Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (15) P 19/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 P 25/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 4. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine ehemalige jugoslawische Staatsangehörige, ist am ...1925 geboren; sie lebt - so ihr am ...1973 in Deutschland geborener Enkel und Bevollmächtigter - seit ca. 1980 in Slowenien und beansprucht die Gewährung von Pflegegeld aus der 1994 geschaffenen deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV). Der Ehemann der Klägerin, V.K., gleichfalls ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger, ist am ...1920 geboren, in L ... wohnhaft und bei der beklagten BKK als Rentner versichert; er war jedenfalls seit den 70-er Jahren in Deutschland beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin beantragte (mit Datum des 12.1.1999) nach Vordruck der Kasse am 1.2.1999 die Gewährung von Pflegegeld für seine Frau, M. K., und trug vor, diese werde in M ... von (der Tochter) M ... V ...gepflegt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit formlosem Bescheid vom 4.5.1999 mit, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 5.3.1998 (wohl: C-160/96 = EUGHE I 1998,843 = SozR 3-3300 § 34 Nr 2 = NZS 98,240) sei Pflegegeld nur an Versicherte der SPV auszuzahlen, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) hätten; da Slowenien bisher nicht der Europäischen Währungsunion angehöre, würden in Slowenien keine Begutachtungen durchgeführt, weil dorthin kein Pflegegeld ausgezahlt werde; da Slowenien ständiger Aufenthaltsort der Klägerin sei, könne man ihrem Antrag vom 12.1.1999 nicht entsprechen; daraus ergebe sich, daß die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als ehrenamtlich Pflegende für die Pflegeperson der Klägerin nicht erfüllt seien (Hinw. auf §§ 19, 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI). Der En kel der Klägerin erhob Widerspruch und trug vor: seines Erachtens sei nicht das Urteil des EuGH, sondern das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen zugrundezulegen, das fortgelte und nach dessen Art 3 und 4 der Auslands- dem Inlandsaufenthalt gleichgestellt sei; auch solle das Recht des SGB nach § 1 Abs 1 S. 1 und 2 SGB I zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten; es solle dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern; seine Großmutter habe vor ca. einem Jahr einen Schlaganfall erlitten und werde seitdem von ihren Kindern gepflegt. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1999 - dem Enkel zugestellt am 28.12.1999 - aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und wies ergänzend darauf hin, daß der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach § 34 SGB XI ruhe, solange sich der Versicherte im Ausland aufhalte.
Der Enkel der Klägerin hat am 28.1.2000 für seine Großmutter Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, es seien nicht alle von ihm angeführten relevanten Tatsachen berücksichtigt worden; auch bestehe seit dem 24.9.1997 ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien; dies besage zwar in Art 2 Abs 1 S. 1 a, daß es sich auf die Krankenversicherung beziehe; der EuGH habe aber festgestellt, daß durch die organisatorische Verquickung von Kranken- und Pflegeversicherung eine starke Verwandtschaft zwischen den Leistungen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bestehe; somit werde seiner Ansicht nach das Pflegegeld von dem Sozialversicherungsabkommen eingeschlossen.
Die Beklagte hat das Rundschreiben Nr 22/1998 (EWG Nr. 10/1998) der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (KV) - Ausland zu den Akten gereicht, in dem es heißt, man überlege im Bundesministerium für Arbeit, wie ichergestellt werden könne, daß auch künftig entsprechend dem Willen des deutschen Gesetzgebers Pflegeleistungen nicht ins Ausland exportiert würden; das EuGH- Urteil habe keine Bedeutung für Personen, die sich in Staaten aufhielten, die nicht zum EWR gehörten.
