Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 84/00 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2000 wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Der am 7. März 1956 geborene Kläger, ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), der am 1. Juli 1993 nach Deutschland einreiste, beantragte - anwaltlich durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten vertreten - am 11. Juni 1998 die Erteilung einer besonderen Arbeitserlaubnis (nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung -AEVO-). Er beabsichtige, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes sei dazu der Besitz der besonderen Arbeitserlaubnis erforderlich. Er sei selbständig erwerbstätig, und zwar im Bereich der Vermittlung von Filmkomparsen. Die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist dem Kläger vom zuständigen Präsidenten des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg mit Wirkung ab 29. Juli 1997 erteilt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid des Arbeitsamtes Berlin West vom 29. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1998 ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 286 SGB III in Verbindung mit § 2 AEVO. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insbesondere auf den Bescheid vom 29. Juni 1998 (Blatt 10, 11 der Verwaltungsakte) verwiesen. Auch aus dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Juli 1956 - DAFHSV - lasse sich für den Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis herleiten, was im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 17, 18 der Verwaltungsakte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dargelegt ist.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass der DAFHSV „Inländerbehandlung“ garantiere. Amerikanische Staatsangehörige stünden Deutschen gleich.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und einen Abdruck ihrer Durchführungsanweisungen (DA) zu § 2 AEVO und dem DAFHSV übersandt.
Gelegentlich der Beiziehung der Ausländerakte zur Vorbereitung des Verhandlungstermines hat das Sozialgericht durch eine Mitteilung der Ausländerbehörde erfahren, dass der Kläger bereits seit dem 20. Oktober 1998 im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist.
Daraufhin hat sich die Beklagte im Termin vom 10. Januar 2000 verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsberechtigung nach § 286 Abs. 1 SGB III zu erteilen.
Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Antrag gestellt, die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten.
Die Beklagte hat eine solche Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verneint.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. April 2000 entschieden, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. In den Gründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage geäußert und sich im Übrigen in der Begründung seiner Entscheidung der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Danach bestehe auch nach dem DAFHSV für den Kläger kein Anspruch auf die beantragte besondere Arbeitserlaubnis, wie im Einzelnen vom Sozialgericht dargelegt wird. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger den Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht zeitnah mitgeteilt habe.
Gegen diesen - ihm am 2. Mai 2000 zugestellten - Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 5. Mai 2000, zu deren Begründung er daran festhält, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu haben, weil die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung sehr wohl begründet gewesen sei. Das ergebe sich aus dem DAFHSV. US-Staatsangehörige seien mit EG-Staatsangehörigen gleichgestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Es entspricht billigem Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-, wenn das Sozialgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Der Klage ermangelte es zwar nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte hatte einen ablehnenden Bescheid nebst Widerspruchsbescheid erlassen. Damit war das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegeben. Beantragt ein Kläger die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsakts mit der Anfechtungsklage oder begehrt er eine ihm zustehende Leistung, macht er z.B. einen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes geltend, ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben (so z.B. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Auflage 1998 Rdnr. 16 ff vor § 51).
Für die Erhebung einer Klage bestand aber zum damaligen Zeitpunkt am 1. August 1998 überhaupt keine Notwendigkeit. Der Kläger übte - erlaubt - das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers von Komparsen zu Sprechtheatern sowie zu Film- und Fernsehproduzenten und für Werbefotos aus. Die unbefristete Erlaubnis des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 1997 galt mit Wirkung ab 29. Juli 1997. Der Kläger bedurfte deshalb überhaupt keiner Arbeitserlaubnis, denn er wollte nicht als abhängiger Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis tätig sein oder werden, und nur dafür wäre eine Arbeitserlaubnis erforderlich gewesen. Die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nicht arbeitsgenehmigungspflichtig (so z.B. Düe in Niesel SGB III, Kommentar 1998 § 284 Rdnr. 13). Der Kläger benötigte die beantragte Arbeitserlaubnis auch nicht etwa deswegen, weil er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen wollte, wofür nach seinem Vortrag die Arbeitserlaubnis erforderlich sein solle. Dass diese nicht erforderlich war, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Ausländerbehörde dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit dem 20. Oktober 1998 erteilt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis war, was u.a. wohl darauf beruhte, dass § 24 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz den Besitz der besonderen Arbeitserlaubnis nur vorschreibt, wenn der Ausländer Arbeitnehmer ist. Diese Eigenschaft kam dem Kläger aber nicht zu, weshalb der Besitz einer „besonderen Arbeitserlaubnis“ gerade nicht erforderlich gewesen sein dürfte.