L 7 EG 10/20

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 50 EG 28/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 EG 10/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Gegen die Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung der Kalendermonate des Bezugs von Elterngeld Plus für ein älteres Kind nach Vollendung dessen 14. Lebensmonats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

      1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. September 2020 wird zurückgewiesen.

 

      1. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

T a t b e s t a n d

 

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Elterngeld nach Bezug von Elterngeld Plus für ein älteres Kind und Teilzeittätigkeit über dessen 14. Lebensmonat hinaus.

 

Die Klägerin ist Mutter eines 2016 geborenen Sohnes und einer 2018 geborenen Tochter. Zwei weitere, 1997 und 2000 geborene, (Stief-) Kinder und der Ehemann der Klägerin lebten ebenso in ihrem Haushalt.

 

Für ihren Sohn bewilligte ihr der Beklagte für dessen 1. bis 24. Lebensmonat (…. 2016 bis 2018) vorläufig Elterngeld, vom 1. bis 4. Lebensmonat (…. 2016 bis …. 2016) Basiselterngeld mit einem Anspruch von 1.200,92 € monatlich (kein Zahlbetrag für den 1. Lebensmonat, für den 2. Lebensmonat 154,96 €) sowie vom 5. bis 20. Lebensmonat (…. 2016 bis …. 2017) Elterngeld Plus und vom 21. bis 24. Lebensmonat (…. 2017 bis …. 2018) Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) mit einem Anspruch (und Zahlbetrag) von 551,28 € monatlich (Bescheid v. 07.06.2016 nebst Anlage). Berechnungsgrundlage waren Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 37.187,16 € im Bemessungszeitraum von Februar 2015 bis Januar 2016.

 

Die Klägerin war ab dem 01.01.2000 mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt, nach der Geburt ihrer Tochter vom 23.07.2018 bis 22.01.2019 mit einer Wochenarbeitszeit von Null Stunden, vom 23.01.2019 bis 22.08.2019 mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 23.08.2019 wieder mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (vgl. Z.... Land GmbH <nachfolgend: Arbeitgeber>, Arbeitszeitbestätigungen v. 04.07.2018, 06.09.2018 und 20.05.2020). Zur Höhe ihres Arbeitsentgelts von Februar 2015 bis Januar 2016 (jeweils 40 Stunden je Woche), Mai 2017 bis April 2018 (jedenfalls von Juli bis November 2017 jeweils 20 Stunden je Woche, von Dezember 2017 bis 21.04.2018 jeweils 25 Stunden je Woche, ab 22.04.2018 wieder 40 Stunden je Woche) und Januar bis Oktober 2019 wird auf den Inhalt der jeweiligen Entgelt- bzw. Verdienstabrechnungen sowie Arbeitgeberbescheinigungen vom 04.07.2018 und vom 05./06.09.2018 Bezug genommen (Bl. 10, 14 ff., 88 ff., 91 ff., 234 ff. d. Verwaltungsakte).

 

Vom 08.05.2018 bis 18.08.2018 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und ab dem 23.06.2018 einen Zuschuss hierzu (vgl. Arbeitgeberbescheinigung v. 04.07.2018 und Y.... Krankenkasse, Bescheinigung v. 05.07.2018).

 

Am 17.07.2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten Elterngeld für ihre Tochter, für den 3. bis 7. Lebensmonat Basiselterngeld und für den 8. bis 16. Lebensmonat Elterngeld Plus (unter dem 13.07.2018 unterzeichnetes Antragsformular nebst Anlagen und Anschreiben v. selben Tag).

