Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Der Kläger begehrt zuletzt noch die Festsetzung geringerer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit vom 1.4.2020 bis zum 19.1.2023 durch die Gewährung des zum 1.1.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags.
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Der Kläger ist seit dem 9.11.2019 bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert. Am 26.11.2019 erhielt er aus einer Direktversicherung der Familienfürsorge AG eine Kapitalleistung iHv 23 570,91 Euro und am 2.3.2020 eine weitere Kapitalleistung der Allianz LebensversicherungsAG iHv 49 273,46 Euro. Die dem Kläger rückwirkend für die Zeit ab 1.11.2019 bewilligte Altersrente wurde laufend ab 1.3.2020 iHv monatlich 1593,95 Euro gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Einnahmen setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur GKV für die Zeit ab 1.3.2020 ohne Abzug eines Freibetrags auf monatlich 345,56 Euro fest (Bescheid vom 27.4.2020). Zum 1.7.2020, 1.1.2021, 1.7.2021 und 1.7.2022 wurden die Beiträge neu festgesetzt (Bescheid vom 25.6.2020; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020; Bescheide vom 12.1.2021, 28.6.2021 und 21.6.2022).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2021). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzung sei einfachrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Freibetrag sei nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nicht in Abzug zu bringen. Dieser Begünstigungsausschluss begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 19.1.2023).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V und Art 3 Abs 1 GG. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen würden, freiwillig versicherten Rentnern die den pflichtversicherten Rentnern gewährte Beitragsentlastung zu verwehren, seien nicht ersichtlich. Die Einführung des Freibetrags habe eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und eine Beitragsentlastung von Betriebsrentnern bezweckt.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5.11.2024 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 27.4.2020 insoweit zurückgenommen, als sie für die Monate Januar bis März 2020 die Beiträge neu festgesetzt hat.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2023 und des Sozialgerichts Gießen vom 20. Oktober 2021 sowie insoweit die Bescheide der Beklagten vom 27. April 2020 und 25. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2020 in der Fassung der Bescheide vom 12. Januar 2021, 28. Juni 2021 und 21. Juni 2022 sowie des Teilanerkenntnisses vom 5. November 2024 aufzuheben, als für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 19. Januar 2023 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne Abzug des Freibetrags von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße festgesetzt worden sind.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommene Teilanerkenntnis hat insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs 2 SGG). Daher war nur noch über die Beitragsfestsetzung zur GKV für die Zeit vom 1.4.2020 bis zum 19.1.2023 zu entscheiden. Insoweit hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.
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Verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage für die jeweiligen Neufestsetzungen der Krankenversicherungsbeiträge hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums ist jeweils § 48 SGB X (in der Fassung <idF> der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (Abs 1 Satz 1). Solche Änderungen liegen in der laufenden Altersrentenzahlung für die Zeit ab 1.3.2020, den Rentenerhöhungen jeweils zum 1.7. der Jahre 2020 bis 2022 und der Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1.1.2021. Auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X für eine rückwirkende Neufestsetzung kommt es nicht an. Die Beiträge wurden jeweils für die Zukunft auch für April 2020 festgesetzt, weil sie erst zum Fünfzehnten des jeweils folgenden Monats fällig werden (vgl § 23 Abs 1 Satz 4 SGB IV idF des GKVFinanzstruktur und Qualitätsweiterentwicklungsgesetzes <GKVFQWG> vom 21.7.2014, BGBl I 1133; ab 1.7.2020 § 23 Abs 1 Satz 5 SGB IV idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020, BGBl I 1248).
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Die noch streitige Beitragsfestsetzung durch die Bescheide vom 27.4.2020 und 25.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2020 in der Fassung der Bescheide vom 12.1.2021, 28.6.2021 und 21.6.2022 sowie des Teilanerkenntnisses vom 5.11.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (dazu 1.). Die Freibetragsregelung des § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V (idF des GKVBetriebsrentenfreibetragsgesetzes <GKVBRG> vom 21.12.2019, BGBl I 2913) findet auf freiwillig Versicherte wie den Kläger keine Anwendung (dazu 2.). Dieser Begünstigungsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu 3.).
