L 2 SO 2555/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 1066/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2555/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Jahre 2020 bis 2023 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig.

Der 1951 geborene Kläger bewohnt seit dem 01.07.2020 alleine eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Er bezieht von diesem aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Der Kläger betrieb mehrfach Gerichtsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wegen der Höhe der bewilligten Leistungen, insbesondere der Höhe des Regelbedarfs.

Unter dem 28.01.2024 beantragte er, „die Leistungsbescheide für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 als rechtswidrig aufzuheben“, da das Recht unrichtig angewandt und von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei in Bezug auf das Recht auf Lebensmittel und Wasser (Art. 2 EMRK, Art. 1 Grundgesetz <GG>).

Mit Bescheid vom 22.03.2024 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Gemäß § 116 a Nr. 2 SGB XII trete anstelle des Zeitraumes von vier Jahren nach § 44 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr. Somit sei die Rücknahme der Leistungsbescheide für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht möglich. Die Rücknahme der Leistungsbescheide des Jahres 2023 sei ebenso nicht möglich, da die Regelbedarfsätze nicht vom Sozialleistungsträger festgelegt würden. Ferner seien Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 22.12.2022 und 31.01.2023 bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren zurückgewiesen worden. Mit den Widersprüchen habe der Kläger auch dort schon höhere Regelbedarfsätze begehrt.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2024, eingegangen beim Gericht am 19.04.2024, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Aufgrund des unrichtig angewandten Rechts auf Lebensmittel und Wasser (Art. 2 EMRK, Art. 1 GG) sei
- für das Jahr 2020 ein Regelsatz nicht von 432,- €, sondern 681,40 €
- für das Jahr 2021 ein Regelsatz nicht von 446,- €, sondern 691,30 €
- für das Jahr 2022 ein Regelsatz nicht von 449,- €. sondern 693,70 €
- für das Jahr 2023 ein Regelsatz nicht von 502,- €, sondern 727,81 €
monatlich zu zahlen.
Dies ergebe sich aus der Unterschreitung des Existenzminimums mit dem garantierten Recht auf Nahrungsmittel und Wasser ohne Hunger, Schmerz, Krankheit und Tod. Für das Jahr 2020 seien lediglich 150,60 € (5,02 € täglich) anstatt 400,- € (3 Mahlzeiten 13,33 € täglich), für das Jahr 2021 lediglich 154,76 € (5,16 € täglich) anstatt 400,- € (3 Mahlz. 13,33 € tägl.), für das Jahr 2022 lediglich 155,80 € (5,20 € täglich) anstatt 400,- € (3 Mahlz. 13,33 € tägl.) und für das Jahr 2023 lediglich 174,19 € (5,80 € tägl.) anstatt 400,- € (3 Mahlz. 13,33 € tägl.) gezahlt worden. Das Existenzminimum sei herzustellen, da das Recht auf Nahrungsmittel und Wasser ohne Nachteile in Art. 2 EMRK und Art. 1 GG verletzt sei. Darüber hinaus werde Art. 1 GG (Verbot der Folter durch Hunger Menschen in Zwangsarbeit zu treiben) verletzt. Die Berechnung der Bundesregierung sei rechtswidrig erfolgt, da lediglich die Berücksichtigung von einer Mahlzeit täglich gegen die Menschenrechte und die Würde des Menschen (Art. 1 GG) und das nach der EMRK garantierte Recht auf Leben verstoße.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2024 wies der Beklagte den sinngemäß mit Klageerhebung eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.03.2024 zurück. Gemäß § 116a SGB XII habe lediglich eine Überprüfung der ab dem 01.01.2023 erlassenen Bescheide erfolgen können. Für die Bescheide vor 01.01.2023 habe aufgrund der verstrichenen Frist keine Überprüfung erfolgen können. Die Überprüfung der für 2023 ergangenen Bescheide vom 31.01.2023, 11.07.2023 und 29.08.2023 habe nicht erfolgreich sein können. Die Regelbedarfsätze würden nicht vom Sozialleistungsträger festgelegt. Die Höhe der jeweiligen Regelbedarfe sei in der Anlage zu § 28 SGB XII bundeseinheitlich festgelegt. In Regelbedarfsstufe 1, welcher der Kläger angehöre, betrage der Regelbedarf ab 01.01.2023 monatlich 502,- €. Die Voraussetzungen für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII lägen nicht vor.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid mit 25.07.2024 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung eines höheren Regelbedarfs für die Jahre 2020 bis 2023 zustehe. Der Beklagte habe den Überprüfungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe mit seinem Überprüfungsantrag lediglich eine Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide für das Jahr 2023 erreichen können. Nach § 116a SGB XII gelte § 44 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr trete. Dementsprechend habe der Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 28.01.2024 hin nur die Bewilligungsbescheide betreffend Leistungen für das Jahr 2023 zu überprüfen gehabt. Nach § 42 Nr. 1 SGB XII umfassten die Bedarfe unter anderem die Regel-sätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII, § 27a Abs. 3 und Abs. 4 SGB XII. Danach habe die Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2023 monatlich 502 € betragen. Diese Regelbedarfsstufe sei seitens des Beklagten im Fall des Klägers angesetzt worden, ein Anspruch auf höhere Leistungen stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Besondere Umstände, die eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung gebieten würden, seien im Falle des Klägers weder vorgetragen worden noch ersichtlich, so dass eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nicht in Betracht komme. Gleiches gelte für Mehrbedarfe i.S.d. §§ 30 ff. SGB XII. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfes auch nicht auf sein Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG stützen. Die Höhe der Regelbedarfsstufen unterschreite nicht das menschenwürdige Existenzminimum, da die Leistungen nicht evident unzureichend seien (BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - juris Rn. 86). Darüber hinaus könnten keine über den Regelbedarfssatz hinausgehenden Leistungen zugesprochen werden, da die Gerichte an Recht und Gesetz gebunden seien, wie sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebe. Die Feststellung eines über den Regelbedarfssatz hinausgehenden Bedarfs erfordere eine materiell-rechtliche Grundlage, welche vorliegend nicht bestehe. Diese Grundlage finde sich auch nicht im Verfassungsrecht. Vielmehr verstoße eine allein auf Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und dem hieraus abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stützende Verurteilung gegen das Verwerfungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 GG. Das Gericht sehe auch keine Veranlassung zu einer Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht, da die aktuellen Regelbedarfsstufen nicht evident unzureichend ausgestaltet seien.