 

Der Beklagte bewilligte ihr vorläufig unter Berücksichtigung eines Geschwisterbonus bis zum 22.04.2019 für den 3. bis 7. Lebensmonat (….2018 bis ….2019) Basiselterngeld in Höhe von 895,21 € monatlich sowie für den 8. bis 16. Lebensmonat Elterngeld Plus, für den 8. bis 10. Lebensmonat (….2019 bis ….2019) 199,01 € monatlich und für den 11. bis 16. Lebensmonat (…..2019 bis …..2019) 161,51 € monatlich (Bescheid v. 25.09.2018 nebst Anlage). Berechnungsgrundlage waren Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 22.884,09 € im Bemessungszeitraum der Monate Dezember 2015, Januar 2016 und Juli 2017 bis April 2018.

 

Dagegen erhob die Klägerin am 04.10.2018 (Schreiben v. 28.09.2018) Widerspruch. Die Berechnungsgrundlage mit ihrem Einkommen aus der ersten Elternzeit bei Teilzeittätigkeit von 20 Stunden ohne das als Verlustausgleich erhaltene Elterngeld Plus entspreche nicht der gesetzgeberisch gewollten Chancengleichheit für teilzeitarbeitende Mütter. Berechnungszeitraum seien daher die 12 Monate vor Eintritt ihrer ersten Elternzeit (April 2015 bis März 2016).

 

Nach Hinweisen der Widerspruchsbehörde (Kommunaler Sozialverband Sachsen) beantragte die Klägerin beim Beklagten am 22.11.2018 (Schreiben v. 15.11.2028) für den 2. Lebensmonat Elterngeld und sei ihr Widerspruch vom Beklagten insoweit abzuhelfen, als für Oktober 2017 aufgrund eines Zahlendrehers ein Einkommen von 1.235,45 € statt 1.253,45 € berücksichtigt wurde.

 

Der Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25.09.2018 teilweise ab (Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 22.902,09 €) und bewilligte ihr für den 2. bis 7. Lebensmonat Basiselterngeld, für den 2. Lebensmonat 115,59 € und für den 3. bis 7. Lebensmonat 895,81 € monatlich sowie für den 8. bis 16. Lebensmonat Elterngeld Plus, für den 8. bis 10. Lebensmonat 199,55 € monatlich und für den 11. bis 16. Lebensmonat 162,05 € monatlich (Bescheid v. 04.12.2018 nebst Anlage). Dem Widerspruch gegen die Festlegung des Bemessungszeitraums werde nicht abgeholfen. Der Bescheid sei hinsichtlich der Höhe des Zahlbetrags vorläufig. Notwendige Kosten der Klägerin für das Vorverfahren erstatte er zu 1/10.

 

Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25.09.2018 zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 04.12.2018 abgeholfen wurde (Widerspruchsbescheid v. 13.12.2018). Für die begehrte Ausklammerung der Monate Juli 2017 bis April 2018 aus dem Bemessungszeitraum gebe es keine gesetzliche Grundlage. Grundsätzlich seien die Monate von Juni 2017 bis Mai 2018 der Bemessungszeitraum. Hiervon seien nur Kalendermonate auszuklammern, in denen vom 1. bis 14. Lebensmonat Elterngeld bezogen wurde. Dies betreffe hier die Monate Juni 2016 bis Juni 2017. Die Berücksichtigung von Monaten nach dem 14. Lebensmonat habe der Gesetzgeber damit begründet, dass bei weit zurückliegenden Einkünften kein Bezug zur wirtschaftlichen Situation vor der Geburt des jüngeren Kindes mehr gegeben wäre. Weiterhin seien Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld auszuklammern, hier die Monate Februar bis Juni 2016 (Mutterschaftsgeld ….. 2016 für den Sohn) und Mai bis Oktober 2018 (Tochter). Das Elterngeld Plus könne auch nicht - wie alternativ begehrt - als Einkommen berücksichtigt werden, da dem Elterngeld nur zu versteuernde Einnahmen zugrunde zu legen seien.

 

Am 21.12.2018 (Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 20.12.2018) hat die Klägerin beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben.