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1. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <GKVWSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (§ 240 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V idF des GKVFQWG) sowie mindestens die Einnahmen berücksichtigt, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GKVWSG). Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten bindenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 (eBAnz vom 4.11.2008; für die hier streitigen Zeiträume idF der Achten Änderung vom 28.11.2018 eBAnz vom 18.12.2018, Neunten Änderung vom 18.3.2020 eBAnz vom 14.4.2020, Zehnten Änderung vom 23.6.2021 - eBAnz vom 26.7.2021 und Elften Änderung vom 20.3.2024 eBAnz vom 2.4.2024) nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stehen sie grundsätzlich mit höherrangigem Gesetzes und Verfassungsrecht im Einklang (grundlegend BSG Urteil vom 19.12.2012 B 12 KR 20/11 R BSGE 113, 1 = SozR 42500 § 240 Nr 17; zuletzt BSG Urteil vom 20.2.2024 B 12 KR 1/23 R juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Zu Recht hat die Beklagte danach auf die Altersrente sowie die an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen Beiträge zur GKV erhoben. Dass die Kapitalleistungen als Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (idF des GKVVersichertenentlastungsgesetzes <GKVVEG> vom 11.12.2018, BGBl I 2387) gelten, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur GKV bestehen keine Anhaltspunkte.
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2. Ein Freibetrag nach Maßgabe des mit Wirkung vom 1.1.2020 eingefügten § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V war nicht in Abzug zu bringen. Nach dieser Vorschrift ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten von Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ein Freibetrag iHv einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) abzuziehen, sofern die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten. Die Anwendung dieser Freibetragsregelung ist jedoch nach § 3 Abs 4 BeitrVerfGrsSz für freiwillig versicherte Mitglieder der GKV ausdrücklich ausgeschlossen. Danach gilt § 226 Abs 2 SGB V bei der Bestimmung von deren beitragspflichtigen Einnahmen nicht. Dieser untergesetzliche Freibetragsausschluss steht mit den Vorgaben des SGB V in Einklang. § 3 Abs 4 BeitrVerfGrsSz ist daraufhin zu prüfen, ob der SpVBdKK die Grenzen der ihm eingeräumten Regelungsbefugnis konkret eingehalten hat und seine untergesetzliche Normsetzung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 20.2.2024 B 12 KR 1/23 R juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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§ 3 Abs 4 BeitrVerfGrsSz trägt dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V Rechnung. Danach ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Auch die dem Kläger gezahlten Renten der betrieblichen Altersversorgung bestimmen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
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Der Freibetragsausschluss steht vorliegend in Einklang mit § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V (idF des GKVFQWG). Danach gelten die §§ 223 und 228 Abs 2, § 229 Abs 2, §§ 238a, 247 Satz 1 und 2, § 248 Satz 1 und 2 SGB V sowie § 23a SGB IV entsprechend. Diese Vorschrift ordnet damit für freiwillige Mitglieder die entsprechende Anwendung einzelner gesetzlicher Regelungen des SGB V zur Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen sowie zum maßgebenden Beitragssatz bei bestimmten Einnahmen an, nimmt dabei aber gerade nicht auf § 226 Abs 2 SGB V Bezug. Zwar enthält der Entwurf des GKVBRG die Zielbestimmungen, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und für Beschäftigte attraktiver zu machen sowie Betriebsrentnerinnen und rentner von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, zu entlasten (BTDrucks 19/15438 S 1 zu A). Der Gesetzgeber hat allerdings bei der konkreten Umsetzung dieser Zielvorgaben darauf verzichtet, § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V durch einen zusätzlichen Verweis auf § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V zu ändern. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum GKVBRG ist die Begrenzung auf Pflichtversicherte gesehen und erörtert worden (vgl BTDrucks 19/15877 S 12 <Fraktionsmeinung SPD> und S 13 <Fraktionsmeinung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN>; Wortprotokoll der 72. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit vom 9.12.2019, ProtokollNr 19/72 S 12). Trotz der Vorschläge, den Freibetrag auf freiwillige Mitglieder zu erstrecken (Wortprotokoll aaO S 12 <Stellungnahmen Dr. Helstelä und Stiefermann>) und in § 240 SGB V auf § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V zu verweisen (Wortprotokoll aaO S 19 <Stellungnahme Prof. Dr. Bieback>), wurde mit dem GKVBRG daran festgehalten, die Freibetragsregelung nur für versicherungspflichtige Mitglieder einzuführen. Für deren analoge Anwendung fehlt es daher an einer planwidrigen Regelungslücke (ausführlich zu den Voraussetzungen für einen Analogieschluss zuletzt BSG Urteil vom 29.3.2022 B 12 KR 1/20 R BSGE 134, 73 = SozR 42400 § 7a Nr 14, RdNr 20 ff mwN).
