L 1 P 14/23

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Pflegeversicherung
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 9 P 42/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 1 P 14/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Der Vermieter hat gegen die Pflegekasse keinen eigenen Leistungsanspruch auf Zuschüsse für vorfinanzierte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. 2. Beim Tod des versicherten Pflegebedürftigen wird dessen Anspruch gegen die Pflegekasse vererbt. 3. Voraussetzung für eine wirksame Abtretung an den Vermieter ist ua, dass der Erstattungsanspruch des Pflegebedürftigen festgestellt ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in der Form eines Duscheinbaus nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).

Der am ... 1958 geborene und am ... 2021 verstorbene Versicherte hatte nach Angaben der Klägerin langjährig eine Wohnung in deren Haus in der R. 16 bewohnt.

Der Versicherte bezog Leistungen nach dem SGB XI seit Dezember 2006, ab Januar 2017 nach dem Pflegegrad 4 (Pflegediagnose: Unterschenkelamputation links am 30. Januar 2017 u.a.), zuletzt ab April 2021 nach dem Pflegegrad 5. Die nicht mit ihm verwandte Klägerin war durchgehend als Pflegeperson benannt.

Der Versicherte beantragte bei der Beklagten am 22. April 2020 formlos einen „Zuschuss für ein behindertengerechtes Bad einschließlich WC mit ebenerdigem/fußbodenebenem Einstieg“. Der am 9. Juni 2020 bei der Beklagten eingegangene Formantrag für den „Umbau für ein behindertengerechtes Bad mit Bodenentwässerung (ebenerdig)“ enthielt einen handschriftlichen Zusatz der Klägerin. Diese wies darauf hin, dass der Versicherte, bislang wohnhaft in der R. 16, nach Fertigstellung des Badumbaus in das Wohnhaus R. 8 umziehen werde. Sie sei Eigentümerin beider Wohnhäuser. Beigefügt war ein Angebot der S.. Sanitär Heizung Solar T. S. vom 8. Juni 2020 über 4.109,55 € für den Umbau der Dusche zur behindertengerechten Nutzung im Objekt R. 8.

In dem Bericht vom 17. Juli 2020 nach einem ersten Hausbesuch in der R. 8 am 13. Juli 2020 wurde festgestellt, dass sich vor dem Hauseingang der Erdgeschosswohnung, in die der Versicherte umziehen sollte, 7 Stufen befänden. Nach Angaben der Klägerin würde ihr Sohn immer einen Treppensteiger von der Arbeit mitbringen, um die Treppen zu bewältigen. In dem Badezimmer solle die Badewanne demontiert und durch eine ebenerdige Dusche ersetzt werden. Auch solle das Waschbecken unterfahrbar sein und die Toilette höher gesetzt werden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 erteilte die Beklagte eine Zusage für die Gewährung eines Zuschusses zu der Wohnraumanpassung i.H.v. maximal 4.000 €, wenn der Versicherte in der Häuslichkeit gepflegt werde.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2021, bei der Beklagten am 26. Januar 2021 eingegangen, übersandte der Versicherte eine Rechnung der S.. Sanitär Heizung Solar T. S. vom 22. Januar 2021 über den Badumbau im Objekt R. 8 (Ausführungszeitraum 4. Quartal 2020 sowie Anfang 2021) über 4.119,55 €. Ferner bat er um Erstattung dieses Betrages bzw. eines Betrages i.H.v. 4.000 € an die Klägerin.

In dem Bericht vom 15. März 2021 nach einem erneuten Hausbesuch in der R. 8 am 12. März 2021 wurde beschrieben, dass nicht in dem am 13. Juli 2020 vorgestellten Objekt, sondern in der Einliegerwohnung im Hinterhof das Badezimmer mit einer ebenerdigen Dusche ausgestattet worden sei. Allerdings sei die Renovierung der anderen Räume noch nicht abgeschlossen, sodass der Versicherte die Wohnung noch nicht habe beziehen können. Nach den Angaben der Klägerin würden sie immer von der Elektrofirma vertröstet. Derzeit wohne der Versicherte bei ihr in der R. 14.

