Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AL 53/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 171/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 91/00 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03. September 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die ihr im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes des von der Klägerin erfolgreich betriebenen Widerspruchsverfahrens.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 25.08.1997 die Erstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) betreffend ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmer P für die Zeit ab 29.08.1998 für längstens 624 Tage fest. Sie gab dem dagegen erhobenen Widerspruch in vollem Umfang statt und hob die angefochtene Entscheidung durch Änderungsbescheid vom 10.10.1997 auf, weil keine Erstattungspflicht nach § 128 AFG eintrete.
Die Klägerin beantragte daraufhin die Erstattung ihrer anwaltlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1207,21 DM, wobei sie von einem Gegenstandswert in Höhe von 40.389,00 DM ausging. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16.12.1997 ausgehend von einem Gegenstandswert von 8000,00 DM Kosten in Höhe von lediglich 404,75 DM. Sie wies den hiergegen am 16.01.1997 erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 17.02.1998 zurück, weil im vorliegenden Fall nach § 8 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) kein höherer Gegenstandswert in Betracht komme. Ein solcher lasse sich nämlich nicht feststellen. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 25.08.1997 und der Abhilfebescheid vom 10.10.1997 hätten keine in Geld oder Geldeswert ausdrückbaren Vermögenswerte als Leistung zum Gegenstand gehabt, weil keine konkrete Summe ausgewiesen sei. Hierzu sei die Beklagte auch nicht in der Lage gewesen, da die vermeintliche Erstattungspflicht erst am 29.08.1998 hätte eintreten können und es nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich eine neue Arbeitsstelle angetreten hätte oder aus sonstigen Gründen aus dem Leistungsbezug ausgeschieden wäre (abgesandt am 17.02.1998).
Hiergegen richtet sich die am 18.03.1998 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung vorgetragen, auf sie wäre für den Fall, dass der Bescheid der Beklagten Bestand gehabt hätte, ein Erstattungsbetrag in Höhe von 40.389,00 DM zugekommen. Der Wert der Tätigkeit der Bevollmächtigten habe somit bei ihrer Beauftragung diese Summe umfasst und stehe damit fest.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 16.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, Kosten der Klägerin nach Maßgabe des § 63 SGB X berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 42.222,25 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten. Auf Anfrage des Gerichts hat sie mitgeteilt, welche Alg-Beträge an den Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.09.1998 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die zu erstattenden Kosten gemäß § 63 SGB X nach einem Gegenstandswert von 42.222,25 DM zu berechnen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstandswert sei bei der vorliegenden Fallgestaltung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu ermitteln, weil genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben seien und ein nicht vermögensrechtlicher Gegenstand nicht streitig sei. Maßgebender Anknüpfungspunkt sei das mit dem Grundlagenbescheid für die Klägerin verbundene wirtschaftliche Risiko. Auch wenn der Grundlagenbescheid nicht in der Form von Leistungsbescheiden umgesetzt worden sei, ergäbe sich der wirtschaftliche Wert aus dem höchst möglichen Umfang des Erstattungsanspruchs der Beklagten von 624 Tagen. Da die Erstattungsbescheide noch nicht ergangen seien, sei es aber angemessen, nur die Hälfte des Höchstbetrages fiktiv zu berücksichtigen und den Gegenstandswert auf 42.222,25 DM festzusetzen. Bei dieser Betrachtungsweise folge es der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen - Beschluss vom 22.01.1996 (L 5 S (Ka) 253/95). Dem von der Beklagten in den Prozess eingeführten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.08.1996 - L 7 AR 227/95 - könne es nicht folgen, weil es die Argumentation des LSG Niedersachsen für überzeugender halte. Es könne nicht nachvollziehen, weshalb für einen Grundlagenbescheid, der eine Erstattungspflicht nur dem Grunde nach ausspreche, der wirtschaftliche Wert nicht ermittelbar und bezifferbar sei.