 

Am 17.04.2019 (Schreiben v. 15.04.2019) beantragte die Klägerin beim Beklagten, das Elterngeld für den 8. und 9. Lebensmonat unter Entfallen für den 15. und 16. Lebensmonat in Basiselterngeld umzuwandeln, da sie ab dem 23.08.2019 wieder Vollzeit arbeite.

 

Der Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig für den 8. und 9. Lebensmonat Basiselterngeld von 375,- € monatlich sowie nur noch für die 10. bis 14. Lebensmonate Elterngeld Plus, für den 10. Lebensmonat 187,50 € und für den 11. bis 13. Lebensmonat 150,- € monatlich (Bescheid v. 26.06.2019 nebst Anlage). Insoweit werde der Bescheid vom 04.12.2018 aufgehoben.

 

Auf Nachfrage des SG (Schreiben v. 15.04.2020) forderte der Beklagte von der Klägerin Unterlagen für die endgültige Entscheidung an (Schreiben v. 12.05.2020). Nach deren Vorlage am 15.06.2020 (unter dem 20.05.2020 von der Klägerin unterzeichnetes Formular nebst Anlagen) bewilligte ihr der Beklagte endgültig für den 2. bis 9. Lebensmonat Basiselterngeld, für den 2. Lebensmonat 115,59 €, für den 3. bis 7. Lebensmonat 895,81 € monatlich, für den 8. und 9. Lebensmonat 375,- € monatlich, sowie für den 10. bis 14. Lebensmonat Elterngeld Plus, für den 10. Lebensmonat 190,67 € und für den 11. bis 13. Lebensmonat 153,17 € monatlich (Bescheid v. 19.06.2019 nebst Anlage). Die Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (22.902,09 €) im Bemessungszeitraum (Dezember 2015, Januar 2016, Juli 2017 bis April 2018) änderte der Beklagte dabei nicht.

 

Erstinstanzlich hat der Beklagte nach gerichtlicher Aufforderung (Schreiben v. 11.02.2020) eine Probeberechnung unter Zugrundlegung eines Bemessungszeitraums von Februar 2015 bis Januar 2016 vorgelegt. Danach ergebe sich eine Nachzahlung von insgesamt 4.994,07 €. Auf den weiteren Inhalt der Berechnung wird Bezug genommen (Schreiben des Beklagten v. 12.03.2020, Bl. 44 f. d. Gerichtsakte).

 

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung v. 01.09.2020). Der nur noch gegenständliche Bescheid vom 19.06.2020 sei rechtmäßig. Die Klägerin erfülle dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld. Eine gesetzliche Grundlage für die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den Zeitraum vor der Geburt des Sohnes der Klägerin bestehe nicht. Die maßgebliche Vorschrift lasse sich auch nicht durch teleologische Reduktion auf weitere Zeiträume des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind erweitern, da keine planwidrige Regelungslücke bestehe. Die Nichtaufnahme des Tatbestands der Elternzeit während des Bezugs von Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonats sei auch verfassungsrechtlich nicht zu bestanden. Die weitere Berechnung des Elterngelds habe die Klägerin nicht beanstandet.

 

Gegen das - ihr am 03.09.2020 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 01.10.2020 beim erkennenden Gericht Berufung eingelegt (Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. selben Tag). Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung verstoße die vom Beklagten zutreffend angewandte gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, da sie dem Ziel der Förderung der Teilzeittätigkeit der Eltern kurz nach Geburt des ersten Kindes nicht gerecht werde. Eine völlige Gleichstellung mit Eltern, bei denen der betreuende Elternteil nach der Geburt des ersten Kindes keine Teilzeitbeschäftigung aufnehme, sei nicht erfolgt. Vielmehr seien erwerbstätige Eltern benachteiligt. Bei wortlautgetreuer Umsetzung der gesetzgeberischen Konzeption erfolge mit jedem weiteren Kind eine Abschmelzung des Elterngelds. Die Entwicklung des Elterngeld Plus entkopple sich von der Fiktion der wirtschaftlichen Situation der Familie unter Zugrundelegung des bisherigen Nettoeinkommens. Zur Verdeutlichung werde auf die Aufstellung der Klägerin verwiesen (vgl. Anlage zum Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 18.01.2021, Bl. 92 ff. d. Gerichtsakte). Ein hinreichender Grund für diese Benachteiligung bei Inanspruchnahme von Elterngeld Plus liege nicht vor. Vielmehr trete entgegen des Zwecks der Einführung des Elterngeld Plus sogar das Gegenteil ein, indem der teilzeittätige Elternteil wirtschaftlich schlechter gestellt werde. Der erstinstanzliche Vergleich mit Eltern ohne beruflichen Wiedereinstieg kurz nach Geburt des ersten Kindes gehe fehl. Gerade der Verbleib in der bloßen Elternrolle entspreche nicht der gesetzgeberischen Absicht. Die Reformbedürftigkeit der Elterngeldberechnung habe auch der Gesetzgeber erkannt.