Das SG Duisburg hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2001 abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Enkel der Klägerin hat für seine Großmutter gegen das Urteil - abgesandt am 23.5.2001 - am 11.6.2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor: das SG gehe zu Unrecht davon aus, daß die Klägerin mit der Wohnsitznahme in Slowenien, ihrer Einschreibung beim slowenischen Versicherungsträger ab dem 1.4.1990 und der Zahlung von Pauschalbeträgen an den slowenischen Träger nicht mehr krankenversichert und damit auch nicht pflegeversichert gewesen sei; der Klägerin sei dieser Wechsel auch nie mitgeteilt worden, und es müsse die Frage aufgeworfen werde, warum dann immer noch Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) kassiert würden; dem Rundschreiben der der Kasse verbundenen Verbindungsstelle komme rechtliche Bedeutung nicht zu. Für die Klägerin und Berufungsklägerin ist zur mündlichen Verhandlung am 20.3.2003 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ihrem Bevollmächtigten am 19.2.2003 in seiner und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bekannt gegeben worden. Mit der Terminsnachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Klägerin und eines Bevollmächtigten der Klägerin verhandelt und entschieden werden könne.
Sinngemäß hat die Klägerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze beantragt,
das Urteil des SG Duisburg vom 04.05.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, ihr ab 01.02.1999 Pflegegeld zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend.
Die Beklagte hat dazu unter Beifügung von Unterlagen erklärt: ab dem 1.4.1990 habe die Klägerin nach der beiliegenden Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers Sachleistungsansprüche in Jugoslawien gehabt; sie sei aufgrund einer Meldung vom 27.10.2000 beim slowenischen Sozialversicherungsträger eingeschrieben worden; ein Leistungsanspruch habe ab dem 1.11.2000 bestanden; seit dem 1.1.1995 würden Pauschbeträge des Ehemannes der Klägerin an den slowenischen Sozialversicherungsträger abgeführt; die Klägerin sei im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versichert.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer der Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für die Klägerin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat der Senat verhandeln und entscheiden können, denn die Klägerin ist - mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 20.3.2003 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Klägerin hat um Terminsverlegung nicht ersucht und sie hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keine Ansprüche aus der deutschen SPV, denn sie war nie Mitglied dieser Versicherung und auch nie als Familienangehörige in diesem Zweig der Sozialen Sicherheit versichert.
Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und anderer Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Versicherung als Mitglied oder die Versicherung als Familienangehöriger nach § 25 SGB XI - in dem in § 33 SGB XI beschriebenen Umfang.
I.
Der in Deutschland lebende Ehemann der Klägerin ist - soweit ersichtlich - aufgrund des Bezugs einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (§ 5 Abs 1 Nr 11 oder § 9 SGB V) und damit zugleich - seit ihrem Inkrafttreten ab dem 1.1.1995 - in der deutschen SPV (§ 20 Abs 1 Nr 11 oder Abs 3 SGB XI) pflichtversichert und damit Mitglied der BKK-Krankenkasse wie der BKK-Pflegekasse. Wie aus dem Akteninhalt geschlossen werden kann, ist er - bis längstens zum Rentenbezug - nach dem Recht der seinerzeit geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) als abhängig Beschäftigter gegen Krankheit versichert gewesen (§ 165 Abs 1 Nr 1 und 2 RVO).
