Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2023 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Bestattungskosten für die Ausstattung des Grabes der verstorbenen Mutter der Klägerin als Sozialhilfe.
Die Klägerin ist die Tochter der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 in Q. verstorbenen Frau B.. Die Verstorbene war, nachdem sie lange in XX: gelebt hatte, zuletzt wohnhaft in Q. in einem Alten- und Pflegeheim; sie bezog Leistungen nach dem SGB XII von der Beklagten. Bereits in einer von ihr unterschriebenen (von der Klägerin selbst bei der Beklagten vorgelegten) Erklärung vom 02.10.2014 hatte die Verstorbene den Wunsch geäußert, auf dem Friedhof Z. in XX. in einem „Wiesengrab“ bestattet zu werden. Sie wünsche eine Erdbestattung; eine Feuerbestattung sei für sie nicht vorstellbar.
Die Stadt XX. bietet für Sargbestattungen u.a. Reihengräber. Diese sind in Reihen angelegte Einzelgrabstätten, in denen jeweils nur ein Sarg bestattet werden kann, und bei denen die Beisetzung auf speziell dafür angelegten Grabfeldern stattfindet. Die Grabstätten besitzen keine Einfassung, werden der Reihe nach vergeben und können nicht ausgewählt werden. Die gärtnerische Pflege erfolgt individuell durch die Nutzer. Daneben gibt es (auch für Sargbestattungen) u.a. Rasengräber für mehrere Verstorbene, bei denen die individuelle Grabstelle eines Verstorbenen auf einem Rasenfeld nicht gekennzeichnet wird und nicht ausgesucht werden kann. Dort besteht die Möglichkeit, den Namen der Verstorbenen auf zentral gelegenen Steinplatten eingravieren zu lassen. Die Herrichtung und Pflege der Grabanlage liegt in der alleinigen Obhut der Friedhofsverwaltung, und die Rasenflächen dürfen nicht betreten werden. Grabschmuck (Blumen und kleine Gestecke) kann nur an zentralen Stellen abgelegt werden (www.XXXXXXXX.XXXXXXX.XXXXX).
Die Verstorbene wurde am 00.00.0000 auf dem Friedhof Z. in XX. in einem Reihengrab beigesetzt. Mit Rechnung vom 26.08.2020 stellte der Bestatter P. aus XX. der Klägerin 1.388,88 € in Rechnung. Hiervon entfielen 1.000,00 € auf „Leistungen im Rahmen des Sozialamtes“ (Sarg, Deckengarnitur, Sterbetalar, Einsargung, Ankleiden, Überführung innerhalb von XX., Erledigungen). Auf Gebühren und Auslagen entfielen 388,88 € (Totenschein 119,28 €, zwei gebührenpflichtige Sterbeurkunden 15,00 €, „Eheregister inkl. Scheidung vom Standesamt“ 15,00 €, Organist 55 €, Postwertzeichen 9,60 €, Sarggesteck 80,00 €, Kranz 80,00 €, Blütenblätter 15,00 €). Mit weiterer Rechnung vom 02.09.2020 stellte der Bestatter 80,00 € für ein am gleichen Tag zur Verfügung gestelltes Holzkreuz in Rechnung. Die Friedhofsgebühr betrug 2.091,35 € (Gebührenbescheid der Stadt XX. vom 04.09.2020).
Mit E-Mail vom 10.08.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten. Sie selbst beziehe Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin verfüge über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 1.000,75 €, eine private Rentenversicherung (Rentenversicherung mit Kapitalabfindungsmöglichkeit zum 01.12.2020 bei R.) mit einem Rückkaufswert von 10.324,50 € sowie ein Girokontoguthaben von 368,17 €. Sie habe deshalb i.H.v. 6.711,42 € Vermögen oberhalb der Freigrenze von 5.000,00 €. Aus einer Sterbegeldversicherung, dem Taschengeldguthaben der Verstorbenen im Altersheim sowie einem Überschussbetrag aus der Rente stünden 2.986,77 € für Bestattungskosten zur Verfügung. Die private Rentenversicherung der Klägerin sei kein Altersvorsorgevermögen i.S.v. § 90 Abs. 2 SGB XII. Eine Verwertung zur Deckung der Bestattungskosten stelle keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Im hiergegen geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 22 SO 465/20) einigten sich die Beteiligten schriftsätzlich darauf, dass die Beklagte 295,09 € an Bestattungskosten übernahm (Schriftsatz der Beklagten vom 31.05.2021 und Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2021; entsprechender bestandskräftiger Ausführungsbescheid der Beklagten vom 14.07.2021).
