L 17 U 193/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 (17) U 171/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 193/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 53/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den vom Kläger am 14.01.1996 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall durch die Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen hat.

Der 1972 geborene Kläger türkischer Abstammung und deutscher Staatsangehörigkeit erlitt am Sonntag, den 14.01.1996, in der Wohnung einer Nachbarin, der Zeugin S ..., einen Unfall, als es beim Auswechseln einer Propangasflasche für einen Gasofen durch ausströmendes Gas zu einer Verpuffung kam. Der Kläger zog sich dadurch zweitgradige Brandverletzungen im Gesichtsbereich sowie an beiden Armen zu und wurde in die Abteilung für Brandverletzte der Berufsgenossenschaftlichen (BG-lichen) Unfallklinik D ...-B ... eingeliefert.

Im Durchgangsarztbericht des dortigen Chefarztes Dr. B ... vom 16.01.1996 heißt es zum Unfallhergang, der Kläger habe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe beim Austauschen einer Propangasflasche mitgeholfen.

Bei einer Befragung durch Mitarbeiter des Beklagten am 26.02.1996 gab der Kläger zunächst an, am Unfalltag sei er auf dem Weg zu seinem Auto gewesen, um zu Bekannten zu fahren, als Frau S ... ihn draußen angesprochen und gebeten habe, kurz mit ihr in ihre Wohnung zu kommen, um ihr etwas zu helfen. Da er angenommen habe, dass er wieder einmal - wie schon des öfteren zuvor - ein Schreiben übersetzen solle, sei er sofort mit ihr in die Wohnung gegangen. Erst dort habe er erfahren, dass er an einer Gasflasche etwas reparieren oder ähnliches tun solle. Er habe ihr sofort mitgeteilt, dass er nicht helfen könne, weil er von dieser Materie keine Ahnung habe. Während dieser Zeit habe Frau S ... bereits die Wohnungstür geschlossen gehabt und mit irgendeinem Gegenstand an der im Raum stehenden Gasflasche gedreht, bis es gezischt habe. Die zweite Gasflasche habe zu diesem Zeitpunkt im Nebenzimmer gestanden und sei an einen Ofen angeschlossen gewesen. Das Geräusch von ausströmendem Gas habe auch der über Frau S ... wohnende Mieter, der Zeuge O ..., gehört, der sofort gekommen sei und die Gasflasche verschlossen habe. Beim Verlassen der Wohnung seien sie vor Erreichen der Wohnungsabschlusstür von einem Feuerschwall erfasst worden.

Der Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hagen bei. Danach gab die Schwester des Klägers, Frau G ... D ... seiner zeit den ermittelnden Polizeibeamten gegenüber an, sie sei am Unfalltag gegen 16.00 Uhr zusammen mit ihrem Bruder nach draußen gegangen. Dort hätten sie Frau S ... getroffen, die ihren Bruder gebeten habe, mit in ihre Wohnung zu kommen, um den Gasofen anzumachen. Ihr Bruder sei dann auch mit ihr ins Haus gegangen.

Der Zeuge H ... O ... erklärte seinerzeit bei seiner Befragung im Krankenhaus, er sei zum Unfallzeitpunkt im Keller gewesen, der direkt unter der Wohnung von Frau S ... liege. Er habe in der Wohnung Schritte gehört und ein weiteres Geräusch, als wenn Wasser auslaufe. Er sei dann, da er Frau S ... ganz gut kenne, aus reiner Neugierde in ihre Wohnung gegangen. Frau S ... und der Kläger hätten auf einen Gasofen geschaut, der neben dem Durchgang ins Schlafzimmer gestanden habe. Hinter dem Ofen habe eine Gasflasche gestanden, aus der deutlich hör- und sichtbar Gas ausgeströmt sei. Die beiden hätten sich nicht darum gekümmert bzw. er habe nicht feststellen können, ob sie gerade daran gearbeitet hätten. Er - der Zeuge - sei dann sofort zu der Gasflasche gegangen und habe diese, die voll aufgedreht gewesen sei, zugedreht. Er habe noch zu ihnen gesagt, dass sie das doch nicht machen könnten. In diesem Moment sei zuerst eine kleine Flamme und dann sofort eine Stichflamme aus dem Schlafzimmer gekommen.

