Zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers eines eingetragenen Vereins.
Im Vereinsrecht ist in Anlehnung an die zu den Fremdgeschäftsführern in einer GmbH entwickelten Grundsätze eine Eingliederung anzunehmen, wenn die zu beurteilende Person innerhalb der rechtlichen Strukturen der juristischen Person des Privatrechts nicht die Rechtsmacht besitzt, ihr nicht genehme Beschlüsse des Vorstands oder gar der Mitgliederversammlung zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 28).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 30.339,30 € bezüglich der von den Beigeladenen zu 1) und 2) für den Kläger ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 von der Beklagten festgesetzt wurde.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, Zweck: XXXXXX (§ 2 der Satzung des Klägers). Der Kläger hat 142 Mitglieder und in Deutschland ca. 10 Mitarbeiter. Weitere Mitarbeiter gibt es in Ägypten, wo der Kläger ein Krankenhaus betreibt. Daneben hat der Kläger noch weitere Arbeitszweige und Tätigkeitsbereiche, die sozialdiakonischer Natur sind.
Nach §§ 11, 14 der Satzung des Klägers obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Verwaltung des Vermögens des Klägers dem (geschäftsführenden) Vorstand. Bis September 2012 war ein Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig. Darüber hinaus waren die Beigeladenen zu 1) und zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger als Verwaltungsleiter tätig.
Der 1944 geborene Beigeladene zu 1) war vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 für den Kläger tätig. Ausweislich des zum 14. August 2012 geschlossenen Dienstleistungsvertrages (DLV) sollte er als Dienstleistung die „Geschäftsführung auf Zeit“ für den Kläger, die E. e.V. und die A. Stiftung erbringen. Auftraggeber des Dienstleistungsauftrags war ausschließlich der Kläger. Für einen zeitlichen Umfang von ca. zwei Tagen pro Woche war eine Vergütung von 2.100,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer pauschal vereinbart (§ 1, 3 DLV). Die Leistung sollte von Montag bis Freitag während der normalen Arbeitszeiten im Rahmen der Kapazitätsplanungen des Auftragnehmers erbracht werden, wobei Wünsche des Auftraggebers, soweit möglich, berücksichtigt werden sollten (§ 2 Abs. 1 DLV). Zusätzliche Dienstleistungen außerhalb der Zeiten seien besonders zu vergüten. Die Dienstleistung konnte ganz oder teilweise am Sitz des Auftraggebers, am Sitz des Auftragnehmers oder wenn erforderlich, an anderen Orten erbracht werden (§ 2 Abs. 2 DLV). Dem Auftragnehmer stand ein Nachbesserungsrecht für Mängel zu, soweit diese nachbesserungsfähig waren. Schlug die Nachbesserung fehl, konnte der Auftraggeber die Vergütung herabsetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (§ 5 DLV). Der Auftragnehmer haftete dem Auftraggeber für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (§ 6 Abs. 1 DLV). Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bestand nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Haftung für vertragsuntypische Schäden war ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 DLV). Der Vertrag konnte mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden (§ 7 Abs. 1 DLV). Der Beigeladene zu 1) legte monatliche Leistungsnachweise und monatliche Rechnungen über den Pauschbetrag vor. Ab Juli 2013 stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger Beraterleistungen in Rechnungen, die nach Stunden abgerechnet wurden. Der Beigeladene zu 1) war im Übrigen seit 1988 im Bereich Wirtschaftsberatung / kaufmännische Dienstleistungen tätig und unterhielt hierfür eigene Geschäftsräume. Er war im Zeitraum vom September 2012 bis Juni 2013 zudem für weitere Auftraggeber tätig.
Der 1965 geborene Beigeladenen zu 2) nahm seine Tätigkeit für den Kläger zum 25. Juni 2013 auf. Er schloss ebenfalls einen Dienstleistungsvertrag (DLV) mit dem Kläger. Danach sollte er die kaufmännische Verwaltung im zeitlichen Umfang von 2 Tagen pro Woche für den Kläger, die E. e.V. und die A. Stiftung erbringen. Auftraggeber des Dienstleistungsauftrags war ausschließlich der Kläger. Für einen zeitlichen Umfang von zwei Tagen pro Woche war eine Vergütung von 2.400,00 € zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer pauschal vereinbart worden (§ 1, 2 DLV). Zudem stellte der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung und der Auftragnehmer verzichtete im Gegenzug auf die Berechnung der Fahrtkosten (§ 2 DLV). Der Vertrag konnte mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden (§ 3 DLV). Mit Beendigung des Auftragsverhältnisses war der Auftragnehmer verpflichtet, alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Auftraggebers, wie unter anderem Akten und Unterlagen unaufgefordert herauszugeben. Der Beigeladene zu 2) führte monatlich Stundennachweise für die ausgeübte Tätigkeit und legte entsprechende Rechnungen vor. Der Beigeladene zu 2) hatte darüber hinaus als gewerbliche Tätigkeiten seit 2006 einen Lohnsteuerhilfeverein und seit 2007 Tätigkeiten im Bereich der Wirtschaftsberatung angemeldet und für den Lohnsteuerverein auch Geschäftsräume angemietet. Mit Bescheid vom 17. April 2009 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Selbständiger mit einem Auftraggeber ohne eigene Angestellte ab dem 1. Juli 2009 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege.