Für seine Ehefrau, die Klägerin, kommt eine solche oder eine andere Mitgliedschaft nicht in Betracht. Sie wird aber aus der Mitgliedschaft ihres Mannes bei der Krankenkasse nach dem Recht der RVO in der Krankenversicherung familienhilfeberechtigt gewesen (§ 205 RVO) und seit dem 1.1.1989 familienversichert nach § 10 Abs 1 S. 1 SGB V sein. Die Tatsache, daß die Klägerin in Slowenien lebt, und daß beide Vorschriften diese Begünstigung des Familienangehörigen davon abhängig machen, daß sich dieser "gewöhnlich im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält" bzw. "seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat" (so § 10 Abs 1 S. 1 Nr 1 SGB V) stand der Berechtigung der Klägerin im Bereich der GKV nie entgegen; ebensowenig stand derartigen Ansprüchen § 30 Abs 1 SGB I entgegen, der bestimmt, daß die Vorschriften die ses Gesetzbuches für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
Es greift nämlich insoweit - die Krankenversicherung betreffend - zu Gunsten der Klägerin die Vorschrift des § 30 Abs 2 SGB I, daß Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Insoweit war der Auslandsaufenthalt der Klägerin zunächst nach Art 3 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (AbkJugSozSich) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969 Nr 50 S. 1438) idF des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (BGBl II 1975 390) dem Inlandsaufenthalt gleichgestellt. Dies Abkommen galt dann auch nach dem Zerfall Jugoslawiens fort (vgl. zur vorläufigen Weitergeltung gegenüber der Republik Slowenien BGBl 1993 II S 1261; BSG Urt.v. 3.11.1994 - 13 RJ 61/93; v. 30. April 1997 - 12 RK 29/96 = SozR 3-2500 § 10 Nr 11; v. 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R = BSGE 86, 115 = SozR 3-5870 § 1 Nr 18). Schließlich ergibt sich die Gleichstellung im Bereich der GKV nunmehr aus den Art 3 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit vom 24.9.1997 (BGBl 1998 II 1987).
II.
Wie die Familienversicherung in der GKV ist auch die Familienversicherung in der SPV nach § 25 Abs 1 Nr 1 SGB XI beschränkt auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Hier - im Bereich der SPV - verliert aber die Tatsache, daß die Klägerin sich nicht im deutschen Inland aufhält, - anders als im Bereich der GKV - keineswegs ihre anspruchshindernde Bedeutung aufgrund über- oder zwischenstaatliches Rechts. Das Recht der Europäischen Union (EU), auf dem das o.a. Urteil des EuGH vom 5.3.1998 über den Export von Pflegegeld fußt, ist für die Klägerin nicht einschlägig, weil Slowenien bislang nicht zur EU gehört, die Klägerin mithin nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates ist und sich auch nicht als Staatenlose oder Flüchtling im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhält (Art 2 Abs 1 der VO (EWG) Nr 1408/71 (ABl I 149 S 2). Andererseits beschränken das o.a. deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen gleichermaßen wie das deutsch-slowenische Abkommen vom 24.9.1997 den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausdrücklich auf dort (im jeweiligen Art 2) aufgeführte Bereiche, zu denen die Krankenversicherung, nicht aber die Pflegeversicherung zählt.
Das trifft zwar dem Wortlaut nach gleichermaßen für den in Art 4 der VO (EWG) Nr 1408/71 beschriebenen sachlichen Geltungsbereich zu, zu dem der EuGH aaO entschieden hat, es komme auf die Wesensmerkmale der jeweiligen Leistung und nicht darauf an, ob eine Leistung nach nationalen Rechtsvorschriften eine Leistung der sozialen Sicherheit darstelle, und die Leistungen der deutschen SPV seien, weil mit der GKV verknüpft und deren Leistungen ergänzend, den "Leistungen bei Krankheit" iS von Art 4 der VO (EWG) Nr 1408/71 zuzurechnen. Zu Unrecht schließt die Klägerin aber von den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 5.3.1998 zur Ergänzung und Verknüpfung von Kranken- und Pflegeversiche rung darauf, daß aufgrund derselben Überlegungen auch nach Art 2 des deutsch- slowenischen