 

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01.09.2020 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19.06.2020 zu verurteilen, ihr Elterngeld unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums von Februar 2015 bis Januar 2016 zu bewilligen.

 

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Elterngeld Plus ermögliche grundsätzlich nur die Verlängerung des Auszahlungszeitraums und lasse die Regelungen zum Bemessungszeitraum unberührt. Eine Gleichwertigkeit der Gründe für eine Ausnahmeregelung für das Verschieben des Bemessungszeitraums könne allein aufgrund der Berücksichtigung des Elterngeldbezugs und Teilzeiteinkommen ab dem 15. Lebensmonat nicht angenommen werden. Aus Diskussionen über die Reformbedürftigkeit von Regelungen folge nicht deren Verfassungswidrigkeit.

 

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Einzelrichter erklärt (Schreiben v. 16.11./09.12.2021).

 

Auf Anträge der Beteiligten (Schreiben v. 13./14.02.2025) hat der Senat ihnen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort als im Sitzungssaal aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Beschluss v. 17.02.2025).

 

Dem Senat liegen neben der Gerichtsakte die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (vgl. dessen Schreiben v. 17.11.2020) vor.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 01.09.2020 ist unbegründet, da das SG deren Klage zu Recht abgewiesen hat. Darüber konnte der Senat in seiner Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGG) entscheiden, da er nicht an das Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung durch einen Einzelrichter (§ 155 Abs. 3 f. SGG) gebunden ist. Vielmehr steht die Entscheidung darüber, ob der konsentierte Berichterstatter entscheidet oder die Sachentscheidung dem Senat überlässt, auch nachdem die Beteiligten sich mit der Übertragung auf den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, in dessen Ermessen (vgl. z.B. BSG v. 23.06.2016 - B 11 AL 7/16 BH - Rn. 9; zur gebotenen Ermessungsausübung vgl. z.B. BSG v. 29.01.2019 - B 2 U 5/18 R - insb. Rn. 14 f.).

 

Gegenstand des Verfahrens ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung nur noch der Bescheid vom 19.06.2020 über die endgültige Entscheidung des Beklagten über die Bewilligung von Elterngeld für die Klägerin für den 2. bis 10. Lebensmonat deren Tochter. Mit dessen Erlass hat sich der Bescheid vom 25.09.2018, im Vorverfahren durch Bescheid vom 04.12.2018 zu Gunsten der Klägerin abgeändert (i.S.d. § 86 Halbs. 1 SGG), in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018, im Klageverfahren durch Bescheid vom 26.06.2018 geändert (i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG), auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 26 Abs. 1 BEEG; das BEEG auch nachfolgend, soweit nicht anders angegeben, i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.01.2015, BGBl. I S. 33) erledigt, da der Beklagte damit der Klägerin stets nur unter dem Vorbehalt bzw. Aufrechterhaltung der Vorläufigkeit „hinsichtlich der Höhe des Zahlbetrages“ (Bescheid v. 04.12.2018) unter Erhöhung des monatlichen Zahlbetrags für den 10. bis 14. Lebensmonat Elterngeld bewilligt hat (zum Verhältnis vorläufiger und endgültiger Entscheidung vgl. z.B. BSG v. 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - Rn. 14).

