Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 2008/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 80/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Konkursausfallgeld (Kaug).
Der am 7. Januar 1937 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1996 bei der S GmbH (GmbH) in Berlin- als Büromöbelverkäufer im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der GmbH am 19. August 1996 „aus dringenden betrieblichen Erfordernissen“ zum 30. September 1996 gekündigt. Nachdem die GmbH das Gehalt für September 1996 zwar ordnungsgemäß abgerechnet, aber nicht ausgezahlt hatte, erhob der Kläger unter dem 29. Oktober 1996 beim Arbeitsgericht Berlin Klage und erstritt am 3. Dezember 1996 ein Anerkenntnisurteil, demgemäß die GmbH u.a. verpflichtet wurde, an den Kläger 3.139,65 DM netto (Septembergehalt) zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte gleichwohl weiterhin nicht.
Durch Beschluss vom 20. Dezember 1996 wies das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag der GmbH vom 15. November 1996 auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse zurück. Der Kläger wusste damals weder etwas von dem Antrag noch von dem Beschluss.
Ende Dezember 1996 erlangte der Kläger Kenntnis von einem Schreiben der GmbH vom 14. November 1996 (einem Donnerstag) an einen Geschäftspartner, in dem es u.a. heißt: „zu meinem Bedauern muss ich Ihnen leider heute mitteilen, dass ich Anfang der Woche meinem Anwalt den Auftrag erteilt habe, den Konkursantrag beim Amtsgericht Charlottenburg zu stellen. Ich sah aufgrund der sich häufenden Forderungsausfälle keinen anderen Ausweg mehr.“ Der Kläger nahm dies zum Anlass, über seinen Anwalt beim Amtsgericht Charlottenburg nachzufragen, ob über das Vermögen der GmbH „Konkurs beantragt, eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt“ worden sei (Schreiben vom 2. Januar 1997 und Erinnerung vom 24. April 1997). Darauf übersandte das Amtsgericht Charlottenburg am 7. Mai 1997 per Telefax den Beschluss vom 20. Dezember 1996.
Am 21. Mai 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kaug in Höhe des Nettogehalts für September 1996 (3.139,65 DM). Als Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit der GmbH bezeichnete er - in Übereinstimmung mit den Angaben der GmbH - den 15. November 1996. Die Frage im Antragsvordruck, ob die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts mit Zahlungsunfähigkeit begründet worden sei, beantwortete er mit „Ja“.
Durch Bescheid vom 7. Oktober 1997 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. April 1998 - lehnte die Beklagte den Kaug-Antrag wegen Versäumung der Antragsfrist von zwei Monaten seit der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit als hier maßgeblichem Insolvenzereignis ab. Dabei ging sie davon aus, dass dieses Ereignis bereits am 14. November 1996 eingetreten sei. Die gesetzlich vorgesehene Nachfrist komme dem Kläger nicht zugute, weil er die Ausschlussfrist nicht aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe. Er habe bereits im Dezember 1996 von einem eventuellen Konkurs erfahren. Hätte er diese Information mit der nötigen Sorgfalt aufgegriffen, hätte er den Kaug-Anspruch fristgerecht geltend machen können.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin (SG) schloss sich dieser Auffassung an und wies die auf Gewährung von Kaug gerichtete Klage durch Urteil vom 29. Januar 1999 ab. Es ließ dabei dahingestellt, ob die Beklagte vom zutreffenden Insolvenzereignis ausgegangen ist. Selbst wenn der Beschluss des Konkursgerichts maßgebliches Insolvenzereignis wäre, hätte der Kläger - so führte das SG weiter aus - mit seinem erst am 21. Mai 1997 gestellten Kaug-Antrag die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt. Nach Kenntnis des Schreibens der GmbH vom 14. November 1996 und der darin zum Ausdruck gebrachten Zahlungsunfähigkeit habe der Kläger hinreichenden Anlass gehabt, vorsorglich einen Kaug-Antrag zu stellen, zumal die Gewährung von Kaug nicht in jedem Fall den Eingang eines Konkursantrags voraussetze. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum an die Beantwortung der Anfrage an das Konkursgericht erst nach über drei Monaten erinnert worden sei.