Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 12 AS 1464/23
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Beschluss
In dem Rechtsstreit
Klägerin
gegen
Beklagter
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 16.09.2024
durch den Vorsitzenden, den Richter ……, beschlossen:
Der Klägerin …… …… wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, auferlegt.
Die Klägerin hat die durch ihr Ausbleiben entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 141, 380 Zivilprozessordnung (ZPO).
Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Die Voraussetzungen liegen vor.
Die Klägerin wurde ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zum Termin am 05.08.2024 wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 04.07.2024 zugestellt. Die Ladung enthielt den Hinweis „Bleiben Sie im Termin aus, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden.“.
Die Klägerin ist im Erörterungstermin nicht erschienen.
Das Ordnungsgeld unterbleibt auch nicht wegen einer ausreichenden Entschuldigung. Die Klägerin ist dazu aufgefordert worden, ihr Fernbleiben zu begründen und ggfls. zu entschuldigen. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes kann das Gericht den erklärten oder mutmaßlichen Grund der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Angelegenheit für den Prozess und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro für ausreichend und angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zur Sachaufklärung im Erörterungstermin beitragen soll.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).