Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 Ar 3617/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 171/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen.
Der 1971 geborene Kläger begann am 1. September 1989 eine Lehre als Kaufmann im Einzelhandel, die wegen fehlender Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses am 13. Mai 1993 endete. Vom 9. Januar 1993 bis zum 15. Februar 1994 bezog der Kläger Krankengeld. Nach einer Beschäftigung als Verkäufer vom 16. Februar bis zum 31. Dezember 1994 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.500,-- DM und anschließender Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 10. Februar bis zum 20. März 1995 als Lagerarbeiter tätig und bezog bis zum 30. Juni 1995 erneut Krankengeld. Vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 war er als Verkäufer beschäftigt, erhielt bis zum 16. Januar 1996 Krankengeld und anschließend bis zum 27. März 1996 kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 39,09 DM.
Vom 28. März 1996 an nahm der Kläger an einer von der Beklagten im Wege der beruflichen Rehabilitation geförderten Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Grone- Schule teil, der ein vom Europäischen Sozialfonds finanzierter Vorkurs (ESF-Modul) bis zum 20. April 1996 vorgeschaltet war. Während dieses Zeitraums erhielt der Kläger 1.050,40 DM Unterhaltsgeld monatlich; vom 22. April 1996 an bezog er 242,40 DM Unterhaltsgeld wöchentlich (gleicher Monatsbetrag; Bemessungsentgelt 590,-- DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal O) sowie neben den Lehrgangsgebühren Fahrkosten in Höhe von 93,-- DM monatlich (Bescheid vom 8. Mai 1996).
Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 12. April 1996, vom 16. bis zum 19. April 1996 sowie vom 23. April bis zum 17. Mai 1996 (Freitag) meldete sich der Kläger am 20. Mai 1996 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Nach einem Schreiben der Grone-Schule (vom 22. Mai 1996) wurde der Vertrag zum 18. Mai 1996 “storniert”, nachdem der Kläger am 21. Mai 1996 telefonisch mitgeteilt habe, er werde an der Umschulung aus persönlichen (finanziellen) Gründen nicht mehr teilnehmen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 18. Mai bis zum 9. August 1996 (12 Wochen) und das Ruhen des Anspruchs auf Alg während dieser Zeit fest. Der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme abgebrochen, obwohl ihm die Teilnahme zuzumuten gewesen sei und er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Seine Begründung, aus finanziellen Gründen nicht mehr teilnehmen zu wollen, könne bei Abwägung der Interessen des Klägers mit denen der Versichertengemeinschaft die Sperrzeit nicht abwenden.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger, der vom 1. Juli 1996 bis zum 27. Januar 1997 als Verkäufer mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.443,-- DM beschäftigt war, geltend, er habe vor Abbruch der Maßnahme beim Arbeitsamt vorgesprochen. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei Abbruch eine Sperrzeit in Frage komme. Einem monatlichen Unterhaltsgeld von 1.050,46 DM hätten Aufwendungen für Wohnraum in Höhe von 510,-- DM und Lebenshaltungskosten von 530,-- DM gegenübergestanden. Lösungsmöglichkeiten seien ihm nicht aufgezeigt worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Teilnahme an der Maßnahme sei zumutbar gewesen, da dem Kläger während deren Dauer Leistungen in Höhe des Alg gewährt worden seien. Er sei zuvor über die Höhe des Unterhaltsgeldes informiert worden. Die finanzielle Situation habe sich durch den Maßnahmeabbruch nicht verbessert, da der Kläger im Anschluss arbeitslos gewesen sei.
