S 15 AS 292/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 292/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

Die Klage wird abgewiesen.

                    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

                    Dem Kläger werden Verschuldenskosten auferlegt in Höhe von 150,00 €.

 

 

Tatbestand:

 

 

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab März 2022 hat.

 

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist alleinstehend und wohnt mietfrei bei einem Elternteil. Als Geschäftsführer der C. UG hat er ein monatliches Einkommen in Höhe von 10,00 €. Mit Bescheid vom 03.09.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022. Am 19.01.2022 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab März 2022. Mit Bescheid vom 28.01.2022 bewilligte die Agentur für Arbeit R. dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 26.07.2020. Die Nachzahlung dieser Leistungen in Höhe von 5.255,12 € wurde dem Kläger überwiesen und am 02.02.2022 seinem Bankkonto gutgeschrieben.

 

Mit Bescheid vom 11.03.2022 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei wegen der Nachzahlung der Leistungen nach dem SGB III nicht hilfebedürftig.

 

Gegen den Bescheid vom 11.03.2022 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Nachzahlung der Leistungen nach dem SGB III sei als Einkommen anzurechnen. Das anrechenbare Einkommen sei höher als der Leistungsbedarf. Damit sei der Kläger nicht hilfebedürftig.

 

Dagegen richtet sich die am 13.04.2022 erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Nachzahlung der Leistungen nach dem SGB III sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,

 

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.04.2022 zu verurteilen, ihm ab März 2022 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

 

Der Beklagte beantragt schriftlich,

 

                    die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung verweist er auf seine Begründung aus dem Widerspruchsbescheid.

 

Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG.

 

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Streitsache konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

 

Die Kammer folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2022 und nimmt gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe Bezug. Im Klageverfahren haben sich keine anderweitigen Gesichtspunkte ergeben.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 Satz 1 SGG.

 

Die Entscheidung, dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen, beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Norm kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch entstehen, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

 

Dem Kläger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.10.2022 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden. Er ist auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden.

 

Die weitere Rechtsverfolgung ist missbräuchlich. Die Rechtsverfolgung erweist sich dann als missbräuchlich, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (LSG NRW, Beschluss vom 02.03.2016, L 11 KR 69/15, juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vorstehenden vor. Das Gericht verkennt nicht, dass selbst offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht regelmäßig nicht genügt, um Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen. Hinzutreten muss ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit (Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013, L 2 U 24/13, juris, Rn. 8). Dieses sieht das Gericht vorliegend als gegeben an, weil der Kläger vom Gericht auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen worden ist und den Erwägungen des Gerichts auch danach nicht qualifiziert entgegengetreten ist.

 

Vor dem Hintergrund vorstehender Umstände hält es das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten, den Kläger im Wege von Verschuldenskosten an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Zum einen ist es nicht Zweck der Kostenfreiheit nach § 183 Satz 1 SGG, § 64 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die rechtsmissbräuchliche Fortführung einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung zu begünstigen. Zum anderen darf die Sozialgerichtsbarkeit es nicht hinnehmen, durch die Fortführung der Rechtsverfolgung in solchen Verfahren an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert zu werden und anderen Rechtsschutzsuchenden den ihnen zustehenden Rechtsschutz deshalb nur verzögert gewähren zu können.

 

Die Höhe der festgesetzten Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG. Danach gilt als verursachter Kostenbeitrag mindestens ein Betrag in Höhe der Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG, für die erste Instanz also 150,00 €. Das Gericht kann bei der Festsetzung der Verschuldenskosten jedoch im Ermessenswege über diesen Betrag hinausgehen bis zur Höhe der tatsächlich verursachten Gerichtshaltungskosten, deren Höhe vom Gericht zu schätzen ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 192 Rn. 14).

 

Im vorliegenden Fall geht die Kammer nicht über den Mindestbetrag in Höhe von 150,00 € hinaus. Dabei berücksichtigt die Kammer zum einen, dass dem Kläger von der Kammer bisher in anderen Verfahren noch keine Verschuldenskosten auferlegt worden sind und zum anderen auch die finanzielle Situation des Klägers.

Rechtskraft
Aus
Saved