B 1 KR 1/24 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 67 KR 910/18
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 4 KR 139/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 1/24 R
Datum
Kategorie
Urteil

 

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 580,90 Euro festgesetzt.

 

G r ü n d e :

I

1
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen.

2
In dem von der P (Schuldnerin) betriebenen Krankenhaus wurde im März 2016 ein Versicherter der beklagten Krankenkasse stationär behandelt. Aufgrund dieses Behandlungsfalls stand der Beklagten ein  zwischen den Beteiligten unstreitiger  Erstattungsanspruch in Höhe von 12 580,90 Euro gegen die Schuldnerin zu. Auf einen Insolvenzantrag vom 21.12.2017, über den die Schuldnerin die Beklagte mit Schreiben vom 10.1.2018 in Kenntnis setzte, eröffnete das Amtsgericht Osnabrück am 1.3.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Die Beklagte rechnete sodann mit Schreiben vom 3.4.2018 ihren Erstattungsanspruch gegen andere unstreitige Forderungen der Schuldnerin aus Krankenhausbehandlungen auf. Diese sind nach dem 10.1.2018 entstanden. Der Kläger forderte von der Beklagten im Juni 2018 erfolglos die Zahlung von 12 580,90 Euro unter Verweis auf ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot und erhob am 13.7.2018 Zahlungsklage vor dem SG. Mit Ablauf des 31.7.2018 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Im Insolvenzplan war geregelt, dass bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, die auf eine Insolvenzanfechtung gestützte Ansprüche zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Sachwalter fortgeführt werden.

3
Mit seiner Klage ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei dessen Stellung als Sachwalter erloschen. Eine fortbestehende Prozessführungsbefugnis ergebe sich nicht aus § 259 Abs 3 InsO. Streitgegenstand des Verfahrens sei keine Insolvenzanfechtung, sondern eine allgemeine Leistungsklage, auf die die Vorschrift nicht anwendbar sei. Aus den Regelungen des Insolvenzplans folge nichts anderes. Selbst wenn man den Kläger als Sachwalter noch für aktivlegitimiert hielte, wäre der Klageanspruch jedenfalls durch die im erstinstanzlichen Klageverfahren von der Beklagten nochmals erklärte Aufrechnung untergegangen (Beschluss vom 18.1.2023).

4
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 96 und § 259 Abs 3 InsO. § 259 Abs 3 InsO erfasse neben den originären Insolvenzanfechtungsansprüchen auch Prozesse, in denen der Sachwalter eine auf welchem Rechtsgrund auch immer beruhende Hauptforderung mit der Begründung einklage, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs 1 Nr 3 InsO insolvenzrechtlich unzulässig gewesen. Dies sei auch hinsichtlich der von der Beklagten im Klageverfahren nochmals erklärten Aufrechnung der Fall.

5
Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 18. Januar 2023 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12 580,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2018 zu zahlen,

hilfsweise,

den Beschluss des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

6
Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht einmal mehr Sachwalter. Auf das Aufrechnungsverbot in der Insolvenz komme es schon deshalb nicht an, weil durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens die von der Beklagten vorsorglich erklärte weitere Aufrechnung zum Tragen komme.


II

8
Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

9
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger war aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung schon im laufenden Insolvenzverfahren nicht berechtigt, den Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte als Sachwalter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Bei angeordneter Eigenverwaltung (dazu 1.) ist der Sachwalter nicht kraft Gesetzes befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei unwirksam, weil die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden sei (dazu 2.). Eine analoge Anwendung des § 280 InsO scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (dazu 3.). Schon aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, den bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit nach § 259 Abs 3 InsO iVm dem Insolvenzplan fortführen zu dürfen (dazu 4).

10
1. Im Rahmen einer angeordneten Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis des Schuldners im Grundsatz fort (§ 270 Abs 1 InsO). Er behält auch seine Prozessführungsbefugnis (vgl BGH vom 7.12.2006  V ZB 93/06  juris RdNr 5) und wird lediglich unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt (vgl BTDrucks 12/2443 S 222 f; BGH vom 26.4.2018  IX ZR 238/17  BGHZ 218, 290 = juris RdNr 17). Dem Schuldner obliegen dabei sämtliche Aufgaben, die im regulären Insolvenzverfahren dem Verwalter übertragen sind, soweit sich nicht aus den §§ 270 ff InsO etwas anderes ergibt (vgl Kern in MünchKomm, InsO, 4. Aufl 2020, § 270 RdNr 147).