Gegen das am 10.11.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.11.1998 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie schließt sich weiterhin der Meinung des LSG Rheinland-Pfalz an und hält dessen Ausführungen insoweit für überzeugend, dass sich ein objektiver Geldwert des Grundlagenbescheides bei seinem Erlass noch nicht ermitteln ließe. Die Unklarheit, wie hoch der Erstattungsbetrag letztlich sein werde, bestehe nicht nur im Hinblick darauf, dass seinerzeit nicht absehbar gewesen sei, wie lange Arbeitslosengeld bezogen würde, sondern auch aus anderen Gründen. Es sei daher mit der Feststellung der Erstattungspflicht des Arbeitgebers dem Grunde nach noch keine Aussage darüber getroffen worden, in welchem Umfang letztlich ein Anspruch konkret geltend zu machen sei. Ihre Auffassung werde darüber hinaus durch die Kostenbeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.03.1998 in den Verfahren 11 RAr 103 und 107/96 bestätigt, in denen bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in Erstattungsstreitigkeiten nach § 128 AFG bei Ergehen lediglich eines Grundlagenbescheides davon ausgegangen seien, dass es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand handle. Demzufolge sei der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BRAGO auf 8000,00 DM festzusetzen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96) Grundlagenbescheide rechtswidrig gewesen seien, weil es an der gesetzlichen Grundlage gemangelt habe. Damit komme dem Grundlagenbescheid keine Auswirkung vermögensrechtlicher Art zu, weil auf seiner Grundlage keine zukünftige Erstattungspflicht geregelt werden könne. Im vorliegenden Fall hätte sich die für die Zeit vom 29.08.1998 bis 29.09.1999 zu erstattende Gesamtsumme auf höchstens 54.038,82 DM belaufen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.09.1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stamm-Nr.: 000 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen ab, weil er die Berufung bis auf die Berechnung der Erstattungssumme aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend zu diesen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Senat auch der Auffassung von Zeihe, SGG, 7. Auflage, Stand 01.04.1999, § 8 BRAGO Rn 13 mwN anschließt. Danach gehören zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten Klagebegehren, die, ohne einen konkreten vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand zu haben, auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen oder auf eine in Geldwert ausdrückbare Leistung gerichtet sind. Hierzu ist auch die durch Bescheid dem Grunde nach festgestellte Forderung der Beklagten auf Erstattung der Alg-Beträge nach § 128 AFG einschließlich Nebenleistungen zu rechnen, weil noch zu bezeichnende Geldbeträge - nämlich das ausgezahlte Alg - geltend gemacht werden, mit denen die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides belastet wird. Es handelt sich mithin um einen vermögensrechtlichen Gegenstand, dessen wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin feststellbar ist, so dass bis zur Erledigung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens als wirtschaftlicher Hintergrund der Betrag anzusehen ist, den die Beklagte durch einen nachfolgenden Leistungsbescheid fordern würde. Zu vergleichbaren Sachverhalten hat auch das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 88, 1019; Juristisches Büro 1985, 738) ausgeführt, dass, wenn der Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betrifft, in welchem die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen (dort: zur Insolvenzsicherung) nur dem Grunde nach festgestellt worden ist, die Höhe der Beiträge, die zu zahlen sind, wenn der Grundbescheid rechtmäßig ist, nicht unberücksichtigt bleiben kann. Denn sie machen die Bedeutung des Grundbescheids für die Klägerin aus. Allerdings kann nicht der volle Betrag angesetzt werden. Ein Bescheid, der die Erstattungspflicht (dort: Beitragspflicht) nur dem Grunde nach feststellt, belastet die Klägerin weniger stark als ein Bescheid, der bereits die Höhe der Beiträge festsetzt und sich als vollstreckbar erweist. Die Höhe dieses "weniger" ist in jedem Einzelfall zu schätzen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an und hält vorliegend ebenfalls mangels besonderer Anhaltspunkte einen Abschlag von 20 % für angemessen. Denn die Erstattungsbeträge nach § 128 AFG unterliegen keinen größeren Schwankungen, sondern werden durch das dem Arbeitnehmer gezahlte Alg bestimmt. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der von ihr gesetzte Grundlagenbescheid sei ohnehin rechtswidrig gewesen, weil er nach der Rechtsprechung des BSG nicht habe erteilt werden dürfen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4), so dass er nicht als Grundlage für spätere Leistungsbescheide geeignet gewesen sei. Durch den Erlass der Bescheide hat sie die Klägerin nämlich gezwungen, formelle Schritte zu dessen Beseitigung zu ergreifen und das entsprechende Kostenrisiko eines Verfahrens auf sich zu nehmen. Die Klägerin hätte zudem nach Erhebung des Widerspruchs auch damit rechnen müssen, dass die Beklagte - wie sie es nach Erlass des BSG-Urteils getan hat - den Fehler durch Setzen neuer Erstattungsbescheide im Verfahren beseitigen würde. Die Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides von Anfang an hat somit nichts am Kostenrisiko geändert, das die Klägerin eingehen musste. Aus diesem Grund ist auch nicht dem Argument der Beklagten zu folgen, man habe sich noch im Verwaltungs(Widerspruchs)verfahren befunden und Leistungsbescheide nicht gesetzt. Sie hätten im Hinblick auf die erforderliche Vollendung des 58. Lebensjahres des Klägers ohnehin erst nach dem 29.08.1998 ergehen können, so dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch gegebenenfalls auch wieder hätte entfallen können. Hiervon ausgehend hat demzufolge im August 1997 kein Grund bestanden, bereits regelnd durch Erlass eines Verwaltungsakts tätig zu werden und die Klägerin in ein formelles Verfahren mit einem zusätzlichen Kostenrisiko zu drängen. Hätte sich die Klägerin nicht gegen diesen Bescheid gewandt, wäre sie Gefahr gelaufen, von diesem ausgehend in vollem Umfang in Anspruch genommen zu werden. Die mögliche Gesamtsumme für das für 624 Kalendertage gezahlte Alg mit Nebenleistungen stellt daher das höchstmögliche wirtschaftliche Betroffensein der Klägerin dar, von dem auszugehen ist. Die Beklagte hat insoweit einen Gesamtbetrag für die Zeit vom 29.08.1998 bis 29.09.1999 (Beginn des Rentenbezugs) in Höhe von 54.038,82 DM errechnet. Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der oben genannten Gründe und der Einbeziehung eines Abschlags von 20 % ein Gegenstandswert von 43.231,06 DM. Da dieser höher ist als der vom Sozialgericht ausgeurteilte und die Beklagte allein Berufungsführerin ist, verbleibt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unzulässigkeit eines reformatio in peius bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Wert.
Soweit die Beklagte ferner auf die Kostenbeschlüsse des BSG verwiesen hat, nach denen ihr Erstattungsbegehren dem Grunde nach gemäß § 128 AFG als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen worden ist, vermag der Senat dieser nicht näher begründeten und mit der kostenrechtlichen Auslegung des Begriffs der nichtvermögensrechtlichen Gegenstände (vgl. Riedel/Sußbauer/ Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 8 Rn 51 mwN) nicht in Einklang stehende Auffassung nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes des von der Klägerin erfolgreich betriebenen Widerspruchsverfahrens.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 25.08.1997 die Erstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) betreffend ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmer P für die Zeit ab 29.08.1998 für längstens 624 Tage fest. Sie gab dem dagegen erhobenen Widerspruch in vollem Umfang statt und hob die angefochtene Entscheidung durch Änderungsbescheid vom 10.10.1997 auf, weil keine Erstattungspflicht nach § 128 AFG eintrete.
Die Klägerin beantragte daraufhin die Erstattung ihrer anwaltlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1207,21 DM, wobei sie von einem Gegenstandswert in Höhe von 40.389,00 DM ausging. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16.12.1997 ausgehend von einem Gegenstandswert von 8000,00 DM Kosten in Höhe von lediglich 404,75 DM. Sie wies den hiergegen am 16.01.1997 erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 17.02.1998 zurück, weil im vorliegenden Fall nach § 8 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) kein höherer Gegenstandswert in Betracht komme. Ein solcher lasse sich nämlich nicht feststellen. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 25.08.1997 und der Abhilfebescheid vom 10.10.1997 hätten keine in Geld oder Geldeswert ausdrückbaren Vermögenswerte als Leistung zum Gegenstand gehabt, weil keine konkrete Summe ausgewiesen sei. Hierzu sei die Beklagte auch nicht in der Lage gewesen, da die vermeintliche Erstattungspflicht erst am 29.08.1998 hätte eintreten können und es nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich eine neue Arbeitsstelle angetreten hätte oder aus sonstigen Gründen aus dem Leistungsbezug ausgeschieden wäre (abgesandt am 17.02.1998).