Auf die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage verurteilte das SG die Beklagte durch Urteil vom 1. August 1997, dem Kläger nach Feststellung einer sechswöchigen Sperrzeit Alg zu gewähren (für den 29. Juni 1996). Der Kläger habe durch den Abbruch der unstreitig zumutbaren und von ihm auch gewollten Maßnahme einen Sperrzeittatbestand realisiert, weil für ihn die Fortsetzung der Maßnahme nicht unzumutbar gewesen sei. Allein in der persönlichen Sphäre des Teilnehmers liegende Gründe könnten einen vorzeitigen Maßnahmeabbruch nur rechtfertigen, wenn sie so schwerwiegend seien, dass trotz aller Anstrengungen ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme nicht mehr gewährleistet sei. Die finanziellen Probleme seien nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie die Fortsetzung der Maßnahme unmöglich gemacht hätten; weder sei die Wohnsituation des Klägers gefährdet gewesen, noch habe er zwingende Verbindlichkeiten nicht erfüllen können. Es liege aber eine besondere Härte vor, weshalb die Sperrzeit nur sechs Wochen betrage. Der Kläger habe im Termin glaubhaft dargelegt, dass ihm seine langfristige finanzielle Einschränkung erst nach Eintritt in die Bildungsmaßnahme bewusst geworden sei; sie habe zu einer ernsthaften Motivationsschwierigkeit geführt. Konsequenterweise habe der Kläger hieraus den Schluss gezogen, sich unter Abbruch der Maßnahme intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, was ihm auch innerhalb von sechs Wochen gelungen sei. Jedenfalls sei die Sperrzeit wegen des seit dem 1. Juli 1996 bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu reduzieren. Da die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig als wichtiger Grund für die Beendigung einer Maßnahme gelte, wäre es sinnwidrig, dem Teilnehmer entgegenzuhalten, er hätte die Maßnahme zumindest bis zum Beginn der Arbeit fortsetzen sollen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliege, anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden sei. Er habe die finanzielle Einschränkung nur einen begrenzten Zeitraum, nicht aber für weitere 22 Monate durchstehen können. Dem Unterhaltsgeld von ca. 1.050,-- DM hätten monatliche Lebenshaltungskosten von 1.020,-- bis 1.040,-- DM (509,-- DM Miete, 85,-- DM Strom, 100,-- DM Telefon, 93,-- DM BVG, 20,-- DM Rundfunkgebühren, 100,-- DM Versicherungen und 110,-- DM Kreditabzahlung) gegenübergestanden; er habe insbesondere nicht damit gerechnet, sich selbst verpflegen zu müssen. Ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten hätten seine Motivation und damit den Teilnahmeerfolg gefährdet. Nach seiner Arbeitslosmeldung habe er sich bei der Stellenvermittlung im Forum Steglitz für den Bereich Einzelhandel/Verkäufer eintragen lassen und zwei- bis dreimal wöchentlich die Stellenvermittlung aufgesucht. Ebenso häufig habe er das Stelleninformationssystem in der Wilmersdorfer Straße in Anspruch genommen. Daneben habe er sich auf Anzeigen in der BZ teils schriftlich, teils dadurch beworben, dass er die Inserenten selbst aufsuchte. Er habe relativ schnell wieder Arbeit gefunden und hiervon auch ausgehen können. Selbst wenn er vor Abbruch der Maßnahme die Arbeitsberaterin nicht verständigt hätte, hätte dies die Beklagte nicht von der Belehrungspflicht entbunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 1997 zu ändern sowie den Bescheid vom 13. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 20. Mai 1996 an Arbeitslosengeld zu bewilligen, sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 1997 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Sie macht geltend, die Argumentation des Klägers, ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme sei wegen seiner Bemühungen, Arbeit zu finden, nicht zu erwarten gewesen, ließe § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ins Leere laufen. Träfe sie zu, könnten Arbeitslose eine begonnene Maßnahme jederzeit mit der Begründung abbrechen, dass eine erneute Arbeitsaufnahme geplant sei, die eine Konzentration auf oder eine rechtzeitige Beendigung der Maßnahme in Frage stelle. Wenn sie die Teilnahme an einer Maßnahme für notwendig erachte und diese Maßnahme entsprechend fördere, sei der Arbeitslose gehalten, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Eine Arbeitsaufnahme des Klägers habe nicht konkret in Aussicht gestanden. Der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit bedeute keine besondere Härte. Der Kläger habe vor Beginn der Maßnahme gewusst, welche finanziellen Mittel ihm zur Verfügung stünden; neue Umstände seien nicht hinzugetreten. Er habe auch nicht davon ausgehen können, dass sich die Situation ohne die Umschulungsmaßnahme ändern würde, da er für Tätigkeiten als Verkäufer nicht mehr in Betracht gekommen sei. Der Umstand, dass der Kläger bereits am 1. Juli 1996 eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, könne nicht berücksichtigt werden. Nur wenn bereits beim Eintritt in die Arbeitslosigkeit feststehe, dass der Arbeitslose diese nur für einen bestimmten begrenzten Zeitraum herbeiführen werde, könne der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Berücksichtigung finden. Anderenfalls könnten Sperrzeiten immer erst nach Beendigung einer Arbeitslosigkeit festgesetzt werden. Vermittlungsbewerberangebote seien beim Arbeitsamt Berlin-West nicht mehr gespeichert.