Die nur beschränkt durchführbar gewesene Befragung der Zeugin S ... S ... im Krankenhaus am 16.01.1996 ergab inhaltlich, dass diese für ihre Wohnung einen zweiten Katalytofen gekauft hatte. An diesem Ofen habe sie am 14.01.1996 eine neue Gasflasche anschließen wollen. Da ihr dies nicht gelungen sei, habe sie im Haus um Hilfe gebeten. "Der Mann" habe mit einer Zange an der Flasche gearbeitet. Man habe das Ausströmen des Gases hören können. Von einem hinzukommenden Hausbewohner sei die Flasche zugedreht worden. In diesem Augenblick habe es eine Flamme gegeben.

Wie sich aus der Ermittlungsakte ferner ergibt, wurde am Unglücksort von der Polizei auch Herr T ... C ... angetroffen, der nach eigenen Angaben der erste Helfer in der Wohnung der Zeugin S ... war und der u.a. erklärte, er habe im Schlafzimmer der Wohnung S ... das linke Fenster geöffnet und das rechte auf Kippstellung gebracht, da der Gasgeruch und die Rauchentwicklung in der Wohnung sehr stark gewesen seien.

Bei Eintreffen der Polizei wurde das rechte Küchenfenster der Wohnung zerborsten vorgefunden.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.01.1996 gab der Kläger an, Frau S ... habe ihn angesprochen und gebeten, mit ihr in die Wohnung zu kommen, um zu helfen. Er habe daraufhin seine Werkzeugtasche geholt und sei, ohne zu wissen, worum es eigentlich gegangen sei, zu ihr in die Wohnung gegangen. Dort habe Frau S ... ihm erklärt, dass er hier eine Gasflasche anschließen solle. Diese Gasflasche habe neben einem Propanheizofen gestanden, der sich unmittelbar neben der Verbindungstür zu einem zweiten Zimmer befunden habe, in dem ein zweiter Ofen, der auch in Betrieb gewesen sei, gestanden habe. Da er grundsätzlich nie an Gasöfen arbeite, habe er sich geweigert, den Ofen anzuschließen. Frau S ... habe daraufhin aus seiner Werkzeugtasche eine Zange herausgenommen und damit an der Gasflasche hantiert. Er habe es zischen hören und sei sofort gegangen, das Fenster aufzumachen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein Nachbar hinzugekommen, der das Gas abgestellt habe. Sie hätten dann gedacht, dass es gut wäre, und er - der Kläger - sei zur Türe gegangen. Als er diese erreicht gehabt habe, sei es dann plötzlich zur Explosion gekommen. Was der betreffende Nachbar bei seiner Befragung gesagt habe, nämlich dass er - der Kläger - mit Frau S ... zusammen an der Gasflasche gestanden habe, sei richtig. Nachdem er - der Kläger - das Fenster aufgemacht gehabt habe, habe er nicht gewusst, was weiter zu tun sei. Deshalb habe er erst einmal ratlos neben der Gasflasche gestanden. Der Nachbar sei hinzugekommen und habe die Flasche wieder verschlossen.

Mit Bescheid vom 12.05.1997 lehnte der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Kläger bei dem Ereignis vom 14.01.1996 nicht gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach seiner Schilderung sei er für den Haushalt der Frau S ... nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden, vielmehr habe er die gewünschte Arbeitsleistung ausdrücklich abgelehnt.

Dagegen legte der Kläger am 11.02.1999 Widerspruch ein, nachdem er - seiner Behauptung nach - erst im Erstattungsstreitverfahren des Beklagten gegen die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Westfalen-Lippe - 3 KR 27/98 SG Münster - als Beigeladener von der Existenz des Bescheides erfahren hatte, der ihm sodann in Form einer Zweitschrift vom Beklagten unter dem 05.03.1999 übersandt und der am 09.03.1999 abermals mit Widerspruch angefochten wurde.

