L 10 SF 675/25 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10.
1. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SF 1808/24 DS
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 675/25 E
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 29.01.2025 wird zurückgewiesen.

Das
Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


Gründe

I.


Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtsgebühren in einem kostenpflichtigen Berufungsverfahren.

Die Erinnerungsführerin klagte vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) auf Schadenersatz wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2024 ab (S 2 SF 2458/19 DS). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 27.01.2025 (L 1 SF 1808/24 DS) zurück, legte der Erinnerungsführerin zugleich die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auf und setzte den Streitwert auf 42.000 € fest.

Mit Kostenansatz vom 29.01.2025 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren ausgehend von dem Urteil vom 27.01.2025 i.H.v. 2.252 € festgesetzt (Verfahrensgebühr KV-Nr. 7120).

Mit ihrem am 26.02.2025 eingegangenen Schreiben vom 20.02.2025 hat die Erinnerungsführerin erklärt, sie habe gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Vorabentscheidungsgesuch beantragt. Die letzte Instanz müsse diesem Gesuch entsprechen. Das LSG Baden-Württemberg habe gegen diese Norm verstoßen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte und die beigezogene Akte L 1 SF 1808/24 DS Bezug genommen.

II.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat durch die Vorsitzende als Einzelrichterin ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).

Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Kostengrundentscheidung des Gerichts, die hier die Erinnerungsführerin zur Kostenschuldnerin bestimmt hat (§ 29 Nr. 1 GKG), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] 30.07.2021, B 5 SF 12/12 S; BSG 08.03.2021, B 2 U 2/21 S; Bundesgerichtshof [BGH] 04.09.2017, II ZR 59/16). Das Urteil vom 27.01.2025 ist (auch) hinsichtlich der Kostengrundentscheidung und der endgültigen Streitwertfestsetzung rechtskräftig (§ 177 SGG).

Ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 42.000 € ergibt sich die Gebühr für das Berufungsverfahren gemäß KV-Nr. 7120 i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG (i.d.F. vom 21.12.2020, BGBl. I S. 3229) i.H.v. 2.252 € (4,0-facher Satz). Für die entstandene Gebühr ist die Erinnerungsführerin, wie oben dargelegt, Kostenschuldnerin.

Der von der Erinnerungsführerin behauptete Verstoß gegen Art. 267 AEUV hat für die hier streitigen Gerichtskosten keinerlei Relevanz. Abgesehen davon sind weder auch nur ansatzweise Gründe für die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof ersichtlich gewesen, noch handelt es sich beim LSG um „die letzte Instanz“ i.S.v. Art. 267 AEUV, wie die Erinnerungsführerin rechtsirrig meint (vgl. EuGH 04.06.2002, C-99/00).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


 

Rechtskraft
Aus
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