Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten in der Sache über die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Unfallfolgen.
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Die zum Unfallzeitpunkt 7-jährige Klägerin fiel während eines Schulworkshops beim Inlineskaten auf den Rücken. Im Durchgangsarztbericht wurde ausgeführt, es seien Frakturen der Brustwirbelkörper 8, 10 und 11 festgestellt worden; die Beschwerdesymptomatik sei rasch rückläufig gewesen. Die Beklagte erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Gewährung von Heilbehandlung wegen unfallunabhängiger Gesundheitsschäden ab. Nicht unfallabhängig seien Adipositas, X-Bein-Stellung beidseits und eine leichte rechts-links-konvexe Wirbelsäulenskoliose (Bescheid vom 22.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 12.6.2018).
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Das SG hat die Klage auf Anerkennung dieser Gesundheitsschäden als Unfallfolgen und Übernahme aller künftigen Behandlungsmaßnahmen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.6.2020). Im Berufungsverfahren ist der Klägerin sowie ihren gesetzlichen Vertretern die Terminsmitteilung für den 23.6.2021 am 28.5.2021 zugestellt worden. In der Woche vor dem Sitzungstermin hat die Mutter der Klägerin dem Gericht telefonisch mitgeteilt, wegen eines an der Schule ihrer Tochter aufgetretenen Corona-Falls stehe diese bis einschließlich 23.6.2021 unter Quarantäne. Sie lege aber Wert darauf, dass ihre Tochter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Der Mutter der Klägerin ist unter Anforderung eines schriftlichen Belegs über die Quarantäne-Anordnung mitgeteilt worden, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung vorläufig bestehen bleibe. Mit Schreiben vom 19.6.2021 hat sie eine entsprechende polizeiliche Verfügung vom 17.6.2021 vorgelegt.
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Das LSG hat die mündliche Verhandlung am 23.6.2021 in Abwesenheit der Klägerin und ihrer Eltern durchgeführt und die Berufung zurückgewiesen. Die auf Übernahme künftiger Behandlungsmaßnahmen gerichtete Klage sei unzulässig, ebenso die Klage auf Feststellung beziehungsweise Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von Folgeschäden auf nervenärztlichem Gebiet und insbesondere von psychisch vermittelten Folgeschäden des Unfallereignisses. Die bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Gesundheitsschäden seien dagegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen und die Klage insoweit unbegründet.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin vorrangig eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), weil das LSG die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt habe.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2021 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht für das Saarland zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
II
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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A. In der Sache streiten die Beteiligten auf Grundlage des ursprünglichen Revisionsantrags und der Revisionsbegründung (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) noch darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, die bei der Klägerin vorliegende Adipositas, X-Beinstellung beidseits und rechts-links-konvexe Wirbelsäulenskoliose als Folgen des Versicherungsfalls vom 28.6.2016 anzuerkennen.
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Der innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG so gestellte Revisionsantrag begrenzt den Streitgegenstand (§ 123 SGG). Die darin enthaltene nur teilweise Anfechtung des Berufungsurteils hat zur Folge, dass die weiteren Entscheidungen in dem Urteil vom 23.6.2021 in Rechtskraft erwachsen sind, mit denen das LSG die Berufung der Klägerin wegen Unzulässigkeit der Klage bzgl weiterer Behandlungsmaßnahmen sowie der Anerkennung von Folgeschäden auf nervenärztlichem Gebiet und insbesondere von psychisch vermittelten Folgeschäden zurückgewiesen hat (vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 24 mwN; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 2a, § 164 RdNr 9d mwN, RdNr 10 ff). Die Klägerin konnte ihr Begehren auf die drei geltend gemachten und für sich abtrennbaren Gesundheitsschäden begrenzen (§ 123 SGG; § 55 Abs 1 Nr 3 SGG). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch aufrecht erhaltene Hilfsantrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das LSG enthält ein "minus" zum Hauptantrag, ohne dass hierdurch der Streitgegenstand in der Sache berührt wird.
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B. Die Revision ist in diesem Sinne begründet. Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verletzt, indem es die mündliche Verhandlung am 23.6.2021 in ihrer Abwesenheit durchgeführt hat, ohne vorab über ihren Verlegungsantrag zu entscheiden und sie darüber zu informieren (dazu I.). Dieser Mangel kann das Verfahren insgesamt beeinflusst haben (dazu II.). Der Senat verweist das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück (dazu III.).
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I. Das Urteil ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Vorsitzende über den Antrag der Klägerin auf Terminsaufhebung bzw -verlegung nicht ordnungsgemäß entschieden und die durch ihre Eltern (§ 1626 Abs 1 Satz 1 iVm § 1629 Abs 1 Satz 1 BGB) gesetzlich vertretene Klägerin darüber nicht informiert hat (dazu 1.). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob ein erheblicher Grund zur Verlegung des Termins vorgelegen hat (dazu 2.).