Gegen den dem Kläger am 27.07.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 21.08.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Entscheidung des SG vom 25.07.2024 verletze die Grundrechte aus Art. 103 GG und Art. 101 GG. Die Verbindung von nationalsozialistischen Verfahren mit dem GG sei objektiv ausgeschlossen. Die Verletzung des Art. 2 und 6 der EMRK werde gerügt. Die Gewährung eines Existenzminimums sei mit der nationalsozialistischen gewaltsamen Praxis des Forderns und Förderns unvereinbar (Art. 1 GG). Eine Kürzung des Existenzminimums, wie es vorliege, verletze das Menschenrecht auf Leben, da das Existenzminimum der Sicherung des Lebens und nicht der nationalsozialistischen Pressung in Nazi-Stellen diene. Bereits an dieser Stelle seien die Gesetze über den Regelsatz verfassungswidrig und menschenunwürdig. Die Benutzung des Deutschen Bundestages und des Statischen Bundesamtes zur „Abwägung" des Existenzminimums als „Anreiz zur Arbeit" beruhe auf sexueller Entartung der schwarzen Pädagogik der NSDAP-Anhänger. Die Bestrafung mit Unterversorgung als „Anreiz" zu bezeichnen, beruhe auf angeborener Krankheit. Die Steuerung nationalsozialistischer Planwirtschaft mit schwarzer Pädagogik der SS der gewaltsamen Unterversorgung im Regelsatz-Gesetz sei mit Art. 1 GG und Art. 2 EMRK unvereinbar.
Die Feststellungen des Statischen Bundesamtes zur Höhe des Existenzminimums seien unbeachtlich, da verfassungswidrig zu niedrig festgestellt. Das Statistische Bundesamt gewähre lediglich eine Mahlzeit am Tag mit 6,40 EUR und nicht drei Mahlzeiten. Gemäß Art. 1 GG und Art. 2 EMRK bedürfe es keiner weiteren Prüfung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Betroffenen hätten einen Rechtsanspruch auf drei Mahlzeiten täglich, das heiße derzeit mindestens auf 14,- € aus Art. 1 GG und Art. 2 EMRK. Dem Kläger sei unter Abänderung der für die Jahre 2020 bis 2023 ergangenen Bewilligungsbescheide für das Jahr 2020 ein monatlicher Regelsatz i.H.v. 681,40 €, für das Jahr 2021 i.H.v. 691,30 €, für das Jahr 2022 i.H.v. 693,70 € und für das Jahr 2023 i.H.v. 727,81 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt (zuletzt),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2024 aufzuheben und die verfassungswidrigen Regelsatzleistungen zu korrigieren,
hilfsweise,
die Neuberechnung des Bundesamtes für Statistik vom 1. August 2024 für Nahrungsmittel und Wasser für 2020 bis 2024 heranzuziehen und gegebenenfalls einen Gutachter zu bestimmen, der dies auswertet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter hat der 2. Senat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss vom 11.11.2024 (L 2 SF 3197/24 AB) als unbegründet zurückgewiesen.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 13.11.2024 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Vorsitzenden Richter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, nachdem der Senat keine Gründe feststellen konnte, die eine Entscheidung durch den ganzen Senat erforderlich machen und solche auch nicht in der Anhörung von den Beteiligten mitgeteilt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die fristgemäß eingelegte und auch sonst gemäß §§ 151 ff. SGG zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 25.07.2024 ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Überprüfung von bestandskräftigen bewilligenden Verfügungen des Beklagten, ferner der Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Änderung dieser bewilligenden Verfügungen und der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB XII für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023, als dies durch die diesen Zeitraum betreffenden – vom Kläger nicht im Einzelnen benannten – verlautbarten bewilligenden Verfügungen geschehen ist. Schließlich hat der Kläger im Berufungsverfahren zuletzt – in Abkehr vom seinem Begehren auf Gewährung bezifferter höherer Leistungen - beantragt, die verfassungswidrigen Regelsatzleistungen zu korrigieren.

