L 8 AY 55/24 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AY 70/24 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AY 55/24 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG ist aufgrund einer zumindest teilweisen Aufhebung einer Leistungsbewilligung auch dann anwendbar, wenn lediglich die gewährte Form der Leistung aufgehoben wird.
2. § 3 Abs. 3 AsylbLG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers, die Entscheidung über die Form der Leistung zu treffen. Es besteht daher insofern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gem. Art. 40 BayVwVfG. Ein Anspruch auf eine konkrete Leistungsform (z.B. Geldleistung statt Bezahlkarte) kommt daher nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Entsprechende Umstände sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
3. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren.
4. Soweit bestimmte Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, steht hierfür der monatliche Barbetrag zur freien Verfügung. Auch der Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldabhebungen von 50 € monatlich ermöglicht, begründet grds. keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Die aus der Obergrenze möglicher Bargeldabhebungen resultierende Begrenzung des Bargeldeinsatzes ist der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent.
5. Aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Das Asylbewerberleistungsrecht ist Existenzsicherungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau. Es ist nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags als auch der Bezahlkarte nicht genügen würden, um existentielle Bedarfe zu decken.

 

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

I.

Streitig ist vorliegend die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Leistungsgewährung in Form einer Bezahlkarte.

Die nach ihren Angaben 1998 in Afghanistan geborene Antragstellerin ist am 08.12.2023 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 20.12.2023 einen Asylantrag, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin ist seit 20.12.2023 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Sie gibt an verheiratet zu sein und dass ihr Ehepartner in Afghanistan lebt.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 11.03.2024 wurde die Antragstellerin ab dem 21.03.2024 dem Landkreis S zugewiesen. Außerdem wurde sie verpflichtet, ihren Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft in A in der A Straße zu nehmen. Dort zog sie am 22.03.2024 ein.

Auf eine Anfrage des Antragsgegners vom 20.03.2024 teilte das Landratsamt P mit, dass die Antragstellerin bis einschließlich 31.03.2024 ein monatliches Taschengeld in Höhe von 133,96 € erhalten habe. Kleidung sei bis einschließlich 31.05.2024 ausgegeben worden. Ernährung, Hygiene und Verzehr seien in der Unterkunft ebenfalls ausgegeben worden.

Am 25.03.2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf "Geldleistungen § 3 AsylbLG". Sie habe demnach keinerlei Einkommen oder Vermögen.

Mit Bescheid vom 26.03.2024 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin insbesondere
* für die Zeit von 21.03.2024 bis 31.05.2024 für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Ernährung, Gesundheitspflege, Körperpflege, Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter des Haushalts einen Barbetrag gemäß § 3 AsylbLG (Ziffer 1 des Bescheids)
* sowie für die Zeit ab 01.06.2024 "bis auf weiteres" für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Ernährung, Gesundheitspflege, Körperpflege, Bekleidung, Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter des Haushalts einen Barbetrag gemäß § 3 AsylbLG (Ziffer 2 des Bescheids).

Die Höhe des Barbetrags solle die Antragstellerin beiliegenden Berechnungsblättern entnehmen (Ziffer 3 des Bescheids). Demnach wurden ab April 2024 Grundleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 413,10 € gewährt (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 196,10 €; Gesundheitspflege 13,00 €; Barbetrag 204,00 €).

Mit Schreiben vom 04.06.2024 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass die Leistungen ab Juli 2024 auf eine Bezahlkarte ausbezahlt würden. Für die Aushändigung der Bezahlkarte solle die Antragstellerin am 11.06.2024 persönlich beim Antragsgegner vorsprechen.

Nach einer Aktennotiz des Antragsgegners wurde der Antragstellerin am 11.06.2024 die Bezahlkarte ausgehändigt. Demnach wurde sie bei der Ausgabe durch einen Dolmetscher darüber Informiert, dass ihre Karte in allen Geschäften einsetzbar sei, die am Master Card-Verfahren teilnehmen, und "Online-Shoppen" nicht mehr möglich sei. Falls Ratenzahlungen oder Rechnungen noch offen seien, könnten die jeweiligen IBAN-Nummern mit Nachweis einzeln freigeschalten werden, um diese zu begleichen. Zudem habe sie im Monat 50,00 € zur Verfügung, welche sie abheben könne. Außerdem könne sie ihre Bezahlkarte deutschlandweit verwenden, da sie eine räumliche Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Ausweis habe. Bei Verlust der Karte müsse diese selbstständig in der App gesperrt und dem Antragsgegner daraufhin mitgeteilt werden, dass eine neue ausgestellt werden müsse.