Mit Schreiben vom 17. März 2021 wies die Beklagte den Versicherten darauf hin, dass eine Erstattung erst nach Fertigstellung der Umbaumaßnahme und nach Umzug in die neue Wohnung (Meldebescheinigung) erfolgen könne. Sie behalte sich einen wiederholten Hausbesuch nach Fertigstellung vor.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 21. Januar 2022 die Erstattung der von ihr „vorfinanzierten Kosten für den genehmigten Badumbau“ i.H.v. 4.000 €. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2022 ab. Der Versicherte sei nie in das Haus in der R. 8 umgezogen. Zudem habe sich der Bescheid vom 21. Juli 2020 nicht auf die Wohnung im Hinterhof in der R. 8 bezogen, sondern auf die Wohnung im Hochparterre unter der gleichen Adresse. Es sei folglich nicht der Badumbau genehmigt worden, für den die Klägerin die Erstattung der Kosten geltend mache. Das Bad sei auch nicht, wie im Antrag angegeben, insgesamt behindertengerecht umgebaut worden. Selbst wenn das Schreiben des Versicherten vom 23. Januar 2021 als Neuantrag anzusehen sein sollte, hätte die Beklagte keine Kostenzusage erteilt.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 24. Juni 2022 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Die Verzögerungen bei der Realisierung des Badumbaus und dem noch nicht stattgefundenen Einzug seien coronabedingt gewesen. Im weiteren Verlauf hat sie vorgetragen, der Versicherte sei vor seinem Tod in das Wohnhaus R. 8 umgezogen. Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sei jedoch noch nicht erfolgt gewesen. Die Wohnung in der R. 16 habe sich im Hochparterre mit 6 Treppenstufen befunden. Da das Wohnhaus R. 8 über eine ebenerdige Wohnungseinfahrt verfüge, habe man aus Kostengründen den behindertengerechten Badumbau dort vornehmen lassen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Versicherte vor seinem Tod mangels Fertigstellung und Bezugsfertigkeit der Wohnung keine Verbesserung seines Wohnumfeldes erfahren habe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2023 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Badumbau i.H.v. 4.000 €. Die Kammervorsitzende hat sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2022 bezogen. Ein Umzug des Versicherten in die Wohnung in der R. 8 sei nicht bewiesen und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Dies gelte sowohl für die Wohnung im Hochparterre als auch im Hinterhof. Auch eine Ummeldung sei nicht erfolgt.

Gegen den ihr am 12. Oktober 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. November 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Umzug des Versicherten in die R. 8 sei nach der Fertigstellung des behindertengerechten Bades bzw. ca. vier Wochen vor dessen Tod erfolgt. Er habe seinen Geburtstag am 24. März 2021 dort gefeiert. Die Wohnung sei vollumfänglich nutzbar gewesen. Ein schriftlicher Mietvertrag sei nicht geschlossen worden.

Die Nachfrage nach Namen und Anschrift der Elektrofirma, die 2021 die Renovierung fertiggestellt habe, hat die Klägerin nicht beantwortet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Zuschuss für den Badumbau i.H.v. 4.000 € zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend. Der Versicherte habe das umgebaute Bad in der Einliegerwohnung im Hinterhof der R. 8 nicht nutzen können, da die übrigen Räume nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch sei nicht klar, wann der Versicherte tatsächlich in die Wohnung hätte einziehen können. Eine Kostenerstattung könne im Übrigen dann erst vorgenommen werden, wenn die Maßnahme insgesamt als abgeschlossen gelte.

Der Bruder des Versicherten, W. V., hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 18. Mai 2024 mitgeteilt, dass der Versicherte die ebenerdige Wohnung mit dem Badumbau im Haus R. 8 bezogen und genutzt habe.

Die Beklagte hat sich am 25. Juli 2024 und die Klägerin am 9. Oktober 2024 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

1.a.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € übersteigt. Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Betrags i.H.v. 4.000 €.

b.

Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG anstelle des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2.

Die Berufung ist aber unbegründet, da der angefochtene Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2022 im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Der Klägerin steht weder ein Zahlungsanspruch aus dem Rechtsverhältnis des Versicherten mit der Beklagten noch aus eigenen Rechten zu.

3.a.

Nach § 40 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB XI i.d.F. vom 17. Dezember 2014 können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 € je Maßnahme nicht übersteigen.

b.

Es handelt sich um einen Anspruch des Versicherten gegenüber der Pflegekasse i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB XI, gerichtet auf eine einmalige Geldleistung. Antragsberechtigt ist nur eine pflegebedürftige Person, bei der mindestens ein Pflegebedarf des Pflegegrades 1 festgestellt ist (Leitherer in Kassler Kommentar, Stand 1. Dezember 2016, SGB XI, § 33 [7]; Beetz in Krahmer/Plantholz/Kuhn-Zuber, SGB XI, 6. Aufl. 2023, § 40 [37]). Dies gilt auch, wenn ein Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes für eine Mietwohnung geltend gemacht wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 3. November 1999, B 3 P 6/99 R [2, 11]). Insoweit kann dem Vermieter kein eigener Leistungsanspruch gegen die Pflegekasse zustehen, auch wenn er die beantragten Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten durchführen sollte.

c.

Der Anspruch des Versicherten auf Gewährung eines - einmaligen - Zuschusses zu der beantragten Wohnraumanpassung i.H.v. maximal 4.000 € aus dem Bescheid vom 21. Juli 2020 stand bis zu dessen Tod am 19. Mai 2021 nur diesem zu.

Es handelte sich bei dem streitigen Zuschuss nicht um eine laufende Geldleistung. Diese setzt voraus, dass sie regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt wird (BSG, Urteil vom 5. Februar 2000, B 2 U18/06 R - Orientierungssatz).

Deshalb lag nach dem Tod des Versicherten kein Fall einer möglichen Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) vor. Vielmehr wurde der Anspruch des Versicherten aus dem Bescheid vom 21. Juli 2020 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererbt. Als Erbe kommt etwa der noch lebende Bruder des Versicherten in Betracht. Die Klägerin ist hingegen nach eigenen Angaben nicht mit dem Versicherten verwandt und kann somit nicht Erbin sein.