Die Beigeladenen übernahmen Aufgaben wie die Führung der Buchhaltung und Verwaltung des Zahlungsverkehrs. Zudem bereiteten sie Arbeitsverträge vor. Bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung konnte es auch dazu kommen, dass die Verwaltungsleiter einzelne Aufgaben der Personalführung, wie z.B. das Genehmigen von Urlaubsanträgen, wahrnehmen haben. Die Aufgaben der Organe und weiterer Mitarbeiter innerhalb des klägerischen Vereins waren in der Geschäftsordnung der Vereinsorgane des Klägers vom 7. November 2014 definiert. Danach oblagen dem Hauptvorstand u.a. Entscheidungen über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern, über den Haushaltsplan und die Vergütung von Mitarbeitern. Gerichtlich und außergerichtlich vertretungsbefugt waren der 1. und 2. Vorsitzende des Vorstands. Der Verwaltungsleiter sollte unter anderem die Einnahmen und Ausgaben überwachen, monatliche Finanzberichte erstellen, den Jahresabschluss erstellen und dessen Prüfung koordinieren und Dienstanweisungen für Mitarbeiter in der Verwaltung erstellen. Er war unterschriftsberechtigt hinsichtlich der administrativen Verwaltung der Organisation.
Die Beklagte führte am 13. Januar 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) durch. Dabei kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene zu 1) vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 und der Beigeladene zu 2) vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2015 jeweils als Geschäftsführer bei dem Kläger abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig tätig gewesen seien. Dabei berief sich die Beklagte auf die geschlossenen Dienstleistungsverträge, die Arbeitszeitnachweise und diverse vorgelegte Rechnungen. Darüber hinaus ergab die Auswertung eines Lohnsteuerprüfberichts vom 1. Mai 2013, dass für diverse Beschäftigungsverhältnisse Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen seien. Entsprechend hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. März 2016 dazu an, unter anderem für die Beigeladenen zu 1) und 2) aufgrund der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern.
Der Kläger wandte mit Schreiben vom 17. Mai 2016 ein, dass der Beigeladene zu 2) weder weisungsabhängig gewesen sei noch Leistungen bei Krankheit und Urlaub erbringe. Er trage das Risiko eines krankheitsbedingten Verdienstausfalls. Er sei frei in der Gestaltung der Arbeitszeit. Die Vergütung sei in Abhängigkeit der erbrachten Arbeitsleistung unterschiedlich hoch gewesen. Die zeitliche Flexibilität sei Grundvoraussetzung für die wahrgenommene Tätigkeit gewesen.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 7. Juni 2016 fest, dass unter anderen die Beigeladenen zu 1) und 2) ihre Tätigkeiten für den Kläger als abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätten und setzte Beitragsnachforderungen in Höhe von 30.339,30 € fest. Neben Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Beiträgen für Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und Beiträgen für die Insolvenzgeldumlage nach dem SGB III umfasste die Nachforderung Säumniszuschläge vom 1. Juli 2013 bis 29. Februar 2016 in Höhe von 2.095,00 €.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 21. Juni 2016, soweit mit dem vorgenannten Bescheid Beiträge für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) gefordert wurden. Bei der Begründung bezog sich der Kläger auf die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Einwendungen. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) nahmen anschließend nach Aufforderung durch die Beklagte unter Nutzung der Fragebögen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung selbst Stellung zu ihren Tätigkeiten bei dem Kläger.