Zur Begründung trug der Kläger vor, die Hergangsschilderung, auf die im Bescheid abgestellt sei, habe er seinerzeit unter dem Eindruck des gegen ihn schwebenden Strafverfahrens abgegeben. Er sei deshalb bemüht gewesen, seinen eigenen Beitrag zum Unglückshergang so gering wie möglich darzustellen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der erheblichen Explosion ohnmächtig geworden sei und deshalb auch Gedächtnislücken habe. Er müsse daher seine bisherige Schilderung des Hergangs in folgenden Punkten ergänzen bzw. berichtigen: Er sei nicht nur am Unfalltage für Frau S ... tätig gewesen, sondern habe für diese auch den Gasbrennofen mit einem Sozialhilfe schein bei einem Händler besorgt gehabt. Frau S ... habe ihn auf der Straße gebeten, ihr beim Anschluss der Gasflasche zu helfen; deshalb habe er seine Werkzeugtasche mitgenommen. Beim Eintreffen in der Wohnung habe er bereits festgestellt, dass es gezischt habe und Gas aus der Gasflasche ausgeströmt sei. Frau S ... habe ein Werkzeug aus der Werkzeugtasche genommen, das jedoch nicht gepasst habe. Daraufhin habe er - der Kläger - selbst eine Rohrzange aus der Werkzeugtasche genommen und an der Gasflasche hantiert. Er habe versucht, die Gasflasche zuzudrehen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er sei dann gegangen, um das Fenster aufzumachen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Nachbar O ... gekommen, dem es gelungen sei, die Gasflasche zu schließen. Kurz danach sei es dann zur Explosion gekommen. Nach allem habe er unter Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 und zusätzlich nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO im Zusammenhang mit einer Hilfeleistung in einem Unglücksfall gestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte dazu im Wesentlichen aus, die berichtigte Hergangsschilderung könne nicht überzeugen, da sie von den ersten - unvoreingenommenen - Schilderungen nach dem Ereignis abweiche. Die jetzige Hergangsschilderung werde unter dem Eindruck eines eventuell bestehenden Entschädigungsanspruches abgegeben.

Dagegen hat der Kläger am 13.07.1999 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO lägen vor. Er sei auf Wunsch der Zeugin S ... mit in deren Wohnung gegangen und habe seine Werkzeugtasche mitgenommen. Das Ziel von Frau S ... sei es gewesen, dass er - der Kläger - für sie eine Verrichtigung, hier das Anschließen einer Gasflasche, erledige. Die Tätigkeit habe der Unternehmerin, Frau S ..., gedient, ihrem Willen entsprochen und hätte ansonsten von einem Klempner erledigt werden müssen. Da er zunächst den Anweisungen von Frau S ... nachgekommen sei, hätten arbeitnehmerähnliche Umstände vorgelegen. Von einer unvoreingenommen abgegebenen ersten Schilderung des Unfallhergangs könne keine Rede sein. Seine Vernehmung durch Beamte der Staatsanwaltschaft sei erst am 31.01.1996 im Krankenhaus erfolgt. Seine erste Schilderung sei unter dem Eindruck des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens vorgenommen worden. Unzutreffend sei des halb die Auffassung der Beklagten, dass die erste Unfallschilderung glaubhafter sei und die spätere Darstellung nicht überzeugen könne. Versicherungsschutz sei darüber hinaus auch nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO gegeben, da es sich um einen Unglücksfall gehandelt habe und er - der Kläger - Hilfe habe leisten wollen und auch geleistet habe.

Der Beklagte hat - gestützt auf das Ergebnis der staatsanwaltschaft lichen Ermittlungen - an seiner Auffassung festgehalten, wonach der Kläger weder bei einer arbeitnehmerähnlichen Verrichtung noch bei einer Hilfeleistung verunglückt sei. Unterstellt, der Kläger habe die Wohnung der Frau S ... in der Absicht betreten, dort eine Gasflasche anzuschließen, habe sich der Unfall allenfalls bei einer unversicherten Gefälligkeitsleistung ereignet, wie sie unter Nachbarn, Bekannten und guten Freunden selbstverständlich sei. Auch die Behauptung des Klägers, er habe ein Fenster öffnen wollen, um dadurch eine Gefahrensituation zu beseitigen, habe nach den polizeilichen Ermittlungen nicht bestätigt werden können.

Die mit Beschluss des SG vom 27.08.1999 beigeladene AOK Westfalen-Lippe hat - wie der Kläger - die Auffassung vertreten, für diesen habe Versicherungsschutz sowohl nach § 539 Abs. 2 als auch nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO bestanden.

Das SG hat den Kläger angehört und Frau S ..., Herrn O ... sowie Frau M ... Y ... (Schwägerin des Klägers) als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 19.10.2000, 13.02.2001 und 12.06.2001 verwiesen.

