Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018.
Die 1969 geborene Klägerin bezog ab dem 1. März 2011 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsunfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 20. März 2013).
Am 27. November 2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, bis 31. Dezember 2011 fest. Sie führte aus, die Zeit von 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Ein Unterbrechungstatbestand sei für Zeiten vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr erforderlich.
Dagegen legte die Klägerin unter dem 9. Januar 2019 Widerspruch ein, mit dem sie zunächst geltend machte, sie sei im gesamten Zeitraum von 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte die Klägerin mit, sie sei nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen, sondern als arbeitslos ohne Leistungsbezug.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung der Anerkennung einer Zeit als Anrechnungszeit sei die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung. Die Unterbrechung im Sinne von § 58 Abs. 2 SGB VI erfordere einen Anschluss der Zeit, die als Anrechnungszeit vorgemerkt werden solle, an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung habe die Klägerin am 31. August 2002 beendet. Eine Überbrückung des Zeitraums von August 2002 bis 3. Juni 2011 sei durch Anrechnungszeittatsachen oder Anrechnungszeiten möglich. Durch einen Überbrückungstatbestand könne die Unterbrechung vermieden werden, wenn die Lücke weniger als einen Kalendermonat betrage. Dies sei durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Rehaaufenthalte möglich. Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit könnten noch bis 31. Oktober 2009 einen Überbrückungstatbestand darstellen. Allerdings seien von November 2009 bis 2. Juni 2011 Überbrückungstatbestände nicht gegeben. Es liege eine Lücke von über einem Monat vor. Daher sei die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig.
Am 25. Februar 2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 hat die Beklagte der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall im März 2019 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2019 bewilligt. In dem der Bewilligung zugrunde gelegten Versicherungsverlauf ist eine weitere Versicherungszeit wegen Ausbildung berücksichtigt, die streitige Anrechnungszeit von 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 ist weiterhin nicht enthalten.
Die Klägerin hat eine große Zahl an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, sie sei im genannten Zeitraum von November 2009 bis Juni 2011 arbeitsunfähig krank gewesen. Ihr seien Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit übersandt worden, wonach die streitigen Anrechnungszeiten gemeldet worden seien.
Das SG hat die die Klägerin im Zeitraum von 2009 bis 2012 behandelnden Ärztin W1 schriftlich als Zeugin befragt. Diese hat mitgeteilt, der Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 20. August 2009 bis 5. Februar 2010, dann ein Attest und erneut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 6. August 2010 bis 1. Februar 2013 ausgestellt zu haben. Bei der Klägerin habe in der Zeit vom 1. November 2009 bis 2. Juni 2011 durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Vom Jobcenter Landkreis T1 wurde unter dem 2. Dezember 2020 mitgeteilt, die Klägerin habe vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Vom 1. September 2002 bis 30. November 2007 und vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2009 sei sie durchgehend arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen. Vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2009 sei die Klägerin wegen Krankheit durchgehend arbeitsunfähig gewesen.