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2018 zurückgewiesen. Die Beklagte hielt an der statusrechtlichen Beurteilung und der entsprechenden Beitragsforderung für die Beigeladenen zu 1) und 2) fest. Zudem führte sie aus, dass auf den streitgegenständlichen Sachverhalt 20.987,80 € entfallen würden. Die Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) sei als eine abhängige Beschäftigung zu qualifizieren. Vorstandstätigkeiten habe der Beigeladene zu 2) nicht übernommen. Er erhalte für die Tätigkeit an zwei Tagen in der Woche eine Pauschalvergütung. Der Vertrag unterliege einer Befristung und Kündigungsfrist. Die Anwesenheitszeiten seien mit dem Kläger abzusprechen. Nach den vertraglichen Regelungen ergebe sich weder eine weisungsfreie Tätigkeit noch eine freie Gestaltung der Arbeitszeiten und der Vergütung. Der Betroffene sei im Rahmen eines normalen Arbeitsvertrages angestellt worden. Die Tätigkeit sei ohne Unternehmerrisiko ausgeführt worden. Auch nach den tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich kein anderes Ergebnis. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 2) über eine eigene Firma (Wirtschaftsberatung) verfüge, eine Vielzahl weiterer Auftraggeber habe, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit besessen habe und seine Leistungen in Rechnung stellte. Bei einer Gesamtbetrachtung komme diesen Anhaltspunkten jedoch eine geringe Wertigkeit zu. Die fehlende Weisungsgebundenheit werde durch die Eingliederung in den Betrieb des Klägers ersetzt, da sie rechtssystematisch fremdbestimmt sei. Der Beigeladene zu 2) habe die Räumlichkeiten und Büroausstattung uneingeschränkt nutzen können. Von dem Kläger sei eine Tätigkeit in dessen Räumlichkeiten erwünscht gewesen. Auch habe der Beigeladene zu 1) selbst Aufgaben eines Vorgesetzten wahrgenommen und eine Kontrollfunktion personeller und sachlicher Art ausgeübt. Er habe Personalentscheidungen getroffen und Verträge unterzeichnet, im Namen des Klägers Schriftwechsel geführt, Bescheinigungen ausgestellt und Urlaubsanträge unterzeichnet. Schließlich sei kein Unternehmerrisiko erkennbar. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum stets das pauschale Entgelt erhalten. Im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit sei kein eigenes Kapital eingesetzt worden. Soweit der Beigeladene zu 2) für weitere Auftraggeber tätig geworden sei, sei jedes Auftragsverhältnis gesondert zu beurteilen. Für die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) spreche ebenfalls die Ausgestaltung des vergleichbaren Dienstleistungsvertrages sowie die tatsächlichen Verhältnisse. Auch der Beigeladene zu 1) habe kein unternehmerisches Risiko getragen und sei betrieblich eingegliedert gewesen. Die Tätigkeit sei identisch mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) gewesen. Ergänzend wird für eine betriebliche Eingliederung angeführt, dass der Beigeladene zu 1) nach eigenen Angaben zudem an Dienstbesprechungen und Vorstandssitzungen teilgenommen habe. Zudem habe seine Tätigkeit nach eigenen Angaben einer Kontrolle des Vorstandes unterlegen. Im Übrigen gelte das für den Beigeladenen zu 2) festgestellte. Da der Beigeladene zu 1) zu Beginn des Nachberechnungszeitraum bereits eine Altersvollrente bezog, bestehe Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung. Dennoch habe der Kläger einen hälftigen bzw. ermäßigten Beitrag zu tragen.
Der Kläger erhob am 15. Mai 2018 dagegen bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage. Der Kläger wendete gegen die Nachforderung ein, dass beide Beigeladenen in ihrer Tätigkeit frei und nicht weisungsgebunden gewesen seien. Insbesondere seien sie in der Einteilung der Arbeitszeit frei gewesen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) verstünden sich als selbständige Berater und seien im Rahmen einer eigenen, gewerblichen Tätigkeit für den Kläger tätig geworden. Es habe zwischen allen Beteiligten jederzeit Einigkeit bestanden, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründet worden sei. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht im Zeitraum 2012 bis 2015 bei dem Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Die Beklagte trat der Klage entgegen und hielt an der Begründung im Widerspruchsbescheid fest. In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2022 sind die Vertreter des Klägers sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) ausführlich gehört worden.