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3. Die maßgeblichen Vorschriften (§ 240 Abs 2 Satz 5 SGB V und § 3 Abs 4 BeitrVerfGrsSz) verletzen in ihrer konkreten Anwendung keine Grundrechte des Klägers. Insbesondere verstößt dessen Ausschluss als freiwillig Versicherter von der Vergünstigung des Freibetrags nach Überzeugung des Senats nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Einer Vorlage an das BVerfG (Art 100 Abs 1 GG; § 13 Nr 11, §§ 80 ff BVerfGG) bedarf es daher nicht.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet dem Normgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Urteil vom 17.7.2002 1 BvF 1/01 ua BVerfGE 105, 313 = juris RdNr 108 mwN). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfG Urteil vom 26.5.2020 1 BvL 5/18 BVerfGE 153, 358 = juris RdNr 94). Art 3 Abs 1 GG verbietet dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Diese bedarf allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit zB BVerfG Beschluss vom 26.3.2019 1 BvR 673/17 BVerfGE 151, 101 = juris RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 8.7.2021 1 BvR 2237/14 ua juris RdNr 111). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz. Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 1 BvR 2076/23 juris RdNr 17 mwN). Gemessen daran ist Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt.
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b) Der Kläger wird als von der Freibetragsregelung ausgenommener freiwillig krankenversicherter Rentner gegenüber pflichtversicherten Rentnern (vgl § 237 Satz 4 SGB V idF des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I 2408) ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist allerdings sachlich gerechtfertigt.
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Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund sind im vorliegenden Bereich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der GKV niedrigschwellig. Dem Gesetzgeber kommt bei der sozialstaatlichen Ordnung im Allgemeinen (vgl zB BSG Urteil vom 26.2.2019 B 12 KR 17/18 R BSGE 127, 254 = SozR 42500 § 229 Nr 24, RdNr 24; BVerfG Beschluss vom 18.7.2005 2 BvF 2/01 BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 42500 § 266 Nr 8, RdNr 139 jeweils mwN) und bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts im Speziellen (vgl zB BSG Urteil vom 5.12.2017 B 12 P 1/16 R SozR 43300 § 55 Nr 5 RdNr 17 <zum Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung>; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 1 BvL 3/18 ua BVerfGE 161, 163 = SozR 4-3300 § 55 Nr 6, RdNr 287; BVerfG Urteil vom 3.4.2001 1 BvR 1629/94 BVerfGE 103, 242, 263, 269 ff = SozR 33300 § 54 Nr 2 S 16 und 21 f) ein großer Gestaltungsspielraum zu. Er kann in Bezug auf die Beitragspflicht von Versorgungsleistungen eine Teilgruppe herausgreifen und sie zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (BSG Urteil vom 26.2.2019 B 12 KR 17/18 R BSGE 127, 254 = SozR 42500 § 229 Nr 24, RdNr 26; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.4.2008 1 BvR 1924/07 SozR 42500 § 229 Nr 5 RdNr 34).