 

Die Klägerin begehrt (§ 123 SGG) weiterhin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums von Februar 2015 bis Januar 2016, damit das Elterngeld (auch) für ihre Tochter auf der Grundlage des Einkommens aus ihrer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit vor Geburt ihres älteren Kindes (Sohnes) zu ermitteln ist.

 

Die statthafte (§ 143 SGG), da nicht der Zulassung bedürftigen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

 

Die Berufung ist unbegründet, da das SG die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) gegen den gegenständlichen Bescheid zu Recht abgewiesen hat. Von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe wird grundsätzlich abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG), da das SG ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass der gegenständliche Bescheid rechtmäßig ist, insbesondere die Klägerin Anspruch auf Elterngeld hat, der Beklagte ihrem letzten Begehren dem Grunde nach und dem Gesetz entsprechend der Höhe nach Elterngeld endgültig bewilligt hat sowie die maßgebliche Regelung zum Bemessungszeitraum auch aus verfassungsrechtlichen Gründen weder zu erweitern noch bedenklich ist. Bereits erstinstanzlich beschränkte sich das Vorbringen der Klägerin auf die Geltendmachung eines Verstoßes des vom Beklagten zutreffend umgesetzten Gesetzes gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Grundgesetz (vgl. Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 13.03.2019, insb. S. 2 ff.). An diesem Vorbringen hält sie auch im Berufungsverfahren überwiegend wiederholend fest (vgl. Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 18.01.2021). Hierzu ist - teils aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ebenso wiederholend und im Übrigen - lediglich ergänzend zur vorinstanzlichen Entscheidung Folgendes auszuführen:

 

Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG (i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014, BGBl. I S. 2325; zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung, zur danach geltenden Übergangsvorschrift des § 28 BEEG vgl. Gesetz v. 20.05.2020, BGBl. I S. 1061) bleiben für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG bei Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind (hier: der Sohn der Klägerin) nur Kalendermonate bis zur Vollendung dessen 14. Lebensmonats (hier: bis Juni 2017) unberücksichtigt.

 

Daran hat der Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren zum vorgenannten Gesetz trotz der daran geäußerten Bedenken (vgl. z.B. Deutscher Verein, Stellungnahme v. 30.09.2014, u.a. NDV 2014, 462, 464: kann „Schlechterstellung von Mehrkindfamilien bewirken“) und Kritik (vgl. z.B. Bertram, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Wortprotokoll der 16. Sitzung v. 13.10.20214, S. 31: „Allerdings führt die bisherige Nichtberücksichtigung der unterschiedlichen Fürsorgeleistungen durch Alleinerziehende und in Mehrkinderfamilien auch dazu, dass plötzlich implizit die Norm der Ein-Kind-Familie und die Norm des erfolgreichen zusammenlebenden Paares zum Bestandteil einer Familienpolitik wird, die eigentlich den Anspruch hatte, die Vielfalt der Lebensverhältnisse, die Unterschiedlichkeit der Lebensentwürfe und die Unterschiedlichkeit auch der Fürsorgeleistungen von Familien als Bestandteil einer nachhaltigen Familienpolitik zu akzeptieren.“; darauf später Bezug nehmend z.B. Röhl, jM 2015, 246, 248: „benachteiligt diese Einschränkung eine enge Geburtenfolge, weil dann der niedrigere Verdienst aus Teilzeittätigkeit in die Bemessungsgrundlage einfließt (Elterngeldfall)“) sowie (teils allgemeiner) Petitionen (vgl. BT-Drucks. 18/3086, S. 8: „Außerdem wird in einer öffentlichen Petition mit 50 Mitzeichnern im Internet gefordert, dass § 2b Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dahingehend geändert werde, dass eine Verschiebung des für die Ermittlung des Elterngeldanspruchs maßgeblichen Einkommensbemessungszeitraums nicht nur bei Elterngeldbezug, sondern generell für Zeiten der Elternzeit möglich sei. Mit einer weiteren Petition werden Vorschläge zur Bemessung des Elterngeldes bei einer partnerschaftlichen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile gemacht.“) uneingeschränkt festgehalten (vgl. BR-Drucks. 515/14).

