Die Regelung des § 28a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbar.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 460,- Euro für den Monat Januar 2025 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1982 geborene Antragsteller hat die äthiopische Staatsangehörigkeit inne. Im Jahr 2023 reiste er in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Er ist Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz und lebt in dem ihm zugewiesenen Wohnplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Leistungen für Unterkunft, Heizung, Warmwasser, Haushaltsenergie und Hausrat werden ihm als Sachleistungen gewährt.
Mit Bescheid vom 11.12.2024 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat Januar 2025 in Höhe von 441,- Euro. Mit den Bedarfssätzen der Grundleistungen würden alle notwendigen Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere die Kosten für Verkehr, Kommunikation, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie für sonstige Waren und Dienstleistungen gedeckt, sodass Fahrtkosten für Behördengänge und Arztbesuche, Passfotokosten usw. grundsätzlich nicht zusätzlich übernommen werden würden. Aus dem anliegenden Berechnungsbogen ergibt sich, dass Leistungen nach §§ 3, 3a Absatz 1 AsylbLG in Höhe von 196,- Euro und Leistungen nach §§ 3, 3a Absatz 2 AsylbLG in Höhe von 245,- Euro gewährt werden.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 21.12.2024 Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners ein. Er mache die Bewilligung verfassungsgemäßer Leistungen geltend. Durch gestiegene Preise für Lebensmittel oder den öffentlichen Personennahverkehr habe sich sein Bedarf erhöht.
Ein Widerspruchsbescheid erging, soweit für das Gericht ersichtlich, noch nicht.
Der Antragsteller hat am 30.12.2024 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Marburg gestellt.
Er ist der Auffassung, dass ihm weiterhin ein monatlicher Betrag in Höhe von mindestens 460,- Euro zustehe. Die Kürzung um 19,- Euro im Vergleich zum Jahr 2024 sei nicht nachvollziehbar. Eine Rechtsgrundlage für die Kürzung sei nicht ersichtlich. Zudem sei das Monatsticket für den öffentlichen Personennahverkehr um 8,- Euro monatlich teurer geworden, sodass eine Bedarfserhöhung um 8,- Euro vorliege.
Der Antragsteller beantragt,
mit Wirkung ab dem 01.01.2025 gegen den Bescheid vom 11.12.2024 und im Hinblick auf den Widerspruch hiergegen vom 21.12.2024 einstweiligen Rechtsschutz anzuordnen.
Hilfsweise beantragt er,
dass angeordnet werde, die monatliche Leistung ab Januar 2025 um lediglich 9,03 Euro gekürzt (Rücknahme der pauschalen Kürzung für Verkehr und Berücksichtigung der Preissteigerung bei der Monatskarte) zu gewähren und einen monatlichen Betrag i. H. v insgesamt 450,97 Euro auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass die Leistungen in korrekter Höhe bewilligt worden seien. Mit Antragserwiderung vom 15.01.2025 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die monatlichen Beträge anhand der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2025 ermittelt worden seien. Die Vorschrift des § 28a Absatz 5 SGB XII komme nicht zum Tragen. Weder die §§ 3, 3a AsylbLG noch § 9 AsylbLG verweisen auf den Bestandsschutz nach § 28 Absatz 5 SGB XII. Eine Schlechterstellung gegenüber Analog-Leistungsberechtigten nach § 2 Absatz 1 AsylbLG oder Sozialhilfeleistungsberechtigten folge hieraus jedoch nicht. Der Umfang der Bedarfe, die mit dem Regelbedarf im Rechtskreis des SGB XII abzudecken seien, sei größer als der Umfang der Bedarfe, die die Leistungssätze nach § 3a AsylbLG zu decken hätten. Eine Eilbedürftigkeit liege nicht vor. Der monatliche Bedarf erhöhe sich auch nicht aufgrund gestiegener Preise für Lebensmittel und für den öffentlichen Personennahverkehr. § 3a Absatz 4 AsylbLG sehe bereits eine jährliche Fortschreibung der Geldbeträge vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.
Der Antragsteller begehrt mit der Gewährung höherer Leistungen eine über die bereits gewährten Leistungen hinausgehende Begünstigung, so dass eine „Verpflichtungssituation“ vorliegt, in der in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben wäre. Daher ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthafte Rechtsschutzform, wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers durch Verpflichtung zu weiteren Leistungen und damit um eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis geht (Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG).
Der Antrag ist teilweise begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG liegen vor, soweit der Antragsteller die Gewährung höherer Leistungen in Höhe von 19,- Euro monatlich wegen der Kürzung der Leistungssätze im Vergleich zum Vorjahr begehrt (1.). Soweit der Antragsteller die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 8,- Euro monatlich wegen der Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr begehrt, ist der Antrag unbegründet (2.).
1. Nach § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen in Höhe von 460,00 Euro für den Monat Januar 2025 glaubhaft gemacht, weil in diesem Umfang ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Zwischen den Beteiligten ist einzig die Höhe der zu gewährenden Leistungen streitig. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §§ 3 Absatz 1 Satz 2, 3a Absatz 1 AsylbLG (notwendiger persönlicher Bedarf) in Höhe von 204,00 Euro und nach §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 3a Absatz 2 AsylbLG (notwendiger Bedarf) in Höhe von 256,00 Euro, mithin insgesamt in Höhe von 460,00 Euro für den Monat Januar 2025.
Die Höhe der Leistungen ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung. Die Regelung des § 28a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a AsylbLG anwendbar.
§ 3a Absatz 4 AsylbLG lautet:
Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
§ 28a SGB XII lautet:
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b) die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.