Die Beratungsvermerke der Beklagten enthalten unter dem Datum 20. Mai 1996 zwei Eintragungen. Die in der Anmeldestelle tätige Frau Mellentin vermerkte: “hat zum 20.Mai 1996 Maßnahme aus finanziellen Gründen abgebrochen, wird sich zwecks Vermittlung einer Arbeit arbeitslos melden”.
Unter dem Organisationszeichen I 219 findet sich der Vermerk: “kann heute keine Angaben zu Beschäftigungsverhältnissen machen. Anmeldefragebogen mit Vermerk 40 zum 23. Mai 1996 ausgehändigt. Pataki, Arbeitsamt III.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des SG - S 58 Ar 3617/96 -) und Beklagtenakten (zur Stamm-Nr. 863601) sowie der Rehabilitationsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung und die Anschlussberufung sind unbegründet.
Die Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 13. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 ist in dem vom SG festgestellten Umfang begründet, weil nur eine Sperrzeit von sechs Wochen eingetreten ist.
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 119 a Nr. 1 AFG tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG, d.h. an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen Rehabilitation, abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die vom Kläger besuchte Maßnahme stellte eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation dar und war zur besseren Vermittlungsfähigkeit des Klägers geboten. Die Teilnahme an ihr war dem Kläger zumutbar, da er während der Teilnahme Unterhaltsgeld in der gleichen Höhe bezog, in der ihm auch Alg zugestanden hätte.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für den Abbruch der Maßnahme. Der unbestimmte Rechtsbegriff “wichtiger Grund” ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit zu bestimmen. Zweck der Sperrzeitregelung ist es, die Solidargemeinschaft vor Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Leistungsberechtigte die Arbeitslosigkeit, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft zugemutet werden konnte, sich anders zu verhalten. Die Interessen der Versichertengemeinschaft bestehen darin, dass der Kläger durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf Dauer leichter beruflich eingegliedert werden kann, da er seine bisherige Ausbildung als Einzelhandelskaufmann wegen der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht abschließen und Verkäufertätigkeiten nicht mehr ausüben konnte. Gegenüber diesen Interessen können die Interessen des Leistungsberechtigten u.a. dann in den Vordergrund treten, wenn er durch die Teilnahme an der Maßnahme überfordert wird oder etwa wegen längerer Krankheitszeiten ein erfolgreicher Abschluss nicht zu erwarten ist. Die vom Kläger angeführte starke finanzielle Belastung, die zu einem Motivationsverlust geführt habe, lässt die Interessen der Versichertengemeinschaft nicht in den Hintergrund treten.
Auch wenn eine Existenzgefährdung die Fortsetzung der Maßnahme unzumutbar werden lassen kann, erreichte die vom Kläger dargelegte finanzielle Belastung noch nicht den Grad der Existenzgefährdung. Zum einen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Abbruch der Maßnahme allein keine Änderung der finanziellen Verhältnisse herbeiführen konnte, weil der wöchentliche Leistungssatz des Alg demjenigen des Unter-haltsgeld, nämlich 242,40 DM, entsprach. Zum anderen hat der Kläger bei der Aufstellung seiner monatlichen Belastung nicht berücksichtigt, dass die von ihm aufgeführten Kosten einer Monatskarte für die Verkehrsmittel während der Maßnahme von der Beklagten erstattet wurden. Hierdurch ergab sich ein zusätzlicher finanzieller Spielraum von 93,-- DM im Monat. Zuzüglich des vom Kläger ausgewiesenen freien Betrages von 33,-- DM im Monat verblieben ihm mithin 126,-- DM, d.h. 4,20 DM täglich für Verpflegung.