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1. Der Senatsvorsitzende am LSG hat verfahrensfehlerhaft über den Verlegungsantrag der Klägerin nicht vorab entschieden.
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Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 1 SGG), müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen, mit ihren Ausführungen gehört zu werden und ihren Standpunkt darzulegen (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Dabei bildet die mündliche Verhandlung das "Kernstück des gerichtlichen Verfahrens" (s dazu auch Schmitt, NZS 2024, 121). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst sowohl die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO in der bis 18.7.2024 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), einen Antrag auf Terminsaufhebung bzw verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnen Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (dazu 2.).
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Ein Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung ist vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1, 2 ZPO aF), sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 B 2 U 174/22 B juris RdNr 7 mwN, vom 10.4.2024 B 11 AL 42/23 B juris RdNr 8 mwN und vom 9.3.2023 B 7 AS 109/22 B juris RdNr 4 mwN). Über die Entscheidung sind die Beteiligten in Kenntnis zu setzen, was auch formlos geschehen kann (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 329 Abs 2 Satz 1 ZPO; vgl BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 B 2 U 174/22 B juris RdNr 7 mwN und vom 7.4.2022 B 5 R 210/21 B juris RdNr 6 mwN).
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Kommt der Vorsitzende seiner Pflicht zur Bescheidung eines Terminsaufhebungs- oder verlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, leidet das Verfahren bereits deswegen aufgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) an einem wesentlichen Mangel unabhängig davon, ob dem Antrag zu entsprechen ist (zB BSG Beschlüsse vom 27.11.2018 B 2 U 17/18 B juris RdNr 13 mwN, vom 27.6.2017 B 2 U 27/17 B juris RdNr 9 mwN und vom 13.11.2012 B 2 U 269/12 B juris RdNr 10 f mwN; s auch BSG Beschluss vom 12.9.2019 B 9 V 53/18 B juris RdNr 14 mwN und BSG Urteil vom 10.8.1995 11 RAr 51/95 SozR 31750 § 227 Nr 1 S 2 f = juris RdNr 18; Schmitt, NZS 2024, 121, 126). Eine Entscheidung über den Antrag erst in den Urteilsgründen ist nicht ausreichend, weil diese der Durchführung der Verhandlung als "absolutes Fixgeschäft" notwendig vorgelagert ist und daher mit deren Beginn ins Leere geht (BSG Beschluss vom 16.11.2000 B 4 RA 122/99 B SozR 31500 § 160 Nr 33 S 60 = juris RdNr 15).
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Beteiligte haben Anspruch darauf, über das Schicksal ihres Verlegungsantrags informiert zu werden. Denn infolge dieser Information können sie sich darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist (BSG Beschlüsse vom 10.4.2024 B 11 AL 42/23 B juris RdNr 8 mwN und vom 16.11.2000 B 4 RA 122/99 B SozR 31500 § 160 Nr 33 S 58 = juris RdNr 13). Die Information erlaubt es dem Beteiligten zudem, zum Vorliegen eines erheblichen Grundes oder ggf zur Glaubhaftmachung seines Antrags (weiter) vorzutragen.
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Der Vorsitzende ist der Pflicht zur vorherigen Bescheidung des Verlegungsantrags nicht nachgekommen. Das Vorbringen der Mutter, mit dem sie Wert auf die Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung gelegt hat, ist als Antrag auf Verlegung des anberaumten Termins zu verstehen (§ 133 BGB), der formlos und daher auch telefonisch gestellt werden konnte. Es hat sich hier insbesondere nicht in einer unbeachtlichen bloßen Mitteilung erschöpft, bei dem Termin nicht zu erscheinen (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ZPO). Über diesen Verlegungsantrag hat der Vorsitzende nicht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden, obwohl ihm dies aufgrund der Kenntnis des Antrags schon seit der Woche zuvor möglich gewesen wäre. In der telefonischen Mitteilung an die Mutter der Klägerin, dass der Termin vorläufig bestehen bleibe, lag nicht die erforderliche abschließende Entscheidung über den Antrag, was sich bereits aus der Anforderung der Quarantäne-Anordnung ergibt.
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Der Klägerin ist durch diesen Verfahrensmangel die Möglichkeit genommen worden, auf die Entscheidung über den Verlegungsantrag noch kurzfristig zu reagieren. So hätten ihre Eltern entweder noch zum Verhinderungsgrund vortragen oder selbst noch zum Termin beim LSG anreisen können.
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2. Da der Verfahrensmangel bereits in der fehlenden Entscheidung über den Verlegungsantrag liegt, bedarf es keiner näheren Aufklärung und Entscheidung über das Bestehen eines erheblichen Grunds (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO).