Die Anwendbarkeit von § 8a Absatz 5 SGB XII auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a AsylbLG ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut. § 3a Absatz 4 AsylbLG nimmt mit der Formulierung „entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch“ die gesamte Regelung des § 28a SGB XII in Bezug und nicht zum Beispiel nur einzelne Absätze. Ein Ausschluss der Bestandsschutzregel des § 28a Absatz 5 SGB XII lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Insbesondere die ausdrückliche Verweisung auf die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) widerspricht einem Ausschluss der Bestandsschutzregel. Nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen. In § 1 RBSFV 2025 heißt es:
(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 beträgt 4,60 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 beträgt 0,7 Prozent.
(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2025.
[…]
Nach dem unmittelbaren Wortlaut in § 1 Absatz 2 RBSFV 2025, auf den § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist, wird § 28a Absatz 5 SGB XII bei der Berechnung der Geldbeträge ab dem 01.01.2025 angewendet.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.09.2014 (BT-Drs. 18/2592, S. 25), mit dem der heutige § 3a Absatz 4 AsylbLG als § 3 Absatz 4 AsylbLG eingeführt wurde, heißt es:
Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommenen Fortschreibungen im Anwendungsbereich des AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII beinhaltet nach dem Wortlaut von § 28a Absatz 1 SGB XII unzweifelhaft die Bestandsschutzregel des Absatz 5. Zudem handelt es sich bei § 28a Absatz 5 SGB XII ersichtlich um eine „Berechnungsregel“, die im Gesetzentwurf für das AsylbLG ausdrücklich in Bezug genommen wird. § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den gesamten § 28a SGB XII und damit auch auf § 28a Absatz 5 SGB XII und nicht lediglich isoliert auf einzelne Absätze des § 28a SGB XII, da der Verweis auf die „einzelnen Berechnungsregeln“ in der Gesetzesbegründung anderenfalls völlig überflüssig gewesen wäre.
Die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, dass die Besitzschutzregelung nicht für die Fortschreibung der Regelbedarfe für Asylbewerber gilt (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2309118; abgerufen am 14.02.2025), vermag die Kammer nicht zu überzeugen (gegen eine Anwendbarkeit der Bestandsschutzregel auch BeckOK AuslR/Spitzlei, 43. Ed. 1.10.2024, § 3a Rn. 15 AsylbLG; a. A. wohl auch Siefert, jurisPR-SozR 22/2024 Anm. 1, nach der „eine solche ‚Abschmelzklausel‘ im AsylbLG“ fehle; offen hingegen noch Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 3a Rn. 28; offen auch LPK-SGB XII/Birk, 13. Aufl. 2024, § 3a Rn. 24 AsylbLG).
An diesem Ergebnis ändert auch der zutreffende Hinweis des Antragsgegners auf die Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025 (BGBl. I, 29.10.2024, Nr. 325) nichts. Danach werden als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 AsylbLG in der Leistungsgruppe des Antragstellers 196,00 Euro nach § 3a Absatz 2 AsylbLG 245,00 Euro anerkannt – also die vom Antragsgegner festgesetzten Beträge. Ein Anspruch auf rechtmäßig fortgeschriebene Leistungen folgt aber nach der Rechtsprechung der Kammer unmittelbar aus dem Gesetz. Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend anzupassen. Der Leistungsbezieher hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in korrekt angepasster Höhe bewilligt werden. Die Bekanntmachung ist nicht verbindlich, sondern dient der Transparenz einheitlicher Gesetzesanwendung. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und soll dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe informiert werden, damit diese nicht selbst die notwendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen. Dafür spricht vor allem, dass dem BMAS kein Spielraum hinsichtlich der Höhe der Fortschreibung zusteht. Die regelmäßige Anpassung ist außerdem auf verfassungsrechtliche Erwägungen zurückzuführen, wonach die grundrechtliche Überprüfung und Weiterentwicklung der Höhe der Leistungen anhand gegenwärtiger Umstände zur Sicherung des Existenzminimums auch bei Leistungsbezug nach dem AsylbLG gebunden ist. Der Gesetzgeber hat gerade im Hinblick auf die Beanstandung der nicht erfolgten Prüfung der Höhe der Leistungen im AsylbLG durch die Rechtsprechung gesetzliche Neuregelungen zur Fortschreibung der Bedarfe getroffen (vgl. zum Ganzen LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26.09.2019 – L 9 AY 3/19 B ER –, Juris Rn. 21 ff.; SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 – S 19 AY 15/18 –, Juris Rn. 7; SG Kassel, Urteil vom 18.09.2019 – S 12 AY 20/19 –; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024 (Stand: 23.12.2024), § 3a AsylbLG Rn. 123 ff.).
Nach dieser Maßgabe ergibt sich unter Anwendung von § 28a Absatz 5 SGB XII im vorliegenden Fall, dass die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge weiter gelten, weil die Eurobeträge für das Jahr 2025 niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der vorenthaltenen streitgegenständlichen Leistungen. Die Regelungsanordnung ist für die Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers erforderlich, da die in zu niedriger Höhe bewilligten Leistungen ihn von dem Leistungsniveau ausschließen würden, das nach der Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich ist, um das nach Art. 1 Absatz 1 i. V. m. Art. 20 Absatz 1 GG zu gewährende soziokulturelle Existenzminimum zu decken. Höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht zu stellen. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage – wie im vorliegenden Fall – das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist.
2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 8,- Euro monatlich wegen der Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr begehrt, ist der Antrag unbegründet. Ein Anordnungsanspruch für die Gewährung höherer Leistungen besteht nicht, weil der Antragsteller hinsichtlich der Leistungshöhe – wie vom Antragsgegner zutreffend vorgetragen – auf das Ergebnis der Fortschreibung zu verweisen ist.
Dem Antrag war im tenorierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem im gerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbaren § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen, § 172 Absatz 3 SGG.