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG stelle überspannte Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht. Indem er sich unverzüglich beim Konkursgericht erkundigt habe, habe er alles nach seinem damaligen Kenntnisstand Erforderliche und Mögliche getan, um seine Vergütungsansprüche zu sichern. Die regelmäßige Bearbeitungsdauer von Konkursanträgen habe ihn zu Recht annehmen lassen, dass nach einer Stellungnahme des Konkursgerichts ggf. immer noch ausreichend Zeit wäre, einen Kaug-Antrag zu stellen. Entgegen der Ansicht des SG habe er nicht von einer Konkursreife der GmbH ausgehen können, weil diese noch wenige Wochen, bevor er von dem Schreiben vom 14. November 1996 Kenntnis erlangte, im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen Anspruch anerkannt habe. Der im Termin beim Arbeitsgericht persönlich anwesende Geschäftsführer der GmbH habe weder direkt noch andeutungsweise deren Zahlungsunfähigkeit erwähnt oder den Kläger gar auf seinen Anspruch auf Kaug verwiesen, wozu im Hinblick auf die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht der GmbH Veranlassung bestanden hätte. Auf die nach Ansicht des SG zu späte Erinnerung beim Konkursgericht komme es nicht an, weil die Zweimonatsfrist - ausgehend von der Betriebseinstellung am 14. oder 15. November 1996 als maßgeblichem Insolvenzereignis - in keinem Falle mehr einzuhalten gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 1999 sowie den Bescheid vom 7. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat September 1996 Konkursausfallgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 58 AL 2008/98 -)verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger für September 1996 kein Kaug gemäß §§ 141 a ff. Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zusteht, weil er die antragsabhängige Leistung nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 141 e Abs. 1 AFG beantragt hat und er auch nicht die Voraussetzungen für eine Nachfrist erfüllt.
Nach § 141 e Abs. 1 AFG wird das Kaug vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt (Satz 1). Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen (Satz 2), wobei der Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 141 b Abs. 3 AFG (1.) die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse und (2.) die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, gleichstehen. Hierzu bestimmt § 249 c Abs. 21 AFG, dass bei der Anwendung u.a. der §§ 141 a bis 141 n AFG anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung gelten, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (wie hier) die Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG anzuwenden wäre. Weiter bestimmt § 141 e Abs. 1 AFG, dass bei Versäumung der Ausschlussfrist aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, das Kaug gewährt wird, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (Satz 3). Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlussfrist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (Satz 4).
Der Kläger hat die Ausschlussfrist versäumt, wobei - wie das SG richtig erkannt hat - dahinstehen kann, von welchem maßgeblichen Insolvenzereignis auszugehen ist, von der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit (das hätte nur dann der Fall sein können, wenn diese bereits am 14. November 1996 - als ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht gestellt war - eingetreten wäre) oder (bei späterer Beendigung der Betriebstätigkeit) von der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse. Auch wenn das (spätere) Abweisungsdatum (20. Dezember 1996) für maßgeblich zu halten wäre, wäre - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Zweimonatsfrist versäumt.
Dem Kläger steht auch keine Nachfrist zu, weil er die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt hat, die er zu vertreten hat. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob dies schon deshalb gilt, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 141 e Abs. 1 Satz 4 AFG). Insoweit ist anzuerkennen, dass der Kläger seinen Anspruch gerichtlich verfolgt und darüber hinaus Erkundigungen beim Konkursgericht eingezogen hat. Indes war der Kläger nicht schuldlos verhindert, die Ausschlussfrist einzuhalten.
Nachdem der Kläger Ende Dezember 1996 von dem Inhalt des Schreibens der GmbH vom 14. November 1996 Kenntnis erlangt hatte, musste er davon ausgehen, dass der Konkursantrag schon vor Wochen gestellt worden und nicht auszuschließen war, dass über ihn bereits entschieden war oder die Entscheidung darüber doch kurz bevorstand, - wie es den Tatsachen auch entsprach (Antrag vom 15. November 1996, Ablehnung desselben durch Beschluss vom 20. Dezember 1996). Wenn in dem Schreiben vom 14. November 1996 davon die Rede ist, dass der Auftrag zur Antragstellung erteilt worden sei, dann führte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nichts an der Annahme vorbei, dass der Auftrag auch unverzüglich ausgeführt wurde. Es bestand kein Grund, dies nicht ernst zu nehmen und nur als vage Absichtserklärung zu deuten.
Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das sonstige ihm bekannte Gebaren der GmbH habe gegen deren Zahlungsunfähigkeit gesprochen, insbesondere habe der Geschäftsführer der GmbH im Termin Anfang Dezember 1996 vor dem Arbeitsgericht in keiner Weise erkennen lassen, dass Konkursantrag gestellt worden sei und der anerkannte Anspruch nicht zu realisieren sein dürfte. Tatsache ist, dass die Auszahlung des Septembergehalts im Dezember 1996 bereits ein Vierteljahr überfällig war und es - da der Gehaltsanspruch als solcher nie bestritten worden war - nahe lag anzunehmen, dass dies seinen Grund in Zahlungsschwierigkeiten der GmbH hatte. Immerhin hatte der Kläger die Frage im Antragsvordruck für das Kaug, ob die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts mit Zahlungsunfähigkeit begründet worden sei, mit „Ja“ beantwortet (und zwar wiederholt), was dafür spricht, dass die GmbH die Nichtzahlung des Septembergehalts sogar ausdrücklich so begründet hatte. Tatsache ist ferner, dass der Kläger Ende Dezember 1996 nach Kenntnisnahme des Schreibens der GmbH vom 14. Oktober 1996 von Umständen erfuhr (Erteilung des Auftrags zur Stellung des Konkursantrags und den Gründen hierfür [sich häufende Forderungsausfälle]), die durchaus „ins Bild passten“ und geeignet waren zu erklären, warum die GmbH das überfällige Gehalt nicht auszahlte.
Nach allem hatte der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass Gefahr im Verzug sei, er mit seinem Gehaltsanspruch ausfallen könnte und deshalb Veranlassung habe, entsprechende Ausgleichsansprüche bei der Beklagten anzumelden. Wenn er dies gleichwohl nicht getan, sondern sich mit Maßnahmen begnügt hat, die nicht geeignet waren, etwaige Ausschlussfristen
zu wahren, so war dies jedenfalls fahrlässig. Dies steht der Annahme, dass der Kläger gehindert war, die Ausschlussfrist einzuhalten, entgegen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Konkursausfallgeld (Kaug).
Der am 7. Januar 1937 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1996 bei der S GmbH (GmbH) in Berlin- als Büromöbelverkäufer im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der GmbH am 19. August 1996 „aus dringenden betrieblichen Erfordernissen“ zum 30. September 1996 gekündigt. Nachdem die GmbH das Gehalt für September 1996 zwar ordnungsgemäß abgerechnet, aber nicht ausgezahlt hatte, erhob der Kläger unter dem 29. Oktober 1996 beim Arbeitsgericht Berlin Klage und erstritt am 3. Dezember 1996 ein Anerkenntnisurteil, demgemäß die GmbH u.a. verpflichtet wurde, an den Kläger 3.139,65 DM netto (Septembergehalt) zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte gleichwohl weiterhin nicht.
Durch Beschluss vom 20. Dezember 1996 wies das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag der GmbH vom 15. November 1996 auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse zurück. Der Kläger wusste damals weder etwas von dem Antrag noch von dem Beschluss.
Ende Dezember 1996 erlangte der Kläger Kenntnis von einem Schreiben der GmbH vom 14. November 1996 (einem Donnerstag) an einen Geschäftspartner, in dem es u.a. heißt: „zu meinem Bedauern muss ich Ihnen leider heute mitteilen, dass ich Anfang der Woche meinem Anwalt den Auftrag erteilt habe, den Konkursantrag beim Amtsgericht Charlottenburg zu stellen. Ich sah aufgrund der sich häufenden Forderungsausfälle keinen anderen Ausweg mehr.“ Der Kläger nahm dies zum Anlass, über seinen Anwalt beim Amtsgericht Charlottenburg nachzufragen, ob über das Vermögen der GmbH „Konkurs beantragt, eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt“ worden sei (Schreiben vom 2. Januar 1997 und Erinnerung vom 24. April 1997). Darauf übersandte das Amtsgericht Charlottenburg am 7. Mai 1997 per Telefax den Beschluss vom 20. Dezember 1996.