Mit Urteil vom 25. August 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 24. Juli 2019 sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit. Der notwendige durchgehende Unterbrechungstatbestand bzw. das Aufeinanderfolgen von Unterbrechungstatbeständen vom Ende der letzten versicherten Tätigkeit im August 2002 bis zum 3. Juni 2011 lasse sich nicht feststellen. Bis zum 31. Dezember 2004 werde von Überbrückungstatbeständen ausgegangen, die durch den Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit und Krankengeldbezug erfüllt seien. Von Juni bis November 2004 habe die Klägerin an einer Weiterbildung teilgenommen. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2009 sei im Versicherungsverlauf durchgehend der Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit verzeichnet. Eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung sei zwischenzeitlich zusätzlich vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2006 gemeldet. Der Zeitraum des SGB-II-Bezuges komme insgesamt nicht als Überbrückungstatbestand wegen Arbeitslosigkeit in Betracht. Es sei gerade ein Arbeitslosengeldbezug „ohne Arbeitslosigkeit“ gemeldet worden. Auch die Nachfrage beim Jobcenter habe nicht entscheidend weitergeführt. Dessen Antwort erkläre nicht die durchgehende Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II „ohne Arbeitslosigkeit“, wenn in Teil-Zeiträumen gerade Arbeitslosigkeit vorgelegen hätte. Auch sei die Auskunft nicht so vollständig und präzise, dass man von einer Korrekturbedürftigkeit der Meldung ausgehen müsste. Insbesondere habe das Jobcenter nichts von Reha-Maßnahmen gewusst. Die Klägerin habe jedoch vom 9. Oktober 2007 bis 4. Dezember 2007 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme auf Kosten der Beklagten durchgeführt. Eine weitere Rehabilitationsmaßnahme habe im April und Mai 2009 stattgefunden. Ab 9. Oktober und im November 2007 habe die Klägerin der Arbeitssuche mit Sicherheit nicht zur Verfügung gestanden. Zudem wäre durch die durchgehende Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit die subjektive Arbeitslosigkeit der Klägerin, also ihre durchgehenden und ernsthaften Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, zu fordern, was nicht feststellbar sei. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit seit 2005 seien auch nicht alternativ als Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Überbrückungstatbestände zu berücksichtigen. Zwar sei die Klägerin schon nach einem Auffahrunfall 2001 wegen einer HWS-Distorsion und später aufgrund psychiatrischer Erkrankungen in Behandlung gewesen. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2005 lasse sich allerdings nicht belegen. Bis November 2004 habe die Klägerin eine Umschulung absolviert. Danach sei sie arbeitsuchend gewesen. Einzelne kürzere Zeiträume, in denen Rehabilitationsaufenthalte erfolgt seien, sowie die Zeit der geringfügigen Beschäftigung Vermögen den Zeitraum nicht zu überbrücken. Im weiteren problematischen Zeitraum zwischen November 2009 und 3. Juni 2011 prüfe das Gericht das Vorliegen der Anrechnungszeittatsache Arbeitsunfähigkeit. Der begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit entfalle, wenn ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis entfallen sei, spätestens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums. Die Klägerin mache eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit geltend. Die behandelnde Ärztin der Klägerin W1 habe über die Praxisbesuche der Klägerin im Zeitraum von 2009 bis 2011 berichtet. Sie habe der Klägerin zeitweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Zwischen 6. Februar 2010 und 6. Juni 2010 lägen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die behandelnde Ärztin habe mit Schreiben vom 26. Februar 2010 mitgeteilt, dass die Klägerin erwerbsunfähig sei. Dieser Wertung hätten sich das SG und das Landessozialgericht (LSG) nicht angeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztin und ihre Auskunft gegenüber dem Gericht erschienen dennoch zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin wegen Krankheit dem Arbeitsmarkt durchgehend von November 2009 bis 3. Juni 2011 entzogen gewesen sei, nicht ausreichend und überzeugend. Dass die Klägerin bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsunfähig gewesen sei, habe W1 beispielsweise für Oktober 2009 bescheinigt. Laut Auskunft des Jobcenters Landkreis T1 habe indessen im Oktober 2009 keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden. Auch im Zeitraum vom 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018, um dessen Vormerkung als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit die Klägerin streite, und in dem sie Eingliederungsvereinbarungen mit Bewerbungsverpflichtungen abgeschlossen habe, habe W1 im Teil-Zeitraum vom 3. Juni 2011 bis zum 1. Februar 2013 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Insofern ließen sich ernsthafte Zweifel daran nicht beseitigen, ob die Klägerin während des Zeitraums von November 2009 bis 2. Juni 2011 tatsächlich aufgrund einer Erkrankung durchgehend an einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gehindert gewesen sei.
