Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die zugleich Geschäftsführerin einer an dieser Gesellschaft beteiligten weiteren Gesellschaft ist, und in beiden Gesellschaften weder über die Mehrheit der Stimmanteile noch eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. September 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 11.382,95 € und für das Beschwerdeverfahren auf 8.687,70 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den nach einer Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 (Prüfzeitraum).
Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts S. eingetragene GmbH (HRB 12799). Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen, insbesondere des Pflegeheims K., von Sozialstationen sowie einzelnen sozialen Diensten. Ausweislich des Änderungsvertrags des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin vom 28. Mai 2013 beträgt das Stammkapital der Antragstellerin 26.000,00 €. Nach diesem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterliste vom 30. Juli 2013 waren die Anteile am Stammkapital wie folgt verteilt:
M. mit 3.200,00 €, entspricht 12,3077 %,
L. mit 3.200,00 €, entspricht 12,3077 %,
L.-K. (geb. L.) mit 3.700,00 €, entspricht 14,2308 %,
G. (geb. L.d) 2.600,00 €, entspricht 10 % und
PbD-Pflegeheimbeteiligungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (im Folgenden: PbD) mit 13.300,00 €, entspricht 51,1538 %.
Der Anteil des 2021 verstorbenen H. M. ist der PbD übertragen worden, so dass diese mittlerweile mit einem Anteil von 63,4615 % beteiligt ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin werden die Beschlüsse der Gesellschaft, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei 100,00 € eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren.
Zur Geschäftsführerin der Antragstellerin ist seit 1994 und damit auch im streitigen Zeitraum die am ... 1950 geborene L., die seit September 2015 eine Altersrente bezieht, bestellt. Ausweislich des Gesellschafter-Geschäftsführervertrags vom 2. Januar 1994 ist die Geschäftsführerin berechtigt, die Gesellschaft alleine zu vertreten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Sie unterliegt insofern einem Wettbewerbsverbot, als ihr maximal gestattet ist, bei zwei weiteren Pflegeheimen als Geschäftsführerin tätig zu sein. Sie erhält ein festes Monatsgehalt, ein 13. Monatsgehalt und eine Tantieme in Höhe von 10 % des tantiemenpflichtigen Gewinns. Darüber hinaus erhält sie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs vollen Kalendermonaten. Zudem hat sie Anspruch auf sechs Wochen bezahlten Urlaub im Jahr.
Die PbD ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts B. eingetragene GmbH (HRB 67030). Gegenstand der PbD sind Dienstleistungen für Alten- und Pflegeheimbetriebe, insbesondere die Lieferung von Artikeln des täglichen Bedarfs, Cateringleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen. Ausweislich der Gesellschafterliste vom 31. Juli 2013 waren am Stammkapital der PbD (26.100,00 €) die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit einem Anteil von 6.200,00 € (23,7548 %), G. mit einem Anteil von 8.700,00 € (33,3333 %), der später verstorbene M. mit einem Anteil von 6.200,00 € (23,7548 %) sowie L.-K. mit einem Anteil von 5.000,00 € (19,571 %) beteiligt. Seit März 2023 halten die Geschäftsführerin der Antragstellerin sowie G. und L.-K. jeweils 33,3333 % des Stammkapitals der PbD. Nach dem Gesellschaftsvertrag der PbD werden die Beschlüsse der Gesellschaft, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei 100,00 € eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Zur einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin der PbD ist ausschließlich die Geschäftsführerin der Antragstellerin bestellt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der PbD erstreckt sich die Geschäftsführung auf alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und welche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Beschränkungen, die in der Satzung oder von der Gesellschafterversammlung für den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt sind, einzuhalten. Eine Einschränkung der Geschäftsführertätigkeit in Bezug auf die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor.
Die Antragstellerin ist mit weiteren Gesellschaften der Familienunternehmensgruppe verbunden. Die Unternehmensgruppe betreibt mehrere Einrichtungen der stationären Pflege und einen ambulanten Krankenpflegedienst. Neben diesen Kapitalgesellschaften besteht u.a. noch die Bauherrengemeinschaft L. & M. GbR, künftig L. G. K. GbR mbH (im Folgenden: Bauherrengemeinschaft), welche u.a. die Einrichtung in K. an die Antragstellerin verpachtet. Auf den Grundstücken der Bauherrengemeinschaft lasten mehrere Buchgrundschulden zugunsten der finanzierenden Banken im Wert von mehreren Millionen Euro sowie abstrakte Schuldversprechen, für die die Bauherrengemeinschaft als Grundstückseigentümerin und nach Angaben der Antragstellerin auch ihre Geschäftsführerin persönlich hafte.