Der Eintritt einer Sperrzeit ist - entgegen der Ansicht des Klägers - schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass er anlässlich seiner Vorsprache beim Arbeitsamt am 20. Mai 1996 nicht auf die Verhängung einer Sperrzeit hingewiesen worden ist. Anders als der Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) oder nach Nr. 3 (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) ist eine konkrete Belehrung über die Rechtsfolgen nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer zumutbaren Bildungsmaßnahme.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG jedoch festgestellt, dass die Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-dung mit § 119 a Nr. 1 AFG nur sechs Wochen beträgt. Die Sperrzeit umfasst nur sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebliche Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, während nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände keine Berücksichtigung finden können. Entgegen der Auffassung des SG kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger seit dem 1. Juli 1996 erneut ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat; diese Arbeitsaufnahme hat bei Eintritt der Sperrzeit nicht festgestanden.
Darüber hinaus sind aber sonstige Umstände ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht hindern, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit mit Regeldauer aber als besonders hart erscheinen lassen. Die finanzielle Situation, die den Kläger zum Abbruch der Maßnahme veranlasst hat, stellt einen Umstand dar, der eine Sperrzeit mit Regeldauer besonders hart erscheinen lässt. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass sein finanzieller Spielraum seit dem 17. Januar 1996, dem Beginn der Leistungen durch die Beklagte, stufenweise enger wurde. Bezog der Kläger bis zum 27. März 1996 kalendertäglich 39,09 DM, mithin innerhalb von 30 Tagen 1.172,70 DM, blieben ihm vom 28. März 1996 an nur noch 1.050,40 DM monatlich. Der finanzielle Verlust wurde teilweise durch das während des ESF-Moduls gewährten Mittagessen ausgeglichen. Auch diese finanzielle Vergünstigung fiel jedoch am 22. April 1996 mit der Aufnahme der eigentlichen Ausbildung weg, so dass dem Kläger nur ein äußerst geringer Betrag für seine sonstigen Lebenshaltungskosten verblieb. Auch wenn von dem Kläger im Interesse seiner beruflichen Eingliederung weitere 22 Monate lang erwartet werden konnte, dass er Abstriche an den von ihm angegebenen Fixkosten (z.B. Telefon oder Umfang der Versicherungen) vornahm und seine Interessen den Eintritt der Sperrzeit nicht verhindern konnten, stellen die finanzellen Belastungen Umstände dar, die eine Sperrzeit mit Regeldauer besonders hart erscheinen lassen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen.
Der 1971 geborene Kläger begann am 1. September 1989 eine Lehre als Kaufmann im Einzelhandel, die wegen fehlender Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses am 13. Mai 1993 endete. Vom 9. Januar 1993 bis zum 15. Februar 1994 bezog der Kläger Krankengeld. Nach einer Beschäftigung als Verkäufer vom 16. Februar bis zum 31. Dezember 1994 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.500,-- DM und anschließender Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 10. Februar bis zum 20. März 1995 als Lagerarbeiter tätig und bezog bis zum 30. Juni 1995 erneut Krankengeld. Vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 war er als Verkäufer beschäftigt, erhielt bis zum 16. Januar 1996 Krankengeld und anschließend bis zum 27. März 1996 kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 39,09 DM.
Vom 28. März 1996 an nahm der Kläger an einer von der Beklagten im Wege der beruflichen Rehabilitation geförderten Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Grone- Schule teil, der ein vom Europäischen Sozialfonds finanzierter Vorkurs (ESF-Modul) bis zum 20. April 1996 vorgeschaltet war. Während dieses Zeitraums erhielt der Kläger 1.050,40 DM Unterhaltsgeld monatlich; vom 22. April 1996 an bezog er 242,40 DM Unterhaltsgeld wöchentlich (gleicher Monatsbetrag; Bemessungsentgelt 590,-- DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal O) sowie neben den Lehrgangsgebühren Fahrkosten in Höhe von 93,-- DM monatlich (Bescheid vom 8. Mai 1996).
Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 12. April 1996, vom 16. bis zum 19. April 1996 sowie vom 23. April bis zum 17. Mai 1996 (Freitag) meldete sich der Kläger am 20. Mai 1996 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Nach einem Schreiben der Grone-Schule (vom 22. Mai 1996) wurde der Vertrag zum 18. Mai 1996 “storniert”, nachdem der Kläger am 21. Mai 1996 telefonisch mitgeteilt habe, er werde an der Umschulung aus persönlichen (finanziellen) Gründen nicht mehr teilnehmen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 18. Mai bis zum 9. August 1996 (12 Wochen) und das Ruhen des Anspruchs auf Alg während dieser Zeit fest. Der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme abgebrochen, obwohl ihm die Teilnahme zuzumuten gewesen sei und er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Seine Begründung, aus finanziellen Gründen nicht mehr teilnehmen zu wollen, könne bei Abwägung der Interessen des Klägers mit denen der Versichertengemeinschaft die Sperrzeit nicht abwenden.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger, der vom 1. Juli 1996 bis zum 27. Januar 1997 als Verkäufer mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.443,-- DM beschäftigt war, geltend, er habe vor Abbruch der Maßnahme beim Arbeitsamt vorgesprochen. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei Abbruch eine Sperrzeit in Frage komme. Einem monatlichen Unterhaltsgeld von 1.050,46 DM hätten Aufwendungen für Wohnraum in Höhe von 510,-- DM und Lebenshaltungskosten von 530,-- DM gegenübergestanden. Lösungsmöglichkeiten seien ihm nicht aufgezeigt worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Teilnahme an der Maßnahme sei zumutbar gewesen, da dem Kläger während deren Dauer Leistungen in Höhe des Alg gewährt worden seien. Er sei zuvor über die Höhe des Unterhaltsgeldes informiert worden. Die finanzielle Situation habe sich durch den Maßnahmeabbruch nicht verbessert, da der Kläger im Anschluss arbeitslos gewesen sei.
Auf die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage verurteilte das SG die Beklagte durch Urteil vom 1. August 1997, dem Kläger nach Feststellung einer sechswöchigen Sperrzeit Alg zu gewähren (für den 29. Juni 1996). Der Kläger habe durch den Abbruch der unstreitig zumutbaren und von ihm auch gewollten Maßnahme einen Sperrzeittatbestand realisiert, weil für ihn die Fortsetzung der Maßnahme nicht unzumutbar gewesen sei. Allein in der persönlichen Sphäre des Teilnehmers liegende Gründe könnten einen vorzeitigen Maßnahmeabbruch nur rechtfertigen, wenn sie so schwerwiegend seien, dass trotz aller Anstrengungen ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme nicht mehr gewährleistet sei. Die finanziellen Probleme seien nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie die Fortsetzung der Maßnahme unmöglich gemacht hätten; weder sei die Wohnsituation des Klägers gefährdet gewesen, noch habe er zwingende Verbindlichkeiten nicht erfüllen können. Es liege aber eine besondere Härte vor, weshalb die Sperrzeit nur sechs Wochen betrage. Der Kläger habe im Termin glaubhaft dargelegt, dass ihm seine langfristige finanzielle Einschränkung erst nach Eintritt in die Bildungsmaßnahme bewusst geworden sei; sie habe zu einer ernsthaften Motivationsschwierigkeit geführt. Konsequenterweise habe der Kläger hieraus den Schluss gezogen, sich unter Abbruch der Maßnahme intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, was ihm auch innerhalb von sechs Wochen gelungen sei. Jedenfalls sei die Sperrzeit wegen des seit dem 1. Juli 1996 bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu reduzieren. Da die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig als wichtiger Grund für die Beendigung einer Maßnahme gelte, wäre es sinnwidrig, dem Teilnehmer entgegenzuhalten, er hätte die Maßnahme zumindest bis zum Beginn der Arbeit fortsetzen sollen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliege, anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden sei. Er habe die finanzielle Einschränkung nur einen begrenzten Zeitraum, nicht aber für weitere 22 Monate durchstehen können. Dem Unterhaltsgeld von ca. 1.050,-- DM hätten monatliche Lebenshaltungskosten von 1.020,-- bis 1.040,-- DM (509,-- DM Miete, 85,-- DM Strom, 100,-- DM Telefon, 93,-- DM BVG, 20,-- DM Rundfunkgebühren, 100,-- DM Versicherungen und 110,-- DM Kreditabzahlung) gegenübergestanden; er habe insbesondere nicht damit gerechnet, sich selbst verpflegen zu müssen. Ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten hätten seine Motivation und damit den Teilnahmeerfolg gefährdet. Nach seiner Arbeitslosmeldung habe er sich bei der Stellenvermittlung im Forum Steglitz für den Bereich Einzelhandel/Verkäufer eintragen lassen und zwei- bis dreimal wöchentlich die Stellenvermittlung aufgesucht. Ebenso häufig habe er das Stelleninformationssystem in der Wilmersdorfer Straße in Anspruch genommen. Daneben habe er sich auf Anzeigen in der BZ teils schriftlich, teils dadurch beworben, dass er die Inserenten selbst aufsuchte. Er habe relativ schnell wieder Arbeit gefunden und hiervon auch ausgehen können. Selbst wenn er vor Abbruch der Maßnahme die Arbeitsberaterin nicht verständigt hätte, hätte dies die Beklagte nicht von der Belehrungspflicht entbunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 1997 zu ändern sowie den Bescheid vom 13. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 20. Mai 1996 an Arbeitslosengeld zu bewilligen, sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 1997 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Sie macht geltend, die Argumentation des Klägers, ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme sei wegen seiner Bemühungen, Arbeit zu finden, nicht zu erwarten gewesen, ließe § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ins Leere laufen. Träfe sie zu, könnten Arbeitslose eine begonnene Maßnahme jederzeit mit der Begründung abbrechen, dass eine erneute Arbeitsaufnahme geplant sei, die eine Konzentration auf oder eine rechtzeitige Beendigung der Maßnahme in Frage stelle. Wenn sie die Teilnahme an einer Maßnahme für notwendig erachte und diese Maßnahme entsprechend fördere, sei der Arbeitslose gehalten, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Eine Arbeitsaufnahme des Klägers habe nicht konkret in Aussicht gestanden. Der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit bedeute keine besondere Härte. Der Kläger habe vor Beginn der Maßnahme gewusst, welche finanziellen Mittel ihm zur Verfügung stünden; neue Umstände seien nicht hinzugetreten. Er habe auch nicht davon ausgehen können, dass sich die Situation ohne die Umschulungsmaßnahme ändern würde, da er für Tätigkeiten als Verkäufer nicht mehr in Betracht gekommen sei. Der Umstand, dass der Kläger bereits am 1. Juli 1996 eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, könne nicht berücksichtigt werden. Nur wenn bereits beim Eintritt in die Arbeitslosigkeit feststehe, dass der Arbeitslose diese nur für einen bestimmten begrenzten Zeitraum herbeiführen werde, könne der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Berücksichtigung finden. Anderenfalls könnten Sperrzeiten immer erst nach Beendigung einer Arbeitslosigkeit festgesetzt werden. Vermittlungsbewerberangebote seien beim Arbeitsamt Berlin-West nicht mehr gespeichert.
Die Beratungsvermerke der Beklagten enthalten unter dem Datum 20. Mai 1996 zwei Eintragungen. Die in der Anmeldestelle tätige Frau Mellentin vermerkte: “hat zum 20.Mai 1996 Maßnahme aus finanziellen Gründen abgebrochen, wird sich zwecks Vermittlung einer Arbeit arbeitslos melden”.
Unter dem Organisationszeichen I 219 findet sich der Vermerk: “kann heute keine Angaben zu Beschäftigungsverhältnissen machen. Anmeldefragebogen mit Vermerk 40 zum 23. Mai 1996 ausgehändigt. Pataki, Arbeitsamt III.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des SG - S 58 Ar 3617/96 -) und Beklagtenakten (zur Stamm-Nr. 863601) sowie der Rehabilitationsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung und die Anschlussberufung sind unbegründet.
Die Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 13. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 ist in dem vom SG festgestellten Umfang begründet, weil nur eine Sperrzeit von sechs Wochen eingetreten ist.
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 119 a Nr. 1 AFG tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG, d.h. an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen Rehabilitation, abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die vom Kläger besuchte Maßnahme stellte eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation dar und war zur besseren Vermittlungsfähigkeit des Klägers geboten. Die Teilnahme an ihr war dem Kläger zumutbar, da er während der Teilnahme Unterhaltsgeld in der gleichen Höhe bezog, in der ihm auch Alg zugestanden hätte.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für den Abbruch der Maßnahme. Der unbestimmte Rechtsbegriff “wichtiger Grund” ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit zu bestimmen. Zweck der Sperrzeitregelung ist es, die Solidargemeinschaft vor Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Leistungsberechtigte die Arbeitslosigkeit, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft zugemutet werden konnte, sich anders zu verhalten. Die Interessen der Versichertengemeinschaft bestehen darin, dass der Kläger durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf Dauer leichter beruflich eingegliedert werden kann, da er seine bisherige Ausbildung als Einzelhandelskaufmann wegen der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht abschließen und Verkäufertätigkeiten nicht mehr ausüben konnte. Gegenüber diesen Interessen können die Interessen des Leistungsberechtigten u.a. dann in den Vordergrund treten, wenn er durch die Teilnahme an der Maßnahme überfordert wird oder etwa wegen längerer Krankheitszeiten ein erfolgreicher Abschluss nicht zu erwarten ist. Die vom Kläger angeführte starke finanzielle Belastung, die zu einem Motivationsverlust geführt habe, lässt die Interessen der Versichertengemeinschaft nicht in den Hintergrund treten.