 

Für die nachfolgenden Gesetzesänderungen des § 2b Abs. 1 BEEG gilt - ungeachtet ihrer mangelnden Anwendbarkeit in diesem Rechtsstreit - zumindest grundsätzlich nichts Anderes, zumal sie sich auf andere, hier nicht entscheidungserhebliche bzw. vergleichbare Sachverhalte beziehen.

 

Die Änderung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG durch Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 des Gesetzes v. 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) ist lediglich eine Folgeänderung zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts (vgl. zu Art. 6 Abs. 10 Nr. 1 des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 18/8963, S. 29, 105).

 

Die zeitlich befristete Einführung eines zusätzlichen Ausklammerungstatbestands für Einkommensausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie und der Möglichkeit, bei aufgeschobenen Bezug von Basiselterngeld nach Vollendung des 14. Lebensmonats auch diese Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt zu lassen (§ 2b Abs. 3 Satz 3 f., § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG i.d.F. des Gesetzes v. 20.05.2020, BGBl. I S. 1061; zeitlich verlängert bis zum 31.12.2021, vgl. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes v. 03.12.2020, BGBl. I. S. 2691 f., bzw. 23.09.2022, vgl. Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes v. 18.03.2022, BGBl. I S. 473) beruhten allein auf der einzigartigen Situation der COVID-19-Pandemie, da die Regelungen des BEEG darauf nicht zugeschnitten waren (vgl. BT-Drucks. 19/18698, S. 1, 5, 7 f.; BT-Drucks. 19/24481, S. 8, 19 f.; BT-Drucks. 20/1055, S. 6, 9; zur Rechtsfolge des § 2b Abs. 3 Satz 3 BEEG in vorgenannter Fassung und dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vgl. z.B. BSG v. 26.10.2023 - B 10 EG 3/23 R - Rn. 18 ff.).

 

Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des BEEG vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 239) auch nach Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen sowie weiterer Erhebungen und Studien, u.a. zu der seit dem o.g. Gesetz vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) geltenden Erleichterung der Kombination von Elterngeld und Teilzeitarbeit, bei der Einführung neuer Regelungen zur zusätzlichen und flexibleren Nutzung des Elterngelds am Grundsatz der Ausklammerung von Kalendermonaten mit Elterngeldbezug nur bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des älteren Kindes festgehalten, soweit es sich nicht um zu früh geborene Kinder handelt (vgl. insb. § 2b Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BEEG i.d.F. des Gesetzes v. 15.02.2021, BGBl I S. 239 ff.; BT-Drucks. 19/24438, S. 1 f., 8 ff., 16 ff., 26; u.a. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG redaktionell klarstellend zur Rechtslage seit dem 01.09.2021 und § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG für privat krankenversicherte selbständige Frauen geändert durch Art. 57 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.10.2024, BGBl. Nr. 323 v. 29.10.2024, S. 26, vgl. BT-Drucks. 20/11306, S. 29 f., 114 f.). Selbst mit der zum 01.09.2021 neu eingefügten Möglichkeit des Verzichts auf die Ausklammerung der von § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG erfassten Kalendermonate nach § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG (vgl. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a, Doppelbuchst. cc, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes v. 15.02.2021, BGBl. I S. 239, 245) für Einzelfälle, in denen § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG seinen Zweck der Begünstigung der Elterngeldberechtigten verfehlt (vgl. BT-Drucks. 19/24438, S. 26; siehe weiterhin hierzu z.B. Graue, SGb 2022, 139, 141 f.; Schnell in: Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 3. Aufl., § 2b BEEG Rn. 19 ff.), könnte die Klägerin - wiederum ungeachtet der Anwendbarkeit dieser Norm - ihr Begehren auf Verschiebung des Bemessungszeitraums auf die Zeit vor Geburt ihres Sohnes ebenso nicht bewirken.