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, hätte er als Arbeitnehmer tätig sein wollen, einen Anspruch auf eine „besondere Arbeitserlaubnis“ aufgrund des Art. VII Nr. 1 des DAFHSV vom 14. Juli 1956 gehabt hätte. Immerhin ist dort nicht geregelt, dass für die Aufnahme einer Tätigkeit als abhängiger Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis „Inländerbehandlung“ zu gewähren ist. Art. VII Nr. 1 a.a.O. lautet nämlich: „Den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob sie diese selbständig oder unselbständig oder ob sie sie unmittelbar oder durch einen Vertreter oder durch juristische Personen jeder Art ausüben. Dementsprechend dürfen diese Staatsangehörigen und Gesellschaften innerhalb des genannten Gebiets a) Zweigstellen, Vertretungen, Büros, Fabriken und andere zur Führung ihrer Geschäfte geeignete Betriebe errichten und unterhalten, b) nach dem Gesellschaftsrecht des anderen Vertragsteils Gesellschaften gründen und Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften des anderen Vertragsteils erwerben, c) von ihnen errichtete oder erworbene Unternehmen kontrollieren und leiten. Auch wird den von ihnen kontrollierten Unternehmen, seien es solche von Einzelkaufleuten oder Gesellschaften oder sonstige Unternehmen, in allen mit ihrer Betätigung zusammenhängenden Angelegenheiten keine ungünstigere Behandlung gewährt als gleichartigen Unternehmen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsteils kontrolliert werden.“
Aber selbst wenn diese so getroffenen Bestimmungen auch auf unselbständig tätige Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zutreffen sollten, ist in Artikel XXV Nr. 2 die Inländerbehandlung nur im Falle der Gegenseitigkeit zugesichert. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass ein Deutscher in den USA zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung als abhängiger Arbeitnehmer einer Arbeitsgenehmigung bedarf, weshalb dies umgekehrt nicht ausgeschlossen ist. Demzufolge hat die Beklagte zutreffend in 5.2.110 DA bestimmt, dass die AEVO grundsätzlich auch amerikanischen Staatsangehörigen gegenüber anwendbar bleibt, wenn diese im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen wollen oder ausüben (vgl. dazu auch Düe a.a.O. § 285 Rdnr. 24).
Konnte die Beschwerde nach alledem somit keinen Erfolg haben, war zu beschließen wie geschehen.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses beruht auf § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der am 7. März 1956 geborene Kläger, ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), der am 1. Juli 1993 nach Deutschland einreiste, beantragte - anwaltlich durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten vertreten - am 11. Juni 1998 die Erteilung einer besonderen Arbeitserlaubnis (nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung -AEVO-). Er beabsichtige, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes sei dazu der Besitz der besonderen Arbeitserlaubnis erforderlich. Er sei selbständig erwerbstätig, und zwar im Bereich der Vermittlung von Filmkomparsen. Die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist dem Kläger vom zuständigen Präsidenten des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg mit Wirkung ab 29. Juli 1997 erteilt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid des Arbeitsamtes Berlin West vom 29. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1998 ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 286 SGB III in Verbindung mit § 2 AEVO. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insbesondere auf den Bescheid vom 29. Juni 1998 (Blatt 10, 11 der Verwaltungsakte) verwiesen. Auch aus dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Juli 1956 - DAFHSV - lasse sich für den Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis herleiten, was im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 17, 18 der Verwaltungsakte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dargelegt ist.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass der DAFHSV „Inländerbehandlung“ garantiere. Amerikanische Staatsangehörige stünden Deutschen gleich.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und einen Abdruck ihrer Durchführungsanweisungen (DA) zu § 2 AEVO und dem DAFHSV übersandt.
Gelegentlich der Beiziehung der Ausländerakte zur Vorbereitung des Verhandlungstermines hat das Sozialgericht durch eine Mitteilung der Ausländerbehörde erfahren, dass der Kläger bereits seit dem 20. Oktober 1998 im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist.
Daraufhin hat sich die Beklagte im Termin vom 10. Januar 2000 verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsberechtigung nach § 286 Abs. 1 SGB III zu erteilen.
Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Antrag gestellt, die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten.
Die Beklagte hat eine solche Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verneint.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. April 2000 entschieden, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. In den Gründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage geäußert und sich im Übrigen in der Begründung seiner Entscheidung der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Danach bestehe auch nach dem DAFHSV für den Kläger kein Anspruch auf die beantragte besondere Arbeitserlaubnis, wie im Einzelnen vom Sozialgericht dargelegt wird. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger den Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht zeitnah mitgeteilt habe.