Am 21. Mai 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kaug in Höhe des Nettogehalts für September 1996 (3.139,65 DM). Als Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit der GmbH bezeichnete er - in Übereinstimmung mit den Angaben der GmbH - den 15. November 1996. Die Frage im Antragsvordruck, ob die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts mit Zahlungsunfähigkeit begründet worden sei, beantwortete er mit „Ja“.
Durch Bescheid vom 7. Oktober 1997 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. April 1998 - lehnte die Beklagte den Kaug-Antrag wegen Versäumung der Antragsfrist von zwei Monaten seit der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit als hier maßgeblichem Insolvenzereignis ab. Dabei ging sie davon aus, dass dieses Ereignis bereits am 14. November 1996 eingetreten sei. Die gesetzlich vorgesehene Nachfrist komme dem Kläger nicht zugute, weil er die Ausschlussfrist nicht aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe. Er habe bereits im Dezember 1996 von einem eventuellen Konkurs erfahren. Hätte er diese Information mit der nötigen Sorgfalt aufgegriffen, hätte er den Kaug-Anspruch fristgerecht geltend machen können.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin (SG) schloss sich dieser Auffassung an und wies die auf Gewährung von Kaug gerichtete Klage durch Urteil vom 29. Januar 1999 ab. Es ließ dabei dahingestellt, ob die Beklagte vom zutreffenden Insolvenzereignis ausgegangen ist. Selbst wenn der Beschluss des Konkursgerichts maßgebliches Insolvenzereignis wäre, hätte der Kläger - so führte das SG weiter aus - mit seinem erst am 21. Mai 1997 gestellten Kaug-Antrag die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt. Nach Kenntnis des Schreibens der GmbH vom 14. November 1996 und der darin zum Ausdruck gebrachten Zahlungsunfähigkeit habe der Kläger hinreichenden Anlass gehabt, vorsorglich einen Kaug-Antrag zu stellen, zumal die Gewährung von Kaug nicht in jedem Fall den Eingang eines Konkursantrags voraussetze. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum an die Beantwortung der Anfrage an das Konkursgericht erst nach über drei Monaten erinnert worden sei.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG stelle überspannte Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht. Indem er sich unverzüglich beim Konkursgericht erkundigt habe, habe er alles nach seinem damaligen Kenntnisstand Erforderliche und Mögliche getan, um seine Vergütungsansprüche zu sichern. Die regelmäßige Bearbeitungsdauer von Konkursanträgen habe ihn zu Recht annehmen lassen, dass nach einer Stellungnahme des Konkursgerichts ggf. immer noch ausreichend Zeit wäre, einen Kaug-Antrag zu stellen. Entgegen der Ansicht des SG habe er nicht von einer Konkursreife der GmbH ausgehen können, weil diese noch wenige Wochen, bevor er von dem Schreiben vom 14. November 1996 Kenntnis erlangte, im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen Anspruch anerkannt habe. Der im Termin beim Arbeitsgericht persönlich anwesende Geschäftsführer der GmbH habe weder direkt noch andeutungsweise deren Zahlungsunfähigkeit erwähnt oder den Kläger gar auf seinen Anspruch auf Kaug verwiesen, wozu im Hinblick auf die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht der GmbH Veranlassung bestanden hätte. Auf die nach Ansicht des SG zu späte Erinnerung beim Konkursgericht komme es nicht an, weil die Zweimonatsfrist - ausgehend von der Betriebseinstellung am 14. oder 15. November 1996 als maßgeblichem Insolvenzereignis - in keinem Falle mehr einzuhalten gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 1999 sowie den Bescheid vom 7. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat September 1996 Konkursausfallgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 58 AL 2008/98 -)verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger für September 1996 kein Kaug gemäß §§ 141 a ff. Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zusteht, weil er die antragsabhängige Leistung nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 141 e Abs. 1 AFG beantragt hat und er auch nicht die Voraussetzungen für eine Nachfrist erfüllt.
Nach § 141 e Abs. 1 AFG wird das Kaug vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt (Satz 1). Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen (Satz 2), wobei der Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 141 b Abs. 3 AFG (1.) die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse und (2.) die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, gleichstehen. Hierzu bestimmt § 249 c Abs. 21 AFG, dass bei der Anwendung u.a. der §§ 141 a bis 141 n AFG anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung gelten, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (wie hier) die Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG anzuwenden wäre. Weiter bestimmt § 141 e Abs. 1 AFG, dass bei Versäumung der Ausschlussfrist aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, das Kaug gewährt wird, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (Satz 3). Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlussfrist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (Satz 4).