 

Die Ausklammertatbestände des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG (in der hier maßgeblichen Fassung) sind abschließend (vgl. bereits zu § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG i.d.F. des Gesetzes v. 10.09.2012, BGBl. I S. 1878, BT-Drucks. 17/9841, S. 4, 20) und weder analogiefähig noch einer richterlichen Rechtsfortbildung zugänglich (allg. Auffassung, vgl. zu § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG z.B. Röhl in: BeckOK- ArbR, BEEG, § 2b Rn. 6, Stand: 01.09.2024; zu § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 BEEG z.B. BSG v. 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R - Rn. 33 ff., BSG v. 05.11.2020 - B 10 EG 3/20 B - Rn. 9; zu § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG z.B. BSG v. 09.03.2023 - B 10 EG 1/22 R - Rn. 20 ff.; allg. zu § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG z.B. Bayer. LSG v. 20.08.2019 - L 9 EG 7/19 - insb. Rn. 47, nachgehend BSG v. 06.04.2020 - B 10 EG 17/19 B; Graue, SGb 2022, 139, 142; Schnell, a.a.O., § 2b BEEG Rn. 17; jeweils m.w.N.).

 

Schließlich bestehen für den Senat - anders als von der Klägerin nach ihrem Vorbringen begehrt - keine Gründe für die Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage der hier maßgeblichen Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 (Nr. 1) BEEG an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG).

 

Bereits mit dem Inkrafttreten des BEEG privilegierte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngelds maßgebenden Zwölf-Monatszeitraums zu Gunsten der Elterngeldberechtigten nur konkret normierte Kalendermonate, um das Absinken des Elterngelds durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden (vgl. zu § 2 Abs. 7 Satz 6 f. BEEG i.d.F. des Gesetzes v. 05.12.2006, BGBl. I S. 2747, z.B. BT-Drucks. 16/1889, S. 38; BSG v. 25.06.2009 - B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 8/08 R, jeweils insb. Rn. 32), ohne insbesondere Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 1 GG zu verletzen (vgl. BSG v. 25.06.2009 - B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 8/08 R, jeweils insb. Rn. 44 ff.; BVerfG v. 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 und 1 BvR 2712/09, jeweils juris Rn. 5 ff.).

 

Die mit der Einführung des Elterngeld Plus (Gesetz v. 18.12.2014, BGBl. I S. 2325) erweiterte Privilegierung nur von Kalendermonaten, in denen vom elterngeldberechtigten Elternteil für ein älteres Kind bis zur Vollendung dessen 14. Lebensmonat Basiselterngeld oder Elterngeld Plus bezogen wurde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Satz 1 BEEG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes) begründete der Gesetzgeber damit, dass sonst bei der Bemessung des Elterngelds für das jüngere Kind aufgrund des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind bis zu 36 Monate unberücksichtigt blieben und bei Berücksichtigung derart weit zurückliegender Einkünfte ein Bezug zu der wirtschaftlichen Situation vor der Geburt des jüngeren Kindes nicht mehr gegeben wäre (vgl. BT-Drucks. 18/2583, S. 24).

