L 17 U 108/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 1 (4) U 3/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 108/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 369/00 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. März 1999 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin am 29.07.1993 erlittene Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks als Unfallfolge zu entschädigen ist.

Der Ehemann - im Hauptberuf Chemiefacharbeiter - der 1941 geborenen Klägerin betrieb im Juli 1993 zur Pferdezucht einen landwirtschaftlichen Betrieb als Nebenerwerbsstelle. Zum Unfallzeitpunkt hielt er drei Haflinger-Zuchtpferde (einen Zuchthengst und zwei Zuchtstuten). Das zum Betrieb gehörende Ackerland war stillgelegt und die Klägerin bewohnte mit ihrem Ehemann bereits das sogenannte Altenteilerhaus. Das ehemalige Betriebsgebäude war an die Familie G ... vermietet und die Einliegerwohnung im Altenteilerhaus bewohnte der Zeuge S ... Nachdem der Ehemann der Klägerin am 29.07.1993 zusammen mit den Mietern, den Zeugen T ... S ... und F ... G ..., bei der Reparatur der Wasserversorgung des gesamten Anwesens durch die Firma S ..., die eine neue Pumpe einbaute, geholfen hatte, wurden anschließend der Zeuge S ... und die Familie G ... seitens des Ehemanns der Klägerin zu einem Grillabend eingeladen, der ab etwa 18.00 Uhr in der ca. 200 bis 300 m vom Haus entfernten Grillhütte stattfand. Beim Verlassen des Grillplatzes nach Beendigung des Grillabends gegen 23.30 Uhr stolperte die Klägerin und zog sich eine Luxation des linken Sprunggelenks zu.

Im August 1993 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, seine Ehefrau habe am 29.07.1993 gegen 23.30 Uhr einen Unfall erlitten. Zum Unfallhergang gab er an, während des Grillabends, der als Dank für die seitens der Mieter bei Reparaturarbeiten geleistete Hilfe ausgerichtet worden sei, habe ihn die Klägerin, die zuvor bereits nach Hause gegangen sei, über ausgebrochene Pferde in Kenntnis gesetzt. Beim eiligen Verlassen des Grillplatzes sei sie dann gestürzt und habe sich das linke Fußgelenk gebrochen. Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. K ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Klinikums L ...-B ... S ..., ein und ließ P ... und F ... G ... als Zeugen vernehmen. Im wesentlichen sagten die Zeugen aus, im Verlauf des Grillabends seien Pferde eingefangen worden, danach habe man weiter zusammen gesessen und beim endgültigen Verlassen des Grillplatzes gegen 23.30 Uhr sei die Klägerin dann gestolpert und habe sich den linken Fuß gebrochen.

Mit Bescheid vom 22.03.1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Die Klägerin habe den Unfall nicht unmittelbar nach Überbringung der Nachricht, daß Pferde ausgebrochen seien, erlitten. Der Unfall habe sich vielmehr nach Beendigung des Grillabends ereignet, so daß er nicht in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Bei der Gestaltung und Ausrichtung des Grillabends handele es sich ausschließlich um eine der Privatsphäre dienende Tätigkeit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, es sei von einer beruflichen Veranlassung des Unfalls auszugehen, da Anlaß der Bewirtung die vorherige Arbeitsleistung der Mieter im Zusammenhang mit der Hauswasserversorgung gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.1994 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar stünden grundsätzlich hauswirtschaftliche Arbeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, bei der Ausrichtung eines Grillabends bestehe aber keine betriebsbezogene Handlungstendenz. Hier stehe vielmehr der eigenwirtschaftliche Charakter des Feierns im Vordergrund.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 05.01.1995 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben.

Sie hat vorgetragen, sie habe sich nicht nur auf dem Weg von der Beköstigungsveranstaltung zum Haus, sondern auch auf dem Weg zum Pferd befunden. Sie habe ein entlaufenes Pferd auf die Koppel zu rückführen wollen und sei in unmittelbarem Zusammenhang damit gestürzt. Daß sie sich dabei auch auf dem Rückweg von der Beköstigung der Betriebsmitarbeiter befunden habe, unterstütze den Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G ... U ..., P ... G ..., F ... G ... und T ... S ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04.11.1997 und 03.11.1998 verwiesen.

Durch Urteil vom 23.03.1999 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Unfalls unter Versicherungsschutz gestanden, da sie als Ehefrau des landwirtschaftlichen Unternehmers Helfer aus betrieblichen Gründen bewirtet habe. Bei der Grillfeier habe es sich um eine Dankveranstaltung für die vorangegangene unentgeltliche Mithilfe gehandelt. Der Versicherungsschutz während der Teilnahme bei dieser Veranstaltung sei entsprechend der Recht sprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Richtfest zu bejahen.

