1. Das Beschwerdegericht kann im Erinnerungsverfahren über die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst entscheiden.
2. Im Hinblick auf die Einhaltung der Vierjahresfrist nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Urkundsbeamtin maßgeblich.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. August 2024 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Einsatz seines Vermögens gewährt wird. Die Rückzahlung der angefallenen Kosten der Prozessführung in Höhe von 941,92 € wird angeordnet.
Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Abgabe der Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Überprüfungsverfahren.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren L 4 R 2051/18 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt (Auszahlung der Staatskasse i.H.v. 941,92 €). Das Verfahren endete durch Urteil des Senats vom 16. Oktober 2020.
Mit Schreiben vom 17. November 2022, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 23. November 2022, wurde der Kläger aufgefordert, binnen vier Wochen die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des mitübersandten Formulars mitzuteilen sowie zur Glaubhaftmachung der gemachten Angaben Belege beizufügen. Am 7. Dezember 2022 legte der Prozessbevollmächtigte die durch den Kläger am 30. November 2022 unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Kontoauszüge für ein Konto bei der V1 Bank H1 H2 eG (KontonummerXXXXXXX06, Kontostand am 5. November 2022: 41.590,16 €) und ein Sparkonto bei der V1 Bank H1 H2 eG (Kontonummer XXXXXXX04, Kontostand 30. Dezember 2021: 1.013,06 €) vor. Ergänzend teilte er mit, der beantragte Sozialhilfebescheid stehe noch aus. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde an die Übersendung des aktuellen Bescheids erinnert sowie unter Hinweis auf den in der Erklärung angegebenen Kontostand um Mitteilung der Kontostände nebst Belegen gebeten. Eine Erinnerung hieran erfolgte am 23. Juli 2024.
Mit Beschluss vom 28. August 2024 hob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beschluss vom 10. Oktober 2018 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung auf, der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung keine ausreichende Erklärung dazu abgegeben, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 30. August 2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30. September 2024 Erinnerung eingelegt und mit Schreiben vom 4. November 2024 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Oktober 2024 sowie eine Kontenübersicht der V1 Bank H1 H2 eG (Stand 23. Oktober 2024, Konto Nr. XXXXXXX05: 17.433,73 €, Sparkonto Nr. XXXXXXX04: 1.064,38 €) vorgelegt. Zur Erläuterung hat er angegeben, „von Erbe und Ersparnissen“ zu leben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung des Klägers ist gemäß § 73a Abs. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist aber im Ergebnis nicht begründet.
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. August 2024 (dazu 1.) und der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 waren dahingehend abzuändern, dass der Kläger für die gewährte Prozesskostenhilfe sein Vermögen einzusetzen hat, was zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe führt (dazu 2.)
1. Der Beschluss vom 28. August 2024 war abzuändern, da der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden kann. Die Voraussetzungen für die Aufhebung liegen nicht vor, da der Kläger die Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) in der durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2013 I 3533 ff.) genügend abgegeben hat (dazu a)), ein anderer Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt (dazu b)) und eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung berechtigt (dazu c)).
a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO bis zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung nicht oder ungenügend abgegeben hat. Der Beteiligte muss gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dazu hat die Partei gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte amtliche Formular zu nutzen sowie entsprechende Belege beizufügen und auf Verlangen des Gerichts seine Angaben glaubhaft zu machen und erforderliche ergänzende Fragen des Gerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten (§§ 120a Abs. 1 Satz 3, 120a Abs. 4 und 118 Abs. 2 ZPO). Die Abgabe einer den Anforderungen des § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO genügenden Erklärung kann - auch bei schuldhafter Säumnis - bis zum Ablauf des Erinnerungsverfahrens nachgeholt werden (Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 124 Rn. 6 sowie ausführlich: Oberlandesgericht <OLG> Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – WF 205/98 – juris, Rn. 3 ff., Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2021 – L 8 AL 3520/20 B – juris, Rn. 16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2024 – L 9 KO 1283/24 E – n.v.; Landesarbeitsgericht <LAG> Bremen, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 Ta 22/24 – juris, Rn. 23, m.w.N.).