Richtige Klageart für das Überprüfungs-, Verpflichtungs- und Leistungsbegehren ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1,   § 54 Abs. 4, § 56 SGG; vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 11 m.w.N.). Dabei begehrt der Kläger mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Überprüfung von nicht konkret benannten Verwaltungsakten ablehnenden – Bescheids vom 22.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2024. Die mit ihr kombinierte Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Verwaltungsakten durch den Beklagten gerichtet, mit denen dieser die begehrte Änderung der bewilligenden Verfügungen bewirkt. Ziel der zusätzlich kombinierten Leistungsklage ist schließlich die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend der zuvor bewirkten Änderungen für jeden einzelnen Monat des streitigen Zeitraums. Die so verstandene statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch mit allen Anträgen unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 22.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat es im Ergebnis rechtlich zutreffend abgelehnt, die die Jahre 2020 bis 2023 betreffenden bewilligenden Leistungsverfügungen zu Gunsten des Klägers abzuändern.

Der Beklagte war schon nicht gehalten, eine inhaltliche Überprüfung sämtlicher ergangener Verfügungen im streitigen Zeitraum vorzunehmen. Es mangelte bereits an einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 116a SGB XII i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Allerdings bestimmt § 116a Nr. 2 SGB XII, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 Satz 1 X ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund – Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage – nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, d.h. entweder aus dem Antrag selbst – ggf. nach Auslegung –  oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt.

Nach dem Wortlaut von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll „im Einzelfall“ eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes – sei es ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, mit dem Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt worden sind, sei es ein Rückforderungsbescheid (vgl. Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, m.w.N.) – erfolgen. Der Sozialleistungsträger muss zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, welcher konkrete Verwaltungsakt zur Überprüfung gestellt und warum er zur Überprüfung gestellt wird (BSG, Urteile vom 13.02.2014, a.a.O. Rn. 15 und vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R -, Rn. 15 sowie Beschluss vom 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B -, Rn. 6). Hieraus hat das BSG geschlossen, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln – ohne jede Differenzierung – insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, keine Prüfung im Einzelfall begehrt wird. Trotz des Vorliegens eines „Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (BSG, Urteile vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R = BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 28 Rn. 14, vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr.31 Rn. 15 sowie vom 14.03.2012 - B 4 AS 239/11 B – Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag vorliegt, ist - obwohl es sich um eine Verpflichtungskonstellation handelt - der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Überprüfungsantrag (BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R - juris).

Hiernach lag bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens kein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag vor. Der Kläger hatte beantragt, „die Leistungs-Bescheide… für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 als rechtswidrig aufzuheben“ und damit die vollständige Nachprüfung des Verwaltungshandelns in dem genannten Zeitraum begehrt. Damit hatte er nicht mehr die Überprüfung einzelner Verfügungssätze oder jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten zur Überprüfung des Beklagten gestellt. Insoweit fehlte es während des gesamten Verfahrens an einer Konkretisierung des an den Beklagten gerichteten Prüfauftrages „im Einzelfall“. Der weder bei der Antragstellung noch nachfolgend hinreichend konkretisierte Überprüfungsantrag löste daher keine Prüfpflicht des Beklagten aus und hätte von diesem ohne weitere Sachprüfung abgelehnt werden können.