Mit E-Mail vom 01.07.2021 bat die Klägerin um „Unterstützung zur endgültigen Grabeinrichtung“ für ihre Mutter. Sie selbst beziehe Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 05.07.2021 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab; die endgültige Grabeinrichtung gehöre nicht zu den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Bestattungskosten. Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, nach der Friedhofssatzung der Stadt XX. seien die Grabpflege und eine Grabeinrichtung erforderlich. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, habe sie den Stein- und Bildhauer N. (im Folgenden: Steinmetz) aus XX. mit der Grabeinrichtung beauftragt. Insofern entstünden laut „Auftrag“ des Steinmetzen vom 00.00.0000 Kosten von 3.333,78 € (1.150,00 € für oben und außen polierte Grabeinfassung „Super Black“, 369 € für Lampe „Stella Super Black“, 145,00 € für Vase, 145,00 € für Keramikfoto, 550,00 € für herzförmigen Grabstein „in Star Galaxy, poliert“, 445,50 € für Grabsteinschrift und 532,28 € für Mehrwertsteuer; Summe recte: 3.341,78 €). Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2021 (zugestellt am 13.11.2021) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Klageverfahren S 22 SO 465/20 vereinbarte Leistung habe auch Kosten für das Grabkreuz berücksichtigt. Unmittelbar nach Abschluss dieses Verfahrens habe die Klägerin eine weitere Unterstützung beantragt. Nach Maßgabe des § 74 SGB XII würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen. Soweit die Verstorbene in XX. habe bestattet werden wollen, könne ein solcher persönlicher Wunsch nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen. Hätte die Klägerin ihre Mutter entsprechend deren Wunsch in einem Wiesengrab bestatten lassen, wären die jetzt streitigen Kosten im Übrigen "obsolet“. Übernahmefähig seien allein notwendige Kosten für ein Begräbnis einfacher, aber würdiger Art, welches den örtlichen Verhältnissen entspreche; Wünschen des Betroffenen hinsichtlich Art und Umfang der Bestattung sei grundsätzlich nur dann Rechnung zu tragen, wenn diese keine Mehrkosten verursachten. Die übernahmefähigen Kosten beurteilten sich deshalb nach den in Q. anzuerkennenden notwendigen Bestattungskosten bis zur Höhe der mit dem Kreisverband des Bestattungsgewerbes in Q. vereinbarten Vergütungen sowie den Satzungen der Wuppertaler Friedhöfe. In Q. zählten weder eine Grabeinfassung noch Lampe, Vase und Keramikfoto zu solchen Kosten; es handele sich insoweit vielmehr um eine aufwendige Grabgestaltung, die weder vorgeschrieben noch notwendig sei. Im Übrigen könne der Vortrag der Klägerin, nach der Friedhofssatzung XX. sei eine Grabeinrichtung erforderlich, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sei dort das Verlegen einer Grabeinfassung gesondert genehmigungspflichtig. Übernahmefähig seien, soweit – wie meist – ortsüblich, Aufwendungen für einen einfachen Grabstein oder ein Grabkreuz. Kosten für ein Grabkreuz, das zur Individualisierung des Grabes ausreichend sei, seien jedoch bereits berücksichtigt worden. Der Auftrag an den Steinmetz sei zudem bereits am 00.00.0000 erteilt worden, der jetzige Antrag aber erst am 01.07.2021 gestellt worden; es handele sich insofern um eine Schuldverpflichtung der Klägerin, für die Sozialhilfe nicht übernommen werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.12.2021 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sie habe die endgültige Grabeinrichtung veranlasst, um die Verpflichtung