Abkommens die Pflegeversicherung dem sachlichen Bereich dieses Abkommens zuzurechnen sei. Es ist der gegenteilige Schluß geboten: Die Vertragsparteien des Abkommens und der das Abkommen ratifizierende Gesetzgeber haben mit der Nichtaufführung des Zweigs der etwa drei Jahre zuvor geschaffenen deutschen SPV zu erkennen gegeben, daß eine Einbeziehung eben dieses neuen, nun bekannten Zweiges der deutschen Sozialversicherung gerade nicht gewollt war. Der deutsche Gesetzgeber hat jedenfalls die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung - dies erhellen das o.a. Urteil des EuGH und auch das von der Beklagten vorgelegte Rundschreiben der Verbindungsstelle (vgl. dazu § 219 a SGB V) - ohnehin nicht zum Export ins Ausland freigeben wollen. Dieser Export ist erst - in Teilbereichen - als Folge des Urteils des EuGH vom 5.3.1998 erforderlich geworden. Es kann nicht das Anliegen des deutschen Gesetzgebers sein, diesen aufgezwungenen Export noch über die Grenzen des EU-Rechts auszudehnen. Dies kann nicht aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet werden: es besteht dazu auch keine moralische oder ethische Pflicht, wie dies der Enkel der Klägerin meint, denn die Familienversicherung ist in der GKV wie in der SPV beitragsfrei (§§ 56 Abs 1 SGB XI), und gleichwohl hindert dies die Belastung der Kassen im Bereich der GKV auch durch im Nicht-EU-Ausland lebende Familienangehörige nicht. Es gibt keine moralische oder rechtliche Grundlage dafür, daß die Solidargemeinschaft deutscher und ausländischer GKV- und SPV-Versicherter verpflichtet wäre, für das Risiko der Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen einmal in Deutschland Tätiger ungeachtet der Tatsache einzustehen, daß diese Famlienangehörigen schon lange Zeit vor Entstehung des neuen Zweigs der Pflegeversicherung ihren ständigen Aufenthalt im Heimatland gesucht haben. Der erkennende Senat hat entsprechend bereits mit Beschluss vom 26.7.2001 (L 16 P 160/00) entschieden, daß auch einem pflegebedürftigen Unionsbürger ebenso wie jedem Deutschen, der nach deutschem und EU-Recht nie Mitglied der SPV war, Pflegegeld nach dem SGB XI ins Heimatland nicht allein deshalb gezahlt werden kann, weil er Jahre vor Schaffung der SPV einmal Mitglied der deutschen GKV war.
III.
Hat die Klägerin mangels Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 33 SGB XI (Vorversicherungszeit) keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, so kam es nicht mehr darauf an, ob ein etwaiger Leistungsanspruch nicht ohnehin nach § 34 Abs 1 S. 1 SGB XI geruht hätte, solange sie sich im Ausland aufhält. Ebensowenig galt es danach noch zu entscheiden, ob einem Anspruch entgegengestanden hätte, daß der Leistungsfall eingetreten ist, nachdem die Klägerin (wenn sie denn je ihren ständigen Aufenthalt außerhalb ihres Heimatlandes gehabt haben sollte) ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt nach Slowenien verlegt hat (vgl. BSG Urt. v. 24.11.87 - 3 RK 27/86; Art 16 Abs 1 a) des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens). Im Bereich des Rechts der EU hat schließlich der EuGH im o.a. Urteil vom 5.3.1998 zwar das Pflegegeld nach dem SGB XI entgegen den Vorstellungen der deutschen Seite trotz seiner Ausgestaltung als Sachleistungssurrogat (vgl. §§ 36,37 SGB XI und Urt. des Senats vom 17.3.97 - L 16 P 16/96) als Sachleistung nicht begreifen wollen, sondern den Geldleistungen zugeordnet, die im Bereich der VO(EWG) Nr 1408/71 vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften und nicht, wie die Sachleistungen, für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind (Art 19 VO(EWG) Nr 1408/71). Auch auf die Frage, ob das Pflegegeld im Bereich der deutsch-jugoslawischen/slowenischen Abkommen gleichermaßen als Geld- und nicht als Sachleistung zu begreifen ist, würde es aber erst dann ankommen können, wenn die Klägerin überhaupt einen Leistungsanspruch aus der Versicherung hätte, der sie nie - weder als Mitglied noch als Familienangehörige - zugehörig war.