Die Antragsgegnerin führte bei der Antragstellerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) durch.
Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben 24. Juli 2023 stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. August 2023 gegenüber der Antragstellerin fest, dass L. als Gesellschafter-Geschäftsführerin seit dem 1. Januar 1994 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung stehe und der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Es bestehe Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pflegeversicherung. Sie forderte die Antragstellerin zur Zahlung einer Nachforderung von insgesamt 45.531,80 € auf. Darin enthalten seien Beitragsforderungen und Umlagebeiträge (U1- und U2-Beiträge sowie Insolvenzgeldumlagebeiträge) in Höhe von 34.750,80 € sowie Säumniszuschläge von 10.781,00 €. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Bescheid im Wesentlichen aus, die Geschäftsführerin der Antragstellerin verfüge mit einem Stimmenanteil von 12,3077 % in der Gesellschafterversammlung weder über die Stimmenmehrheit noch über eine vollumfängliche, alle Angelegenheiten der Gesellschaft betreffende Sperrminorität, um Beschlüsse zu verhindern oder herbeizuführen. Auch Kraft ihres Anteils an der PbD könne sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Antragstellerin ausüben. Nach Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Der Bescheid enthielt in der Anlage eine Zusammenstellung und Berechnung der nachgeforderten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. September 2023 am 22. September 2023 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 25. September 2023 hat die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beim Sozialgericht Dessau-Roßlau beantragt. Der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung sei von einer selbstständigen Geschäftsführer-Tätigkeit auszugehen. Dabei komme der Befreiung vom Wettbewerbsverbot erhebliche Bedeutung zu. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und damit eindeutig vorliegenden unternehmerischen Verbindungen zwischen den Gesellschaften der Familienunternehmensgruppe sei ein überwiegendes, unternehmerisches Risiko gegeben. Da ihre Geschäftsführerin zu 75 % an der Personengesellschaft der Bauherrengemeinschaft im Rahmen der persönlichen Haftung beteiligt sei und diese die Einrichtungen u.a. an die Antragstellerin verpachte, stehe und falle der gesamte Gesellschafts- und Betriebszweck der Antragstellerin mit dem Erfolg der Einrichtungen. Es liege der Einsatz eines typischen Wagniskapitals vor. Die Antragsgegnerin habe auch die Höhe der festgestellten Sozialversicherungsbeiträge unzutreffend berechnet. Sie habe Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen. Zudem seien die Säumniszuschläge rechtswidrig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 14. März 2024 (L 4 BA 96/23 B ER) in dem eine von der Unternehmensgruppe geführten Pflegeeinrichtung betreffenden Verfahren in das Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 253 bis 269 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 hat die Antragsgegnerin dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise abgeholfen und von der Erhebung der Säumniszuschläge abgesehen. Die Nachforderung betrage nunmehr insgesamt 34.750,80 €.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2024 hat das Sozialgericht die Beigeladene als Einzugsstelle der Beitragsnachforderung beigeladen.
Mit Beschluss vom 2. September 2024 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. September 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2023, soweit ihm nicht bereits mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 abgeholfen worden ist, abgelehnt und den Streitwert auf 22.765,90 € festgesetzt. Zur Begründung nehme das Gericht Bezug auf die dem Grunde nach zutreffenden Darstellungen im angegriffenen Bescheid und im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. März 2024 (L 4 BA 96/23 B ER). Anders als das LSG Berlin-Brandenburg sei das Gericht der Auffassung, dass nicht die Tätigkeit L. als alleinige Geschäftsführerin der PbD und ihre damit verbundene Einflussmöglichkeit auf die Gesellschafterbeschlüsse der Antragstellerin, deren Geschäftsanteile die PbD zu mehr als 50 % halte, streitentscheidend sei, sondern ihre gesellschaftsrechtliche Stellung bei der PbD. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag der PbD betrage ihr Stimmenanteil dort nur 23,7548 % bzw. seit Juni 2023 33,3333 %, so dass die Möglichkeit verbliebe, dass sie als Geschäftsführerin der PbD durch Beschlüsse von deren Gesellschafterversammlung angewiesen werden könne, das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin auf bestimmte Weise auszuüben. Dies könne sie nicht verhindern, da ihr weder für die PbD noch für die Antragstellerin eine umfassende Sperrminorität eingeräumt sei.