Hiergegen richtet sich die am 18.03.1998 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung vorgetragen, auf sie wäre für den Fall, dass der Bescheid der Beklagten Bestand gehabt hätte, ein Erstattungsbetrag in Höhe von 40.389,00 DM zugekommen. Der Wert der Tätigkeit der Bevollmächtigten habe somit bei ihrer Beauftragung diese Summe umfasst und stehe damit fest.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 16.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, Kosten der Klägerin nach Maßgabe des § 63 SGB X berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 42.222,25 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten. Auf Anfrage des Gerichts hat sie mitgeteilt, welche Alg-Beträge an den Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.09.1998 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die zu erstattenden Kosten gemäß § 63 SGB X nach einem Gegenstandswert von 42.222,25 DM zu berechnen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstandswert sei bei der vorliegenden Fallgestaltung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu ermitteln, weil genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben seien und ein nicht vermögensrechtlicher Gegenstand nicht streitig sei. Maßgebender Anknüpfungspunkt sei das mit dem Grundlagenbescheid für die Klägerin verbundene wirtschaftliche Risiko. Auch wenn der Grundlagenbescheid nicht in der Form von Leistungsbescheiden umgesetzt worden sei, ergäbe sich der wirtschaftliche Wert aus dem höchst möglichen Umfang des Erstattungsanspruchs der Beklagten von 624 Tagen. Da die Erstattungsbescheide noch nicht ergangen seien, sei es aber angemessen, nur die Hälfte des Höchstbetrages fiktiv zu berücksichtigen und den Gegenstandswert auf 42.222,25 DM festzusetzen. Bei dieser Betrachtungsweise folge es der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen - Beschluss vom 22.01.1996 (L 5 S (Ka) 253/95). Dem von der Beklagten in den Prozess eingeführten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.08.1996 - L 7 AR 227/95 - könne es nicht folgen, weil es die Argumentation des LSG Niedersachsen für überzeugender halte. Es könne nicht nachvollziehen, weshalb für einen Grundlagenbescheid, der eine Erstattungspflicht nur dem Grunde nach ausspreche, der wirtschaftliche Wert nicht ermittelbar und bezifferbar sei.
Gegen das am 10.11.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.11.1998 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie schließt sich weiterhin der Meinung des LSG Rheinland-Pfalz an und hält dessen Ausführungen insoweit für überzeugend, dass sich ein objektiver Geldwert des Grundlagenbescheides bei seinem Erlass noch nicht ermitteln ließe. Die Unklarheit, wie hoch der Erstattungsbetrag letztlich sein werde, bestehe nicht nur im Hinblick darauf, dass seinerzeit nicht absehbar gewesen sei, wie lange Arbeitslosengeld bezogen würde, sondern auch aus anderen Gründen. Es sei daher mit der Feststellung der Erstattungspflicht des Arbeitgebers dem Grunde nach noch keine Aussage darüber getroffen worden, in welchem Umfang letztlich ein Anspruch konkret geltend zu machen sei. Ihre Auffassung werde darüber hinaus durch die Kostenbeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.03.1998 in den Verfahren 11 RAr 103 und 107/96 bestätigt, in denen bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in Erstattungsstreitigkeiten nach § 128 AFG bei Ergehen lediglich eines Grundlagenbescheides davon ausgegangen seien, dass es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand handle. Demzufolge sei der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BRAGO auf 8000,00 DM festzusetzen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96) Grundlagenbescheide rechtswidrig gewesen seien, weil es an der gesetzlichen Grundlage gemangelt habe. Damit komme dem Grundlagenbescheid keine Auswirkung vermögensrechtlicher Art zu, weil auf seiner Grundlage keine zukünftige Erstattungspflicht geregelt werden könne. Im vorliegenden Fall hätte sich die für die Zeit vom 29.08.1998 bis 29.09.1999 zu erstattende Gesamtsumme auf höchstens 54.038,82 DM belaufen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.09.1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stamm-Nr.: 000 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen ab, weil er die Berufung bis auf die Berechnung der Erstattungssumme aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend zu diesen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Senat auch der Auffassung von Zeihe, SGG, 7. Auflage, Stand 01.04.1999, § 8 BRAGO Rn 13 mwN anschließt. Danach gehören zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten Klagebegehren, die, ohne einen konkreten vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand zu haben, auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen oder auf eine in Geldwert ausdrückbare Leistung gerichtet sind. Hierzu ist auch die durch Bescheid dem Grunde nach festgestellte Forderung