Mit Schreiben vom 22.08.2024 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch "gegen den Verwaltungsakt zur Einführung der Bezahlkarte zum 01.07.2024" ein. Der Widerspruch sei zulässig, da er sich gegen einen Verwaltungsakt richten würde. Er rügte, dass mit Bescheid vom 26.03.2024 Leistungen auf Dauer bewilligt worden seien. Dieser Bescheid sei nicht aufgehoben worden. Es seien auch keine Gründe erkennbar, die eine Aufhebung rechtfertigen könnten. Selbst wenn der Bescheid vom 26.03.2024 wirksam aufgehoben wäre, würde eine Rechtswidrigkeit vorliegen, da die Antragstellerin in ihren Grundrechten verletzt würde und Verstöße gegen Europarecht vorliegen würden. Die Klägerin würde in ihrem Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, in ihrem Recht auf Nicht-Diskriminierung verletzt. Zudem würden sie die räumlichen Beschränkungen und die Meldepflicht in ihrem Recht auf Freizügigkeit verletzen. Außerdem habe der Antragsgegner bei der Auswahl zwischen Geldleistungen und Bezahlkarte kein Ermessen ausgeübt. Ferner verstoße die Datenerhebung von Überweisungsempfängern gegen Datenschutzrecht.

Der Widerspruch wurde gemäß Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 17.09.2024 erst an diesem Tag erfolgreich an den Antragsgegner übersandt.

Mit Schreiben vom 11.09.2024, Eingang bei Gericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München (SG) beantragt. Nach Auffassung der Antragstellerin ergebe sich ein Anspruch zunächst aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 26.03.2024. Selbst wenn dieser Bescheid aber aufgehoben worden wäre, würde ein Ermessensausfall bezüglich der Leistungserbringung vorliegen. Auch falls das Ermessen vom Antragsgegner erkannt worden wäre, wäre es zugunsten der Geldleistung auf Null reduziert. Die in Form der Bezahlkarte gewährten Mittel würden aufgrund der technischen und praktischen Hürden bei ihrem Einsatz nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Die Angelegenheit sei auch eilbedürftig. Bereits aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts folge, dass die Antragstellerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf eine sofortige Entscheidung angewiesen sei. Die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch die weitreichenden Beschränkungen und die fehlende Selbstbestimmung über einen zu erwartenden mehrjährigen Zeitraum eines Hauptsacheverfahrens sei unzumutbar. Denn die Gewährung der Grundleistung in Form der Bezahlkarte komme faktisch einer Leistungskürzung gleich. Sie führe in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Unterdeckung, weil sie für die Antragstellerin essenzielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung abschneide, sodass die Bedarfsdeckung insgesamt unzureichend sei. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache würde nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat mittels einer eidesstattlichen Versicherung zudem vorgetragen, es könne beim Einkaufen in verschiedenen Lebensmittelgeschäften (für afghanische Lebensmittel) nur bar bezahlt werden. Das gelte auch für kleinere Geschäfte in H, wo nur mit Bargeld bezahlt werden könne. In einem afghanischen Bekleidungsgeschäft könne sie nur bar bezahlen, ebenso in Second-Hand-Geschäften für Bekleidung oder kleine Möbel. Auch Fleisch in türkischen Metzgereien könne nur bar bezahlt werden. Sie müsse auf teure Geschäfte ausweichen. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung vom 11.09.2024 Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat beim SG mit Schreiben vom 19.09.2024 vorgetragen, dass die Antragstellerin am 11.06.2024 beim Antragsgegner vorgesprochen habe. Dabei sei ihr die Bezahlkarte und ein Informationsblatt hierzu ausgehändigt worden. Außerdem habe man die Antragstellerin bezüglich der Nutzung der Bezahlkarte aufgeklärt. Die Antragstellerin sei dabei auch mündlich darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen ab Juli 2024 nicht mehr auf das Bankkonto der Sparkasse, sondern auf die Bezahlkarte überwiesen würden. Außerdem habe die Antragstellerin unter Heranziehung eines Dolmetschers weitere Hinweise erhalten. Eine Unterdeckung existenzieller Bedarfe liege nicht vor, da die Bedarfe der Antragstellerin vollständig von der Bezahlkarte gedeckt würden und monatlich eine Bargeldabhebung von bis zu 50,00 € möglich sei. Damit fehle es an der Eilbedürftigkeit für den Erlass einer Regelungsanordnung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin begründe den Anordnungsanspruch zwar damit, dass der Bescheid vom 26.03.2024 nicht aufgehoben worden sei. Die Aushändigung der Bezahlkarte am 11.06.2024 stelle jedoch einen mündlichen Verwaltungsakt dar. Der Bescheid vom 26.03.2024 würde zeitnah schriftlich teilweise aufgehoben, in dem lediglich die Zahlungsmodalitäten auf die Bezahlkarte geändert und entsprechend begründet würden.

Nach richterlichem Hinweis vom 23.09.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.09.2024 erklärt, dass nun beantragt würde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.06.2024 und, soweit der Bescheid bereits vollzogen wurde, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.