Der Kläger hat die Ausschlussfrist versäumt, wobei - wie das SG richtig erkannt hat - dahinstehen kann, von welchem maßgeblichen Insolvenzereignis auszugehen ist, von der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit (das hätte nur dann der Fall sein können, wenn diese bereits am 14. November 1996 - als ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht gestellt war - eingetreten wäre) oder (bei späterer Beendigung der Betriebstätigkeit) von der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse. Auch wenn das (spätere) Abweisungsdatum (20. Dezember 1996) für maßgeblich zu halten wäre, wäre - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Zweimonatsfrist versäumt.
Dem Kläger steht auch keine Nachfrist zu, weil er die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt hat, die er zu vertreten hat. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob dies schon deshalb gilt, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 141 e Abs. 1 Satz 4 AFG). Insoweit ist anzuerkennen, dass der Kläger seinen Anspruch gerichtlich verfolgt und darüber hinaus Erkundigungen beim Konkursgericht eingezogen hat. Indes war der Kläger nicht schuldlos verhindert, die Ausschlussfrist einzuhalten.
Nachdem der Kläger Ende Dezember 1996 von dem Inhalt des Schreibens der GmbH vom 14. November 1996 Kenntnis erlangt hatte, musste er davon ausgehen, dass der Konkursantrag schon vor Wochen gestellt worden und nicht auszuschließen war, dass über ihn bereits entschieden war oder die Entscheidung darüber doch kurz bevorstand, - wie es den Tatsachen auch entsprach (Antrag vom 15. November 1996, Ablehnung desselben durch Beschluss vom 20. Dezember 1996). Wenn in dem Schreiben vom 14. November 1996 davon die Rede ist, dass der Auftrag zur Antragstellung erteilt worden sei, dann führte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nichts an der Annahme vorbei, dass der Auftrag auch unverzüglich ausgeführt wurde. Es bestand kein Grund, dies nicht ernst zu nehmen und nur als vage Absichtserklärung zu deuten.
Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das sonstige ihm bekannte Gebaren der GmbH habe gegen deren Zahlungsunfähigkeit gesprochen, insbesondere habe der Geschäftsführer der GmbH im Termin Anfang Dezember 1996 vor dem Arbeitsgericht in keiner Weise erkennen lassen, dass Konkursantrag gestellt worden sei und der anerkannte Anspruch nicht zu realisieren sein dürfte. Tatsache ist, dass die Auszahlung des Septembergehalts im Dezember 1996 bereits ein Vierteljahr überfällig war und es - da der Gehaltsanspruch als solcher nie bestritten worden war - nahe lag anzunehmen, dass dies seinen Grund in Zahlungsschwierigkeiten der GmbH hatte. Immerhin hatte der Kläger die Frage im Antragsvordruck für das Kaug, ob die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts mit Zahlungsunfähigkeit begründet worden sei, mit „Ja“ beantwortet (und zwar wiederholt), was dafür spricht, dass die GmbH die Nichtzahlung des Septembergehalts sogar ausdrücklich so begründet hatte. Tatsache ist ferner, dass der Kläger Ende Dezember 1996 nach Kenntnisnahme des Schreibens der GmbH vom 14. Oktober 1996 von Umständen erfuhr (Erteilung des Auftrags zur Stellung des Konkursantrags und den Gründen hierfür [sich häufende Forderungsausfälle]), die durchaus „ins Bild passten“ und geeignet waren zu erklären, warum die GmbH das überfällige Gehalt nicht auszahlte.
Nach allem hatte der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass Gefahr im Verzug sei, er mit seinem Gehaltsanspruch ausfallen könnte und deshalb Veranlassung habe, entsprechende Ausgleichsansprüche bei der Beklagten anzumelden. Wenn er dies gleichwohl nicht getan, sondern sich mit Maßnahmen begnügt hat, die nicht geeignet waren, etwaige Ausschlussfristen
zu wahren, so war dies jedenfalls fahrlässig. Dies steht der Annahme, dass der Kläger gehindert war, die Ausschlussfrist einzuhalten, entgegen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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