Gegen das ihr am 13.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.04.1999 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, die Haushaltung diene hier nicht wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen. Die Landwirtschaft sei bereits vor dem Unfallereignis schrittweise verkleinert worden und die Familie der Klägerin sei in das Altenteilerhaus gezogen. Diese Umstrukturierung verdeutliche, daß die Bedeutung der Landwirtschaft in den Jahren vor dem Arbeitsunfall zunehmend abgenommen habe. Insbesondere der Umzug in das Altenteilerhaus zeige, daß mit der separaten Wohnlage die Haushaltung nicht mehr das Gepräge der Landwirtschaft trage. Unabhängig von dieser Wertung, könne Versicherungsschutz aber auch deswegen nicht gewährt werden, weil iner hauswirtschaftlichen Verrichtung nur Tätigkeiten zugerechnet werden könnten, die in einem unmittelbaren und auch zeitlichen Zusammenhang mit der Beköstigung und diese wiederum mit der Arbeitsleistung stünden. Bei einer Grillveranstaltung stehe jedoch grundsätzlich die Freizeitgestaltung und die Hinwendung zum gemütlichen Beisammensein bzw. die Pflege der zwischenmenschlichen Beziehungen im Vordergrund. Derartige Veranstaltungen seien unabhängig davon, wer und aus welchem Grunde die Lebensmittel zur Verfügung stelle, stets dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Der Rückweg von dieser Tätigkeit stehe daher ebenfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz. Die Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Richtfesten und Dankesveranstaltungen auf den vorliegenden Sachverhalt sei nicht zulässig. Diese Rechtsprechung sei stets zu einem versicherten Helfer, jedoch nicht zum Auftraggeber ergangen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie trägt vor, sie habe im Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz gestanden. Die Vor- und Nachbereitungen der Bewirtung der Helfer seien dem Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmens zuzuordnen und dieser diene wesentlich dem Unternehmen. Das SG habe zutreffend darauf hingewiesen, daß auch der Heimweg von der Grillhütte unter Versicherungsschutz stehe und auch Dankveranstaltungen bei Kirchengemeinden für unbezahlte Helfer bzw. Richtfeste versichert seien.

Der Senat hat G ... U ..., F ... und P ... G ... sowie T ... S ... als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2000 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Akte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die Klägerin stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als sie am Abend des 29.07.1993 verunglückte und sich dabei einen Luxationsbruch des linken Sprunggelenks zuzog. Die Beklagte hat daher zu Recht die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt.

Der Entschädigungsanspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da das als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis vom 29.07.1993 vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01.01.1997 eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz [UVEG], § 212 SGB VII).

Gemäß § 776 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung die in dieser Vorschrift im einzelnen aufgezählten Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO sind gegen Arbeitsunfälle in der Unfallversicherung Unternehmer versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Außerdem sind versichert ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten. Der Ehemann der Klägerin, der eine Pferdezucht mit entsprechenden Weideflächen betrieb, war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist außerdem, daß die unfallbringende Tätigkeit nach ihrem Gegenstand von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßt wird (BSG Breithaupt 1972, 299, 300). Das ist der Fall, wenn die unfallbringende Tätigkeit entweder zur planmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung (§ 777 RVO) gehörte oder der landwirtschaftlichen Haushaltung, die dem Unternehmen wesentlich dient (§ 777 Abs. 1 Nr. 1 RVO), zuzurechnen war. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt.

Die unfallbringende Tätigkeit kann hier nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, denn sie ist nicht im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Letzeres ist nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit der ordnungsgemäßen Ausübung des landwirtschftlichen Betriebes dient (BSG SozR 2200 § 776 RVO Nr. 2). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet hat, sie sei verunglückt, als sie sich auf den Weg machte, um ein ausgebrochenes Pferd einzufangen, ist diese Tätigkeit, die unzweifelhaft von § 776 RVO erfaßt würde, nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht erwiesen. Zwar hat der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung vor dem SG bekundet, nach Beendigung des Grillabends habe die Klägerin zunächst das Pferd, das die eingezäunte Weide verlassen hatte, auf die Koppel zurückführen wollen. Demgegenüber haben die Zeugen F ... und P ... G ... jedoch übereinstimmend ausgesagt, daß das Einfangen des entlaufenen Pferdes im Unfallzeitpunkt längst abgeschlossen war und die Klägerin nach Beendigung des Grillabends auf dem Rückweg zum Wohnhaus verunglückte. Da die beiden Zeugen diese Aussage relativ zeitnah bei der amtlichen Unfalluntersuchung etwa sechs Monate nach dem Unfallereignis gemacht, sie die Richtigkeit dieser Angaben im Gerichtsverfahren nochmals bestätigt haben, und sie im Gegensatz zum Ehemann der Klägerin auch kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtstreits haben, kommt deren Aussagen ein höherer Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als auch der Zeuge S ... die Angaben des Ehemannes der Klägerin nicht bestätigt hat. Dieser Zeuge konnte sich gar nicht mehr daran erinnern, ob am Unfallabend überhaupt ein Pferd von der Koppel entwichen war und wer gegebenenfalls beim Einfangen mitgeholfen hatte. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, sie sei im Bereich der Pferdekoppel gestürzt, ist dies von keinem der Zeugen, auch nicht von ihrem Ehemann bestätigt worden. Sämtliche Zeugen haben viel mehr bekundet, die Klägerin sei nach Beendigung des Grillabends sofort auf dem Rückweg zum Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zur Grillhütte verunglückt. Nach alledem ist nicht erwiesen, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine unternehmensbezogene Tätigkeit, nämlich das Einfangen eines entlaufenen Pferdes, verrichtet hat.