Mit Bescheid vom 26.09.2024 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 26.03.2024 betreffend dessen Ziffern 2. und 3. für die Zeit ab 01.10.2024 teilweise aufgehoben. Es wurde "der Teil aufgehoben, der über die Form der Leistungsgewährung eine Entscheidung getroffen hat" (Ziffer 1 des Bescheids). Für die Zeit ab Oktober 2024 würden der Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG in Form einer Bezahlkarte gewährt (Ziffer 2 des Bescheids). Die Bezahlkarte könne in allen Geschäften eingesetzt werden, die am MasterCard-Verfahren teilnehmen würden. Über den Guthabenbetrag dürfe die Antragstellerin individuell verfügen, wobei auch Überweisungen und Lastschrifteinzüge möglich seien, soweit die entsprechende IBAN der Zahlungsempfänger von der Leistungsbehörde allgemein oder im Einzelfall freigegeben worden sei (sog. "Whitelist"). Pro Kalendermonat könne die Antragstellerin 50,00 € in bar über einen Bankautomaten oder ein Geschäft mit dem Service "Cash-Back" abheben. Guthaben über 200,00 € am Monatsende verfalle gemäß § 7 Abs. 5 AsylbLG. Der räumliche Einsatzbereich der Karte richte sich nach einer eventuell für die Antragstellerin geltenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts nach dem Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz (Ziffer 2 lit. a bis g des Bescheids). Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3 des Bescheids). Der Bescheid vom 26.03.2024 würde gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) "hinsichtlich der getroffenen Entscheidung zur Form der Leistungsgewährung" nach dem AsylbLG ab 01.10.2024 aufgehoben. Ein Verwaltungsakt solle für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen wesentliche Änderungen ergeben würden. Durch die Aufnahme der Möglichkeit, die Leistungen nach dem AsylbLG in Form der Bezahlkarte zu gewähren, komme es zu einer solchen Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Daher würde die bisherige Entscheidung für die Leistungsgewährung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und über die Form der Leistungsgewährung neu entschieden. Da die Antragstellerin leistungsberechtigt sei, erhalte sie Leistungen. Der Bedarf an Unterkunft, Energie und Wohnungsinstandsetzung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände sowie laufende Haushaltsführungen würde nach Abwägung aller hierfür relevanten Belange aufgrund der örtlichen Umstände bei der konkreten Unterbringung als Sachleistung erbracht. Der verbleibende Bedarf würde in Form der Bezahlkarte gewährt. Die Wahl der Leistungsform einer Bezahlkarte sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens möglich. In diesem konkreten Einzelfall sei entschieden worden, den verbleibenden notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf in Form der Bezahlkarte zu erbringen und dass die Möglichkeit von Überweisungen und Lastschriften eingeschränkt würde. Im Hinblick auf die weitere Begründung wird auf den Bescheid vom 26.09.2024 inhaltlich Bezug genommen. Auf Seite 5 des Bescheids findet sich zudem ein mit "Anhörung" überschriebener Textabschnitt. Die Entscheidung über die Form und näheren Modalitäten der Leistungsgewährung liege im pflichtgemäßen Ermessen der Leistungsbehörde. Maßgeblich hierbei seien insbesondere die örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen. In diesem Bescheid würde die Form und näheren Modalitäten der Leistungsgewährung auf Basis der örtlichen Gegebenheiten und Lebenslage eines durchschnittlichen Leistungsempfängers bzw. einer durchschnittlichen Bedarfsgemeinschaft festgelegt. Die Form der Leistungsgewährung sowie die näheren Modalitäten hierzu könnten jedoch für die Zukunft im pflichtgemäßen Ermessen der Leistungsbehörde an die Besonderheiten des Einzelfalles der Antragstellerin angepasst werden. Sofern die Antragstellerin Besonderheiten insbesondere zu den örtlichen Gegebenheiten oder unterschiedlichen Lebenslagen zu sich oder einem Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft sehe, erhalte Sie hiermit die Gelegenheit, dies darzustellen und nach Möglichkeit hierzu Nachweise vorzulegen. Es würde dann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geprüft, ob die in diesem Bescheid bis auf Weiteres festgelegte Form und näheren Modalitäten der Leistungsgewährung zu ihren Gunsten für die Zukunft angepasst werden könne. Eine Anpassung der Höhe der Leistung an neu festgelegte Regelbedarfssätze erfolge jedoch automatisch.

Mit Schreiben vom 01.10.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.09.2024 eingelegt. Ziffer 1 des Bescheids sei rechtswidrig, da die Antragstellerin einen Anspruch auf Geldleistungen habe. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X würden nicht vorliegen. Betreffend Ziffer 2 des Bescheids sei eine Ermessensausübung bezüglich der Bezahlkarte nicht erkennbar. Bloße Textbausteine und pauschale Behauptungen würden keine Ermessensausübung darstellen. Auch sei eine Anhörung im Bescheid unzulässig. Diese sei vor Erlass des Bescheids durchzuführen.