11
2. Als eigenständige Aufgaben überträgt § 280 InsO dem Sachwalter die Geltendmachung der Haftung nach den §§ 92 und 93 InsO für die Insolvenzmasse sowie die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO. Nur von diesen Befugnissen ist der Schuldner wegen des typischerweise vorliegenden Interessenkonflikts ausgeschlossen (vgl BTDrucks 12/2443 S 225).

12
Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage fällt nicht unter § 280 InsO. Die Klage betrifft weder eine Haftung nach den §§ 92 und 93 InsO noch die Anfechtung einer Rechtshandlung nach den §§ 129 bis 147 InsO. Gegenstand der Klage sind allein Forderungen auf Zahlung von Krankenhausvergütung.

13
Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten hiergegen erklärte Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs 1 Nr 3 InsO unwirksam gewesen. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Allein in der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO liegt allerdings noch keine Insolvenzanfechtung. Die Vorschrift ordnet die Unwirksamkeit der Aufrechnung für den Fall, dass der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, unmittelbar kraft Gesetzes an. Die Überprüfung, ob die Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO wegen des Vorliegens einer anfechtbaren Rechtshandlung iS der §§ 130 ff InsO unwirksam war, findet inzident bei der Geltendmachung des Anspruchs statt, gegen den die Aufrechnung erklärt wurde. Bestreitet der Insolvenzgläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufrechnungsverbot, so hat der Insolvenzverwalter im regulären Insolvenzverfahren unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung zu klagen (vgl BGH vom 2.6.2005  IX ZB 235/04  juris RdNr 9; vgl auch BSG vom 31.5.2016  B 1 KR 38/15 R  BSGE 121, 194 RdNr 21 f: für eine Anfechtungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis). Einer Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff InsO durch eine Klage auf Rückgewähr gemäß § 143 InsO bedarf es hierfür nicht (BTDrucks 12/2443 S 141; vgl ferner ua BGH vom 9.10.2003  IX ZR 28/03  juris RdNr 8; BGH vom 2.6.2005 aaO; BGH vom 12.7.2007  IX ZR 120/04  juris RdNr 8; BGH vom 24.9.2015  IX ZR 55/15  juris RdNr 12).

14
Mit der Unwirksamkeit der Aufrechnung kraft Gesetzes werden im Interesse der Gläubigergleichbehandlung die Wirkungen des § 389 BGB ausgeschaltet und die Beteiligten zur wechselseitigen Abwicklung der Leistungsverhältnisse gezwungen. Der Insolvenzgläubiger hat seine Leistung zur Insolvenzmasse zu erbringen; seine Gegenforderung kann er nur zur Tabelle anmelden (vgl BGH vom 28.9.2006  IX ZR 136/05  BGHZ 169, 158 = juris RdNr 22 mwN).

15
3. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 280 InsO liegen nicht vor (aA Hofmann in Hofmann, Eigenverwaltung, 2. Aufl 2016, RdNr 273, der § 280 InsO ohne nähere Begründung auf die Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO ausdehnen möchte; für eine extensive Auslegung des § 280 InsO im Interesse des Gläubigerschutzes auch Hammes in Kölner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2022, § 280 RdNr 4; wie hier dagegen zuletzt Meyer, ZRI 2024, 971, 974). Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

16
a) Nach dem mit der InsO zum 1.1.1999 neu geregelten Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sind die Rechte und Pflichten des Sachwalters in den §§ 274 ff InsO grundsätzlich abschließend geregelt und gegenüber der Rechtsstellung des Schuldners abgegrenzt. Maßgebend für die Abgrenzung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die laufenden Geschäfte vom Schuldner geführt werden. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung auch in den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen. Der Sachwalter unterstützt und kontrolliert einerseits diese Geschäftsführung. Andererseits nimmt er die besonderen Aufgaben wahr, die dem Insolvenzverwalter in erster Linie im Interesse der Gläubiger übertragen sind (so BTDrucks 12/2443 S 223; vgl ferner BGH vom 26.4.2018  IX ZR 238/17  BGHZ 218, 290 = juris RdNr 17).

17
Die klageweise Geltendmachung einer Vergütungsforderung gegen eine Krankenkasse unterfällt bei einem Krankenhaus dem laufenden Geschäftsbetrieb und damit der Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners. Das gilt auch für den Fall, dass eine Unwirksamkeit der von der Krankenkasse erklärten Aufrechnung nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO im Raum steht. Einer gesonderten Geltendmachung der Insolvenzanfechtung, die wegen des möglichen Interessenkonflikts des Schuldners dem Sachwalter vorbehalten ist, bedarf es hier  wie bereits dargelegt  nicht (siehe RdNr 13).