Die unfallbringende Tätigkeit ist auch nicht der landwirtschaftlichen Haushaltung zuzurechnen. Gemäß § 777 Nr. 1 RVO gelten die Haushaltungen des Unternehmers, wenn sie dem Unternehmen wesentlich dienen, als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens. Diese Regelung bezweckt die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Tätigkeiten, die nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft in enger räumlicher und sachlicher Beziehung zum Unternehmen stehen. § 777 RVO setzt voraus, daß die Haushaltung dem Unternehmen wesentlich dient, d.h. sie muß ihm nützlich sein. Ob dies bejaht werden kann, hängt zum einen ab vom Umfang und der Bedeutung der der Landwirtschaft zugute kommenden Arbeiten und zum anderen vom Anteil dieser Arbeiten am gesamten Haushaltungsaufwand. Gibt das landwirtschaftliche Unternehmen dem Haushalt ein gewisses Gepräge, unterscheidet sich also der Haushalt nach Art und Umfang der anfallenden Arbeiten von einem normalen privaten Haushalt, so ist dieser Haushalt regelmäßig dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen. Eine wesentlich auch der Landwirtschaft dienende Haushaltung ist umso eher anzunehmen, desto größer das landwirtschaftliche Unternehmen ist. Bei Nebenerwerbslandwirten kommt eine wesentlich dienende Haushaltung nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Ricke, Kasseler Kommentar - Sozialversicherungsrecht - § 777 RVO Rdnr. 10; Hauck, SGB VII - Kommentar - § 124 SGB VII Rdnr. 5).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Haushaltung der Klägerin dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diente. Daran ändert auch die von der Klägerin vorgelegte Auskunft der Kreisstelle L ... der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 21.03.2000 nichts. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß sich der Haushalt nicht von einem normalen privaten Haushalt unterscheidet. Bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen handelt es sich nach den Angaben des Zeugen U ... um eine Nebenerwerbsstelle, die zudem bereits vor dem Unfallereignis schrittweise verkleinert worden war. Das Ackerland war bereits stillgelegt und die Schweinemast wurde in nennenswertem Umfang auch nicht mehr betrieben. Das ehemalige Wohngebäude war bereits ab September 1992 an die Zeugen G ... vermietet worden und die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann das Altenteilerhaus. Der Betrieb wurde geprägt durch die Bewirtschaftung von Weideflächen für die Pferdezucht. 1993 wurden lediglich noch drei Haflinger-Zuchtpferde gehalten und es waren noch drei Pensionspferde auf dem Hof untergestellt. Die Stuten waren, nach den Angaben des Zeugen U ..., regelmäßig auf der Weide und der Hengst im Stall. Weiter wurden zwei Zuchtsauen, acht Mastschweine und 18 Legehennen gehalten. Dies verdeutlicht, daß der Haushalt nicht wesentlich von dem landwirtschaftlichen Unternehmen geprägt wurde. Denn wesentliche, der Landwirtschaft zugute kommende Arbeiten fielen bei dieser Struktur des Betriebes im Haushalt nicht an. Soweit die Klägerin die Arbeitskleidung gepflegt und gegebenenfalls repariert hat, ist diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des gesamten Haushaltungsaufwands nur von untergeordneter Bedeutung. Auch die von der Klägerin eingereichten Kopien der Abstammungsnachweise der Zuchtpferde verdeutlichen, daß zum Unfallzeitpunkt das landwirtschaftliche Unternehmen und die Pferdezucht nur noch in geringem Umfang betrieben wurde und deshalb den Haushalt nicht geprägt hat. Die gesetzliche Voraussetzung, daß die Haushaltung dem Unternehmen wesentlich dient, ist somit nicht erfüllt.