Mit Schreiben vom 01.10.2024 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, dass nunmehr auch beantragt würde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.09.2024 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 07.10.2024 hat das SG der Antragstellerin ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr den Prozessbevollmächtigten beigeordnet.

Mit Schreiben vom 07.10.2024 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass der Antragsgegner die Bezahlkarte für Oktober 2024 nicht aufgeladen habe. Hilfsweise würde daher nun auch beantragt, zumindest die Leistungsgewährung per Bezahlkarte ab dem 01.10.2024 wiederaufzunehmen. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 16.10.2024 eingeräumt, dass die Aufladung der Bezahlkarte versehentlich ausgeblieben sei. Am 09.10.2024 seien die Leistungen für Oktober 2024 auf die Bezahlkarte der Antragstellerin angewiesen worden. Am 17.10.2024 hat die Antragstellerin ihren Hilfsantrag vom 07.10.2024 für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 22.10.2024 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Streitgegenstand seien nach zulässiger und sachdienlicher Antragsänderung und nach Teilerledigterklärung der (mündliche) Bescheid vom 11.06.2024 und der Bescheid vom 26.09.2024. Die Antragstellerin wende sich gegen die Abänderung der mit Bescheid vom 26.03.2024 bewilligten Leistungen dahingehend, dass ab Juli 2024 Leistungen mittels Bezahlkarte ausgekehrt würden. Der Antrag sei zulässig. Ihr Rechtsschutzziel, Leistungen ohne Bezahlkarte zu erhalten, könne die Antragstellerin in der Hauptsache über die Anfechtung des mündlichen Verwaltungsaktes vom 11.06.2024 und über die Anfechtung des Bescheids vom 26.09.2024 erreichen. Denn mit Aufhebung der genannten Bescheide lebe der Dauerverwaltungsakt vom 26.03.2024 wieder auf. Aufgehoben werden müssten sowohl der mündliche Verwaltungsakt vom 11.06.2024 als auch der schriftliche vom 26.09.2024. Denn der Bescheid vom 26.09.2024 treffe eine eigenständige Regelung und sei damit ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt und nicht nur eine schriftliche Bestätigung des mündlichen Verwaltungsaktes vom 11.06.2024. Die bloße Bestätigung wäre mangels eigenständiger Regelung kein Verwaltungsakt, sondern schlicht-hoheitliches Handeln. Ausgehend hiervon sei der zuletzt gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsfolgenbeseitigung statthaft. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolge auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen seien das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen der Abwägung habe neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch die Frage der Eilbedürftigkeit wesentliche Bedeutung, wobei die Feststellung einer besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich sei bei offenbarer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung. In den Fällen des § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräume, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme.