nach der Friedhofssatzung der Stadt XX. zu erfüllen. Die dafür entstandenen Kosten von 3.333,78 € seien insgesamt erforderlich. Ein Grabstein entspreche selbst dann einer üblichen Grabgestaltung, wenn zuvor Leistungen für ein Holzkreuz bewilligt worden seien. Die von ihr gewählte Grabgestaltung sei üblich und schlicht; sie entspreche im Übrigen genau den Vorgaben der Friedhofssatzung der Stadt XX.. Ein Holzkreuz würde zudem mit der Zeit verwittern und müsste etwa alle zwei Jahre erneuert werden; sie habe ein solches Kreuz nur als Provisorium verwendet und sei davon ausgegangen, dass man dies bei der Beklagten auch ohne entsprechende Mitteilung wisse. Sie sei auf eine sach- und zweckgerichtete Verwendung ihrer geringen Eigenmittel angewiesen. Deshalb habe sie das Holzkreuz als Provisorium geplant und erst mit der endgültigen Grabeinrichtung den Grabstein veranlasst; es handele sich daher durchaus noch um Kosten der Bestattung. Wegen einer während der Corona-Pandemie bestehenden Materialknappheit habe sie lange auf die Steinmetzarbeiten warten müssen. Wenn die Beklagte auf das in Q. Übliche abstelle, wo eine Grabeinfassung nicht üblich sei, so ignoriere sie den Wunsch der Verstorbenen nach einer Bestattung in XX.. Auf die in Q. üblichen Kosten komme es nicht an. In XX. würden Wiesengräber nicht angeboten; in Betracht kommende Alternativen seien regelmäßig teurer als die gewählte Bestattungsart. Der Auftrag an den Steinmetz sei im Übrigen durchaus erst nach Antragstellung bei der Beklagten vergeben worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die erforderlichen Kosten der Grabeinrichtung i.H.v. 3.333,78 € zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten von 3.333,78 € seien weder erforderlich noch angemessen. Der Vortrag der Klägerin zum Grabkreuz verwundere, denn die Klägerin habe sich selbst zur Individualisierung durch ein Grabkreuz entschieden. Dass das Kreuz nur ein Provisorium gewesen sein solle, werde jetzt erstmals vorgetragen; für ein Provisorium wären keine Leistungen gewährt worden. Kosten für ein etwa ein Jahr nach Durchführung der Bestattung errichtetes Grabmal dürften im Übrigen nicht mehr zu den Bestattungskosten i.S.v. § 74 SGB XII gehören.
Auf Anfrage des Sozialgerichts nach der tatsächlichen Beauftragung des Steinmetzen hat die Klägerin auf den Auftrag vom 00.00.0000 verwiesen. Der Steinmetz habe am 20.07.2021 die Genehmigung zur Grabeinfassung bei der Stadt XX. beantragt, die dann am 28.07.2021 erteilt worden sei. Erst im Anschluss an die Genehmigung sei er tätig geworden.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Friedhofsamtes der Stadt XX. vom 08.03.2023 eingeholt. Danach ist eine Einfassung von Grabstätten mit Naturstein nicht zwingend erforderlich; die Friedhofssatzung (FS) treffe für Sarg-Einzelgrabstätten (§ 14 FS) keine Regelung zu einer Einfassung. Nach § 23 Abs. 6 Satz 7 ff. FS („können“) könnten dort Einfassungen verlegt werden; nach näherer Maßgabe der Vorschrift sei ggf. Naturstein zu verwenden, und es sei eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. In der Regel bzw. aus der historischen Entwicklung heraus würden Grabbeete gärtnerisch angelegt und durch eine immergrüne Bepflanzung eingefasst. Die Aufstellung eines Grabmales sei nicht zwingend erforderlich; werde es aufgestellt, unterliege dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsamtes, und das Grabmal müsse aus Naturstein, Naturstein mit Bronze, Eisen, Bronze, Kupfer, Holz oder Beton bestehen.