Gegen das ihr am 14. September 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Oktober 2021 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zu ihrer Gerichtsverhandlung sei sie nicht (ein)geladen worden. Sie habe keine (Ein)Ladung erhalten. In der Sache macht sie geltend, es fehle nicht am Tatbestandsmerkmal der durch die Arbeitslosigkeit verursachten Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung. Der Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2009 sei als Überbrückungstatbestand nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 1 SGB VI anerkennungsfähig. Dies folge zwanglos aus der Bestätigung des Jobcenters Landkreis T1, wonach die Klägerin in den Teil-Zeiträumen Januar 2005 bis November 2007 und August 2009 bis Oktober 2009 durchgängig arbeitslos, und im dazwischenliegenden Zeitraum Dezember 2007 bis Juli 2009 durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei. Soweit das erstinstanzliche Gericht diese Bestätigung seiner Entscheidung deswegen nicht zugrunde lege, weil während des damaligen Leistungsbezuges lediglich Zeiten „ohne Arbeitslosigkeit“ an den Beklagten gemeldet worden seien, sei bereits nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Gericht der damaligen automatisierten Meldung mehr Gewicht beimesse, als einer individualisierten Stellungnahme des Jobcenters Landkreis T1 aufgrund einer expliziten gerichtlichen Anfrage. Jedenfalls aber hätte der hierdurch zu Tage tretende Widerspruch Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen beim Jobcenter Landkreis T1 gegeben. Der Anschlusszeitraum November 2009 bis 3. Juni 2011 schließlich stelle einen Überbrückungstatbestand nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI dar. Die Klägerin sei während dieses Zeitraumes durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Soweit das erstinstanzliche Gericht dieser Annahme mit der Begründung eine Absage erteile, die ärztlichen Bestätigungen seien deswegen zweifelhaft, weil sie den Ausführungen des Jobcenter Landkreis T1 zuwiderliefen, sei darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Gericht diese hinsichtlich der Prüfung des Überbrückungstatbestandes nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI für den Zeitraum Januar 2005 bis Oktober 2009 gerade nicht für maßgeblich erachtet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2019 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vom 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen macht sie geltend, dass es an einer für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer fehle. Selbst bei Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 3. Juni 2011 bis zum 29. Mai 2018 ergebe sich kein höherer Rentenbetrag. Dies sei darauf zurückzuführen, dass diese Zeiten gemäß § 74 SGB VI nicht bewertet würden. Auch ergebe sich keine Änderung des Gesamtleistungswertes, da die Klägerin im streitigen Zeitraum eine Rente für Bergleute bezogen habe und dieser Zeitraum bei der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate bereits in Abzug gebracht worden sei.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 29. März 2023 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 4. April 2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das LSG gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Senat beabsichtige, entsprechend zu verfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört und haben keine Einwände erhoben.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24. Juli 2019, mit dem die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt hat, und das Begehren der Klägerin, ihr unter Berücksichtigung der Zeit vom 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 als Anrechnungszeit eine höhere Rente zu gewähren. Der ursprünglich von der Klägerin angefochtene Vormerkungsbescheid vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2019 ist durch den Rentenbescheid vom 24. Juli 2019 ersetzt worden, der somit kraft Gesetzes zum Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden ist. Die im ursprünglichen Vormerkungsbescheid vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2019 bestätigten Feststellungen zum Versicherungsverlauf der Klägerin sind vollumfänglich im Rentenbescheid übernommen worden, wodurch jene Feststellungen ihre Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren haben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 21/04 R – juris Rdnr. 41; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012 – L 5 R 323/11 – juris Rdnr. 42). Er hat sich daher „auf andere Weise“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt und darf durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Auf eine Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R – SozR 4-2600 § 248 Nr. 1). Dagegen besteht nach Erlass eines Rentenbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid. Ein solches Verfahren ist fortan unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R – juris Rdnr. 16 m.w.N.).
Die gegen den Rentenbescheid vom 24. Juli 2019 von der Klägerin geführte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung der Zeiten vom 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 als Anrechnungszeiten begründet keinen Anspruch auf eine höhere Rente, weil die Klägerin seit 1. März 2011 eine Rente wegen verminderter Berufsunfähigkeit im Bergbau bezieht. Der Rentenbezug ist vom Beklagten bei der Festsetzung der mit Bescheid vom 24. Juli 2019 bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt worden. Eine gleichzeitige Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit beeinflusst die Höhe des Rentenanspruchs nicht.