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Der hier die Ungleichbehandlung gegenüber pflichtversicherten Rentnern rechtfertigende Grund ist der unterschiedliche Umfang der in der GKV zurückgelegten Vorversicherungszeiten. Der Versicherungs- und Mitgliedschaftsstatus von Rentnern richtet sich nicht nach bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen, sondern danach, ob die in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V (hier idF des GKV-WSG) normierte frühere Zugehörigkeit zur GKV erfüllt ist. Danach sind nur solche Rentner versicherungspflichtig in der GKV, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren. Die damit an die frühere Mitgliedschaft als (Familien)Versicherter der GKV anknüpfende Zuordnung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit der Folge einer beitragsrechtlichen Privilegierung ist unter dem Gesichtspunkt der langjährigen "treuen" Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem im Sinne einer erheblichen Beteiligung an der Solidargemeinschaft der GKV (vgl § 1 Satz 1 SGB V) zulässig. Pflichtversicherte Rentner erfahren seit jeher eine nicht unerhebliche Besserstellung im Beitragsrecht gegenüber freiwillig versicherten Rentnern (zu den beitragsrechtlichen Unterschieden in der Vergangenheit vgl BVerfG Beschluss vom 15.3.2000 1 BvL 16/96 ua BVerfGE 102, 68). Der Senat hat deshalb schon wiederholt in unterschiedlichen Zusammenhängen die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes geprüft und diese für verfassungsgemäß befunden (vgl ua BSG Urteil vom 5.7.2006 B 12 KR 15/05 R SozR 42500 § 5 Nr 4 RdNr 18 f mwN). Den zeitlichen Umfang der Mitgliedschaft in der GKV hat der Senat wiederholt als tragfähiges Differenzierungskriterium für die Systemabgrenzung beurteilt (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2009 B 12 KR 26/07 R BSGE 103, 235 = SozR 42500 § 5 Nr 8, RdNr 19). Dies entspricht den Vorgaben des BVerfG. Eine beitragsrechtliche Besserstellung von in der KVdR versicherten Rentnern ist danach jedenfalls nicht mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, wenn der Zugang zur KVdR wie dies inzwischen der Fall ist (dazu unter d) für Versicherte geöffnet ist, deren Versicherungsleben oder mindestens dessen zweite Hälfte maßgeblich von der Mitgliedschaft in der GKV geprägt war und die sich damit während ihres Erwerbslebens (selbst oder über ein Familienmitglied) durch Beitragszahlungen an der Finanzierung des Aufwands der KVdR erheblich beteiligt haben (vgl BVerfG Beschluss vom 15.3.2000 1 BvL 16/96 ua BVerfGE 102, 68 = SozR 32500 § 5 Nr 42 = juris RdNr 82 f, 84). Mit Blick auf die systematische Gesamtregelung liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die (begrenzte) Entlastung durch den Freibetrag den pflichtversicherten Rentnern mit längerer typisierter Zugehörigkeitsdauer zur GKV vorzubehalten, auch wenn die Betriebsrenten jeweils in gleicher Weise durch Einsatz der Arbeitskraft erworben wurden (zur Zulässigkeit einer rentenversicherungsrechtlichen Privilegierung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren s auch BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 1 BvL 3/05 BVerfGE 122, 151 = juris RdNr 70; zur erforderlichen beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung von Kinderlosen in der sPV wegen des höheren "Gesamtbeitrags" von Kindererziehenden vgl BVerfG Urteil vom 3.4.2001 1 BvR 1629/94 BVerfGE 103, 242 juris RdNr 67).
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c) Auch soweit der Kläger gegenüber Betriebsrentnern, die aufgrund Beschäftigung pflichtversichert sind und daher von der Freibetragsregelung in § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V profitieren, ungleich behandelt wird, sind ungeachtet der Frage nach den konkreten Merkmalen einer mit dem Kläger vergleichbaren Gruppe die Grenzen einer zulässigen Differenzierung nicht überschritten.