Das Sozialgericht Wiesbaden wies die Klage mit Urteil vom 18. März 2022 ab. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) für den Kläger um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe. Obliege (wie hier) die Führung der laufenden Geschäfte eines Vereins dem Vorstand, ergäbe sich für die Tätigkeit eines Geschäftsführers schon hieraus, dass dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit an Weisungen des Vorstandes gebunden sei. Ob im konkreten Fall dem Geschäftsführer freie Hand gelassen worden sei, spiele keine Rolle. In einem solchen Fall sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fremdgesellschafter-Geschäftsführern bei einer GmbH entsprechend anwendbar. So wie ein Fremdgeschäftsführer nach Weisungen der Gesellschafterversammlung tätig werde, so werde im Falle des Vereins der Geschäftsführer nach Weisungen des Vorstandes tätig. Die Rechtsmacht, die bei einer GmbH gegenüber dem Fremdgeschäftsführer der Gesellschafterversammlung zukomme, habe im Falle eines Vereins der Vorstand. Die Eingliederung des Geschäftsführers ergäbe sich bereits aus der Geschäftsführerstellung. Eine Eingliederung gehe nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Trotz der Freiheiten bei der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit und der Arbeitszeit müssten die Beigeladenen zu 1) und 2) sich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in das vom Kläger vorgegebene Gefüge einordnen. Anders wäre die Durchführung einer laufenden Verwaltungstätigkeit nicht möglich gewesen. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass sie, wenn auch nur gelegentlich, den Missionsleiter, der Personalverantwortung gehabt habe, vertreten hätten. Das Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübte Tätigkeit heute bei unverändertem Aufgabenspektrum von einem Angestellten ausgeführt werde. Anhaltspunkte für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sehe die Kammer nicht. Die Tätigkeit für andere Auftraggeber führe zu keinem anderen Ergebnis.
Der Kläger hat gegen das am 7. April 2022 zugestellte Urteil am 29. April 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beigeladenen seien nach Gesamtwürdigung aller Umstände selbständig tätig gewesen. Die Tätigkeit des Verwaltungsleiters umfasse laut Geschäftsordnung eigenständige Entscheidungsbefugnisse, die eine außergewöhnliche hohe Entscheidungskompetenz begründen würden, weswegen fraglich sei, ob vom Vorstand überhaupt unliebsame Weisungen hätten erteilt werden können. Auch seien die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei seit 1988 als selbständiger Unternehmerberater tätig gewesen und habe Beratungen im Sanierungsfall und kaufmännische Beratungen angeboten. Dies habe er für unterschiedliche Auftraggeber getan. Der Beigeladene zu 1) sei als klassisch selbständiger Unternehmer wie ein Steuerberater oder Rechtsanwalt anzusehen. Bei der vertraglichen Vereinbarung handele es sich um einen Rahmenvertrag, der die selbständige Tätigkeit nicht ausschließe. Gleiches gelte für den Beigeladenen zu 2). Zudem hätten beide eigene Betriebsstätten, von denen aus sie tätig geworden seien. Durch die Unterhaltung der Betriebstätten und den Einsatz eigener Betriebsmittel müsse von einem unternehmerischen Risiko ausgegangen werden. Hilfsweise sei die Revision zuzulassen, da der Fall grundsätzliche Bedeutung dahingehend entwickelt habe, dass eine höchstgerichtliche Entscheidung bei Statusfeststellungen bezüglich der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nicht ergangen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. März 2022 und den Bescheid vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2018 aufzuheben, soweit davon die Beigeladenen zu 1. und 2. betroffen sind, ansonsten die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Die Tätigkeiten seien im Rahmen des vom Kläger vorgegebenen und planmäßig beherrschten Systems ausgeführt worden. Ein echtes Unternehmerrisiko habe nicht vorgelegen. Dem Beigeladenen zu 2) seien Arbeitsmittel wie PC und Drucker zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei ihm durch den Kläger vom 13. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 eine kostenfreie Unterkunft zur Verfügung gestellt worden zur Vermeidung von Fahrtkosten. Auch könne bezüglich der Mietkosten für den angemieteten Büroraum in Höhe von monatlich 100,00 € ein erhebliches unternehmerisches Risiko nicht erkannt werden. Der Beigeladene zu 1) habe ebenfalls angegeben, dass ihm Arbeitsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der Klage und auch der Berufung sind der Bescheid vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2018, soweit der ursprüngliche Bescheid Feststellungen zu den Beigeladenen zu 1) und 2) und eine Beitragsnachforderung (ohne Säumniszuschläge) in Höhe von 20.987,80 € umfasst. Über die weiteren Feststellungen dieses Bescheides war nicht zu entscheiden.