Mit Urteil vom 12.06.2001, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 22.06.2001 zugstellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz trägt der Kläger vor, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei. Die von ihm erbetene Hilfeleistung, das Anschließen des Gasofens, hätte auch von Arbeitnehmern, etwa Mitarbeitern eines Installateur- oder sonstigen Handwerksbetriebes oder eines Hausmeisterdienstes vorgenommen werden können. Es habe sich auch keineswegs um eine Gefälligkeit gehandelt, die unter Nachbarn selbstverständlich sei. Frau S ... sei aufgrund ihres Verhaltens in der Nachbarschaft weitestgehend isoliert. Eine normale nachbarschaftliche Beziehung zu ihr sei überhaupt nicht aufzubauen. Sie habe sich praktisch nur Feinde gemacht. Diese Situation habe sie wohl auch selbst bereits richtig eingeschätzt und ihm - dem Kläger - für seine Hilfe Geld angeboten und auch gezahlt, da sie offensichtlich davon ausgegangen sei, dass ihr unter normalen Umständen im Rahmen einer reinen Nachbarschaftshilfe niemand helfen würde. Des weiteren habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass er der Zeugin nicht nur den Gasofen angeschlossen habe, sondern mit ihr vorher zur Campingzubehörfirma gefahren sei, einen Gasofen mit ihr ausgesucht, gekauft und zu ihr nach Hause gebracht habe. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO werde im Übrigen durch Gefälligkeits- und Freundschaftsdienste grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sofern es sich um Gefälligkeiten handele, die ihr Gepräge insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer nicht von familiären, verwandtschaftlichen oder auch engen nachbarschaftlichen Beziehungen erhielten, vielmehr - wie hier - als arbeitnehmerähnliche Leistungen anzusehen seien. Zusätzlich müsse Versicherungsschutz auch deshalb bejaht werden, weil die unfallbringende Handlung als gefährlich anzusehen sei. Unzutreffend sei auch die Annahme des SG, er sei nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden, weil die Zeugin S ... nicht in der Lage gewesen wäre, ihm Anweisungen zu erteilen. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Sie habe ihn nämlich bitten können, mit ihr den Gasofen einzukaufen, in ihre Wohnung zu bringen und auch anzuschließen. Dass sie nicht im Einzelnen Anweisungen habe geben können, wie tatsächlich der Gasofen an die Gasflasche anzuschließen sei, ergebe sich aus der Natur der Sache, denn sie hätte keine Hilfe benötigt, wenn sie dies selbst gewusst hätte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.06.2001 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1999 zu verurteilen, den am 14.01.1996 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall durch Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen.

Der Beklagte, der das angefochtene Urteil für zutreffend hält, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene, die sich schriftsätzlich zur Sache nicht geäußert hat, schließt sich dem Antrag des Klägers an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1999 angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 12.05.1997 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Beklagte hat es vielmehr zutreffend abgelehnt, den Unfall des Klägers vom 14.01.1996 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Der vom Kläger erhobene Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da das als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis vom 14.01.1996 vor dem zum 01.01.1997 erfolgten Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG -, § 212 SGB VII).

Bei dem Ereignis vom 14.01.1996 hat es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt.

Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet.

Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert.

Vorliegend hat für den Kläger kein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift bestanden, denn er ist für die Zeugin S ... nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Zeugin, wie dies ansonsten bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Fall ist, tätig geworden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Der Kläger war bei der unfallbringenden Handlung auch nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO versichert. Versicherungsschutz besteht nach dieser Vorschrift für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen.

Eine Hilfshandlung i.S. dieser Bestimmung liegt nur bei einem aktiven Tun vor, bei dem es sich um "eine auf Rettung abzielende Unternehmung" handelt (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 87, 130; § 1504 Nr. 4; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - Rdnr. 25.6 zur Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII, die § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO a.F. entspricht).

Ein Unglücksfall liegt vor, wenn ein plötzlich eintretendes Ereignis gegeben ist, bei dem eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen droht (Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., Rdnr. 25.2 i.V.m. 24.5 zu § 2 SGB VII). Der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen darf noch nicht abgeschlossen sein, der Schaden oder ein weiterer muss entweder eingetreten sein oder er droht einzutreten. Hilfe zur Behebung eines bereits eingetretenen Schadens reicht nicht aus. Gleichgestellt ist die Rettung aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper und Gesundheit, mithin noch gegenwärtige, nicht abgeschlossene Schadensfälle (Bereiter- Hahn/Mehrtens a.a.O., Rdnr. 25.3 zu § 2 SGB VII m.w.N.).