Mit Urteil vom 23.10.2023 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin „weitere Bestattungskosten i.H.v. 1.184,64 € zu zahlen“; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Klage stehe keine Bindungswirkung des Bescheides vom 08.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2020 in Verbindung mit dem im Verfahren S 22 SO 465/20 geschlossenen Vergleich entgegen. Denn der Antrag der Klägerin vom 01.07.2021 sei insofern jedenfalls meistbegünstigend als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu verstehen. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe der geschlossene Vergleich nicht entgegen, da es sich insoweit nicht um einen Vergleich i.S.v. § 101 Abs. 1 SGG gehandelt habe. Es beständen „Anhaltspunkte“ für eine Unwirksamkeit des Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB). Denn es sei ein der Wirklichkeit nicht zugrundeliegender Sachverhalt angenommen worden, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, dass weitere Kosten der Grabgestaltung von dem Vergleich ausgenommen seien, während die Beklagte keine Kenntnis von weiteren Kosten gehabt habe. Beide Beteiligte hätten den Vergleich „unter den tatsächlichen Bedingungen“ nicht geschlossen. Die Klägerin begehre auch keine Leistungen, welche i.S.v. § 116a Nr. 2 SGB XII länger als ein Jahr zurücklägen. Die Klägerin habe gemäß § 74 SGB XII Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Grabstein nebst Inschrift i.H.v. 1.184,64 €. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Bestattung zunächst abschließend ohne Grabstein geplant habe. Sie habe hierzu bekundet, die Grabeinrichtung habe sich durch einzuholende Preisvergleiche und Materialknappheit während der Corona-Pandemie verzögert. Es gebe keine Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln, auch wenn die Grabgestaltung mehr als ein Jahr nach der Beisetzung erfolgt sei. Es sei offenkundig, dass Steinmetzarbeiten in der Regel mehrere Monate dauerten und eine Wartezeit bis zum Setzen des Grabmals von bis zu einem Jahr einzurechnen sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabsteins bestehe zwar nicht. Unabhängig von ortsrechtlichen Vorschriften sei eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit indes anzuerkennen, weil ein Grabstein nach den Vorstellungen weiter Bevölkerungskreise zu einer würdigen Grabgestaltung gehöre und der Wunsch Hinterbliebener, sich diesen Vorstellungen gemäß zu verhalten, angemessen und zu respektieren sei. Nach diesen weit verbreiteten Vorstellungen sei das Grab für die Hinterbliebenen und andere Friedhofsbesucher auch eine Stätte des Gedenkens; es bedürfe deshalb einer Individualisierung, welche den Verstorbenen bezeichne. Deshalb würden ein einfacher Grabstein bzw. eine einfache Grabplatte überwiegend als erforderlich angesehen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Grabstein günstiger zu erhalten gewesen wäre. Gleiches gelte für die Kosten der Inschrift. Die Klägerin könne auch nicht auf ein provisorisches Holzkreuz verwiesen werden. Ein solches unterliege regelmäßig der Verwitterung und werde nur bis zur Aufstellung des Grabmals genutzt. Auch wenn die Beklagte dies bei den bereits erbrachten Leistungen schon berücksichtigt habe, sei das Holzkreuz deshalb zunächst die einzige Möglichkeit einer Individualisierung gewesen. Wegen der Zeitspanne bis zur Aufstellung des Grabmals sei es der Klägerin auch nicht zuzumuten gewesen, auf eine solche Individualisierung zu verzichten. Mehrkosten wegen der Bestattung in XX. könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden. Sie habe bereits nicht dargelegt, dass überhaupt Mehrkosten angefallen seien. Ungeachtet dessen sei ihre Leistungspflicht nicht auf ihren eigenen Zuständigkeitsbereich begrenzt. Der Wunsch der Verstorbenen nach einem Begräbnis in XX. sei angemessen, da sie dort jahrzehntelang gewohnt habe und erst in der letzten Lebensphase nach Q. in die Nähe ihrer Tochter gezogen sei. Die Beklagte könne schließlich auch nicht damit gehört werden, die Klägerin habe die Steinmetzarbeiten schon vor Antragstellung in Auftrag gegeben. § 74 SGB XII sehe eine zeitliche Rangfolge von Antrag und Auftrag nicht vor. Bei der vermeintlichen Steinmetzrechnung vom 00.00.0000 handele es sich ohnehin nur um einen Kostenvoranschlag; tatsächlich seien die Steinmetzarbeiten erst im Anschluss an die Genehmigung vom 28.07.2021 und nach der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 05.07.2021 ausgeführt worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet; insofern wird wegen der Einzelheiten auf das Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen.