Die so verstandene nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2018 ist sowohl hinsichtlich der Gründe als auch hinsichtlich der Höhe der Nachforderungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Wie das Sozialgericht Wiesbaden in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, ist Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Versicherungspflichtig und damit auch beitragspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris Rn. 23 m.w.N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, also den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, juris Rn. 25). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, sofern eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 16 m.w.N.). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRspr).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) für den Kläger im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren und entsprechend Versicherungspflicht in den von der Beklagten festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Bereichen bestand.
Zunächst ist festzustellen, dass die von den Beigeladenen zu 1) und zu 2) mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen sowohl Indizien für eine abhängige als auch Indizien für eine selbständige Tätigkeit enthalten. So spricht der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags ohne Regelungen zu Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zunächst für eine selbständige Tätigkeit. Auch sprechen Regelungen zur Nachbesserung und Haftung regelmäßig für selbständige Tätigkeiten. Andererseits war der zeitliche Umfang der Leistung auf regelmäßig zwei Tage pro Woche beschränkt, wobei hierfür als Gegenleistung eine pauschale monatliche Vergütung in Höhe von 2.100,00 € bzw. 2.400,00 € vereinbart war. Beides spricht für eine abhängige Beschäftigung. Auch die nicht näher definierten Aufgabenbereiche „Geschäftsführung auf Zeit“ bzw. „kaufmännische Verwaltung“ sprechen für eine abhängige Beschäftigung, da dies regelmäßig anschließende Absprachen mit dem Kläger bzw. dessen Mitarbeiter hinsichtlich der Art und des Umfangs der wahrzunehmenden Tätigkeit erfordert.
Unter Berücksichtigung der vertraglichen und der tatsächlichen Umstände überwiegen letztlich eindeutig die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Ein wesentliches Merkmal, welches für eine Beschäftigung spricht, ist, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) in die unternehmerischen Strukturen des Klägers eingegliedert waren, da die erbrachten Dienstleistungen in einer von dem Kläger vorgegebenen Ordnung aufgingen. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 3. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris Rn. 20). Folglich kommt es unter anderem darauf an, ob sich die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation vollzieht, innerhalb derer die Tätigkeit in einem „übergeordneten Organismus“ erbracht wird (Senat, Urteil vom 23. Mai 2013 – L 8 KR 162/11 – juris Rn. 39; Urteil vom 14. März 2013 – L 8 KR 102/12 m.w.N. – Rn. 36) bzw. die erbrachten Tätigkeiten in den Betriebsablauf planmäßig und funktionsgerecht dienend eingebunden sind (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 21 betreffend das Vorstandsmitglied einer Stiftung; bereits Urteil vom 22. August 1973 – 12 RK 27/72 – juris Rn. 15 – betreffend Vorstandsmitglied einer Genossenschaft; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10 – juris Rn. 37). Werden das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert, so kann eine Eingliederung selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben ist und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt, selbst wenn Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 15 mit Verweis auf stRspr, vgl u.a. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2016 – L 8 R 185/13 WA – juris Rn. 203 m.w.N.).
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ein Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Angelegenheiten des Vereins werden nach § 32 Abs. 1 BGB, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Nach §§ 11, 14 der Satzung des Klägers obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Verwaltung des Vermögens des Klägers dem (geschäftsführenden) Vorstand. Neben dem Vorstand obliegen ausweislich Ziffer 3 der Geschäftsordnung der Vereinsorgane des Klägers die wesentlichen Beschlüsse, wie auch die Wahl und Entlastung des Vorstands sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, der Mitgliederversammlung. Ungeachtet der Tätigkeitsbezeichnungen in den Dienstverträgen haben die Beigeladenen zeitlich nacheinander die Funktion des Verwaltungsleiters des Klägers wahrgenommen. Diese Funktion wird in der Geschäftsordnung des Klägers im Rang unterhalb der Mitgliederversammlung und des Vorstands weiter definiert und ist ein fester Bestandteil seiner inneren Organisation und Ordnung. Die von den Beigeladenen wahrgenommenen Aufgaben sind damit nicht isoliert von den sonstigen Tätigkeiten des Klägers erbringbar und in die organisatorischen Abläufe integriert. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind insoweit nicht innerhalb ihres eigenen Unternehmens tätig geworden. Neben der Führung der Buchhaltung, die gegebenenfalls noch als klar ausgrenzbares Tätigkeitsfeld identifiziert werden könnte, waren von den Beigeladenen der Zahlungsverkehr zu verwalten, Dienstanweisungen für Mitarbeiter in der Verwaltung zu erstellen und Vertretungstätigkeiten des Klägers in der administrativen Verwaltung wahrzunehmen, wie u.a. die Vorbereitung von Arbeitsverträgen oder die Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen. Hierbei handelte es sich um notwendige, regelmäßige Arbeitsabläufe innerhalb der Organisation des Klägers. Auch wenn die Beigeladenen teilweise als „Geschäftsführer“ nach außen aufgetreten sind, sind sie insoweit nicht als Geschäftsführer ihres eigenen Gewerbes aufgetreten, sondern als Teil der Organisationseinheit des Klägers. Dabei waren sie weder Teil des Vorstandes noch konnten sie als Verwaltungsleiter maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und Führung des klägerischen Vereins nehmen. Letzteres oblag wie festgestellt der Mitgliederversammlung.