Der Antrag sei unbegründet. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt. Die hier aufgeworfene Frage nach der Auszahlungsmodalität begründe keine Eilbedürftigkeit, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne. Einen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen in bar oder auf Überweisung auf ihr Bankkonto habe die Antragstellerin jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Die dem Grunde nach leistungsberechtigte Antragstellerin habe die Wartezeit aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG noch nicht erfüllt, so dass sich ihr Leistungsanspruch nach §§ 3, 3a AsylbLG richte. § 3 Abs. 3 AsylbLG stelle es in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers, die Modalität der Auskehr der Leistungen zu bestimmen, wobei der notwendige Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie vorrangig mittels Bezahlkarte gedeckt werden solle. Die Antragstellerin habe insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könne und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, bestehe ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Überweisung der Leistungen auf das Bankkonto der Antragstellerin bzw. die Auszahlung der Leistungen in bar. Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null komme daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen sei. Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null seien hier nicht ersichtlich. Eine Eilbedürftigkeit, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte, könne nur dann vorliegen, wenn im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht sei, dass einzelne Regelbedarfspositionen nicht oder unzureichend gedeckt würden. Entsprechend regle § 3 Abs. 3 Satz 6 AsylbLG, dass Geldleistungen zu erbringen seien, soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels Bezahlkarte gedeckt werden könne. In diesem Sinne habe die Antragstellerin weder dargelegt, dass einzelne Bedarfe nicht gedeckt würden noch, dass ihr durch die Auskehr der Leistungen mittels Bezahlkarte wesentliche Nachteile drohen würden. Wenn sämtliche Bedarfe der Antragstellerin voraussichtlich gedeckt würden, bestehe kein Raum für den Erlass einer Regelungsanordnung bzw. für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren. Dass einzelne Bedarfe von der Bezahlkarte nicht gedeckt werden könnten, würde weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sei dies anderweitig nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere führe es nicht dazu, dass einzelne Bedarfe ungedeckt wären, wenn es der Antragstellerin nicht möglich sei, in einzelnen Geschäften mittels Bezahlkarte einzukaufen. Aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums folge kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Außerdem stehe es der Antragstellerin frei, zum Einkauf in denjenigen Geschäften, in denen die Verwendung der Bezahlkarte nicht möglich sei, ihren Barbetrag von 50,00 € monatlich zu verwenden. Dass sowohl der Einsatz des Barbetrags als auch der Bezahlkarte nicht genügen würden, um existentielle Bedarfe zu decken, sei nicht im Ansatz dargelegt. Auch die pauschale Rüge der Verletzung von Datenschutzrecht rechtfertige keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 22.10.2024 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 16.11.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 22.10.2024 eingelegt. Zunächst wird gerügt, dass beim SG zum einen das "Wiederaufleben" des "Geldleistungsbescheides" vom 26.03.2024 begehrt worden sei und darüber hinaus die Gewährung vollständiger Leistungen von zusätzlich 46,90 € pro Monat. Bei letzterem sei davon auszugehen, dass die Bescheide vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024 auch die Höhe der Leistungen verfügen würden. Denn es hätte schließlich auch eine Entscheidung erfolgen müssen, welche Beträge auf die Bezahlkarte zu laden seien. Zudem sei davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr.1 AsylbLG nicht greife, da die Verfügung der Bezahlkarte keine Leistungen ganz oder teilweise aufheben oder entziehen würde. Es würde nur die Leistungsform geändert. Im Ergebnis ginge es also nur um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Selbst wenn dies anders gesehen würde, sei der Antrag dennoch zulässig und begründet. Auch könnten mit der Bezahlkarte nicht alle Bedarfe gedeckt werden. Auch sei es unzutreffend, wenn gelegentlich behauptet würde, dass Betroffene darlegen müssten, welche Bedarfe sie bei einer Leistungsgewährung in Form einer Bezahlkarte konkret nicht mehr decken könnten. Zudem wird gerügt, dass im Bescheid vom 11.06.2024 mangels Schriftlichkeit Ermessenserwägungen unmöglich vorliegen könnten bzw. diese nicht dargelegt worden seien. Auch im Bescheid vom 26.09.2024 fehle es an Ermessenserwägungen. An einem Einzelfallbezug würde es fehlen. Es handele sich um Textbausteine. Der Antrag auf höhere Leistungen sei vom SG überhaupt nicht entschieden worden. Zudem wurde beantragt, der Antragstellerin unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit weiterem Schreiben vom 16.11.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2024 "ggf. in der Fassung der Verwaltungsakte vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024, soweit dort auch die Leistungshöhe geregelt wurde" eingelegt. Der Widerspruch sei zulässig, da hier die Jahresfrist gelten würde. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Der Antragstellerin stünden weitere Leistungen der Abteilung 3 (46,89 €) und der Abteilung 6 (0,01 €) zu.

Mit Schreiben vom 02.12.2024 hat der Antragsgegner Stellung genommen. Soweit die Antragstellerin weitere Leistungen der Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) begehre, seien der Antragstellerin nach Auskunft der vorherigen Leistungsbehörde bis einschließlich 31.05.2024 Kleidung als Sachleistung ausgegeben worden. Daher seien mit Bescheid vom 26.03.2024 für den Zeitraum vom 21.03.2024 bis einschließlich 31.05.2024 Grundleistungen ohne Abteilung 3 bewilligt worden. Ab 01.06.2024 seien die vollständigen Grundleistungen ausbezahlt worden. Die Beschwerde sei insgesamt unbegründet.

Mit Schreiben vom 04.12.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich der Vortrag insoweit erledigt habe, wenn aktuell keine Abzüge von den Geldleistungen für vermeintliche Sachleistungen betreffend Abteilung 3 erfolgen würden. Zudem würde auch eine aktuelle Studie bestätigen, dass Geflüchtete nur selten Geld ins Ausland überweisen würden. Damit sei eine der wesentlichen Begründungen für die gesetzliche Einführung der Bezahlkarte widerlegt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.12.2024 ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Hinblick auf sein Schreiben vom 04.12.2024 und das Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 um Konkretisierung gebeten worden, was die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkret noch begehrt. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.12.2024 mitgeteilt, "dass hier die Gewährung von Leistungen durch Geldzahlungen (Bar oder Überweisung) statt durch Bezahlkarte begehrt wird".