Gegen das am 15.12.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.01.2024 Berufung eingelegt. Sie gehe nicht davon aus, dass die Klägerin die Bestattung von Anfang an auch mit Grabstein geplant gehabt habe. Denn es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie dann Entsprechendes nicht bei ihrem früheren Antrag vom 10.08.2020 angegeben oder zumindest angekündigt habe, das Holzkreuz sei nur ein Provisorium. Für den Wunsch der Mutter, in XX. begraben zu werden, könne eine Erforderlichkeit i.S.v. § 74 SGB XII nicht angenommen werden. Die Klägerin habe sich ohnehin dem Wunsch ihrer Mutter nach einem Wiesengrab widersetzt. Ein Wiesengrab zeichne sich dadurch aus, dass nach der Beisetzung Rasen eingesät und eine Individualisierung entweder gar nicht oder durch eine kleine Grabplatte vorgenommen werde. Ein Holzkreuz reiche zur Individualisierung der Grabstätte aus; es bedürfe keines steinernen Grabmales, wenn die Friedhofssatzung dies nicht vorschreibe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2023 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
In ihrem Falle gehörten zu den Bestattungskosten auch diejenigen für einen einfachen Grabstein als Bestandteil einer einfachen, aber würdigen Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zu den i.S.v. § 74 SGB XII erforderlichen Kosten gehörten auch solche der ersten Grabeinrichtung. Die Kosten müssten aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorganges erwachsen. Damit sei auch der nach Bestattung gesetzte Grabstein erfasst, der noch zum Bestattungsvorgang gehöre. Das Sozialgericht habe zutreffend entschieden, dass ein Grabstein mit individualisierenden Angaben anstelle eines Holzkreuzes einer würdigen Grabgestaltung entspreche. Es habe auch zutreffend ausgeführt, dass die zeitliche Verzögerung auf zunächst anzustellenden Preisvergleichen und pandemiebedingter Materialknappheit beruht habe.
Der Senat hat die Klägerin in einem Erörterungstermin am 31.07.2024 angehört. Die Klägerin hat dort (u.a.) angeben, sie beziehe nach wie vor Leistungen nach dem SGB II. Ihren Sparvertrag bei der R. habe sie etwa im Dezember 2020 aufgelöst, weil das Geld für die Bestattung ihrer Mutter benötigt worden sei. Der Vertrag sei damals gerade zuteilungsreif gewesen; sie habe etwa 10.000,00 € erhalten. Was sie nicht für die Beerdigung gebraucht habe, habe sie in eine Sterbekasse für ihre eigene Bestattung eingezahlt. Sie habe im Verfahren S 22 SO 465/20 vor dem Sozialgericht deshalb nicht angegeben, dass die Beerdigung ihrer Mutter von Anfang an so geplant gewesen sei, weil sie gedacht habe, das laufe so. Zum Datum des Angebotes des Steinmetzen (00.00.0000) hat die Klägerin auf die Pandemie verwiesen; angesprochen darauf, dass es im Sommer 2020 keinen Lockdown gegeben habe, hat sie erklärt, es gebe ja auch Ruhezeiten für das Grab, und sie habe sich insofern auf Auskünfte des Steinmetzen und des Bestatters verlassen. Befragt, warum sie ihre Mutter nicht in einem „Wiesengrab“ – also wohl einem Rasengrab ohne Grabstein – bestattet habe, hat sie angegeben, sie könne darauf keine Antwort geben; sie sei so aufgewachsen, dass auf ein Grab ein Grabstein gehöre. Befragt, warum der von ihr ausgewählte Grabstein der preiswerteste gewesen sei, und ob es vielleicht preiswertere, kleinere Steinplatten mit Namen und Lebensdaten gegeben hätte, hat sie ausgeführt, sie sei alleinstehend, ihre Mutter sei ihr Ein und Alles gewesen, und in solchen Augenblicken denke man nicht rational.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2024, Schriftsatz der Klägerin vom 24.09.2024).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie Vorprozessakte des Sozialgerichts Düsseldorf S 22 SO 465/20) Bezug genommen. Der Inhalt liegt der vorliegenden Entscheidung zugrunde.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin entstandene Kosten von 1.184,64 € für den Grabstein und die Grabsteininschrift ihrer Mutter (550,00 € und 445,50 € = 995,50 €, zzgl. Mehrwertsteuer von 189,14 €) als Leistung gemäß § 74 SGB XII zu übernehmen. Ein solcher Anspruch der Klägerin besteht nicht, und der angefochtene Bescheid vom 05.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2021 verletzten die Klägerin nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten.
a) Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
aa) Die Beklagte war sachlich (§ 97 Abs. 1 bzw. Abs. 4 SGG) und – als bis zum Tod der Mutter der Klägerin für diese Sozialhilfe leistender und überdies für den Sterbeort zuständiger Träger – örtlich (§ 98 Abs 3 SGB XII) für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zuständig.
bb) Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin die (ggf. einzig) zur Bestattung ihrer Mutter verpflichtete Person war, und ob ihr – etwa angesichts ihres Vermögens in Form des Wertes ihrer Versicherung bei der R. – die Tragung der (vollen) Kosten der Bestattung nicht zumutbar war. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht bereits aus anderen Gründen nicht.
aaa) Vieles spricht dafür, dass bereits der im Rahmen des Verfahrens S 22 SO 465/22 zwischen den Beteiligten schriftsätzlich geschlossene Vergleich dem jetzt von der Klägerin verfolgten weiteren Anspruch nach § 74 SGB XII entgegensteht. Anders als das Sozialgericht sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
§ 779 Abs. 1 BGB normiert einen Fall eines gemeinsamen Motivirrtums, bei dem sich die Vertragsparteien über Umstände irren, deren Kenntnis den Streit ausgeschlossen und damit den Vergleich erübrigt hätte. Dabei sind interne Vorstellungen der Parteien, die in der Vergleichsregelung keinen Niederschlag gefunden haben, ebenso unbeachtlich wie alle künftigen Umstände. Die Parteien müssen demselben Motivirrtum unterliegen, die Vorstellungen der Vergleichspartner also objektiv übereinstimmen. Der nur einseitige Motivirrtum fällt hingegen nicht unter § 779 Abs. 1 BGB und kann allenfalls zur Anfechtbarkeit nach den §§ 119, 123 BGB führen, sofern er nicht – wie im Regelfall (und so auch hier wegen von der Klägerin jedenfalls nicht erkennbar gemachter weiterer Gestaltungspläne für das Grab ihrer Mutter) – auch nach diesen Vorschriften unbeachtlich ist (Bork in juris-PK-BGB § 779 Rn. 14 f.).
Die Beteiligten stritten im früheren Verfahren S 22 SO 465/22 über den Umfang der von der Beklagten nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Kosten. Dabei hat die Klägerin dort und zuvor jedenfalls keinerlei Absicht zu erkennen gegeben, später noch einen Grabstein fertigen lassen zu wollen; lediglich die Kosten des hölzernen Grabkreuzes waren angezeigt. Für die Beklagte war deshalb die Frage nach Kosten für einen Grabstein von vornherein nicht Grundlage ihrer Vergleichsüberlegungen, und ein übereinstimmender Motivirrtum bei beiden Beteiligten dürfte deshalb nicht vorgelegen haben. Im Übrigen lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass die Klägerin von Anfang an die Aufstellung eines Grabsteines beabsichtigt hatte; dies gereicht ihr schon deshalb zum Nachteil, weil sie die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen übereinstimmenden Motivirrtum trägt (vgl. dazu Bork, a.a.O. Rn. 24). Die fehlende Feststellbarkeit resultiert daraus, dass die tatsächlichen Angaben der Klägerin sich – z.B. hinsichtlich einer von ihr vorgetragenen, in Wirklichkeit indes gar nicht vorhandenen Einfassungs- und Grabsteinpflicht in XX. – nicht als zutreffend erwiesen haben und schon deshalb nicht in ihrem Sinne belastbar sind.