Da sich aus dem Bescheid vom 21. Juli 2020 nach dem Tod des Versicherten für die Klägerin kein eigener Leistungsanspruch gegen die Beklagte ergeben konnte, war die Zahlungsklage schon deshalb unbegründet.

d.

Es kann daher dahinstehen, ob beim Tod des Versicherten der zugesicherte Anspruch auf Geldleistungen aus dem Bescheid vom 21. Juli 2020 bereits „fällig“ i.S.v. § 58 S. 1 SGB I war. Ebenso kann offenbleiben, ob sich der Bescheid vom 21. Juli 2020 durch den Tod des Versicherten auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versicherten die für eine Kostenübernahme erforderliche Pflegeerleichterung durch den Badumbau i.S.v. § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI noch nicht eingetreten gewesen wäre.

Deshalb ist auch nicht weiter klärungsbedürftig gewesen, ob der Versicherte vor seinem Tod noch in die umgebaute Wohnung R. 8, Hinterhaus, gezogen war. Ein schriftlicher Mietvertrag liegt nicht vor, eine Ummeldebescheinigung ebenfalls nicht. Die Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt des Einzugs des Versicherten sind widersprüchlich gewesen.

4.

Der Klägerin steht auch kein vom Versicherten übergeleiteter Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Kostenübernahme der von ihr veranlassten Umbaumaßnahmen zu.

a.

In dem Antrag des Versicherten vom 21. Januar 2021 auf Kostenübernahme und Überweisung des Betrages von 4.000 € auf das Konto der Klägerin könnte eine Abtretungserklärung gemäß § 398 BGB zu sehen sein.

Nur das Recht auf Auszahlung eines festgestellten Erstattungsbetrages kann wirksam abgetreten werden. Nicht abtretbar ist hingegen die Befugnis, einen darauf gerichteten Anspruch prozessual zu verfolgen. Auch müsste die Abtretung eines Anspruchs des Versicherten auf Geldleistungen nach § 40 Abs. 4 SGB XI an die Klägerin gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I zulässig gewesen sein (BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 2 U 21/12 R [16]; Hessisches LSG, Urteil vom 19. September 2020, L 6 P 24/16 [45, 46]).

Es fehlt vorliegend an einem bereits festgestellten Erstattungsanspruch, den der Versicherte an die Klägerin wirksam hätte abtreten können.

b.

Dem Versicherten stand - zu Lebzeiten - aus dem Bescheid vom 21. Juli 2020 kein Zahlungsanspruch zu. Es handelte sich um eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 SGB X, die an die Bedingung der Durchführung einer individuellen Wohnraumanpassung und an die Pflege in der Häuslichkeit geknüpft war.

Aus dem Bericht über den Hausbesuch am 13. Juli 2020 ergibt sich eindeutig, dass sich der Kostenübernahmeantrag vom 22. April und 9. Juni 2020 auf eine Wohnung im Vorderhaus des Objekts R. 8 bezogen hatte. In dem Bericht vom 17. Juli 2020 wurde beschrieben, dass sich vor dem Hauseingang der Wohnung, in die der Versicherte umziehen sollte, 7 Stufen befanden. Dazu entgegnete die Klägerin, zur Überwindung dieser Stufen würde ihr Sohn immer einen Treppensteiger von der Arbeit mitbringen. In dieser Wohnung sollte der beabsichtigte Badumbau erfolgen.

Bei dem erneuten Hausbesuch am 12. März 2021 stellte sich aber heraus, dass nicht in dem am 13. Juli 2020 vorgestellten Objekt, sondern in einer - barrierefreien - Einliegerwohnung im Hinterhof das Bad mit einer ebenerdigen Dusche ausgestattet worden war.

Die Sachlage hatte sich nach dem Zusicherungsbescheid vom 21. Juli 2020 derart verändert, dass die Beklagte bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht abgegeben hätte (§ 34 Abs. 3 SGB X). Deshalb hatte sie im Schreiben vom 17. März 2021 an den Versicherten klargestellt, dass sie sich nach Fertigstellung der Maßnahme und erfolgtem Umzug einen erneuten Hausbesuch vorbehalten werde. Der Versicherte konnte daher nicht mehr davon ausgehen, dass der mit Bescheid vom 21. Juli 2020 zugesicherte Zahlungsanspruch mit einem Einzug in die nicht beantragte Wohnung erfüllt würde.

c.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag des Versicherten auf Kostenübernahme vom 23. Januar 2021 einen neuen Leistungsantrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI enthielt. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bis zum Tod des Versicherten ein entsprechender Bewilligungsbescheid - für die im Hinterhof gelegene Wohnung - nicht ergangen war.

Insoweit hatte mangels positiven Bescheides der Beklagten bis zu dessen Tod noch kein Anspruch des Versicherten auf Geldleistungen bestanden, der im Wege der Abtretung nach § 398 BGB hätte übertragen werden können.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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