Gegen den ihr am 5. September 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7. Oktober 2024, einem Montag, Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt, welches diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen wiederholt und insbesondere auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. März 2024 zum Erlangen der qualifizierten Rechtsmacht durch die Eigenschaft als Alleingeschäftsführerin bei Fehlen einschränkender gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger Vereinbarungen verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. September 2024 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. September 2023 (Eingang am 22. September 2023) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2023 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 11. Oktober 2023 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. September 2024 zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid in der Fassung des Teilabhilfebescheids für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts sowie den Beschluss des LSG Sachsen vom 6. November 2024 (L 1 BA 38/24 B ER) in einem weiteren Verfahren der Familienunternehmensgruppe. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Beschlusses wird auf Blatt 347 bis 356 der Gerichtsakte verwiesen. Abweichend von der Entscheidung des Sozialgerichts sei der Streitwert mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts festzusetzen.
Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht nach § 173 SGG eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. August 2023 in der Fassung des Bescheids vom 11. Oktober 2023 zu Recht abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. September 2023 gegen den streitigen Bescheid ist zwar gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft und zulässig.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dies ist hier gegeben, denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen und Umlagen. Bei dem von der Antragstellerin mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 28. August 2023 in der Fassung des Bescheids vom 11. Oktober 2023 handelt es sich um eine solche Entscheidung über Versicherungspflichten und Beitragsanforderungen.
Auch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragstellerin aufgrund der für ihre Geschäftsführerin festgesetzten Beitragsnachforderungen eine Vollstreckung droht und von dieser nur für die Dauer des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von der Beigeladenen als Einzugsstelle abgesehen wird.
Die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin liegen jedoch nicht vor, da sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig darstellt und auch im Übrigen das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier des Widerspruchs - zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht aus, dass im Rechtsmittelverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids spricht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2016, L 8 R 1096/14 B ER, juris Rn. 25 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86a Rdnr. 27a).
Davon ausgehend hat auch der Senat nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsnachforderungsbescheids in der Fassung des Teilabhilfebescheids. Die Antragsgegnerin war nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 SGB IV zum Erlass dieses Bescheids ermächtigt und verpflichtet. Für die Tätigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin bestand im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Da die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit ihrer Geschäftsführervergütung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 4 und 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im Prüfzeitraum durchgängig überschritten hat, war sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei und damit auch nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) versicherungspflichtig, sodass der angegriffene Bescheid keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung enthält. Zwar war die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug der Altersrente auch in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) versicherungsfrei. Gleichwohl waren hälftige Beiträge als Arbeitgeberbeiträge nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und ab dem 1. Januar 2022 nach § 346 Abs. 3 SGB III festzusetzen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der sogenannten U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und folgt nach § 10 AAG den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Regeln. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgelds werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt.
Dies setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Der Begriff des Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff bestimmen sich im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. September 2017, B 1 KR 31/16 R, juris Rn. 17 m.w.N.).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, juris; BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, juris Rn. 16; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, juris Rn. 7). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023, B 12 R 10/21 R, juris Rn. 14 m.w.N.).
Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Das Sozialgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des BSG zur statusrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern mit zutreffender Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin im streitigen Zeitraum nach dem Gesamtbild - insbesondere wegen der ihr aufgrund ihrer Minderheitsbeteiligungen fehlenden Rechtsmacht, unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können - um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Der Senat folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bleibt zu der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BSG lediglich ergänzend und die erstinstanzliche Entscheidung bekräftigend auszuführen:
Das Sozialgericht hat die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2021 (B 12 R 18/18 R, juris) auch richtigerweise dahingehend interpretiert, dass die Antragstellerin trotz ihrer Geschäftsführerstellung bei der PbD nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen keinen sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin hatte. Zwar übte in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin die Beteiligungsrechte nicht die Gesellschafterversammlung der PbD, sondern deren Geschäftsführerin, die auch die Geschäftsführerin der Antragstellerin ist, aus. Der Gesellschaftsvertrag der PbD regelte auch weder eine abweichende Zuständigkeit für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung noch ein Zustimmungserfordernis zur Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Antragstellerin durch die Geschäftsführung der PbD. Jedoch hätte die Geschäftsführerin der Antragstellerin eine Weisung der übrigen Gesellschafter der PbD gegenüber ihr als Geschäftsführerin der PbD (vgl. § 37 Abs. 1 Alt. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG]) als Minderheitsgesellschafterin mit einer Kapitalbeteiligung von 23,7548 % bzw. später 33,3333 % nicht verhindern bzw. herbeiführen können. Ein entsprechender Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der PbD hätte einer einfachen Mehrheit der übrigen Gesellschafter bedurft. Insofern überzeugt den Senat die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. März 2024 (L 4 BA 96/23 B ER) nicht, da sie diesen Aspekt nicht hinreichend berücksichtigt. Es mag sein, dass das Abstimmungsverhalten der Geschäftsführerin der PbD im Prüfzeitraum nicht durch anweisende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der PbD gebunden gewesen ist. Dies steht jedoch im Gegensatz zur Rechtsprechung des BSG, wonach es nicht darauf ankommt, ob Gesellschafter tatsächlich von dem ihnen gesellschaftsrechtlich zustehenden Recht Gebrauch gemacht haben oder nicht. Statusentscheidungen dürfen nicht von äußeren Umständen abhängen, sondern müssen rechtlich und tatsächlich vorhersehbar sein (BSG, ständige Rechtsprechung u.a. Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R, juris). Das bedeutet, dass ein Geschäftsführer nur dann weisungsfrei tätig ist, wenn die erforderliche Rechtsmacht soweit reicht, dass er kraft seines Anteils am Stammkapital Beschlüsse gegen sich verhindern kann. Aus den genannten Gründen konnte die Geschäftsführerin der Antragstellerin dies weder unmittelbar in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin noch mittelbar als Geschäftsführerin der PbD, da sie durch die ihr fehlende Stimmenmehrheit oder umfassende Sperrminorität unangenehme Weisungen der Gesellschafterversammlung der PbD an sich als Geschäftsführerin der PbD nicht verhindern konnte (ebenso LSG Sachsen, Beschluss vom 6. November 2024, L 1 BA 38/24 B ER). Dies gilt umso mehr, als Personengleichheit zwischen den beiden übrigen Gesellschafterinnen der Antragstellerin und der PbD bestand.
Hinsichtlich des Zusammentreffens von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat die Beigeladene als Einzugsstelle die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 26 Abs. 4 SGB IV von Amts wegen zu beachten.
Es bestehen somit bei summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen war. Eine unbillige Härte für die Antragstellerin im Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG ist nicht erkennbar. Hierzu ist von ihr auch nichts vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert wird nach stetiger Rechtsprechung vom Senat auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) bei einer beantragten aufschiebenden Wirkung zu einem Bescheid über eine Beitragsnachforderung nach einem Viertel der Beitragsforderung einschließlich von Säumniszuschlägen bemessen (vgl. statt aller LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2023, L 3 BA 8/23 B ER, juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 29. August 2011, B 6 KA 18/11 R, juris Rn. 21 unter Verweis auf Streitwertkatalog Sozialgerichtsbarkeit, Buchstabe A, II. Ziffer 10.2 [Stand Februar 2023]). Gleichzeitig wird die Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Die Regelung in § 47 Abs. 2 GKG ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes heranzuziehen, bezieht sich indes nur auf einen Höchstwert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2013, 7 KSt 5/13, juris Rn. 3). Ausgehend von einem Beschwerdewert im Verfahren erster Instanz von 45.531,80 € und im Beschwerdeverfahren von 34.750,80 € errechnet sich ein Streitwert von 11.382,95 € bzw. 8.687,70 €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG für die Beschwerdeentscheidung, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG für die Festsetzung des Streitwertes).