Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 07.02.2025 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers vom 29.01.2025 (Bl. 1 SG-Akte), ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anstatt der mit Bescheid vom 13.12.2024 vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung für Erwerbssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Bürgergeld - diese endgültig zu bewilligen sowie festzustellen, dass die Unterkunftskosten in der aktuell bewohnten Wohnung angemessen sind, abgelehnt.
Der 1995 geborene, erwerbsfähige Antragsteller, der seit vielen Jahren vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II erhält, bewohnt seit Juni 2022 eine ca. 82 qm große 3-Zimmer Wohnung in der M1 Str in P1. Für diese Wohnung fallen monatliche Mietkosten von insgesamt 1.061,00 Euro (= Kaltmiete von 780,00 Euro zzgl. Betriebskosten in Höhe von 115,00 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 166,00 Euro) an (vgl. Mietvertrag vom 17.05.2022; Bl. 140 VerwA). Ursprünglich war geplant, dass der Antragsteller diese Wohnung mit seiner (von ihm getrenntlebenden) Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern bezieht. Hierzu kam es nicht, nachdem die Ehefrau entgegen ursprünglicher Pläne beschlossen hatte, in ihrer alten Wohnung zu bleiben, so dass der Antragsteller alleine in die nach wie vor bewohnte Wohnung einzog. Bereits in der Vergangenheit wurde der Antragsteller vom Antragsgegner zur Senkung der Unterkunftskosten (vgl. hierzu z.B. zuletzt Schreiben des Antragsgegners vom 18.09.2024, Bl. 765 VerwA). Der Antragsteller hat daraufhin verschiedene Suchbemühungen um kostengünstigeren Wohnraum vorgelegt (z.B. Bl. 794 ff. VerwA).
Mit Bescheid vom 13.12.2024 (Bl. 1002 VerwA) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2025 in Höhe von monatlich 1.624,00 Euro unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.061,00 Euro. Als Grund für die Vorläufigkeit gab der Antragsgegner an, dass der Antragsteller seit seinem Einzug im Jahr 2022 bei seiner Suche nach einer kostengünstigeren, angemessenen Wohnung nicht erfolgreich gewesen sei, so dass die für die Suche vorgesehene Frist deutlich überschritten sei. Der Antragsgegner werde von nun an monatlich dessen Bemühungen zur Wohnungssuche bewerten und gegebenenfalls Tipps geben bzw. Vorgaben machen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 19.12.2024 Widerspruch (Bl. 1018 VerwA) und wandte sich gegen die vorläufige Bewilligung sowie die Ankündigung, dass der Antragsgegner die Bemühungen des Antragstellers zur Wohnungssuche monatlich neu bewerten wolle. Es gebe zudem keine starren Fristen, innerhalb derer die Wohnungssuche zu erfolgen habe. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
II.
Die am 11.02.2025 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.02.2025 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Der angefochtene Beschluss des SG Karlsruhe vom 07.02.2025 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anstatt der bislang gewährten vorläufigen Leistungen diese endgültig zu gewähren sowie festzustellen, dass die Kosten für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung angemessen sind. Das SG hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen bzw. Feststellungen dargelegt und zum einen zutreffend ausgeführt, dass kein Anspruch auf eine abschließende Leistungsgewährung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht, da in einem solchen Verfahren zum einen naturgemäß ohnehin nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, so dass im Eilrechtsschutzverfahren kein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil gegenüber der bereits erfolgten vorläufigen Bewilligung erlangt werden kann und vorliegend zudem die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen worden sind. Soweit zusätzlich die Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten begehrt wird, scheitert der Antrag nach den Ausführungen des SG bereits mangels Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG. Weiter hat das SG ausgeführt, dass dieser Antrag auch unbegründet ist, weil auch insoweit ein wesentlicher Nachteil vom Antragsteller, der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft vorläufig vollständig erhält, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Soweit der Antragsteller hier ausführt, dass eine vorläufige Bewilligung eine erhebliche Unsicherheit erzeuge und die gezahlten Leistungen nicht endgültig gesichert seien, verkennt der Antragsteller, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur der Regelung eines vorläufigen Zustands, um wesentliche Nachteile abzuwenden, dient und eine Vorwegnahme der Hauptsache, d.h. eine abschließende Regelung, lediglich in engen Ausnahmefällen zulässig ist, wenn andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen (vgl. hierzu z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2024 - L 11 KR 616/23 B ER , juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 02.09.2022 - 2 BvR 1532/22 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Dem Antragsteller ist vorläufig Bürgergeld bis Juni 2025 gewährt worden. Er erhält also existenzsichernde Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Sein Bedarf ist demnach aktuell gedeckt. Anhaltspunkte, dass eine Senkung der Unterkunftskosten durch den Antragsgegner unmittelbar bevorsteht, sind nicht ersichtlich. Dieser hat lediglich angegeben, die Suchbemühungen des Antragstellers von nun an regelmäßig zu bewerten und gegebenenfalls weitere Tipps zu geben bzw. Vorgaben zu machen. Ob eine vorläufige Bewilligung vorliegend zu Recht erfolgt ist, braucht der Senat daher nicht zu entscheiden, denn diese bleibt dem noch (derzeit im Widerspruchsverfahren) anhängigen Hauptsachverfahren vorbehalten. Gleiches gilt für die Frage, ob nach einer endgültigen Festsetzung möglicherweise zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert werden.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Feststellung begehrt, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft angemessen sind, ist unabhängig von der Frage, ob ein Feststellungsantrag im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu Burkiczak, in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 337 ff. mwN.), vorliegend zu berücksichtigen, dass in der angegriffenen vorläufigen Bewilligung vom 13.12.2024 weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen worden sind und bislang lediglich eine Kostensenkungsaufforderung mit der Verpflichtung des Nachweises der Kostensenkung vorliegt, eine tatsächliche Absenkung der Kosten aber gerade noch nicht erfolgt ist. Eine aktuelle, gegenwärtig bestehende Notlage besteht demnach nicht, so dass schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 243/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 476/25 ER-B
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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