der Beklagten auf Erstattung der Alg-Beträge nach § 128 AFG einschließlich Nebenleistungen zu rechnen, weil noch zu bezeichnende Geldbeträge - nämlich das ausgezahlte Alg - geltend gemacht werden, mit denen die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides belastet wird. Es handelt sich mithin um einen vermögensrechtlichen Gegenstand, dessen wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin feststellbar ist, so dass bis zur Erledigung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens als wirtschaftlicher Hintergrund der Betrag anzusehen ist, den die Beklagte durch einen nachfolgenden Leistungsbescheid fordern würde. Zu vergleichbaren Sachverhalten hat auch das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 88, 1019; Juristisches Büro 1985, 738) ausgeführt, dass, wenn der Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betrifft, in welchem die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen (dort: zur Insolvenzsicherung) nur dem Grunde nach festgestellt worden ist, die Höhe der Beiträge, die zu zahlen sind, wenn der Grundbescheid rechtmäßig ist, nicht unberücksichtigt bleiben kann. Denn sie machen die Bedeutung des Grundbescheids für die Klägerin aus. Allerdings kann nicht der volle Betrag angesetzt werden. Ein Bescheid, der die Erstattungspflicht (dort: Beitragspflicht) nur dem Grunde nach feststellt, belastet die Klägerin weniger stark als ein Bescheid, der bereits die Höhe der Beiträge festsetzt und sich als vollstreckbar erweist. Die Höhe dieses "weniger" ist in jedem Einzelfall zu schätzen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an und hält vorliegend ebenfalls mangels besonderer Anhaltspunkte einen Abschlag von 20 % für angemessen. Denn die Erstattungsbeträge nach § 128 AFG unterliegen keinen größeren Schwankungen, sondern werden durch das dem Arbeitnehmer gezahlte Alg bestimmt. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der von ihr gesetzte Grundlagenbescheid sei ohnehin rechtswidrig gewesen, weil er nach der Rechtsprechung des BSG nicht habe erteilt werden dürfen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4), so dass er nicht als Grundlage für spätere Leistungsbescheide geeignet gewesen sei. Durch den Erlass der Bescheide hat sie die Klägerin nämlich gezwungen, formelle Schritte zu dessen Beseitigung zu ergreifen und das entsprechende Kostenrisiko eines Verfahrens auf sich zu nehmen. Die Klägerin hätte zudem nach Erhebung des Widerspruchs auch damit rechnen müssen, dass die Beklagte - wie sie es nach Erlass des BSG-Urteils getan hat - den Fehler durch Setzen neuer Erstattungsbescheide im Verfahren beseitigen würde. Die Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides von Anfang an hat somit nichts am Kostenrisiko geändert, das die Klägerin eingehen musste. Aus diesem Grund ist auch nicht dem Argument der Beklagten zu folgen, man habe sich noch im Verwaltungs(Widerspruchs)verfahren befunden und Leistungsbescheide nicht gesetzt. Sie hätten im Hinblick auf die erforderliche Vollendung des 58. Lebensjahres des Klägers ohnehin erst nach dem 29.08.1998 ergehen können, so dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch gegebenenfalls auch wieder hätte entfallen können. Hiervon ausgehend hat demzufolge im August 1997 kein Grund bestanden, bereits regelnd durch Erlass eines Verwaltungsakts tätig zu werden und die Klägerin in ein formelles Verfahren mit einem zusätzlichen Kostenrisiko zu drängen. Hätte sich die Klägerin nicht gegen diesen Bescheid gewandt, wäre sie Gefahr gelaufen, von diesem ausgehend in vollem Umfang in Anspruch genommen zu werden. Die mögliche Gesamtsumme für das für 624 Kalendertage gezahlte Alg mit Nebenleistungen stellt daher das höchstmögliche wirtschaftliche Betroffensein der Klägerin dar, von dem auszugehen ist. Die Beklagte hat insoweit einen Gesamtbetrag für die Zeit vom 29.08.1998 bis 29.09.1999 (Beginn des Rentenbezugs) in Höhe von 54.038,82 DM errechnet. Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der oben genannten Gründe und der Einbeziehung eines Abschlags von 20 % ein Gegenstandswert von 43.231,06 DM. Da dieser höher ist als der vom Sozialgericht ausgeurteilte und die Beklagte allein Berufungsführerin ist, verbleibt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unzulässigkeit eines reformatio in peius bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Wert.
Soweit die Beklagte ferner auf die Kostenbeschlüsse des BSG verwiesen hat, nach denen ihr Erstattungsbegehren dem Grunde nach gemäß § 128 AFG als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen worden ist, vermag der Senat dieser nicht näher begründeten und mit der kostenrechtlichen Auslegung des Begriffs der nichtvermögensrechtlichen Gegenstände (vgl. Riedel/Sußbauer/ Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 8 Rn 51 mwN) nicht in Einklang stehende Auffassung nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zugelassen.
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