L 7 AS 162/25 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 2283/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 162/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.02.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

 

Gründe:

Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

 

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen
(§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung >ZPO<). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 – L 7 AS 1052/22 B ER – juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 – 1 BvR 392/24 – juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER – juris, Rn. 20).

Nach diesen Maßgaben ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sein Ziel ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 13.07.2022 – L 7 AS 389/22 B ER – juris, Rn. 1 und vom 24.03.2020 – L 7 AS 1087/19 B –, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 26b). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich dem Leistungsbegehren des  Antragstellers verschließen würde, wenn dieser die zuletzt im Versagungsbescheid vom 12.02.2025 benannten Unterlagen vorlegt und diese Nachweise der Annahme eines Leistungsanspruchs nicht entgegenstehen. Der Antragsteller wird diesbezüglich unmittelbar mit dem Antragsgegner zu kooperieren haben, denn das gerichtliche (Eil-) Verfahren ist dazu bestimmt, zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Eine Rolle als Mittler in dem allein von den Beteiligten zu bestreitenden Verwaltungsverfahren kommt dem Gericht dagegen nicht zu (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 13.07.2022 – L 7 AS 389/22 B ER – juris, Rn. 2 und vom 13.08.2018 –  L 7 AS 868/18 B ER –).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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