Unabhängig davon scheidet der Versicherungsschutz aber auch des halb aus, weil der Rückweg von der Grillhütte nicht der Haushaltung im Sinne von § 777 RVO zuzurechnen wäre. Der Haushalt im Sinne dieser Regelung umfaßt sowohl die hauswirtschaftliche als auch die sonstige häusliche Betätigung (vgl. BSG Breithaupt 1972, 299, 300). Danach stehen zwar alle der Hausgemeinschaft nützlichen Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, es sind jedoch nur solche Tätigkeiten versichert, die mit der Haushaltung in enger Beziehung stehen, nicht dagegen Angelegenheiten rein persönlicher Art, wie z. B. Einnahme der Mahlzeiten, Schlafen, An- und Auskleiden, Waschen und Baden, Freizeitgestaltung jeder Art (vgl. BSG Breithaupt a. a. O.; Ricke, a. a. O. Rdnr. 7). Die Grenzlinie zwischen versicherter Haushaltungstätigkeit und unversichertem Privatbereich läßt sich dabei nur von Fall zu Fall nach den Anschauungen des täglichen Lebens ziehen (BSG Breithaupt a. a. O.).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Grillabends muß dieser dem unversicherten privaten Bereich zugeordnet werden. Zwar zählt die Verpflegung von Beschäftigten des Unternehmens grundsätzlich zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Dies gilt jedoch nur, soweit die Nahrungsaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft der im Betrieb Tätigen dient. Die Beköstigung fand hier jedoch nicht während der Arbeitszeit, sondern erst nach Abschluß der Reparaturarbeiten statt. Teilnehmer des Grillabends waren auch nicht nur die Arbeitskräfte, sondern außerdem die Familienangehörigen des Zeugen G ... Auch wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, daß der Grillabend durch die vorangegangene Reparatur der Hauswasserversorgung veranlaßt wurde, verdeutlicht der Zeitpunkt und der Umfang der Grillveranstaltung den privaten Charakter. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begann das Grillen bereits um ca. 18.00 Uhr und dauerte dann bis ca. 23.30 Uhr. Dies zeigt, daß die Freizeitgestaltung eindeutig im Vordergrund stand. Der Umstand, daß die Klägerin und die Zeugen auch zu früheren Zeitpunkten bereits miteinander gegrillt hatten, spricht ebenfalls dafür, daß der Grillabend maßgeblich privaten Zwecken diente. Der Ablauf des Grillabends spiegelt ebenfalls den privaten Charakter wieder. Der Zeuge U ... hat bekundet, daß alle zusammen den Grillabend vorbereitet hätten, jeder habe mit angepackt und Sachen nach oben getragen. Nach Beendigung des Grillabends halfen die Teilnehmer ebenfalls wieder beim Rücktransport des Geschirrs und der Reste. Dies alles verdeutlicht, daß es sich um ein privates Beisammensein unter Nachbarn, das wesentlich der Unterhaltung, Zerstreuung oder Erbauung dienen sollte, gehandelt hat.

Versicherungsschutz läßt sich hier auch nicht deshalb bejahen, weil die Teilnehmer eines Richtfestes (vgl. BSG SozR 2200 § 548 RVO Nr. 57; Urteil des BSG vom 15.12.1981 - 21 RU 57/80 -) oder einer Dankveranstaltung, die eine Kirchengemeinde für ihre unbezahlten Helfer im Anschluß an umfangreiche Eigenbauarbeiten durchführt (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9), versichert sind. Grundlage dieser Entscheidungen ist die jeweils nach zeitlichem Umfang und Art der Tätigkeit wesentliche Mitwirkung bei einer umfangreichen Baumaßnahme (vgl. BSGE 21, 226). Solche umfangreichen Bauarbeiten wurden im landwirtschaftlichen Betieb des Ehemannes der Klägerin dagegen nicht verrichtet. Die Mieter haben lediglich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei der Reparatur der Hauswasserversorgung geholfen. Sie wurde im übrigen - wie der Zeuge U ... vor dem SG am 04.11.1997 angegeben hat - am Unfalltage durch einen beauftragten Handwerker durchgeführt. Dies hatte die Fa. S ... am 26.01.1996 bestätigt. Die anderslautenden Angaben des Ehemannes der Klägerin vom 01.03.2000 sind nach alledem zweckgerichtet und unrichtig. Hinzu kommt, daß die Reparatur auch wesentlich den eigenen Interessen der Mieter diente, die ebenfalls ohne Trinkwasser waren. Außerdem sind bei Richtfesten nur diejenigen Teilnehmer versichert, die bei der Herstellung des Bauwerks zum Zeitpunkt des Richtfestes wesentlich mitgewirkt haben (Urteil des BSG vom 15.12.1981 a.a.O.; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 57). Die Klägerin war bei den Reparaturarbeiten aber gar nicht beteiligt. Daß ihre Teilnahme an der Grillveranstaltung auch keine versicherte Tätigkeit als Ehefrau des landwirtschaftlichen Unternehmers und Betreiberin der Haushaltung war, wurde oben bereits dargelegt.

Nach alledem stand die Klägerin bei dem Ereignis vom 29.07.1993 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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