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Der Senat hat die Revision zum BSG zugelassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin, eine ehemalige jugoslawische Staatsangehörige, ist am ...1925 geboren; sie lebt - so ihr am ...1973 in Deutschland geborener Enkel und Bevollmächtigter - seit ca. 1980 in Slowenien und beansprucht die Gewährung von Pflegegeld aus der 1994 geschaffenen deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV). Der Ehemann der Klägerin, V.K., gleichfalls ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger, ist am ...1920 geboren, in L ... wohnhaft und bei der beklagten BKK als Rentner versichert; er war jedenfalls seit den 70-er Jahren in Deutschland beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin beantragte (mit Datum des 12.1.1999) nach Vordruck der Kasse am 1.2.1999 die Gewährung von Pflegegeld für seine Frau, M. K., und trug vor, diese werde in M ... von (der Tochter) M ... V ...gepflegt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit formlosem Bescheid vom 4.5.1999 mit, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 5.3.1998 (wohl: C-160/96 = EUGHE I 1998,843 = SozR 3-3300 § 34 Nr 2 = NZS 98,240) sei Pflegegeld nur an Versicherte der SPV auszuzahlen, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) hätten; da Slowenien bisher nicht der Europäischen Währungsunion angehöre, würden in Slowenien keine Begutachtungen durchgeführt, weil dorthin kein Pflegegeld ausgezahlt werde; da Slowenien ständiger Aufenthaltsort der Klägerin sei, könne man ihrem Antrag vom 12.1.1999 nicht entsprechen; daraus ergebe sich, daß die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als ehrenamtlich Pflegende für die Pflegeperson der Klägerin nicht erfüllt seien (Hinw. auf §§ 19, 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI). Der En kel der Klägerin erhob Widerspruch und trug vor: seines Erachtens sei nicht das Urteil des EuGH, sondern das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen zugrundezulegen, das fortgelte und nach dessen Art 3 und 4 der Auslands- dem Inlandsaufenthalt gleichgestellt sei; auch solle das Recht des SGB nach § 1 Abs 1 S. 1 und 2 SGB I zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten; es solle dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern; seine Großmutter habe vor ca. einem Jahr einen Schlaganfall erlitten und werde seitdem von ihren Kindern gepflegt. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1999 - dem Enkel zugestellt am 28.12.1999 - aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und wies ergänzend darauf hin, daß der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach § 34 SGB XI ruhe, solange sich der Versicherte im Ausland aufhalte.
Der Enkel der Klägerin hat am 28.1.2000 für seine Großmutter Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, es seien nicht alle von ihm angeführten relevanten Tatsachen berücksichtigt worden; auch bestehe seit dem 24.9.1997 ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien; dies besage zwar in Art 2 Abs 1 S. 1 a, daß es sich auf die Krankenversicherung beziehe; der EuGH habe aber festgestellt, daß durch die organisatorische Verquickung von Kranken- und Pflegeversicherung eine starke Verwandtschaft zwischen den Leistungen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bestehe; somit werde seiner Ansicht nach das Pflegegeld von dem Sozialversicherungsabkommen eingeschlossen.
Die Beklagte hat das Rundschreiben Nr 22/1998 (EWG Nr. 10/1998) der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (KV) - Ausland zu den Akten gereicht, in dem es heißt, man überlege im Bundesministerium für Arbeit, wie ichergestellt werden könne, daß auch künftig entsprechend dem Willen des deutschen Gesetzgebers Pflegeleistungen nicht ins Ausland exportiert würden; das EuGH- Urteil habe keine Bedeutung für Personen, die sich in Staaten aufhielten, die nicht zum EWR gehörten.