Vieles spricht deshalb dafür, dass der im Rahmen des Verfahrens S 22 SO 465/22 geschlossene Vergleich (der durch den Ausführungsbescheid der Beklagten vom 14.07.2021 lediglich verwaltungstechnisch umgesetzt wurde) zwischen den Beteiligten endgültig festgelegt hat, welche Kosten die Klägerin für die Bestattung ihrer Mutter durch Leistungen nach § 74 SGB XII erstattet erhält, und dass er eine sozialhilfeweise Übernahme der später geltend gemachten Kosten für den Grabstein und die Grabsteininschrift ausschließt.
bbb) Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls waren die Kosten für den Grabstein und die Grabsteininschrift nicht i.S.v. § 74 SGB XII erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (so etwa Urteile vom 25.11.2011 – B 8 SO 20/10 R Rn. 18 und vom 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R Rn. 20) ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und ggf. des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art. 4 GG) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen.
(1) Weichen die Wünsche des Verstorbenen von denjenigen des Bestattungspflichtigen ab, hält der Senat die Wünsche des Verstorbenen für vorrangig, sofern auch diese angemessen sind. Bereits deshalb waren die Kosten für den Grabstein und die Inschrift nicht i.S.v. § 74 SGB XII „erforderlich“. Denn es entsprach dem in der – von der Klägerin selbst vorgelegten und ihr mithin bekannten – schriftlichen Erklärung vom 02.10.2014 geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin, in einem „Wiesengrab“ – und damit ersichtlich in einem in XX. so bezeichneten Rasengrab ohne Kennzeichnung der genauen Grabstelle auf dem Rasenfeld und ohne Möglichkeit eines Einzelgrabmals (www.XXX.XXX.XXX.) – beigesetzt zu werden. Setzte sich die Klägerin über diesen Wunsch – der ersichtlich auch keinen religiös als notwendig empfundenen Vorgaben widersprach – hinweg, weil sie (nach ihren Angaben im Erörterungstermin vom 31.07.2024) so „aufgewachsen“ sei, dass auf ein Grab ein Grabstein gehöre, muss dies zum einen verwundern, wenn doch die Mutter genau anderes als Wunsch geäußert hatte und dieser Wunsch der Klägerin bekannt war. Zum anderen kann jedenfalls ein ausdrücklicher Wunsch der Mutter nach einer anderen in XX. zur Verfügung gestellten, grabsteinfreien Bestattungsart nach Ansicht des Senats nicht dazu führen, auf Kosten der (die Sozialhilfe über Steuern finanzierenden) Allgemeinheit diesen Wunsch der Verstorbenen zu missachten und stattdessen die persönlichen Vorstellungen der Klägerin an dessen Stelle zu setzen (dies zumal, da der Wunsch der Mutter ersichtlich keine zusätzlichen Kosten verursacht hätte). Kosten, die aus der Missachtung des Wunsches der Verstorbenen für die Klägerin entstanden sind, hat sie vielmehr selbst zu tragen.
(1) Unbeschadet dessen erfasst § 74 SGB XII nur die Bestattungskosten selbst, und die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die erst längere Zeit nach der Bestattung veranlasste Herrichtung von Grabstein und Grabinschrift fallen nicht mehr darunter. Als Bestattungskosten zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen – wie bei dem von der Klägerin veranlassten Grabstein – nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat mithin, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt (BSG, Urteil vom 25.11.2011 – B 8 SO 20/10 R Rn. 20 m.w.N.).
Die Klägerin hat (nach Beisetzung ihrer Mutter am 00.00.0000) die Beklagte mit ihrem Antrag vom 01.07.2021 erstmals nach über zehn Monaten darauf hingewiesen, den Grabstein als „endgültige Grabeinrichtung“ errichten zu wollen. Den Steinmetz hat sie feststellbar erst mit dem Auftrag vom 00.00.0000 (also mehr als neun Monate nach der Beisetzung) herangezogen. Nach einer so langen Zeitspanne kann nicht mehr von einer ersten Grabeinrichtung im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gesprochen werden, die noch zum Bestattungsvorgang selbst zu rechnen wäre. Der Bestattungsvorgang mit erster Grabeinrichtung erschien vielmehr hinsichtlich der Individualisierung der Grabstätte mit der Anbringung des hölzernen Grabkreuzes abgeschlossen. Die zeitliche Grenze, die die – vom erkennenden Senat geteilte – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit dem Abstellen nur auf Kosten, die aus Maßnahmen und Handlungen bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen, zieht, wurde mit der erst späteren Veranlassung des Grabsteines vielmehr überschritten. Dies gilt selbst dann, wenn es von Anfang an die – nicht mitgeteilte – Absicht der Klägerin gewesen sein sollte, den Grabstein aufstellen zu lassen. Angesichts der Beauftragung des Steinmetzen erst am 00.00.0000 lässt sich die gerichtliche Überzeugung von einer solchen frühen Absicht ohnehin nicht bilden, zumal der unrichtige Vortrag der Klägerin etwa von einer Einfassungs- und Grabsteinpflicht ihre Angaben nicht für entsprechende gerichtliche Feststellungen belastbar erscheinen lässt (s.o.).