Vorliegend hat der Beklagte in Bezug auf die Jahre 2020 bis 2022 eine Sachprüfung unter zutreffendem Hinweis auf die Vorschrift des § 116a SGB XII abgelehnt. Für das Jahr 2023 hat er ausgeführt, dass die Rücknahme der Leistungsbescheide für 2023 ebenso nicht möglich sei, da die Regelbedarfsätze nicht vom Sozialleistungsträger festgelegt würden; im Übrigen seien die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 22.12.2022 und 31.01.2023 bereits im Widerspruch- und Klageverfahren zurückgewiesen worden, mit denen der Kläger ebenfalls schon höhere Regelbedarfssätze begehrte habe. Ob darin eine umfassende Sachprüfung i.S.d. § 44 SGB X der Ausgangsbescheide durch den Beklagten liegt, der erkennbar keine neue Sachentscheidung vornehmen, sondern – ohne (nochmalige) inhaltliche Befassung – bei dem Inhalt der bestandskräftigen Verbescheidungen, wie sie durch die Bescheide vom 31.01.2023, 11.07.2023 und 29.08.2023 für 2023 erfolgt waren, bleiben wollte, kann dahinstehen. Denn das Gericht kann sich ohne Sachprüfung selbst dann auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Ausgangsbescheide berufen, wenn Verwaltung oder Vorinstanz (zu Unrecht) in eine umfassende sachliche Prüfung eingetreten sind (Merten in Hauck/Noftz, 4. EL 2023, § 44 SGB X Rn. 42a; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.10.1999 - L 5 U 11/99 - juris Rn 28; SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 16.11.2020 - S 26 AS 2111/15 - juris Rn. 25; s. aber BSG, Beschluss vom 09.08.1995 - 9 BVg 5/95 - juris Rn. 2 f.; LSG Bayern, Beschluss vom 08.10.2019 - L 20 KR 479/19 B ER - juris Rn. 38; zum Meinungsstreit s. SG Duisburg, Gerichtsbescheid vom 28.03.2023 - S 49 U 26/22 - m.w.N.).

Unabhängig hiervon kann der Kläger für den gesamten streitigen Überprüfungszeitraum keine höheren Leistungen und auch keine Rücknahme ergangener Entscheidungen beanspruchen. § 116a SGB XII schränkt die Anwendung des § 44 SGB X im Sozialhilferecht zeitlich ein, für alle von § 44 Abs. 1 und 2 SGB X erfassten Verwaltungsakte die Rücknahme auf vier Jahre nach Ablauf des Jahres deren Bekanntgabe, wobei der Antrag auf Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums ausreicht (Nr. 1), sowie für rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte mit einem unmittelbaren Bezug zur Nichterbringung von Sozialleistungen den Vierjahreszeitraum nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die rückwirkende Leistungserbringung – und damit grundsätzlich auch den Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X – auf ein Jahr (Nr. 2). Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Behörde schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Sind nach § 44 Abs. 4 SGB X (überhaupt) keine Leistungen mehr für die Vergangenheit zu erbringen, besteht mangels rechtlichen Interesses grundsätzlich auch kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr. 6 m.w.N.; Schiller in jurisPK-SGB XII 4. Aufl 2024, § 116a Rn. 17).

Für die Jahre 2020 bis 2022 ist damit eine Rücknahme der ergangenen Bescheide schon mit Blick auf § 116a SGB XII ausgeschlossen. Auch für 2023 kommt – einen hinreichend konkretisierten Überprüfungsantrag insoweit unterstellt – eine Rücknahme der ergangenen Bescheide mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen bzw. der Korrektur der aus Sicht des Klägers verfassungswidrigen Regelsatzleistungen, wie er dies zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, nicht in Betracht. Denn diese sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§ 28 SGB XII i.V.m. dem RBEG und den §§ 28a, 40 SGB XII i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden RBSFV) sowie der zur Frage der Verfassungskonformität bei den Regelsätzen ergangenen Rechtsprechung des BVerfG einen Anspruch des Klägers auf höhere Grundsicherungsleistungen für den hier streitigen Zeitraum verneint und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Senat teilt diese Auffassung, nimmt im Hinblick darauf auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.

Soweit der Kläger schließlich beantragt hat, die Neuberechnung des Bundesamtes für Statistik vom 1. August 2024 für Nahrungsmittel und Wasser für 2020 bis 2024 heranzuziehen und gegebenenfalls einen Gutachter zu bestimmen, der dies auswertet, liegt hierin allenfalls eine Beweisanregung (zu den Anforderungen an einen Beweisantrag im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 403 ZPO, vgl. BSG, Beschluss vom 17.05.2022 - B 5 R 21/22 B -, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B -, juris Rn. 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 Rn. 6 m.w.N.).
Der Senat sieht keine Veranlassung, dieser Beweisanregung zu folgen, da er wie ausgeführt die Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für 2023 und der hierauf beruhenden Bescheide nicht teilt (s. auch Urteil des Senats vom 07.08.2024 - L 2 SO 1323/24 -; ebenso zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II für das Jahr 2023, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 - L 19 AS 943/23 - juris) und insoweit keinen weitergehenden Klärungs- oder Ermittlungsbedarf erkennen kann.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.  



 

Rechtskraft
Aus
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