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgericht München vom 22.10.2024 wird festgestellt, dass die Widersprüche gegen die Bescheide vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024 aufschiebende Wirkung haben.
2. Hilfsweise: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Bescheid vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024 - unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgericht München vom 22.10.2024 - wird angeordnet.
3. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung - unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgericht München vom 22.10.2024 - verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG in Form von Geldleistungen zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € überschreitet (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen durch Geldzahlungen (Bar oder Überweisung) statt durch Bezahlkarte. Die begehrten Leistungen haben damit jedenfalls ab Antragstellung beim SG einen Wert von über 750 €.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a. Das Begehren der Antragstellerin zielt auf die Gewährung von Leistungen durch Geldzahlungen (Bar oder Überweisung) statt durch Bezahlkarte und damit nur auf die Form der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2022 - L 2 U 167/20 B PKH, juris).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt sich eindeutig das vorbezeichnete Begehren der Antragstellerin. Denn auf Nachfrage des Gerichts und unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.12.2024, mit dem er mitgeteilt hat, dass sich der Vortrag insoweit erledigt hat, wenn aktuell keine Abzüge von den Geldleistungen für vermeintliche Sachleistungen betreffend Abteilung 3 erfolgen, hat er ebenfalls mit Schreiben vom 11.12.2024 mitgeteilt, "dass hier die Gewährung von Leistungen durch Geldzahlungen (Bar oder Überweisung) statt durch Bezahlkarte begehrt wird". Dies betrifft unzweifelhaft ausschließlich die Form der Leistungsgewährung. Ein weitergehendes Begehr nach höheren Leistungen wird damit jedenfalls zuletzt in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr verfolgt.
b. Nach welcher Grundlage der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist bzw. welcher Antrag vorliegend statthaft ist, ist vor dem Hintergrund des von der Antragstellerin verfolgten Begehrs gestuft zu betrachten (vgl. § 123 SGG).

aa. Primär könnte die Antragstellerin ihr o.g. Begehr vorliegend dadurch erreichen, soweit ihre Widersprüche gegen die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024 aufschiebende Wirkung hätten. Denn in diesem Fall wäre weiterhin die Geldleistung gemäß Bescheid vom 26.03.2024 einschlägig. Insoweit ist der (Haupt-) Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (vgl. vorstehenden Antrag zu 1. der Antragstellerin; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 15). Da die Feststellung der aufschiebenden Wirkung aber auch nur dann in Betracht käme, wenn der Antragsgegner nicht die sofortige Vollziehung der Bescheide rechtmäßig angeordnet hat, ist insoweit kein separater zusätzlicher Hilfsantrag erforderlich. Denn die aufschiebende Wirkung würde in dieser Konstellation entfallen (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Dies wäre inzident zu prüfen. Ein separater weiterer Hilfsantrag ist daher im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich.

Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Hauptantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 11.06.2024 und 26.09.2024 ist unbegründet. Denn beide Widersprüche haben gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG (in der Fassung vom 08.05.2024) keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vom 26.09.2024 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheids ist somit rechtlich nicht von Relevanz.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach dem AsylbLG ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zum einen liegt sowohl ein mündlicher Verwaltungsakt vom 11.06.2024 als auch ein schriftlicher Verwaltungsakt vom 26.09.2024 gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (in der Fassung vom 01.01.1983; BayVwVfG) vor. Hiervon gehen auch die Parteien aus.

Auch liegt eine zumindest teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung vor. Denn mit den vorbezeichneten Verwaltungsakten wurde die ursprünglich mit Bescheid vom 26.03.2024 gegenüber der Antragstellerin bewilligte Leistung jeweils teilweise im Hinblick auf die gewährte Form der Leistung aufgehoben. Dies gilt sowohl für den Bescheid vom 11.06.2024 als auch für den vom 26.09.2024.

Betreffend den Bescheid vom 26.09.2024 ist die entsprechende Aufhebungsentscheidung unmittelbar aus dessen Ziffer 1. zu entnehmen. Im Hinblick auf den mündlichen Bescheid vom 11.06.2024 ergibt sich dies aus einer Auslegung des Bescheids. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist aus den gesamten Umständen der getroffenen Regelung unter besonderer Berücksichtigung seiner Begründung festzustellen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.03.2024 - L 2 U 222/22 -, Rn. 69, juris). Dabei ist insbesondere der erstinstanzliche Vortrag des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bei der Vorsprache am 11.06.2024 auch darauf hingewiesen wurde, dass die Leistungen ab Juli 2024 nicht mehr auf ihr Bankkonto erfolgen, sondern auf die Bezahlkarte überwiesen werden. Hierin ist nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten eindeutig eine entsprechende Aufhebungsentscheidung betreffend die bisherige Form der Leistungsgewährung enthalten.