Der Kläger hat bereits am 7. Dezember 2022 eine - im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse ausreichende - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Kontoauszüge vorgelegt, die eine Entscheidung nach § 120a ZPO ermöglicht hätten. Außerdem hat er nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 28. August 2024 und vor Abschluss des Erinnerungsverfahrens mit Schreiben vom 4. November 2024 eine weitere Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, einen aktuellen Kontoauszug sowie eine Erklärung, wie er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, zur Akte gereicht. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der Kläger die zuletzt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 18. Juni 2024 gestellten ergänzenden Fragen und die Aufforderung zur Vorlage der Kontostände nebst Belegen nicht oder so unzureichend beantwortet hat, dass eine Entscheidung gemäß § 120a ZPO nicht möglich (gewesen) wäre.
b) Ein anderer, zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe berechtigender Grund nach § 73a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor.
aa) Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht erfüllt. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Klägers liegt zwar vor. Ausweislich der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Oktober 2024 wohnt der Kläger zwischenzeitlich in der L1-straße und nicht mehr – wie zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache am 16. Oktober 2020 – in der B1-straße in H1. Außerdem lebt er nach seinen Angaben „noch von Erbe und Ersparnissen“. Den Zufluss des Erbes und die Änderung seiner Anschrift hat der Kläger nicht mitgeteilt.
Die nicht unverzügliche Mitteilung einer Anschriftenänderung reicht für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe aber ebenso wenig aus wie die Verletzung der Mitteilungspflicht bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beides muss absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgen, dafür bedarf es weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte, das grobe Fehlverhalten muss nachgewiesen werden. Ein schlichtes Vergessen reicht nicht aus (Fischer, a.a.O., § 124 Rn. 8a, Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. Rn. 1016, jeweils m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob dem Kläger, ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werde kann, da er durch die Hinweise in der von ihm am 18. Juni 2018 unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über seine Mitteilungspflichten informiert worden war, da er jedenfalls nach Aufforderung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. November 2022 die Änderungen mitgeteilt hat.
bb) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 10. Oktober 2018 das Erbe zugeflossen war, so dass auch die Voraussetzungen des §73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach Prozesskostenhilfe aufzuheben ist, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, nicht vorliegen.
c) Es kann hinsichtlich der Aufhebung weiter dahinstehen, ob sich durch die zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage oder eine wesentliche Einkommensverbesserung des Klägers ergeben hat, da dies wegen des abschließenden Charakters des § 124 ZPO nicht zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berechtigen würde. Vielmehr hat das Gericht in diesem Fall eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO über eine Anordnung des Vermögenseinsatzes oder über die ggfs. erstmalige Festsetzung monatlicher Raten zu treffen (LAG Bremen, a.a.O., Rn. 25, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 6 WF 44/12 – juris, Rn. 4, Gottschalk/Schneider, a.a.O., Rn. 963, 977, 1010). Dies gilt auch, wenn der antragstellenden Partei nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem solchen Umfang Vermögen zugeflossen ist, dass sie die Prozesskosten durch Einmalzahlung vollständig selber tragen kann (§ 115 Abs. 3 ZPO) oder aufgrund der Höhe des Einkommens keine Bedürftigkeit mehr vorliegt (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 4). Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, da eine Abänderung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch nachträgliche Anordnung einer Zahlung gemäß der §§ 120a, 120 ZPO im Gegensatz zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gemäß § 124 ZPO nicht zum Wegfall der Wirkungen der Prozesskostenhilfe nach § 122 ZPO führt und es hierdurch z.B. bei der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bzgl. der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts verbleibt (vgl. Gottschalk/Schneider, a.a.O., Rn. 979). Reicht ein Beteiligter nach Erlass des Beschlusses über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des Erinnerungsverfahrens eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die für eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO notwendigen Angaben und Belege, zu deren Nachreichung er aufgefordert wurde, nach, ist der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben und eine Entscheidung über eine etwaige Änderung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gemäß § 120a ZPO zu treffen (vgl. nur LAG Bremen, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).
2. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich geändert. Er verfügt nunmehr über einsetzbares Vermögen, sodass er zur Rückzahlung der von der Staatskasse i.H.v. 941,92 € bereits gewährten Prozesskostenkostenhilfe verpflichtet ist.
a) Der Senat kann im Erinnerungsverfahren über die Änderung selbst entscheiden. Zwar obliegt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe die Änderung und Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO gemäß § 73a Abs. 5 SGG dem Urkundsbeamten. Der Vorsitzende kann gemäß § 73a Abs. 6 SGG diese Aufgabe aber zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. Darüber hinaus entscheidet der Senat gemäß § 73a Abs. 8 SGG im Erinnerungsverfahren endgültig (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2024, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2021, a.a.O., Rn. 16).
b) Die Voraussetzungen für die Änderung der Bewilligung liegen hier vor. Der Kläger, der bei Erlass des Beschlusses vom 10. Oktober 2018 über kein Vermögen verfügte, hat zwischenzeitlich nach seinen eigenen Angaben in der Erklärung vom 23. Oktober 2024 ein Erbe erhalten, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Bereits dem am 7. Dezember 2022 übersandten Kontoauszug lässt sich ein Kontostand am 5. November 2022 in Höhe von 41.590,16 € entnehmen. Am 23. Oktober 2024 verfügte der Kläger noch über 18.672,82 € (Kontenübersicht Bl. 10 der Senatsakte). Damit verfügt er über im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzendes verwertbares Vermögen. Der Schonbetrag für Geldwerte belief sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe bis zum 31. Dezember 2022 auf 5.000,00 € und seither auf 10.000,00 € (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII> i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Barbeträge-Verordnung in den Fassungen vom 1. April 2017 und 1. Januar 2023).
c) Die Änderung der Bewilligung ist auch nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO ist eine Änderung zum Nachteil des Beteiligten ausgeschlossen, wenn seit der rechtkräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Das Urteil vom 16. Oktober 2020 wurde dem Klägervertreter am 3. November 2020 zugestellt und ist seit dem 3. Dezember 2020 rechtkräftig (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 705 Satz 1 ZPO). Die Änderungsentscheidung muss grundsätzlich innerhalb der Vierjahresfrist ergehen. Eine Ausnahme ist aber jedenfalls dann zu machen, wenn das Verfahren innerhalb der Frist ordnungsgemäß eingeleitet wurde, die Partei aber das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums nicht möglich war. Verzögert das Gericht das Verfahren über die Frist hinaus ist eine Abänderung ausgeschlossen (vgl. Gottschalk/Schneider, a.a.O., Rn. 988; Fischer, a.a.O. § 120a ZPO, Rn. 12, Schultzky, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 120a Rn. 13, jeweils m.w.N.). Die Aufhebungsentscheidung der Urkundsbeamtin wurde am 28. August 2024 und damit innerhalb der Frist von vier Jahren getroffen. Der Senat hatte auf die Erinnerung des Klägers hin die Entscheidung der Urkundsbeamtin zu überprüfen und - wie bereits dargelegt - endgültig zu entscheiden. Dabei ist im Hinblick auf die Vierjahresfrist der Zeitpunkt der Entscheidung der Urkundsbeamtin maßgeblich.
Vor diesem Hintergrund war der Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2018 abzuändern und die Rückzahlung der angefallenen und fälligen Kosten der Prozessführung in Höhe von 941,92 € (Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts), deren Tragung dem Kläger angesichts seines nachträglichen Vermögenserwerbs ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, anzuordnen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 5 PKH 7/11 u.a. – juris, Rn. 3).
3. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind entsprechend § 73a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. § 66 Abs. 8 Satz 2 Gerichtskostengesetz) nicht zu erstatten.
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, §§ 73a Abs. 8, 177 SGG.