Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28.11.2024 (Verwerfung eines Befangenheitsantrags als unzulässig in dem bereits erledigten Verfahren L 11 KR 2577/24 ER-B) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.
Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss eine Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen; zu erheben ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG, wonach die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen muss, ist wegen § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht [BSG] 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B, juris; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,14. Aufl. 2023, § 178a Rn. 6b m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt daher voraus, dass sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist oder zumindest sein kann (vgl. Schmidt a.a.O. Rn. 6a). Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt das Dartun konkreter Umstände voraus (vgl. BSG 07.01.2016, B 9 V 4/15 C, juris). Erforderlich ist deshalb ein substantiierter Vortrag, aus dem sich ergibt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Jedenfalls sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung vom Rügenden schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet (vgl. BSG 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B, juris; Schmidt a.a.O. Rn. 6a ff.). Entsprechendes gilt auch für die Darlegung, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Schmidt a.a.O. Rn. 6b unter Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH] 21.11.2007, IV ZR 321/05, juris). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten ist zu beachten, dass - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen an das Darlegungserfordernis nicht überspannt werden dürfen, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden (Schmidt a.a.O. m.w.N.). Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden, d.h. auch der unvertretene Antragsteller muss substantiiert vortragen, worin die Gehörsverletzung liegt und weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorliegend enthält die Begründung der Anhörungsrüge vor allem Vorwürfe gegen das Sozialgericht Konstanz, die Amtsermittlung verletzt zu haben und die Notlage des Antragstellers (keine Bewilligung eines Reha-Buggys, wiederholte Fahrtkosten) zu ignorieren, und damit keine Rügen, die die Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat betreffen. Lediglich der pauschale Vorwurf, ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden (die im Übrigen im konkreten Verfahren nicht beantragt war), betrifft tatsächlich das rechtliche Gehör. Diesbezüglich ist jedoch in keinster Weise vorgetragen worden, wie sich diese angebliche Verletzung auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt haben könnte. Im hier angegriffenen Beschluss des Senats vom 28.11.2024 hat dieser das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen die Richterinnen am Landessozialgericht N1 und B1 sowie den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B2 als unzulässig verworfen, weil dieses im Schreiben vom 15.09.2024 enthaltene Ablehnungsgesuch dem zugehörigen Verfahren L 11 KR 2577/24 ER-B (betreffend Fahrtkosten i.H.v. 26,80 €) vor dem Hintergrund der Vielzahl ähnlicher Schreiben des Antragstellers mangels Aktenzeichens erst zu einem Zeitpunkt zugeordnet werden konnte, als das Verfahren L 11 KR 2577/24 ER-B bereits durch Beschluss erledigt war. Inwieweit eine Akteneinsicht an diesem Ergebnis etwas hätte ändern können, erschließt sich dem Senat nicht und wurde vom Antragsteller auch nicht näher begründet.
Der Senat weist den Antragsteller darauf hin, dass er über weitere Eingaben und Anträge im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren L 11 SF 3420/24 AB bzw. dem hiesigen Rügeverfahren nicht mehr förmlich entscheiden wird, weil sie einer solchen Entscheidung nicht mehr bedürfen. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es nach Ankündigung - die hiermit erfolgt - auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl. BSG 17.08.2017, B 1 KR 6/17 C, juris Rn. 7; BSG 21.05.2007, B 1 KR 4/07 S, juris Rn. 7). Insbesondere ist eine weitere Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge unstatthaft. Mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge ist verfassungsrechtlich eine einmalige Möglichkeit fachgerichtlicher Selbstkorrektur gewährleistet, nicht aber ein potentiell endloser Rechtsweg ermöglicht (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, juris Rn. 50; Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand 18.06.2024, § 178a Rn. 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3531/24 RG
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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