Auch wenn eine Existenzgefährdung die Fortsetzung der Maßnahme unzumutbar werden lassen kann, erreichte die vom Kläger dargelegte finanzielle Belastung noch nicht den Grad der Existenzgefährdung. Zum einen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Abbruch der Maßnahme allein keine Änderung der finanziellen Verhältnisse herbeiführen konnte, weil der wöchentliche Leistungssatz des Alg demjenigen des Unter-haltsgeld, nämlich 242,40 DM, entsprach. Zum anderen hat der Kläger bei der Aufstellung seiner monatlichen Belastung nicht berücksichtigt, dass die von ihm aufgeführten Kosten einer Monatskarte für die Verkehrsmittel während der Maßnahme von der Beklagten erstattet wurden. Hierdurch ergab sich ein zusätzlicher finanzieller Spielraum von 93,-- DM im Monat. Zuzüglich des vom Kläger ausgewiesenen freien Betrages von 33,-- DM im Monat verblieben ihm mithin 126,-- DM, d.h. 4,20 DM täglich für Verpflegung.
Der Eintritt einer Sperrzeit ist - entgegen der Ansicht des Klägers - schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass er anlässlich seiner Vorsprache beim Arbeitsamt am 20. Mai 1996 nicht auf die Verhängung einer Sperrzeit hingewiesen worden ist. Anders als der Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) oder nach Nr. 3 (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) ist eine konkrete Belehrung über die Rechtsfolgen nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer zumutbaren Bildungsmaßnahme.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG jedoch festgestellt, dass die Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-dung mit § 119 a Nr. 1 AFG nur sechs Wochen beträgt. Die Sperrzeit umfasst nur sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebliche Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, während nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände keine Berücksichtigung finden können. Entgegen der Auffassung des SG kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger seit dem 1. Juli 1996 erneut ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat; diese Arbeitsaufnahme hat bei Eintritt der Sperrzeit nicht festgestanden.
Darüber hinaus sind aber sonstige Umstände ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht hindern, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit mit Regeldauer aber als besonders hart erscheinen lassen. Die finanzielle Situation, die den Kläger zum Abbruch der Maßnahme veranlasst hat, stellt einen Umstand dar, der eine Sperrzeit mit Regeldauer besonders hart erscheinen lässt. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass sein finanzieller Spielraum seit dem 17. Januar 1996, dem Beginn der Leistungen durch die Beklagte, stufenweise enger wurde. Bezog der Kläger bis zum 27. März 1996 kalendertäglich 39,09 DM, mithin innerhalb von 30 Tagen 1.172,70 DM, blieben ihm vom 28. März 1996 an nur noch 1.050,40 DM monatlich. Der finanzielle Verlust wurde teilweise durch das während des ESF-Moduls gewährten Mittagessen ausgeglichen. Auch diese finanzielle Vergünstigung fiel jedoch am 22. April 1996 mit der Aufnahme der eigentlichen Ausbildung weg, so dass dem Kläger nur ein äußerst geringer Betrag für seine sonstigen Lebenshaltungskosten verblieb. Auch wenn von dem Kläger im Interesse seiner beruflichen Eingliederung weitere 22 Monate lang erwartet werden konnte, dass er Abstriche an den von ihm angegebenen Fixkosten (z.B. Telefon oder Umfang der Versicherungen) vornahm und seine Interessen den Eintritt der Sperrzeit nicht verhindern konnten, stellen die finanzellen Belastungen Umstände dar, die eine Sperrzeit mit Regeldauer besonders hart erscheinen lassen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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