Bei der gemeinen Gefahr handelt es sich um eine plötzlich oder allmählich entstandene Situation mit erheblicher Gefahr der Schädigung einer Mehrzahl von Personen und Sachen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gefahr in einem Bereich droht, welcher der Allgemeinheit zugänglich ist, wobei es genügt, dass nur eine einzige Person in diesen Bereich gerät oder gefährdet erscheint. Eine entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts genügt nicht. Während der Unglücksfall ausschließlich im privaten oder einem nur bestimmten Personen zugänglichen Bereich droht, betrifft die gemeine Gefahr den öffentlichen Bereich (Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., Rdnr. 25.4 zu § 2 SGB VII m.w.N.).

Die gemeine Not ist eine Zwangslage für die Allgemeinheit; eine individuelle Notlage fällt nicht darunter. Sie kann Personen und Sachen betreffen. Die Notlage muss bereits eingetreten sein (Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., Rdnr. 25.5 zu § 2 SGB VII m.w.N.).

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Situation in der Wohnung der Zeugin S ... am Nachmittag des 14.01.1996 überhaupt begrifflich von einer der vorstehend beschriebenen Tatbestandsalternativen des § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO - gemeine Not scheidet in jedem Fall aus - erfasst werden könnte. Dies kann letztlich aber dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls am Nachweis einer vom Kläger unternommenen "Rettungshandlung". Soweit eine solche darin gesehen werden könnte, dass die aufgedrehte Propangasflasche in der Küche der Zeugin S ..., um das weitere Ausströmen von Gas zu verhindern, wieder geschlossen wurde, ist diese aktive Tat nicht vom Kläger, sondern vom Zeugen O ... vollbracht worden. Dies steht aufgrund des Gesamtergebnisses der polizeilichen Ermittlungen und der gerichtlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge O ... hat nämlich diesbezüglich bei seiner Befragung am 15.01.1996 angegeben, er habe am Unfalltag - durch ein Geräusch neugierig geworden - die Wohnung der Frau S ... betreten und diese sowie den Kläger im Bereich des Durchgangs zum Schlafzimmer stehen sehen. Beide hätten auf einen neben dem Durchgang stehenden Gasofen geschaut, hinter dem sich eine Gasflasche befunden habe, aus der deutlich hör- und sichtbar Gas ausgeströmt sei. Die beiden hätten sich nicht darum gekümmert bzw. er - der Zeuge - habe nicht feststellen können, ob sie gerade daran gearbeitet hätten. Er sei dann sofort zu der Gasflasche gegangen und habe sie zugedreht. Dass die Flasche von einem hinzukommenden Hausbewohner und nicht vom Kläger zugedreht worden ist, hat auch die Zeugin S ... bei ihrer polizeilichen Anhörung am 18.01.1996 bestätigt. Auch der Kläger selbst hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.01.1996 bekundet, ein hinzugekommener Nachbar habe die Gasflasche wieder verschlossen. Der Kläger hat ferner die Richtigkeit der Angaben des Zeugen O ... bestätigt, dass er, als der Zeuge hereinkam, mit Frau S ... zusammen an der Gasflasche stand. Hinzugefügt hat der Kläger, dass er, nachdem er das Fenster geöffnet gehabt habe, nicht gewusst habe, was weiter zu tun sei. Deshalb habe er erst einmal ratlos neben der Gasflasche gestanden. Mit diesen Bekundungen hat der Kläger mit hin selbst bezüglich des Verschließens der Gasflasche seine Inaktivität eingeräumt, die im Übrigen auch vom Zeugen O ... bei dessen Vernehmung vor dem SG nochmals beschrieben worden ist, soweit er dort ausgesagt hat, er habe, als er den Raum betreten habe, den Eindruck gehabt, die beiden (Frau S ... und der Kläger) hätten dort wie zur Salzsäule erstarrt gestanden.

Soweit der Kläger im Widerspruchs- und im Klageverfahren vorgebracht hat, er habe selbst mit einer Rohrzange an der Gasflasche hantiert und versucht, diese zuzudrehen, steht dies zum einen seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung entgegen. Dies kann nicht mehr damit erklärt werden, dass er seinerzeit bemüht gewesen sei, seinen eigenen Beitrag zum Unglückshergang so gering wie möglich zu halten. Zum anderen wird diese Version des Klägers durch keine Zeugenaussage gestützt. Davon abgesehen wäre dieser Vorgang, selbst wenn er zuträfe, nur als untauglicher Versuch einer "Rettungshandlung" zu werten. Und schließlich ist der Kläger auch nicht bei dieser Verrichtung verunglückt.