Wegen der folglich nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG kann der Hauptantrag keinen Erfolg haben.

bb. Nachdem der o.g. Hauptantrag erfolglos bleibt und die o.g. Widersprüche keine aufschiebende Wirkung entfalten, könnte die Antragstellerin ihr Begehr dadurch erreichen, dass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024 angeordnet wird (vgl. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Hierbei ist zu beachten, dass die Bescheide vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024 nach deren Auslegung mehrere Regelungsgegenstände beinhalten. Zum einen wird dadurch jeweils zunächst die ursprüngliche Form der Leistungsgewährung aufgehoben (zum 01.07.2024 bzw. zum 01.10.2024) und zum anderen jeweils für die Zukunft eine neue Form der Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte bestimmt. Schon bei entsprechender Anordnung der aufschiebenden Wirkung betr. die Aufhebungsentscheidungen würde die ursprüngliche Form der Leistung als Geldleistung gemäß Bescheid vom 26.03.2024 wiederaufleben. Insoweit ist der erste Hilfsantrag statthaft (s.o. Antrag zu 2. der Antragstellerin). In der Hauptsache würde es sich um eine reine Anfechtungsklage handeln (vgl. § 54 Abs. 1 SGG).

Auch dieser Antrag hat aber keinen Erfolg, da er unbegründet ist.
Statthafte Antragsart ist diesbezüglich ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Demnach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage - wie vorliegend - keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2022 - L 8 BA 49/21 B ER, Rn. 3, juris). Da § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG das Vollzugsrisiko in vorliegendem Fall grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, genügt nicht, dass die Erfolgsaussichten eines möglichen Hauptsacheverfahrens offen sind. Vielmehr können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 4, juris).

Dies ist hier nicht der Fall. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der beiden Widersprüche nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht - wie erforderlich - mehr dafür als dagegen, dass sich die beiden hier streitgegenständlichen Bescheide als rechtswidrig erweisen werden.

Rechtsgrundlage beider Bescheide im Hinblick auf die jeweilige Aufhebungsentscheidung (s.o.) betreffend die Form der Leistungsgewährung ist § 9 Abs. 4 Nr.1 AsylbLG (in der Fassung vom 17.07.2017) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (in der Fassung vom 18.01.2001).

Im Hinblick auf Fragen zur formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide ist zunächst festzuhalten, dass formelle Fehler eines Bescheides keine offenkundige Rechtswidrigkeit bedingen, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels führt, wenn diese noch heilbar sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.07.2015 - L 7 R 506/15 B ER, Leitsatz Nr. 1, juris). Etwaige formelle Fehler können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz wegen Art. 45 BayVwVfG (in der Fassung vom 24.12.2002) durch Nachholung auch während des Gerichtsverfahrens geheilt werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 29, juris). Dies gilt auch für eine vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerügte Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG (in der Fassung vom 01.01.1983). Jene Aspekte wären erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu prüfen. Ergänzend bleibt im Hinblick auf den mündlichen Verwaltungsakt vom 11.06.2024 darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich formfrei ergehen kann (vgl. Art. 37 BayVwVfG in der Fassung vom 22.12.2015). Eine hiervon abweichende gesetzliche Regelung ist in vorliegendem Fall nicht ersichtlich. Auch wurde seitens der Antragstellerin nicht unverzüglich verlangt, dass dieser Verwaltungsakt schriftlich bestätigt werden sollte.

In materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden Bescheide im Hinblick auf deren Aufhebungsentscheidungen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18.01.2001). Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor. Der Verwaltungsakt vom 26.03.2024 gewährte für die Zeit ab 01.06.2024 "bis auf weiteres" für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich Ernährung, Gesundheitspflege, Körperpflege, Bekleidung, Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter des Haushalts einen Barbetrag gemäß § 3 AsylbLG. Es handelte sich somit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2024 - B 8 AY 7/23 R, Rn. 17, juris). Im Vergleich zum Bescheid vom 26.03.2024 ist im Hinblick auf die Form der Leistungsgewährung auch eine wesentliche Änderung eingetreten. Mit Wirkung zum 16.05.2024 wurde durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG, BGBl. 2024 I Nr. 152) § 3 Abs. 2, 3 und 5 AsylbLG umfangreich geändert und die sog. Bezahlkarte als alternative Leistungsform bei einer Unterbringung in und außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, aber auch für Analog-Leistungsberechtigte (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylbLG) eingeführt (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG, Stand: 23.12.2024, Rn. 13.1). Insoweit erfolgte die Aufhebung des Vorrangs der Geldleistung (vgl. Frerichs a.a.O., Rn 123.1). Demzufolge war in beiden Bescheiden eine Aufhebung insoweit für die Zukunft zulässig.

cc. Nachdem auch der vorstehende Hilfsantrag erfolglos bleibt, ist im Hinblick hierauf jedoch nochmals zu beachten, dass die Bescheide vom 11.06.2024 und vom 26.09.2024 nach deren Auslegung mehrere Regelungsgegenstände beinhalten. Da keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von lit. bb. betreffend die Aufhebungsentscheidungen vorzunehmen ist, könnte die Antragstellerin ihr Begehr zusätzlich und abschließend noch über eine Regelungsanordnung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) erreichen. Die bloße Anordnung einer aufschiebenden Wirkung wäre aufgrund der die in diesem Fall nicht erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu den Aufhebungsentscheidungen nicht zielführend. Insoweit ist der zweite Hilfsantrag statthaft (s.o. Antrag zu 3. der Antragstellerin). In der Hauptsache würde es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage handeln (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 SGG).
Aber dieser zweite Hilfsantrag ist unbegründet.