Gegen diesen - ihm am 2. Mai 2000 zugestellten - Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 5. Mai 2000, zu deren Begründung er daran festhält, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu haben, weil die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung sehr wohl begründet gewesen sei. Das ergebe sich aus dem DAFHSV. US-Staatsangehörige seien mit EG-Staatsangehörigen gleichgestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Es entspricht billigem Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-, wenn das Sozialgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Der Klage ermangelte es zwar nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte hatte einen ablehnenden Bescheid nebst Widerspruchsbescheid erlassen. Damit war das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegeben. Beantragt ein Kläger die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsakts mit der Anfechtungsklage oder begehrt er eine ihm zustehende Leistung, macht er z.B. einen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes geltend, ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben (so z.B. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Auflage 1998 Rdnr. 16 ff vor § 51).
Für die Erhebung einer Klage bestand aber zum damaligen Zeitpunkt am 1. August 1998 überhaupt keine Notwendigkeit. Der Kläger übte - erlaubt - das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers von Komparsen zu Sprechtheatern sowie zu Film- und Fernsehproduzenten und für Werbefotos aus. Die unbefristete Erlaubnis des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 1997 galt mit Wirkung ab 29. Juli 1997. Der Kläger bedurfte deshalb überhaupt keiner Arbeitserlaubnis, denn er wollte nicht als abhängiger Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis tätig sein oder werden, und nur dafür wäre eine Arbeitserlaubnis erforderlich gewesen. Die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nicht arbeitsgenehmigungspflichtig (so z.B. Düe in Niesel SGB III, Kommentar 1998 § 284 Rdnr. 13). Der Kläger benötigte die beantragte Arbeitserlaubnis auch nicht etwa deswegen, weil er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen wollte, wofür nach seinem Vortrag die Arbeitserlaubnis erforderlich sein solle. Dass diese nicht erforderlich war, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Ausländerbehörde dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit dem 20. Oktober 1998 erteilt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis war, was u.a. wohl darauf beruhte, dass § 24 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz den Besitz der besonderen Arbeitserlaubnis nur vorschreibt, wenn der Ausländer Arbeitnehmer ist. Diese Eigenschaft kam dem Kläger aber nicht zu, weshalb der Besitz einer „besonderen Arbeitserlaubnis“ gerade nicht erforderlich gewesen sein dürfte.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, hätte er als Arbeitnehmer tätig sein wollen, einen Anspruch auf eine „besondere Arbeitserlaubnis“ aufgrund des Art. VII Nr. 1 des DAFHSV vom 14. Juli 1956 gehabt hätte. Immerhin ist dort nicht geregelt, dass für die Aufnahme einer Tätigkeit als abhängiger Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis „Inländerbehandlung“ zu gewähren ist. Art. VII Nr. 1 a.a.O. lautet nämlich: „Den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob sie diese selbständig oder unselbständig oder ob sie sie unmittelbar oder durch einen Vertreter oder durch juristische Personen jeder Art ausüben. Dementsprechend dürfen diese Staatsangehörigen und Gesellschaften innerhalb des genannten Gebiets a) Zweigstellen, Vertretungen, Büros, Fabriken und andere zur Führung ihrer Geschäfte geeignete Betriebe errichten und unterhalten, b) nach dem Gesellschaftsrecht des anderen Vertragsteils Gesellschaften gründen und Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften des anderen Vertragsteils erwerben, c) von ihnen errichtete oder erworbene Unternehmen kontrollieren und leiten. Auch wird den von ihnen kontrollierten Unternehmen, seien es solche von Einzelkaufleuten oder Gesellschaften oder sonstige Unternehmen, in allen mit ihrer Betätigung zusammenhängenden Angelegenheiten keine ungünstigere Behandlung gewährt als gleichartigen Unternehmen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsteils kontrolliert werden.“
Aber selbst wenn diese so getroffenen Bestimmungen auch auf unselbständig tätige Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zutreffen sollten, ist in Artikel XXV Nr. 2 die Inländerbehandlung nur im Falle der Gegenseitigkeit zugesichert. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass ein Deutscher in den USA zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung als abhängiger Arbeitnehmer einer Arbeitsgenehmigung bedarf, weshalb dies umgekehrt nicht ausgeschlossen ist. Demzufolge hat die Beklagte zutreffend in 5.2.110 DA bestimmt, dass die AEVO grundsätzlich auch amerikanischen Staatsangehörigen gegenüber anwendbar bleibt, wenn diese im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen wollen oder ausüben (vgl. dazu auch Düe a.a.O. § 285 Rdnr. 24).
Konnte die Beschwerde nach alledem somit keinen Erfolg haben, war zu beschließen wie geschehen.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses beruht auf § 177 SGG.
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