(3) Dass die Klägerin nach dem Tode ihrer Mutter, die nach ihren Angaben im Erörterungstermin ihr Ein und Alles war, in einer Ausnahmesituation gestanden hat, die ihr rationale Überlegungen mit Blick auf die Veranlassung eines Grabsteines nicht ermöglicht haben, erscheint zwar nachvollziehbar. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O. Rn. 22) verweist insoweit (im Zusammenhang mit abzuverlangenden Prüfungen, welche Bestattungskosten anfallen können) zu Recht auf die üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere Belastungssituation eines Hinterbliebenen. Diese in der Regel nur kurze Zeit und die mit dem Trauerfall unmittelbar einhergehende Belastungssituation kann indes jedenfalls bei einer erst für den 00.00.0000 feststellbaren Beauftragung des Steinmetzen (nach Versterben der Mutter bereits am 00.00.0000) nicht mehr festgestellt werden. Der Verweis der Klägerin auf eine Unfähigkeit zu rationalen Überlegungen ist jedenfalls für diesen späten Zeitpunkt nicht mehr belastbar, auch wenn sie weiterhin um ihre Mutter getrauert hat.
ccc) Sind die Kosten für den Grabstein und die Grabsteininschrift nach allem nicht mehr den erforderlichen Bestattungskosten i.S.v. § 74 SGB XII zuzurechnen, muss der Senat nicht entscheiden, ob solche Kosten – anstelle oder zusätzlich zu denjenigen für das hölzerne Grabkreuz – zu berücksichtigen gewesen wären, hätte die Klägerin von Anfang an einen entsprechenden Wunsch geäußert und den Steinmetz in zeitlicher Nähe zum Begräbnis beauftragt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten des von der Klägerin gewählten Grabsteins und seiner Inschrift der Höhe nach erforderlich waren, oder ob ein preiswerter Stein oder eine individualisierende kleine Grabplatte den Maßstab für die Erforderlichkeit hätte geben müssen (nach Siefert in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII Rn. 76 m.w.N., wird zwar eine Individualisierung des Grabes, überwiegend aber nicht ein Grabstein als erforderlich angesehen). Unerheblich ist ferner, ob das bei den von der Beklagten erbrachten Leistungen berücksichtigte hölzerne Grabkreuz trotz einer möglicherweise zu besorgenden schnelleren Verrottung bereits für eine erforderliche Individualisierung der Grabstelle ausgereicht hat. Dahinstehen kann zudem, ob eine von der Klägerin behauptete Materialknappheit während der Corona-Pandemie einer zeitnahen Ausführung des Auftrages durch den Steinmetz entgegengestanden hätte, oder ob der Steinmetz – wie das Sozialgericht in tatsächlicher Hinsicht anzunehmen scheint und anders, als im Anschluss an den Auftrag vom 00.00.0000 tatsächlich der Fall gewesen – eine längere Zeitspanne für die Fertigung und Aufstellung des Grabsteines benötigt hätte, und ob deshalb dennoch eine hinreichende zeitliche Nähe zur Beisetzung anzunehmen gewesen wäre. Schließlich kann offenbleiben, ob die Beklagte die Klägerin auf für Q. geltende Erforderlichkeitsaspekte verweisen durfte, oder ob der Wunsch der Verstorbenen, an ihrem langjährigen Wohnort XX. zur Ruhe gesetzt zu werden, auch dann im Rahmen von § 74 SGB XII hätte berücksichtigt werden müssen, wenn dies – was die Beklagte nicht erläutert hat und was der Senat nicht klären muss – tatsächlich zu Mehrkosten geführt haben sollte.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.