L 7 AS 423/23

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 1111/23 und S 16 AS 92/24
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 423/23
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 193/24 BH
Datum
Kategorie
Urteil


I.    Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2023 sowie 10. März 2024 werden zurückgewiesen.

II.    Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.

III.    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

IV.    Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

V.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Im Streit steht ein vom Kläger am 21. April 2023 erhobener Widerspruch.

Der 1975 geborene Kläger stand erneut seit dem 1. November 2022 bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit September 2022 war er dabei in der Notübernachtungsstätte B., in der A-Straße in A-Stadt, nach entsprechender Kostenzusage durch die Stadt Frankfurt am Main, untergebracht.

Mit Bescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 entsprechende Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (monatlich 449,00 €). Die Erhöhung des Regelbedarfs ab Januar 2023 auf 502,00 € wurde durch Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 umgesetzt.

Nachdem der Kläger ab dem 22. März 2023 eine Erwerbstätigkeit bei der Firma „E. GmbH“ mit einem monatlichen Nettoverdienst i.H.v. 861,41 € aufgenommen hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2023 die SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2023 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit auf.

Mit Schreiben vom 21. April 2023 erhob der Kläger bei dem Beklagten Widerspruch gegen „die angehängten 5 Bescheide“. Dem Schreiben angehängt waren jedoch lediglich vier Schreiben bzw. Bescheide. Vier der erhobenen Widersprüche konnten somit jeweils einem Schreiben des Beklagten zugeordnet werden. Der fünfte Widerspruch des Klägers enthielt keine Benennung eines konkreten Schriftstückes und konnte vom Beklagten keinem Vorgang zugeordnet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 wies der Beklagte den am 21. April 2023 erhobenen fünften Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Der Widerspruch habe sich gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu richten, woran es vorliegend mangele. Der Kläger habe nicht mitgeteilt, gegen welchen Bescheid sich sein Widerspruch konkret richte. Eine pauschale Erhebung eines Widerspruchs, ohne zu benennen, wogegen sich dieser richte, sei zu unbestimmt. Das Widerspruchsverfahren sei nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ohne Mitteilung durch den Kläger, welcher konkrete Verwaltungsakt mit dem Widerspruch angefochten werde, sei der Beklagte nicht in der Lage, prüfen zu können, ob der angegriffene Verwaltungsakt recht- und zweckmäßig erlassen worden sei.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2023, bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen am 13. Juni 2023, hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Er hat wörtlich beantragt, „Bescheide der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom werden aufgehoben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung angeordnet“.

Zur Begründung werde auf die Widersprüche verwiesen.

Der Beklagte ist dem Antrag des Klägers unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 entgegengetreten.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2023 abgewiesen.

Das Gericht habe gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 S. 2 erforderlichen Anhörung hätten die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.

Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht folge den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2022 (richtig wohl: 5. Juni 2023), § 136 Abs. 3 SGG.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 23. November 2023 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit am 25. November 2023 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schreiben „alle statthaften Rechtsmittel“ erhoben und gleichzeitig (Schreiben vom 4. Dezember 2023 an das Sozialgericht) einen Ergänzungsantrag gem. § 140 SGG gestellt. Mangels Tatbestand und Begründung sei nicht ersichtlich, worüber das Sozialgericht entschieden haben wolle. Im Übrigen gebe es keine Entscheidung ohne öffentliche mündliche Verhandlung, weshalb auch die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht beantragt werde.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2024 (S 16 AS 92/24) hat das Sozialgericht in der Folgezeit die Klage im Hinblick auf den Ergänzungsantrag des Klägers gem. § 140 SGG abgewiesen. Die Klage habe keinen Erfolg. Der Antrag auf Urteilsergänzung sei mangels eines inhaltlich bestimmten Antrages unzulässig. Nach § 140 Abs. 1 SGG werde ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn dieses einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen habe und der Antrag binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werde. Der Antragsteller müsse dabei klarstellen, welcher Anspruch im abgeschlossenen Verfahren erhoben und vom Gericht nicht beschieden worden sei (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, Rn. 3 m.w.N.). Der Urteilsergänzungsantrag sei zulässig, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers das Übergehen eines gestellten Antrags oder der Kostenfolge möglich sei (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023 Rn. 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Vorliegend habe der Kläger pauschal vorgebracht, dass der Gerichtsbescheid vom 21. November 2023 keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte. Außer dieser unzutreffenden Behauptung, habe der Kläger nicht vorgetragen, über welchen konkreten Streitgegenstand oder Antrag das Gericht keine Entscheidung getroffen hätte. Für das Gericht sei überhaupt nicht ersichtlich, welcher konkrete Antrag oder Streitgegenstand versehentlich übergangen worden sein könnte.

Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung wurde zunächst unter dem Aktenzeichen L 7 AS 112/24 hier geführt und mit Beschluss des Senats vom 26. Juni 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Ausgangsverfahren L 7 AS 423/23 unter dessen Führung verbunden.

Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidungen des Sozialgerichts für zutreffend.

Durch Schreiben vom 31. Mai 2024 hatte der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsschutzbegehren neben seinem Namen auch seine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, enthalten müsse. Er werde daher aufgefordert, binnen 2 Wochen eine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, mitzuteilen. Dies sei eine Frist mit ausschließender Wirkung. Nenne er nicht bis zum Ablauf dieser Frist seine Wohnadresse, werde sein Rechtsschutzbegehren als unzulässig verworfen.

Daraufhin hat der Kläger mit am 24. Juni 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben den „Urheber des Hinweises“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit „Antragserweiterung“ vom 27. Juli 2024 stütze er zudem seine Ansprüche ergänzend auf § 839 BGB und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Mit Beschluss vom 9. August 2024 hat der Senat die mit Beschluss vom 26. Juni 2024 verbundenen Berufungen auf den Berichterstatter übertragen. Darin hat der Senat auch begründet, warum der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung (unter Mitwirkung des vom Kläger in seinem am 24. Juni 2024 eingegangenen Schreiben abgelehnten Richters) entscheiden konnte und dabei darauf verwiesen, dass das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei.

Mit weiteren, am 12. August 2024 eingegangen Schreiben hat der Kläger die Richter XX., XY. und die Richterin XZ. (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger, dessen persönliches Erscheinen vorliegend nicht angeordnet worden war, an dem Verhandlungstermin teilnehmen wollte, ihm dies jedoch trotz entsprechender Bemühungen nicht ermöglicht wurde, lagen dem Senat bis zum Verhandlungsbeginn nicht vor.

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheide gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen mit Beschluss des Senats vom 9. August 2024 auf den Berichterstatter übertragen wurden (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).

Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des vom Kläger abgelehnten Richters am Landessozialgericht XY. entscheiden, da das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.

Die mehrfachen Ablehnungsgesuche hinsichtlich des Richters am Landessozialgericht XY. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgen somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2023 sowie 10. März 2024 sind unbegründet.

Die Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in den angefochtenen Gerichtsbescheiden und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung bzw. Wiederholung der Entscheidungsgründe ab. Auch die im Rahmen der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen – auch im Hinblick auf § 839 BGB sowie den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Auch die Rüge des Klägers, dass das Sozialgericht ohne öffentliche mündliche Verhandlung entschieden habe, greift nicht durch, da insoweit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG zum Erlass eines Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung vorgelegen haben. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor.

Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Eine solche setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen jedoch vorliegend von Beginn an aus den o.g. Gründen nicht vor.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen.

Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen (§ 72 Abs. 1 SGG).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger prozessunfähig sein könnte, sind nicht zu erkennen.

Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, aaO, § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
 

Rechtskraft
Aus
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