Die Höhe einer Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Hierzu wird gemäß § 63 Abs. 2 SGB VI das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Gemäß § 63 Abs. 6 und § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (s. § 77 SGB VI) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist nach § 66 Abs. 1 SGB VI, hier in der Fassung vom 8. Dezember 2016, für Versichertenrenten die Summe aller Entgeltpunkte für u.a. Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2) und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3) mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sind im Rahmen der von § 71 SGB VI geregelten Gesamtleistungsbewertung zu ermitteln. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Für die Gesamtleistungsbewertung sind also zunächst die Grundbewertung nach § 72 SGB VI und die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI durchzuführen, der höhere der beiden sich ergebenden Durchschnittswerte bildet dann – als Gesamtleistungswert – die Grundlage für die Bemessung der den beitragsfreien Zeiten zuzuordnenden Entgeltpunkte bzw. des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten. Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird (§ 72 Abs. 1 SGB VI). Demgegenüber werden bei der Vergleichsbewertung nach § 73 Satz 1 SGB VI für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für (1.) beitragsgeminderte Zeiten, (2.) Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und (3.) Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen (§ 73 Satz 2 SGB VI).
Bei den geltend gemachten Anrechnungszeiten handelt es sich um beitragsfreie Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind. Gemäß 54 Abs. 4 SGB VI sind beitragsfreie Zeiten Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Berücksichtigungszeit ist nach § 57 Satz 1 SGB VI bei einem Elternteil eine Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit in dieser Zeit vorliegen. Beitragsfreien Zeiten, die – wie hier – nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, stellen im Rahmen der Grundbewertung ebenso wie Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind, nicht belegungsfähige Kalendermonate dar (§ 72 Abs. 3 SGB VI). Damit würde die von der Klägerin begehrte Anerkennung von Anrechnungszeiten von Juni 2011 bis Mai 2018 nicht zu einer höheren Grundbewertung führen, da diese Kalendermonate auch ohnehin wegen des Bezuges der Rente für Bergleute nicht belegungsfähig sind. Ebenso würde sich für die Vergleichsbewertung nichts ändern, weil die Anerkennung der Anrechnungszeiten die Anzahl der belegungsfähigen Monate wegen des gleichzeitigen Rentenbezuges nicht ändert. Schließlich wären auch bei Anerkennung der begehrten Anrechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 SGB VI für diese beitragsfreien Zeiten keine Entgeltpunkte zu berücksichtigen, weil nach § 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juli 2017 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, nicht bewertet werden. Bei der Zeit, deren Anerkennung die Klägerin als Anrechnungszeit geltend macht, handelt es sich um Zeit, in der Arbeitslosigkeit vorgelegen, sie jedoch keine Leistungen, insbesondere kein Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Im Übrigen hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils der Klage den Erfolg auch in der Sache zu Recht versagt. Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin begehrte Anerkennung von Anrechnungszeiten vom 3. Juni 2011 bis 29. Mai 2018 zutreffend dargelegt und nach umfassender Auswertung und Würdigung der von der Klägerin vorgelegten und beigezogener Unterlagen sowie veranlassten Ermittlungen aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der streitigen Anrechnungszeit nicht nachgewiesen sind. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit die Klägerin zur Berufungsbegründung insbesondere bezüglich des Vorliegens eines Überbrückungstatbestandes von November 2009 bis 2. Juni 2011 darauf verweist, dass hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 6. Februar bis 6. Juni 2010 eine Nachfrage bei der Krankenkasse in Betracht komme, übersieht sie, dass die vom SG befragte W1 die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum verneint hat, so dass eine Nachfrage bei der Krankenkasse zum Nachweis einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von vornherein untauglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 884/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 3310/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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