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Der Bezug einer Betriebsrente bei aktueller Beschäftigung stellt eine Ausnahme dar. Denn Renten der betrieblichen Altersversorgung werden regelhaft erst im Rentenalter bezogen. Für Leistungen, die vom Betriebsrentenrecht erfasst sind, folgt dies bereits aus § 2 Abs 1 Satz 1 BetrAVG (idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014, BGBl I 787), wonach deren Fälligkeit von dem Eintritt des in der Versorgungszusage geregelten Versorgungsfalls "Erreichens der Altersgrenze" abhängig ist. Eine frühere Leistung von Betriebsrenten kommt für Versicherte grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie auch ihre gesetzliche Rente vorzeitig in Anspruch nehmen können (vgl § 6 BetrAVG idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554, und des 8. SGB IVÄnderungsgesetzes vom 20.12.2022, BGBl I 2759). Der Altersversorgung rechnet der Senat deshalb solche Leistungen zu, die nach ihrem objektiven Inhalt der finanziellen Absicherung im Ruhestand dienen (stRspr; zB BSG Urteil vom 20.7.2017 B 12 KR 12/15 R BSGE 124, 20 = SozR 42500 § 229 Nr 21, RdNr 14 mwN). Das ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des in Aussicht gestellten Leistungsbeginns das Rentenalter erreicht hat (vgl zB BSG Urteile vom 29.7.2015 B 12 KR 4/14 R SozR 42500 § 229 Nr 19 RdNr 20 f und B 12 KR 18/14 R juris RdNr 18 f mwN). Ein Betriebsrentenbezug neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt danach lediglich in Ausnahmefällen etwa im Bereich der Hinterbliebenenversorgung, wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen einer einvernehmlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus in Betracht.
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Den von diesen Ausnahmekonstellationen umfassten Personenkreis durfte der Gesetzgeber bei der Anwendung der Freibetragsregelung pauschalierend miterfassen, ohne deshalb auch freiwillig versicherte Rentner wie den Kläger einbeziehen zu müssen. Denn auch wenn sich die Privilegierung in dieser ausnahmsweise bestehenden Konstellation nicht uneingeschränkt in jedem Einzelfall mit einer vergleichsweise längeren Systemzugehörigkeit (siehe oben unter <b>) rechtfertigen lässt, erfüllt die Gruppe der beschäftigten Betriebsrentner - anders als der Kläger - den die zwangsweise Zugehörigkeit zur GKV in erster Linie auslösenden Pflichtversicherungstatbestand der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des Gesundheits-reformgesetzes <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477). Der Gesetzgeber darf bei einer Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten grundsätzlich typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit letzterer Personengruppe ausgehen (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2016 B 12 KR 6/15 R SozR 42500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN). Das gilt insbesondere, als die fehlende Vorversicherungszeit freiwillig versicherter Rentner der GKV in der Regel auf einer Entscheidung des Rentners für eine andere Versicherung in der Vergangenheit beruht.
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d) Der Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 (1 BvL 16/96 ua BVerfGE 102, 68 = SozR 32500 § 5 Nr 42) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung hat das BVerfG nicht die ungleiche Belastung der versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentner mit Beiträgen zur GKV verfassungsrechtlich beanstandet. Vielmehr ist der Ausschluss bestimmter Versicherter von der KVdR für mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt und die Verfassungswidrigkeit der Zugangsregelung mit der unterschiedlichen Beitragsbelastung begründet worden (vgl BVerfG aaO juris RdNr 71 ff). Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zugestanden worden, entweder den Zugang zur KVdR für langjährig freiwillig Versicherte zu öffnen oder die beitragsrechtlichen Folgen der Zuordnung von Versicherten zur KVdR abzuschwächen (BVerfG aaO juris RdNr 84). Er hat sich für einen erleichterten Zugang zur KVdR entschieden. Dieser richtet sich aufgrund der getroffenen Anordnung des BVerfG seit dem 1.4.2002 wieder nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des GRG, weil der Gesetzgeber die ihm gesetzte Frist für eine Neuregelung ereignislos verstreichen ließ (vgl BVerfG aaO juris RdNr 99). Durch die seither einzige Änderung dieser Norm infolge des GKV-WSG wurde lediglich die vom BVerfG festgestellte Rechtslage "im Gesetzestext redaktionell nachvollzogen" (BTDrucks 16/3100 S 94 zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst aa), ohne dadurch die Rechtslage zu ändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.