 

Dagegen bestehen für den Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken (für eine - anders als hier - nicht erwerbstätige Mutter eines älteren Kindes für Zeiten des Bezugs von Elterngeld Plus ab dessen 15. Lebensmonat im Ergebnis ebenso z.B. LSG Niedersachsen-Bremen v. 18.01.2021 - L 2 EG 3/20 - juris Rn. 26 ff.; allg. für den abschließenden Katalog der Ausklammerungstatbestände in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG ebenso z.B. BSG v. 09.03.2023 - B 10 EG 1/22 R - Rn. 28). Dies gilt insbesondere für Art. 3 Abs. 1 GG (zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BSG v. 26.10.2023 - B 10 EG 1/23 R und B 10 EG 2/23 R, Rn. 35 f. und 34 f.). Die Berücksichtigung von Kalendermonaten nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des älteren Kindes führt bei Personen wie der Klägerin bei der Höhe des Elterngelds für ein jüngeres Kind (nur dann) zu einer Ungleichbehandlung, wenn ab dem 15. Lebensmonat des älteren Kindes - ungeachtet eines (weiteren) Elterngeldbezugs - bis zur Geburt des jüngeren Kindes nur eine zeitlich eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine in der einkommensabhängigen Ausgestaltung des Elterngelds angelegte Differenzierung der Höhe des Elterngelds und die damit einhergehende Ungleichbehandlung ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BSG v. 26.10.2023 - B 10 EG 3/23 R - Rn. 32 u.a. unter Bezug auf BVerfG v. 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris Rn. 9 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 f. GG, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen und bei der Ausgestaltung der Familienförderung grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BSG a.a.O.).

 

Daran ändert das Vorbringen der Klägerin, diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Sinn und Zweck des Elterngeld Plus, nichts. Zwar sollten mit dem Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus sowie mit einer Flexibilisierung der Elternzeit durch das Gesetz vom 18.12.2014 Eltern zielgenauer darin unterstützt werden, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusetzen. Eine frühere Rückkehr zur Erwerbstätigkeit beider Partner in Teilzeit, die gleichzeitig eine (gemeinsame) Fürsorge für das neugeborene Kind ermöglicht, sollte sich stärker lohnen als bisher. Durch die neuen Gestaltungskomponenten sollten das Elterngeld und die Elternzeit wirksam dazu beitragen, die wirtschaftliche Existenz von beiden Elternteilen auf Dauer zu sichern, die Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen zu mindern, Vätern und Müttern Zeit mit dem Kind zu sichern, ohne den Bezug zum Erwerbsleben zu verlieren und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen zu verbessern. Speziell das Elterngeld Plus ist eine Unterstützungsleistung beim Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Es soll dazu beitragen, dass Elternpaare frühzeitig die Chancen einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung in Familie und Beruf in Erwägung ziehen und nutzen können. Die Teilzeittätigkeit von Eltern nach der Geburt eines Kindes soll mit dem Elterngeld Plus wirtschaftlich abgesichert werden (vgl. zum Vorstehenden z.B. BSG v. 07.09.2023 - B 10 EG 2/22 R - Rn. 40 unter Bezug auf BT-Drucks. 18/2583, S. 2, 16, 25).

 

Indes hat sich der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewusst und mit einer sachlich gerechtfertigten Begründung dafür entschieden, die Privilegierung des hier maßgeblichen Ausklammerungstatbestands bei Elterngeldbezug auf die Zeit bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des älteren Kindes zu beschränken (vgl. BT-Drucks. 18/2583, S. 24). Eine weitergehende Privilegierung von Eltern mit Teilzeittätigkeit, insbesondere bis zum Ende des Bezugs von Elterngeld Plus für das ältere Kind, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu begründen, zumal das Elterngeld eine steuerfinanzierte und verfassungsrechtlich nicht zwingend gebotene Sozialleistung ist, die vom Gesetzgeber grundsätzlich lediglich nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden darf (vgl. wiederum aus jüngerer Zeit z.B. BSG v. 26.10.2023 - B 10 EG 1/23 R und B 10 EG 2/23 R - Rn. 36 und Rn. 35, jeweils m.w.N.).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (zur Kostenentscheidung bei einem erfolglosen Rechtsmittel nur für den jeweiligen Rechtszug trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vgl. z.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl., § 193 Rn. 2a).

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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