18
b) Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht besonders die Parallele des gesetzlichen Aufrechnungsverbots nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO zu der in § 88 InsO geregelten  in § 280 InsO ebenfalls nicht aufgeführten  "Rückschlagsperre".

19
Die Rückschlagsperre stellt eine Ergänzung zur Insolvenzanfechtung dar (vgl BTDrucks 12/2443 S 137 zu § 99 RegE; Breitenbücher in Graf/Schlicker, InsO, 6. Aufl 2022, § 88 RdNr 1; Eckardt in Jaeger, InsO, § 88 RdNr 6; Kayser in Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl 2023, § 88 RdNr 5 mwN). Sie dient wie diese dem in § 1 InsO besonders hervorgehobenen Hauptzweck des Insolvenzverfahrens, nämlich der gemeinschaftlichen Verwirklichung der Vermögenshaftung und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren durchgeführt wird (vgl BTDrucks 12/2443 S 83, 108).

20
Bei der Rückschlagsperre tritt die Unwirksamkeit der durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherung  wie bei § 96 Abs 1 InsO  ebenfalls ohne eine gesonderte Geltendmachung kraft Gesetzes ein. Dies hat der Gesetzgeber bewusst  in Abweichung von den Regelungen zur Insolvenzanfechtung  angeordnet. Er versprach sich hiervon eine verfahrensmäßige Erleichterung, die sich insbesondere in Verfahren ohne Insolvenzverwalter vorteilhaft auswirke (BTDrucks 12/2443 S 137 zu § 99 RegE), also in der Eigenverwaltung.

21
Es erschließt sich damit bereits aus den Gesetzesmaterialien ohne Weiteres, warum § 88 InsO in § 280 InsO nicht genannt ist. Ein wesentlicher Unterschied zu § 96 Abs 1 Nr 3 InsO ist insofern nicht erkennbar. Beide Regelungen bewirken kraft Gesetzes im Interesse des Gläubigerschutzes die Unwirksamkeit einer den einzelnen Gläubiger begünstigenden Rechtshandlung  der Zwangsvollstreckungsmaßnahme bzw der Herbeiführung einer Aufrechnungslage.

22
Bereits die Vergleichbarkeit der Regelungswirkungen von § 88 InsO und § 96 Abs 1 Nr 3 InsO spricht danach gegen die Annahme, der Gesetzgeber könne es planwidrig übersehen haben, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO in § 280 InsO aufzunehmen.

23
c) Eine planwidrige Regelungslücke kann auch nicht aufgrund des dem Insolvenzrecht zugrunde liegenden Gedankens der gemeinschaftlichen Verwirklichung der Vermögenshaftung und des Gläubigerschutzes (siehe RdNr 19) angenommen werden.

24
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Geltung des Anfechtungsrechts auch im Eigenverwaltungsverfahren und dessen Zuweisung an den Sachwalter in § 280 InsO die Position der Gläubiger gestärkt (BTDrucks 12/2443 S 82). "Vorläufer" des Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung war die Vergleichsordnung (<VerglO>; BTDrucks 12/2443 S 82, 225 <dort zu § 341 RegE>). Danach verblieb die Verfügungsbefugnis beim Schuldner, er wurde allerdings unter die Aufsicht eines Vergleichsverwalters gestellt. Der Vergleichsverwalter überwachte die Geschäftsführung und die Ausgaben des Schuldners für die Lebensführung. Verfügungsbeschränkungen des Schuldners, wie ein allgemeines oder ein besonderes Veräußerungsverbot, mussten vom Gericht gesondert angeordnet werden (§§ 12, 58 VerglO). Auf dieses RegelAusnahmeVerhältnis hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Eigenverwaltung in der InsO Bezug genommen (BTDrucks 12/2443 S 222 f). Ein Anfechtungsrecht sah die VerglO allerdings nicht vor.

