichneten Empfangsbekenntnis am 06.03.2023 zugestellt wurde, hat die Beklagte am 11.04.2023 (Dienstag nach Ostern) Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 13.04.2023, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt sein dürfte, hat die Beklagte am 02.05.2023 ausgeführt, dass der Gerichtsbescheid der Beklagten tatsächlich erst am 07.03.2023 zugestellt worden sei. Zwar ergebe sich aus dem Empfangsbekenntnis, dass der Gerichtsbescheid scheinbar am 06.03.2023 zugestellt worden sei. Auch sei ihr bewusst, dass der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses schwierig sei. Vorliegend lägen aber die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Gegenbeweis vor. Entsprechendes ergebe sich unter Heranziehung eines vergleichbaren, aber in einer Nuance abweichenden, vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Falles (Beschluss vom 16.11.2005 - B 2 U 342/04 B -, in juris), wonach es entscheidend auf das innere Merkmal der Willensentschließung des Zustellungsbevollmächtigten ankomme. Die von dem Empfangsbekenntnis ausgehende Beweiswirkung könne danach vorliegend vollständig entkräftet werden, da jede Möglichkeit ausgeschlossen sei, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig seien. Der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Mitarbeiter der Beklagten habe die interne Arbeitsanweisung versehentlich nicht beachtet und ein falsches Datum eingetragen. Die Arbeitsanweisung (Aktuelles 08/2020) sehe in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vor, dass Empfangsbekenntnisse von der Poststelle unbearbeitet an die zuständigen Bereiche weiterzuleiten und erst dort auszufüllen seien, wobei als Empfangsdatum das Tagesdatum einzutragen sei, an dem das Empfangsbekenntnis bearbeitet werde und nicht das Datum, welches sich aus dem Posteingangsstempel der Poststelle ergebe. Vorliegend sei der Gerichtsbescheid des SG zunächst (wie alle Poststücke, die bei der Beklagten eingingen) in der Poststelle der Beklagten eingegangen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Behörde mit ca. 25.000 Mitarbeitern für ca. 40% der deutschen Arbeitnehmer zuständig sei und daher täglich ein immenser Posteingang stattfinde. Ein derart großer Posteingang könne nur von einer spezialisierten Poststelle betrieben werden, die sich ausschließlich darauf spezialisiere, die eingehenden Poststücke (zügig) zu sichten und sie dann (zügig) an die zuständige Abteilung bzw. das zuständige Dezernat weiterzuleiten. Nach Kenntnis des Unterzeichners hätten die Mitarbeiter dieser Poststelle wohl durchschnittlich ca. 30 Sekunden Zeit für die Bearbeitung (Sichtung und Weiterleitung) eines Poststücks. Es dürfe außer Frage stehen, dass die Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich auf das Weiterleiten der Post spezialisiert seien und für diese Tätigkeit keine fachlichen Kenntnisse im Renten- oder Versicherungsrecht erforderlich seien. Ebenfalls dürfe wohl kaum bestritten werden, dass die Mitarbeiter der Poststelle in den durchschnittlichen 30 Sekunden ihrer Beschäftigung mit einem Poststück sich mit diesem in keiner Weise fachlich auseinandersetzten. Für die Zustellung eines Schriftstücks genüge es aber nicht, dass dieses von einer Bürokraft (sei es eine Bürokraft eines Rechtsanwalts, sei es eine Bürokraft einer Behörde [wie z.B. Mitarbeiter der Poststelle]) des Empfängers entgegengenommen werde. Somit könne der Eingang des Gerichtsbescheids des SG in der Poststelle der Beklagten noch nicht als Zustellung gelten. Ergänzend gestatte sich die Beklagte den Vergleich zwischen Rechtsanwaltsfachangestellten und den Mitarbeitern der Poststelle der Beklagten. Während die Mitarbeiter der Poststelle der Beklagten ausschließlich auf die Weiterleitung von Poststücken spezialisiert seien, übten Rechtsanwaltsfachangestellte neben der Zuordnung von Poststücken noch verschiedene weitere, durchaus fachliche Tätigkeiten aus. Das bedeute: Wenn aus Sicht des BSG die Entgegennahme eines Poststücks durch die Bürokraft eines Rechtsanwalts keine Zustellung darstelle, so müsse das also für die Mitarbeiter der Poststelle der Beklagten erst recht gelten. Vorliegend sei der Gerichtsbescheid von der Poststelle der Beklagten an das zuständige Dezernat 2304 (vgl. auch die ersten 4 Ziffern der Versicherungsnummer) weitergeleitet worden, um dort vom „Sonderteam“ des Dezernats (zuständig für Widerspruchs- und Klagesachen) fachlich bearbeitet zu werden. Im Dezernat 2304 sei dieses Poststück am 07.03.2023 eingegangen. Dies beweise der Eingangsstempel der Abteilung 23 auf dem Anschreiben des SG vom 27.02.2023. Der zuständige fachliche Mitarbeiter des Sonderteams für die fachliche Bearbeitung des Verfahrens/Gerichtsbescheids, L1, habe also den Gerichtsbescheid frühestens am 07.03.2023 – mit dem Willen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen – entgegennehmen können. Der fachlich zuständige Mitarbeiter F1 im Dezernat 2304 habe am 06.03.2023 nicht gewusst, dass zum hiesigen Fall bereits ein schriftliches Urteil existiere. Ebenso habe es sich mit allen anderen Mitarbeitern des Dezernats 2304 verhalten. Ergänzend sei angemerkt, dass Poststelle und Abteilung 23/Dezernat 2304 nicht im gleichen Haus untergebracht seien. Während die Poststelle in der Zentrale der DRV Bund am F1 Platz (Bezirk W1) angesiedelt sei, sei das Dezernat 2304 in der H1 Straße in K1 zu finden, also nicht einmal im gleichen Stadtbezirk. Damit scheide auch die (sowieso schon äußerst unwahrscheinliche) Möglichkeit aus, dass der zuständige Bearbeiter des Dezernats 2304 täglich einen Gang zur Poststelle unternehme, um zu schauen, was am nächsten Tag auf seinem Schreibtisch landen werde. Somit habe kein rechtlich relevanter Empfänger schon am 06.03.2023 die Vorstellung entwickeln können, den Gerichtsbescheid als zugestellt behandeln zu wollen. Die Berufungsfrist sei damit gewahrt. Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erforderlich. Die Berufung sei somit zulässig und auch inhaltlich begründet.

Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.02.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung wegen Versäumnis der Frist für unzulässig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

Der Gerichtsbescheid des SG – mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehen – ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 06.03.2023 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist begann am 07.03.2023 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am Donnerstag, dem 06.04.2023 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Innerhalb dieser Frist ist die Berufung der Beklagten weder beim LSG noch beim SG (vgl. hierzu § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingegangen.

Nach §§ 133 und 135 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 SGG sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird – also u.a. Urteile und Gerichtsbescheide – den Beteiligten zuzustellen. Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person (Behörde, juristische Person, nichtrechtsfähige Personenvereinigung), ist die Zustellung gegenüber dem Leiter (der zur Vertretung berechtigten Person) vorzunehmen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 170 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>), also demjenigen, der berechtigt ist die Behörde zu vertreten (BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R -, in juris). Mit der Zustellung beginnt nach § 151 Abs. 1 SGG der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist.

Ein Schriftstück kann gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 175 Abs. 1 ZPO den in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten – zu denen u.a. Behörden gehören – gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Das Empfangsbekenntnis ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO (stRspr. z.B. BSG, Urteil vom 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R -, in juris; BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R -, in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 63 SGG Rn. 8e). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig; er ist jedoch nur geführt, wenn die von dem Empfangsbekenntnis ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sind (BSG, Beschluss vom 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R -, in juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13.06.1996 - VII ZB 12/96 -, in juris; jeweils m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97 -, in juris). Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BSG, Beschluss vom 16.11.2005 - B 2 U 342/04 B -, in juris).

Durch das Empfangsbekenntnis ist vorliegend bewiesen, dass die Beklagte den Gerichtsbescheid am 06.03.2023 mit entsprechendem Empfangswillen entgegengenommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist nicht erbracht. Ein Nachweis darüber, dass das Zustellungsdatum unrichtig ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die – behauptete – Abweichung von üblichen, internen Verfahrensabläufen bzw. von internen Arbeitsanweisungen belegt nicht, dass ein Vorgang – hier die Entgegennahme des Gerichtsbescheids am 06.03.2023 – nicht tatsächlich stattgefunden haben kann. Der Gerichtsbescheid kann tatsächlich bereits am 06.03.2023 vom zuständigen Mitarbeiter der Abteilung 23 mit Empfangswillen zur Kenntnis genommen worden sein, wenn das Dokument z.B. bereits im Posteingang der Abteilung lag, aber erst am Folgetag mit einem Eingangsstempel versehen wurde; abgesehen davon kann auch der Eingangsstempel der Abteilung 23 fehlerbehaftet sein. Es wurde weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass der zuständige Mitarbeiter am 06.03.2023 nicht im Büro anwesend oder aus anderen Gründen tatsächlich nicht von dem Schriftstück Kenntnis erlangt hat oder keinen Empfangswillen hatte. Allein der Eingangsstempel der Abteilung 23 kann die Unrichtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nachweisen; die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit genügt nicht, um den Beweis des Zeitpunkts der Zustellung durch das Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde zu entkräften.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Ein entsprechender Antrag wurde von der Beklagten nicht gestellt. Zudem sind Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten internen Verfügungsblatt ergibt, war als Notfrist der 04.04.2023 im Fristkalender notiert. Hätte sich die Beklagte nach ihrem Fristenkalender gerichtet, wäre die Berufungsfrist gewahrt gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
 

 

Rechtskraft
Aus
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