Soweit das Öffnen von Fenstern in der Wohnung der Zeugin S ... als aktives Tun im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO zur Debatte steht, ist bereits nicht erwiesen, dass der Kläger eine solche "Rettungshandlung" unternommen hat. Er hat zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.01.1996 angegeben, er sei, als er es (aus der Gasflasche) habe zischen hören, sofort gegangen, um das Fenster - welches hat er nicht gesagt - aufzumachen. Der Richtigkeit dieser Behauptung stehen indes zahlreiche Umstände entgegen. Nach den Polizeiberichten über die Ermittlungen am Unglücksort durch Besichtigung der Wohnung und Befragung von Zeugen war der Zeuge C ... nach der Explosion - seinen Angaben zufolge - als erster Helfer in der Wohnung der Frau S ... Dort fand er im Küchenraum das linke Fenster geschlossen und das rechte - offensichtlich durch die Wucht der Explosion - zerstört vor. Im Schlafzimmer waren beide Fenster geschlossen. Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen C ... hat er dann in diesem Zimmer das linke Fenster geöffnet und das rechte in Kippstellung gebracht, weil der Gasgeruch und die Rauchentwicklung in der Wohnung sehr stark waren. Aus der polizeilichen Beschreibung des Lagebildes der Wohnung geht ebenfalls hervor, dass in der Küche am rechten Fenster die Doppelverglasung vollständig herausgebrochen bzw. die Scheibe zerborsten war. Dass es sich ansonsten in einem geöffneten Zustand befand, ist nicht beschrieben worden.

Hiernach kann es nicht zutreffen, dass der Kläger ein Fenster geöffnet hat. Seine diesbezügliche Behauptung anlässlich der polizeilichen Vernehmung muss deshalb als zweckgerichtet bzw. als Teil seiner Bemühungen, den eigenen Beitrag zum Unglückshergang so gering wie möglich darzustellen, angesehen werden. Dies gilt hier umso mehr, als diese Behauptung durch keinerlei Zeugenaussage gestützt wird. Die Zeugin S ... hat zu keiner Zeit angegeben, dass der Kläger ein Fenster geöffnet hat und auch der Zeuge O ... hat nicht berichtet, dass er bei seinem Eintreffen in der Wohnung ein geöffnetes Fenster vorgefunden hat.

Schließlich hat der Kläger selbst seinen früheren Angaben widersprochen, wenn er bei seiner Anhörung vor dem SG am 19.10.2000 erklärt hat, seine Nachbarin, die Zeugin (S ...), habe die Fenster geöffnet, während er die Türe geöffnet habe. - Ersteres kann - wie oben dargelegt - nicht zutreffen und Letzteres kann im Hinblick auf die unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben des Klägers ebenfalls nicht als erwiesen angesehen werden, zumal es auch insoweit an einer Bestätigung durch Zeugen fehlt.

Da nach allem bereits eine "Rettungshandlung" des Klägers im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO nicht nachgewiesen ist, kommt es auf den Einwand des Beklagten, dass der Kläger nicht bei einer solchen Handlung verunglückt ist ebensowenig an wie auf die Frage, ob der Kläger den Unfall auf einem - versicherten - Rückweg von einer "Rettungshandlung" erlitten hat.

Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass sich ein Versicherungsschutz des Klägers gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO nicht begründen lässt.

Der Kläger ist aber auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO versichert gewesen.

Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach Abs. 1 - hier Nr. 1 - Versicherter tätig werden, wobei dies auch bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO entscheidend, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (s. BSGE 5, 168, 171; 14, 1; 19, 117; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgeblich. Auch Gefälligkeitsdienste schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Es muss sich aber um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Nicht jede unter diesen Voraussetzungen geleistete Tätigkeit unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr muss die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bezeichneten Art ähneln (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119 m.w.N.; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277; 57, 91, 92; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 49, 55, 134; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (s. BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Beziehungen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55, 66 und 134) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebensowenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus; handelt es sich aber um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG, Urt. vom 26.04.1990 - 2 RU 39/89 -; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15 m.w.N.), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO. Auch auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an. Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Dabei ist eine lebensnahe, natürliche Betrachtungsweise geboten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43, 134).

Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist insbesondere auch dann nicht gegeben, wenn ein Verletzter als Unternehmer oder wie ein Unternehmer (unternehmerähnlich) tätig ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - m.w.N.; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 14; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N). Ob letzteres der Fall ist, kann - wie bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit - wiederum nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtungen reicht auch insoweit allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmer- oder unternehmerähnlich zu qualifizieren (BSG a.a.O.). Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zwar eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl. insbesondere BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N.). Ebenso wie bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit i.S.d. § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht alle Merkmale eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses erfüllt zu sein brauchen, müssen aber auch bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale des Unternehmerbegriffs vorliegen (BSG a.a.O.; s.a. BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O.), wie z.B. eine planmäßige für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten und die Risikotragung (BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O. mit Hinweis auf BSGE 42, 126, 128). Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese wie ein Beschäftigter oder wie ein Unternehmer ausgeübt wurde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16). Hatte der Verletzte die Herstellung eines Werkes versprochen, so liegt ein Werkvertrag (§ 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder ein Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) vor. Sofern eine Vergütung nicht vereinbart oder sogar ausgeschlossen war, handelt es sich um die Besorgung eines Auftrags nach § 662 BGB mit Werkvertragscharakter (BSG, Urteil vom 27.10.1987 a.a.O. m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob alle Voraussetzungen eines Auftrages, insbesondere ein rechtlicher Bindungswille, vorgelegen haben (BSG a.a.O.). Für die Wertung einer Tätigkeit als unternehmerähnlich ist es mithin - wie auch bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit - unerheblich, ob sie unentgeltlich ausgeübt wurde oder nicht (s.a. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16). Ebenso verlangt der Unternehmerbegriff selbst keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (BSG a.a.O. m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze und unter Berücksichtung aller Umstände des vorliegenden Falles ist auch der erkennende Senat - wie das SG - der Überzeugung, dass der Kläger für die Zeugin S ... nicht wie ein Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlich) tätig geworden ist. Dabei geht der Senat mit dem SG aus den im angefochtenen Urteil (auf Seite 8) dargelegten Gründen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon aus, dass der Kläger sich mit seiner Werkzeugtasche in die Wohnung der Zeugin S ... begeben hat, um dort den neuen Gasofen anzuschließen.

Dies stellte zwar eine ernstliche, dem Haushaltsunternehmen der Zeugin dienende Tätigkeit dar, die auch dem wirklichen Willen der Unternehmerin entsprach, da sie selbst den Kläger darum gebeten hatte. Die Tätigkeit hätte auch ihrer Art nach von einer in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehenden Person, etwa von dem Beschäftigten eines Handwerksbetriebes, verrichtet werden können.

Dies allein reicht - wie oben dargelegt - indes nicht aus, um Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO bejahen zu können. Bei lebensnaher, natürlicher Betrachtungsweise ist die beabsichtigt gewesene Tätigkeit vielmehr als ein aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst bzw. als Gefälligkeitshandlung zu werden, wie sie unter Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Wie der Kläger vor dem SG erklärt hat, kannte er nämlich die Zeugin S ... schon seit über 10 Jahren. Er hatte ihr vor dem Unfalltag schon des Öfteren - so seine Angaben am 26.02.1996 gegenüber Mitarbeitern des Beklagten - Schreiben übersetzt bzw. - so die Angaben vor dem SG - bei der Post geholfen und Schreiben vorgelesen und ggf. übersetzt. Aufgrund dieser Umstände kann nach Auffassung des Senats - entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren - auch keine Rede davon sein, dass eine normale nachbarschaftliche Beziehung zu Frau S ... wegen ihrer psychischen Krankheit und ihres auffälligen, oft mürrischen, rebellischen und unvernünftigen Verhaltens nicht aufzubauen gewesen sei. Die genannten Umstände sprechen im Gegenteil dafür, das jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin gute nachbarschaftliche Beziehungen bestanden. Im Übrigen hat auch der Zeuge O ... vor dem SG bekundet, dass er als Nachbar der Zeugin S ... für diese ebenfalls den Ofen angeschlossen hätte, wenn sie ihn gefragt hätte, zumal die Arbeit höchstens 10 Minuten gedauert hätte. Zutreffend hat das SG hieraus gefolgert, dass der Aufwand für den Anschluss des Ofens gering war bzw. gewesen wäre.