Entsprechend ist eine Eingliederung im Vereinsrecht in Anlehnung an die zu den Fremdgeschäftsführern in einer GmbH entwickelten Grundsätze regelmäßig dann anzunehmen, wenn die zu beurteilende Person innerhalb der rechtlichen Strukturen der juristischen Person des Privatrechts nicht die Rechtsmacht besitzt, ihr nicht genehme Beschlüsse des Vorstands oder gar der Mitgliederversammlung zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 28).
Des Weiteren unterlagen die Beigeladenen einem zumindest Zeit und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Vereins selbst der Vorstand weisungsgebunden ist. Denn auf die Geschäftsführung des Vorstands finden über § 27 Abs. 3 BGB die für den Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 664 ff. BGB) und damit auch § 665 BGB entsprechende Anwendung. Aus letzterem ergibt sich eine Weisungsgebundenheit des Vorstands gegenüber dem Verein. Dies gilt dann erst Recht für den untergeordneten Verwaltungsleiter, der einen Teil der Geschäfte des Vorstandes erbringt, ohne selbst Vorstandsmitglied zu sein. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich Vorgaben zu Zeit und Ort der Ausführung aus den vertraglichen bzw. tatsächlichen Gegebenheiten. Wie festgestellt, war der zeitliche Umfang der Tätigkeit bereits in den Dienstleistungsvereinbarungen mit zwei Tagen pro Woche klar vorgegeben. Ebenfalls wurden den Beigeladenen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, so dass eine örtliche Gebundenheit gegeben war. Dabei wurde dem Beigeladenen zu 2) zur Vermeidung von Fahrtkosten im ersten Jahr zusätzlich eine Unterkunft gestellt. Dass die Beigeladenen hinsichtlich der Art der Ausführung ihrer übernommenen Aufgaben weitgehend weisungsfrei tätig waren, fällt im Ergebnis nicht ins Gewicht. Wie eingangs festgestellt, kann Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Dies ist vorliegend aufgrund der langjährigen Erfahrungen und Kenntnisse der Beigeladenen im kaufmännischen Bereich der Fall gewesen, zumal sie, wie festgestellt, als Verwaltungsleiter funktionsgerecht dienend in die innere Ordnung des Klägers eingebunden waren.
Schließlich sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Beigeladenen, die konkret für den Kläger erbracht wurden, ins Gewicht fallende unternehmerische Handlungen oder gar die Tragung eines unternehmerischen Risikos nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos maßgeblich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R; Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 – juris Rn. 36). Für die bei dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen eigenes Kapital in nennenswerter Höhe einsetzten. Beide erhielten für die erbrachten Tätigkeiten einen festen monatlichen Betrag vergleichbar mit einem festen monatlichen Gehalt. Soweit der Beigeladene zu 2) angibt, ein Büro angemietet zu haben, ist festzustellen, dass er dies ausweislich des Mietvertrages für die Ausübung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einem von ihm geführten Lohnsteuerverein angemietet hatte. Ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Tätigkeiten mit den für den Kläger erbrachten Tätigkeiten ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger – wie festgestellt – Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hatte.
Dass die Beigeladenen für weitere Auftraggeber tätig waren, fällt im Ergebnis ebenfalls nicht ins Gewicht, da die Tätigkeiten für unterschiedliche Auftraggeber grundsätzlich eigenständig zu beurteilen sind.
Der angegriffene Bescheid ist – soweit er Gegenstand des Verfahrens geworden ist – auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind weder ersichtlich noch werden diese behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Als Unterliegende hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen waren weder erstattungsfähig, noch waren diese mit Kosten zu belasten, da diese von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits für vergleichbare Strukturen anderer juristischer Personen, wie die Stiftung oder die Genossenschaft, vergleichbare Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. insb. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, juris m.w.N.) wie bei GmbH-Geschäftsführern (vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R).