Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24.01.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 173 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 24.01.2025, mit dem eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für das Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich beim Träger P1 mit Einsatz H1 im Rahmen des persönlichen Budget begehrt wird, ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer derartigen Regelungsanordnung liegen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung bedarf es neben der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 16b).
Eine Besonderheit besteht vorliegend darin, dass sich ein Anordnungsanspruch nur aus §§ 112, 117 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. §§ 57 und 60 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergeben kann. Nach § 112 Abs. 1 SGB III können für Menschen mit Behinderungen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Gemäß § 117 Abs. 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht somit zwar ein Rechtsanspruch auf die besonderen Leistungen nach § 117 SGB III, jedoch steht der Antragsgegnerin ein Auswahlermessen bezüglich der Art der Förderung und des Leistungserbringers zu (Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2016, L 1 AL 52/15, juris; Brand/Karmanski, 9. Aufl. 2021, SGB III § 117 Rn. 3). Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Die Antragsteller haben in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuchs, nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null, der Behörde ein Spielraum zur Ausübung des ihr auferlegten Ermessens zu belassen (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.07.2011, L 5 AS 177/11 B ER, juris). Das Gericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen, sondern ist beim Vorliegen eines Ermessensspielraums auf die Frage beschränkt, ob der Antragsgegner von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob er die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011, L 5 AS 347/11 B ER, juris, Rn. 19ff.). Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren außerhalb einer „Ermessensreduzierung auf Null“ nicht möglich, weil eine einstweilige Anordnung nur in den Grenzen des Anordnungsanspruchs möglich ist (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 30a).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine „Ermessensreduzierung auf Null“ erkennbar. Zwar hat das SG zutreffend herausgearbeitet, dass die Antragsgegnerin unzutreffender Weise von einer gebundenen Entscheidung ausging. Dies führt jedoch, anders als die Bevollmächtigten des Antragsgegners annehmen, nicht dazu, dass zwingend eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2025, 3 S 153/24, juris). Dies ergibt sich auch nicht aus den seitens der Bevollmächtigten zitierten Entscheidungen, da diese teilweise nicht existieren bzw. sich mit anderen Sachverhalten befassen; so befasst sich die Entscheidung des BSG B 8 SO 14/13 vom 23.07.2014, nicht vom 29.04.2015, mit der Regelbedarfsstufe 3, das Urteil B 8 SO 4/18 R vom 19.07.2019 befasst sich mit der Frage, inwieweit eine Brille neben dem Regelbedarf zu gewähren ist. Zwar dürfte die Antragsgegnerin bei der Entscheidung auch die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten haben, jedoch führt auch deren Anwendung nicht zu einer „Ermessensreduzierung auf Null“, da auch diese mehrere Möglichkeiten einer Förderung vorsieht. Auch die seitens des Antragstellers ins Feld geführten wirtschaftlichen Erwägungen wird die Antragsgegnerin zu beachten haben; auch hieraus ergibt sich jedoch keine „Ermessensreduzierung auf Null“, da wirtschaftliche Aspekte auch gegen die konkret begehrte Förderung sprechen können.
Da der Antragsteller lediglich eine Verpflichtung zur einer konkreten Leistung, nicht aber zu einer Neubescheidung beantragt hatte, kann die Frage, inwieweit im einstweiligen Rechtsschutz eine Neubescheidung begehrt werden kann (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14.01.2016, L 5 R 236/15 B ER, juris, Rn. 8) dahingestellt bleiben.
Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 149/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 514/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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