Das SG Duisburg hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2001 abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Enkel der Klägerin hat für seine Großmutter gegen das Urteil - abgesandt am 23.5.2001 - am 11.6.2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor: das SG gehe zu Unrecht davon aus, daß die Klägerin mit der Wohnsitznahme in Slowenien, ihrer Einschreibung beim slowenischen Versicherungsträger ab dem 1.4.1990 und der Zahlung von Pauschalbeträgen an den slowenischen Träger nicht mehr krankenversichert und damit auch nicht pflegeversichert gewesen sei; der Klägerin sei dieser Wechsel auch nie mitgeteilt worden, und es müsse die Frage aufgeworfen werde, warum dann immer noch Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) kassiert würden; dem Rundschreiben der der Kasse verbundenen Verbindungsstelle komme rechtliche Bedeutung nicht zu. Für die Klägerin und Berufungsklägerin ist zur mündlichen Verhandlung am 20.3.2003 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ihrem Bevollmächtigten am 19.2.2003 in seiner und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bekannt gegeben worden. Mit der Terminsnachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Klägerin und eines Bevollmächtigten der Klägerin verhandelt und entschieden werden könne.
Sinngemäß hat die Klägerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze beantragt,
das Urteil des SG Duisburg vom 04.05.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, ihr ab 01.02.1999 Pflegegeld zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend.
Die Beklagte hat dazu unter Beifügung von Unterlagen erklärt: ab dem 1.4.1990 habe die Klägerin nach der beiliegenden Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers Sachleistungsansprüche in Jugoslawien gehabt; sie sei aufgrund einer Meldung vom 27.10.2000 beim slowenischen Sozialversicherungsträger eingeschrieben worden; ein Leistungsanspruch habe ab dem 1.11.2000 bestanden; seit dem 1.1.1995 würden Pauschbeträge des Ehemannes der Klägerin an den slowenischen Sozialversicherungsträger abgeführt; die Klägerin sei im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versichert.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer der Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für die Klägerin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat der Senat verhandeln und entscheiden können, denn die Klägerin ist - mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 20.3.2003 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Klägerin hat um Terminsverlegung nicht ersucht und sie hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keine Ansprüche aus der deutschen SPV, denn sie war nie Mitglied dieser Versicherung und auch nie als Familienangehörige in diesem Zweig der Sozialen Sicherheit versichert.
Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und anderer Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Versicherung als Mitglied oder die Versicherung als Familienangehöriger nach § 25 SGB XI - in dem in § 33 SGB XI beschriebenen Umfang.
I.
Der in Deutschland lebende Ehemann der Klägerin ist - soweit ersichtlich - aufgrund des Bezugs einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (§ 5 Abs 1 Nr 11 oder § 9 SGB V) und damit zugleich - seit ihrem Inkrafttreten ab dem 1.1.1995 - in der deutschen SPV (§ 20 Abs 1 Nr 11 oder Abs 3 SGB XI) pflichtversichert und damit Mitglied der BKK-Krankenkasse wie der BKK-Pflegekasse. Wie aus dem Akteninhalt geschlossen werden kann, ist er - bis längstens zum Rentenbezug - nach dem Recht der seinerzeit geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) als abhängig Beschäftigter gegen Krankheit versichert gewesen (§ 165 Abs 1 Nr 1 und 2 RVO).