25
bb) Die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverantwortung wird nur angeordnet, wenn der Insolvenzschuldner für fähig gehalten wird, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen  also die laufenden Geschäfte weiterzuführen  und das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen. Dem Sachwalter kommt nur die Aufsicht hierüber zu (siehe RdNr 16). Bei der Anordnung von Eigenverantwortung muss dem Insolvenzschuldner auch zugetraut werden, die Führung der laufenden Geschäfte am Interesse der Gläubiger auszurichten. Ansonsten darf Eigenverwaltung gar nicht erst angeordnet bzw muss diese wieder aufgehoben werden (§ 270 f Abs 1 iVm § 270b Abs 2 letzter Halbsatz sowie § 270e Abs 1 Nr 1, § 272 Abs 1 Nr 1 InsO). Davon umfasst ist das Vertrauen in den Insolvenzschuldner, dass er die ihm zustehenden Forderungen umfassend geltend macht und dabei gerade nicht bestimmte Gläubiger bevorzugt. Das wird auch an § 96 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 InsO deutlich, mit denen die Unzulässigkeit von Aufrechnungen aus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Aufrechnungslagen angeordnet wird. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung nach diesen Vorschriften wird ebenfalls nicht durch § 280 InsO dem Sachwalter übertragen und verbleibt daher beim Insolvenzschuldner. Unter Berücksichtigung der langen Vorbereitung der Neuordnung des Insolvenzrechts durch die InsO, insbesondere deren gründliche Vorbereitung durch eine vom damaligen Bundesminister der Justiz berufene Kommission für Insolvenzrecht (vgl BTDrucks 12/2443 S 103; vgl auch Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985) ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber den dem Anfechtungsrecht nahestehenden Fall des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO bei der Regelung des § 280 InsO übersehen haben könnte.

26
cc) Gründe, die Konstellationen nach § 96 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 InsO einerseits, in denen die Regelungen zur Insolvenzanfechtung auch nicht implizit einschlägig sind, und nach § 96 Abs 1 Nr 3 InsO andererseits hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis unterschiedlich zu behandeln, sind nicht ersichtlich. In allen Fällen sah der Gesetzgeber einen typischerweise nur vom Sachwalter zu bewältigenden Interessenkonflikt nicht als gegeben und die übrigen Sicherungsmechanismen im Rahmen der Eigenverwaltung als ausreichend an. Zu diesen Sicherungsmechanismen gehören neben der Aufsicht des Sachwalters über die Geschäftsführung (§ 270 Abs 1 InsO) sowie dessen Prüfungs, Überwachungs und Mitwirkungspflichten (§ 274 Abs 2 und 3, §§ 275, 284, 285 InsO), die Möglichkeiten des Insolvenzgerichts, die Eigenverwaltung einzuschränken oder aufzuheben (§§ 272, 277 InsO) sowie eine Schadensersatzhaftung des Schuldners bei einer Verletzung der Verpflichtung, sein Tätigwerden am Interesse der Gläubiger auszurichten (§ 270 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 60, 61 InsO; vgl dazu BGH vom 26.4.2018  IX ZR 238/17  BGHZ 218, 290 = juris RdNr 18 ff mwN; vgl auch BTDrucks 17/5712 S 42 zu § 276a).

27
4. Ob die in § 259 Abs 3 InsO geregelte Befugnis, einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, auch den Fall des § 96 Abs 1 Nr 3 InsO erfasst (dafür OLG München vom 17.4.2012  5 U 3216/11  BeckRS 2013, 7811, dort für den Fall einer entsprechenden Ermächtigung im Insolvenzplan nach einem vom Insolvenzverwalter durchgeführten Insolvenzverfahren; Madaus/Huber in MünchKomm-InsO, 4. Aufl 2020, § 259 RdNr 22; Dellit in Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl 2020, § 24 RdNr 30; dagegen LSG NiedersachsenBremen vom 18.1.2023  L 4 KR 139/21  juris RdNr 33 und vom 27.4.2023  L 16 KR 514/20  juris RdNr 27; Jaeger in Jaeger, InsO, § 259 RdNr 30), bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger war schon im laufenden Insolvenzverfahren nicht befugt, die streitgegenständliche Vergütungsforderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. War der Sachwalter zu keinem Zeitpunkt als gesetzlicher Prozessstandschafter prozessführungsbefugt, ermöglicht § 259 Abs 3 InsO auch keine gewillkürte Prozessstandschaft mittels Insolvenzplan über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinaus.

28
5. Der Kläger behauptet auch nicht, aus einem anderen Grund prozessführungsbefugt zu sein (vgl zur erforderlichen Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft BGH vom 7.7.2008  II ZR 26/07  juris).

29
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.
 

 

Rechtskraft
Aus
Saved