L 16 KR 47/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 22 KR 903/17
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 47/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 193.200,00 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und der Streitwert endgültig festzusetzen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).

Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat die jährliche Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Beklagten angegebenen Kosten mit 64.400,00 € angegeben. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 193.200,00 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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