Für seine Ehefrau, die Klägerin, kommt eine solche oder eine andere Mitgliedschaft nicht in Betracht. Sie wird aber aus der Mitgliedschaft ihres Mannes bei der Krankenkasse nach dem Recht der RVO in der Krankenversicherung familienhilfeberechtigt gewesen (§ 205 RVO) und seit dem 1.1.1989 familienversichert nach § 10 Abs 1 S. 1 SGB V sein. Die Tatsache, daß die Klägerin in Slowenien lebt, und daß beide Vorschriften diese Begünstigung des Familienangehörigen davon abhängig machen, daß sich dieser "gewöhnlich im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält" bzw. "seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat" (so § 10 Abs 1 S. 1 Nr 1 SGB V) stand der Berechtigung der Klägerin im Bereich der GKV nie entgegen; ebensowenig stand derartigen Ansprüchen § 30 Abs 1 SGB I entgegen, der bestimmt, daß die Vorschriften die ses Gesetzbuches für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
Es greift nämlich insoweit - die Krankenversicherung betreffend - zu Gunsten der Klägerin die Vorschrift des § 30 Abs 2 SGB I, daß Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Insoweit war der Auslandsaufenthalt der Klägerin zunächst nach Art 3 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (AbkJugSozSich) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969 Nr 50 S. 1438) idF des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (BGBl II 1975 390) dem Inlandsaufenthalt gleichgestellt. Dies Abkommen galt dann auch nach dem Zerfall Jugoslawiens fort (vgl. zur vorläufigen Weitergeltung gegenüber der Republik Slowenien BGBl 1993 II S 1261; BSG Urt.v. 3.11.1994 - 13 RJ 61/93; v. 30. April 1997 - 12 RK 29/96 = SozR 3-2500 § 10 Nr 11; v. 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R = BSGE 86, 115 = SozR 3-5870 § 1 Nr 18). Schließlich ergibt sich die Gleichstellung im Bereich der GKV nunmehr aus den Art 3 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit vom 24.9.1997 (BGBl 1998 II 1987).
II.
Wie die Familienversicherung in der GKV ist auch die Familienversicherung in der SPV nach § 25 Abs 1 Nr 1 SGB XI beschränkt auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Hier - im Bereich der SPV - verliert aber die Tatsache, daß die Klägerin sich nicht im deutschen Inland aufhält, - anders als im Bereich der GKV - keineswegs ihre anspruchshindernde Bedeutung aufgrund über- oder zwischenstaatliches Rechts. Das Recht der Europäischen Union (EU), auf dem das o.a. Urteil des EuGH vom 5.3.1998 über den Export von Pflegegeld fußt, ist für die Klägerin nicht einschlägig, weil Slowenien bislang nicht zur EU gehört, die Klägerin mithin nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates ist und sich auch nicht als Staatenlose oder Flüchtling im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhält (Art 2 Abs 1 der VO (EWG) Nr 1408/71 (ABl I 149 S 2). Andererseits beschränken das o.a. deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen gleichermaßen wie das deutsch-slowenische Abkommen vom 24.9.1997 den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausdrücklich auf dort (im jeweiligen Art 2) aufgeführte Bereiche, zu denen die Krankenversicherung, nicht aber die Pflegeversicherung zählt.
Das trifft zwar dem Wortlaut nach gleichermaßen für den in Art 4 der VO (EWG) Nr 1408/71 beschriebenen sachlichen Geltungsbereich zu, zu dem der EuGH aaO entschieden hat, es komme auf die Wesensmerkmale der jeweiligen Leistung und nicht darauf an, ob eine Leistung nach nationalen Rechtsvorschriften eine Leistung der sozialen Sicherheit darstelle, und die Leistungen der deutschen SPV seien, weil mit der GKV verknüpft und deren Leistungen ergänzend, den "Leistungen bei Krankheit" iS von Art 4 der VO (EWG) Nr 1408/71 zuzurechnen. Zu Unrecht schließt die Klägerin aber von den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 5.3.1998 zur Ergänzung und Verknüpfung von Kranken- und Pflegeversiche rung darauf, daß aufgrund derselben Überlegungen auch nach Art 2 des deutsch- slowenischen Abkommens die Pflegeversicherung dem sachlichen Bereich dieses Abkommens zuzurechnen sei. Es ist der gegenteilige