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Auch wenn die rechtliche Verhinderung eines Beteiligten wegen der Absonderungspflicht aufgrund der Corona-Pandemie einen erheblichen Grund im Sinne von § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO begründen konnte (zB BSG Beschlüsse vom 2.8.2022 B 7 AS 10/22 B juris RdNr 4 und vom 20.4.2021 B 5 R 18/21 B juris RdNr 15), liegt es hier nahe, dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 12-jährige Klägerin auf die Vertretung durch ihre Eltern (§ 1626 Abs 1 Satz 1 iVm § 1629 Abs 1 Satz 1 BGB) hätte verwiesen werden können. Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG begründen einen generellen Anspruch darauf, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 B 2 U 174/22 B juris RdNr 9 mwN und vom 1.3.2023 B 5 R 2/23 B juris RdNr 9 mwN; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 110 RdNr 5 mwN).
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Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung des genauen zeitlichen Eingangs der Quarantäne-Anordnung beim LSG und der Frage, ob die Klägerin daher ihre Verhinderung rechtzeitig glaubhaft gemacht hat (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 2 iVm § 294 ZPO). Entgegen der Annahme des LSG ist der Nachweis wohl bereits am 23.6.2021 an der gemeinsamen Poststelle ausgeliefert worden. Indes ist der konkrete Zeitpunkt nicht ohne Weiteres feststellbar, so dass unklar bleibt, ob das LSG noch vor Verkündung des Urteils bei ordnungsgemäßer gerichtsinterner Weiterleitung (zu den organisatorischen Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 10.4.2024 B 11 AL 42/23 B juris RdNr 9 und vom 16.11.2000 B 4 RA 122/99 B SozR 31500 § 160 Nr 33 S 59 = juris RdNr 14; BSG Urteil vom 27.2.1985 12 RK 63/84 SozR 1500 § 62 Nr 17 S 17 ff = juris RdNr 14 ff) hierüber hätte informiert werden können (zu einer evtl Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 121 Satz 2 SGG, § 202 Satz 1 SGG iVm § 156 Abs 2 Nr 1 ZPO, und Behandlung des Antrags als Vertagungsantrag bei Vorlage nach deren Beginn vgl BSG Beschluss vom 25.6.2021 B 13 R 163/20 B juris RdNr 14).
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II. Einer näheren Darlegung und Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen kann, bedarf es nicht.
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Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.11.2018 B 2 U 17/18 B juris RdNr 16 mwN, vom 26.6.2007 B 2 U 55/07 B SozR 41750 § 227 Nr 1 RdNr 7 und vom 16.11.2000 B 4 RA 122/99 B SozR 31500 § 160 Nr 33 S 62 = juris RdNr 18; s auch BSG Beschluss vom 10.4.2024 B 11 AL 42/23 B juris RdNr 10 mwN).
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III. Der Senat macht von dem ihm gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des Urteils des LSG an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
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Die Klägerin wird im wiedereröffneten Verfahren Gelegenheit haben, sich zu den aus ihrer Sicht nicht geklärten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern und vor dem LSG ihre im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwände gegen die Beweiswürdigung geltend zu machen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; zB BSG Urteile vom 7.5.2019 B 2 U 25/17 R BSGE 128, 78 = SozR 42700 § 200 Nr 5, RdNr 32 und vom 20.12.2016 B 2 U 11/15 R BSGE 122, 232 = SozR 42700 § 56 Nr 4, RdNr 15 mwN). Zur Gewährleistung ihrer prozessualen Rechte kann sie die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragen sowie an bestellte Sachverständige sachdienliche Fragen richten (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 4 ZPO, § 116 Satz 2 SGG).
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IV. Mangels Anfechtung sowie darauf gerichteter Verfahrensrügen hat der Senat indes nicht darüber zu befinden, ob das LSG ggf fehlerhaft durch Prozess- statt Sachurteil entschieden hat, weil es die so verstandenen Klagen auf Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als unzulässig bewertet hat (vgl zur Einordnung als Verfahrensmangel zB BSG Beschlüsse vom 27.2.2024 B 2 U 110/23 B juris RdNr 6 mwN und vom 30.10.2007 B 2 U 272/07 B SozR 41500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN; grdl BSG Urteil vom 27.10.1955 4 RJ 105/54 BSGE 1, 283 = SozR Nr 17 zu § 162 SGG). Daher ist ihm eine Entscheidung nicht darüber möglich, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls begehrt werden kann (vgl zum Streitgegenstand und Klageantrag bei der Feststellung von Gesundheitsstörungen Šušnjar/Spellbrink, SGb 2021, 129). Das Urteil des LSG ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, an die es auch selbst im neuen Berufungsverfahren gebunden sein wird (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 318 ZPO, § 141 Abs 1 SGG; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 10).
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C. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.