Der Rahmen einer selbstverständlichen Gefälligkeitsleistung unter Nachbarn wird hier auch nicht unter dem Aspekt der Gefährlichkeit gesprengt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine länger andauernde, anstrengende und auch gefährliche Arbeit handelt (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., Rdnr. 34.19 zu § 2 SGB VII). Ob hier das Merkmal der Gefährlichkeit bejaht werden kann, erscheint als zweifelhaft. Denn bei ordnungsgemäßer Handhabung der Gerätschaften und ordnungsgemäß ausgeführter Arbeit beim Anschluss des Ofens hätte nicht die Gefahr einer Explosion bestanden. Mit einer derartigen Gefahr war das beabsichtigte Vorhaben mithin nicht von vornherein behaftet. Eine Gefahr ist erst durch das unsachgemäße Hantieren der Zeugin S ... an der Gasflasche entstanden. Eine solche erst im Laufe der Verrichtung von außen durch Dritte herangetragene Gefahr kann nach Auffassung des Senats nicht genügen, die Gefährlichkeit eines beabsichtigten Vorhabens zu bejahen. Hinzu kommt, dass es sich hier nicht um eine länger dauernde und anstrengende Arbeit gehandelt hat, die zusätzlich durch das Merkmal der Gefährlichkeit (und auch gefährlich) an Bedeutung gewinnt.

Selbst wenn man aber ungeachtet dessen davon ausgehen wollte, dass es sich beim Anschluss des Gasofens um eine gefährliche Verrichtung handelte, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn für diesen Fall ist mit dem SG davon auszugehen, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich tätig geworden wäre. Hätte der Kläger die Bitte der Zeugin S ... abgelehnt, so hätte diese einen Unternehmer mit dem Anschluss des Ofens beauftragen müssen, da sie diesbezüglich über keinerlei eigene Kenntnisse verfügte. Sie hätte aus diesem Grunde auch dem Kläger beim Anschluss des Ofens keine konkreten Anweisungen wie einem Arbeitnehmer erteilen können. Dies hat auch der Kläger im Berufungsverfahren eingeräumt. Das erforderliche Werkzeug ist auch nicht von der Zeugin gestellt, sondern vom Kläger mitgebracht worden. Diese Umstände sprechen jedenfalls eher für eine unternehmerähnliche als für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er habe nicht nur den Gasofen anschließen sollen, sondern am Samstag vor dem Unfalltag bei einer Campingzubehörfirma zusammen mit der Zeugin einen Gasofen ausgesucht, gekauft und zu ihr nach Hause verbracht und soweit er mit dieser erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung einen weitaus größeren Umfang seiner Tätigkeit dartun möchte, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist nicht bewiesen. Auch wenn die Aussage der Zeugin S ... vor dem SG sicherlich mit einiger Vorsicht zu bewerten ist, so bleibt doch jedenfalls festzuhalten, dass sie die Angaben des Klägers nicht bestätigt hat. Die Zeugin hat nämlich insoweit bekundet, der "junge Mann vom Geschäft" sei zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr den Propangasofen gebracht, und sie hat auf weiteres Befragen ausdrücklich erklärt, der Kläger habe ihr den Ofen nicht geholt; es sei ein anderer Mann gewesen.

Selbst wenn man aber die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Allenfalls dann, wenn ein Gesamtplan für das beabsichtigte Vorhaben - Besorgen und Anschluss des Gasofens - bestanden hätte, ließe sich darüber diskutieren, ob der Umfang der Tätigkeit den Rahmen einer unversicherten Gefälligkeitsleistung überschritt. Gegen die Existenz eines solchen Gesamtplanes sprechen aber die sich zum Teil widersprechenden Angaben des Klägers und verschiedener Zeugen, wonach Frau S ... erst am Nachmittag des 14.01.1996 an den Kläger mit der Bitte herangetreten ist, den Gasofen anzuschließen. Insoweit würde es sich um zwei selbständig zu bewertende Verrichtungen - Beschaffen des Ofens am Samstag, Anschluss des Ofens am Sonntag - handeln und es bliebe schon aus diesem Grunde bei der oben vorgenommenen Beurteilung.

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin S ... von vornherein das (gemeinsame) Beschaffen des Ofens und dessen Anschluss durch den Kläger besprochen war, kann er mit seinem Begehren nicht durchdringen. Denn dann wäre im Hinblick auf einen von der Zeugin erteilten Gesamtauftrag erst recht von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen.

Weil sich nach allem ein Versicherungsschutz des Klägers auch nach § 539 Abs. 2 RVO nicht feststellen lässt und er mithin keinen Arbeitsunfall erlitten hat, der Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründen könnte, konnten Klage und Berufung einen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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