Schluß geboten: Die Vertragsparteien des Abkommens und der das Abkommen ratifizierende Gesetzgeber haben mit der Nichtaufführung des Zweigs der etwa drei Jahre zuvor geschaffenen deutschen SPV zu erkennen gegeben, daß eine Einbeziehung eben dieses neuen, nun bekannten Zweiges der deutschen Sozialversicherung gerade nicht gewollt war. Der deutsche Gesetzgeber hat jedenfalls die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung - dies erhellen das o.a. Urteil des EuGH und auch das von der Beklagten vorgelegte Rundschreiben der Verbindungsstelle (vgl. dazu § 219 a SGB V) - ohnehin nicht zum Export ins Ausland freigeben wollen. Dieser Export ist erst - in Teilbereichen - als Folge des Urteils des EuGH vom 5.3.1998 erforderlich geworden. Es kann nicht das Anliegen des deutschen Gesetzgebers sein, diesen aufgezwungenen Export noch über die Grenzen des EU-Rechts auszudehnen. Dies kann nicht aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet werden: es besteht dazu auch keine moralische oder ethische Pflicht, wie dies der Enkel der Klägerin meint, denn die Familienversicherung ist in der GKV wie in der SPV beitragsfrei (§§ 56 Abs 1 SGB XI), und gleichwohl hindert dies die Belastung der Kassen im Bereich der GKV auch durch im Nicht-EU-Ausland lebende Familienangehörige nicht. Es gibt keine moralische oder rechtliche Grundlage dafür, daß die Solidargemeinschaft deutscher und ausländischer GKV- und SPV-Versicherter verpflichtet wäre, für das Risiko der Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen einmal in Deutschland Tätiger ungeachtet der Tatsache einzustehen, daß diese Famlienangehörigen schon lange Zeit vor Entstehung des neuen Zweigs der Pflegeversicherung ihren ständigen Aufenthalt im Heimatland gesucht haben. Der erkennende Senat hat entsprechend bereits mit Beschluss vom 26.7.2001 (L 16 P 160/00) entschieden, daß auch einem pflegebedürftigen Unionsbürger ebenso wie jedem Deutschen, der nach deutschem und EU-Recht nie Mitglied der SPV war, Pflegegeld nach dem SGB XI ins Heimatland nicht allein deshalb gezahlt werden kann, weil er Jahre vor Schaffung der SPV einmal Mitglied der deutschen GKV war.
III.
Hat die Klägerin mangels Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 33 SGB XI (Vorversicherungszeit) keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, so kam es nicht mehr darauf an, ob ein etwaiger Leistungsanspruch nicht ohnehin nach § 34 Abs 1 S. 1 SGB XI geruht hätte, solange sie sich im Ausland aufhält. Ebensowenig galt es danach noch zu entscheiden, ob einem Anspruch entgegengestanden hätte, daß der Leistungsfall eingetreten ist, nachdem die Klägerin (wenn sie denn je ihren ständigen Aufenthalt außerhalb ihres Heimatlandes gehabt haben sollte) ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt nach Slowenien verlegt hat (vgl. BSG Urt. v. 24.11.87 - 3 RK 27/86; Art 16 Abs 1 a) des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens). Im Bereich des Rechts der EU hat schließlich der EuGH im o.a. Urteil vom 5.3.1998 zwar das Pflegegeld nach dem SGB XI entgegen den Vorstellungen der deutschen Seite trotz seiner Ausgestaltung als Sachleistungssurrogat (vgl. §§ 36,37 SGB XI und Urt. des Senats vom 17.3.97 - L 16 P 16/96) als Sachleistung nicht begreifen wollen, sondern den Geldleistungen zugeordnet, die im Bereich der VO(EWG) Nr 1408/71 vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften und nicht, wie die Sachleistungen, für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind (Art 19 VO(EWG) Nr 1408/71). Auch auf die Frage, ob das Pflegegeld im Bereich der deutsch-jugoslawischen/slowenischen Abkommen gleichermaßen als Geld- und nicht als Sachleistung zu begreifen ist, würde es aber erst dann ankommen können, wenn die Klägerin überhaupt einen Leistungsanspruch aus der Versicherung hätte, der sie nie - weder als Mitglied noch als Familienangehörige - zugehörig war.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Der Senat hat die Revision zum BSG zugelassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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