Gemäß dem hier einschlägigen § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - angestrebt wird eine Erweiterung der Rechtsposition - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt und der dem Streitgegenstand eines Hauptsacheverfahrens entspricht - sowie eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO), wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, § 86b, Stand: 21.10.2024, Rn. 494).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, Stand 02.07.2024, § 176 Rn. 11 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 42).

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - alle nach juris).

Nach diesen Maßstäben liegt ein Anordnungsanspruch hier nicht vor.

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen anstatt in Form einer Bezahlkarte ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Senat weist die Beschwerde der Antragstellerin insoweit aus den überzeugenden Gründen der Entscheidung des SG zurück und sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG insoweit von einer Begründung ab.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass es § 3 Abs. 3 AsylbLG in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers stellt, die Entscheidung über die Form der Leistung zu treffen (vgl. hierzu auch Deibel/Hohm, ZFSG SGB 2024, 304 ff).

Zutreffend hat das SG demnach ausgeführt, dass die Antragstellerin insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gem. Art. 40 BayVwVfG hat und somit nur für den Fall, dass das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könnte und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Überweisung der Leistungen auf das Bankkonto der Antragstellerin bzw. die Auszahlung der Leistungen in bar, bestünde. Nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null wäre somit ein Anordnungsanspruch glaubhaft und es käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Auch zutreffend führt das SG aus, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nur dann gegeben ist, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist.

Bei einer Ermessensreduzierung auf Null handelt es sich um einen besonders gelagerten Ausnahmefall. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts muss feststehen, dass der Antragsgegner bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung keine andere Entscheidung hätte treffen können (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R - Rn. 15, juris).

Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null sind allerdings auch auf Basis des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Für den Senat ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb eine Leistungsgewährung nur in Form von Geldleistungen für die Antragstellerin die einzig richtige Ermessensentscheidung des Antragsgegners sein sollte. Dabei ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Antragstellerin infolge der Leistungsgewährung mittels Bezahlkarte wesentliche Nachteile drohen würden. Zunächst ist zu beachten, dass, worauf auch das SG unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweist, es verfassungsrechtlich zulässig ist, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; LSG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2024 - L 4 AY 11/24 B ER, Rn. 5, juris). Die Antragstellerin ist auch nicht völlig bargeldlos gestellt. Die Bezahlkarte ermöglicht es ihr, einen Teil der Leistungen für den persönlichen Bedarf in bar abzuheben und mit dem restlichen Teil für Waren und Dienstleistungen überall dort zu bezahlen, wo eine Zahlung mit einer Mastercardkreditkarte möglich ist. Damit verbleiben ihr ausreichende Wahlmöglichkeiten, um ihre Bedarfe zu decken (vgl. LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 5, juris). Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des SG, dass, soweit bestimmte Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, der Antragstellerin eben dieser Bargeldbetrag von monatlich bis zu 50 € zur freien Verfügung steht und dass auch der Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldabhebungen von 50 € monatlich ermöglicht, keinen wesentlichen Nachteil begründet, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn die aus der Obergrenze möglicher Bargeldabhebungen resultierende Begrenzung des Bargeldeinsatzes begründet noch keinen wesentlichen Nachteil, sondern ist der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent (vgl. LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 5, juris). Diese Umstände sind natürlich in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Für die Antragstellerin lassen sich im konkreten Einzelfall aber keine Gründe erkennen, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen könnten. Denn es ist nicht erkennbar und nicht glaubhaft gemacht, dass konkrete einzelne Bedarfe von der Bezahlkarte nicht gedeckt werden könnten. Das gilt auch für die allgemeinen Ausführungen und Behauptungen der Antragstellerin, dass es ihr nicht möglich sei, in einzelnen Geschäften mittels Bezahlkarte einzukaufen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an, dass aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung folgt und dass es der Antragstellerin freisteht, zum Einkauf in denjenigen Geschäften, in denen die Verwendung der Bezahlkarte nicht möglich ist, ihren Barbetrag von 50 € monatlich zu verwenden. Das Asylbewerberleistungsrecht ist Existenzsicherungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau, wobei die verfassungsrechtlichen Vorgaben daher maßgeblich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums resultieren (vgl. Spitzlei in BeckOK AuslR, AsylbLG, Stand 01.07.2024, § 3 Rn. 2). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags als auch der Bezahlkarte nicht genügen würden, um existentielle Bedarfe zu decken.

Abschließend bleibt zu ergänzen, dass aus diesen Gründen auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als äußerst fraglich erscheint.

c. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

4. Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist jedenfalls mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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