L 10 AL 58/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AL 798/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 58/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der Anspruch der 1953 geborenen, als Chemiearbeiterin tätig gewesenen Klägerin auf Arbeitslosengeld war ab 9. Januar 1997 erschöpft. Ihren Antrag vom 8. Januar 1997 auf Alhi ab 9. Januar 1997 lehnte die Beklagte im Hinblick auf das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes, des Schweißers H S, wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 20. Januar 1997). Ihr Vermittlungsgesuch hielt sie jedoch weiterhin aufrecht und erneuerte es jeweils rechtzeitig. Im Dezember 1999 verlor auch ihr Ehemann seine Arbeit und bezog auf seine Arbeitslosmeldung und seinen Leistungsantrag vom 17. Dezember 1999 von diesem Tage an Arbeitslosengeld. Nachdem die Klägerin ausweislich der in der Leistungsakte der Beklagten befindlichen Beratungsvermerke zuletzt am 30. September 1999 persönlich und am 30. Dezember 1999 telefonisch ihrer Meldepflicht nachgekommen war, meldete sie sich (bereits) am 21. Januar 2000 erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Wieder lehnte die Beklagte ihren Antrag ab (Bescheid vom 24. Januar 2000, Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2000).

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) machte die Klägerin geltend, sie sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte sie den Alhi-Antrag bereits am 17. Dezember 1999 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie die wegen fehlender Bedürftigkeit auf drei Jahre verlängerte Vorfrist eingehalten. Dazu erklärte sie in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2001, sie sei am 17. Dezember 1999 vormittags mit ihrem Ehemann beim Arbeitsamt in der Müllerstraße gewesen und - wie immer - in das Zimmer 32 gegangen. Dort habe sie der (nach Angaben der Beklagten als am 17. Dezember 1999 für die Klägerin zuständig gewesenen) Mitarbeiterin der Beklagten M E gesagt, dass sie Alhi beantragen möchte. Jene habe geäußert, „dass die 3 Jahre schon um seien“. Am 30. Dezember 1999 sei Meldetermin gewesen, aber sie sei ja schon am 17. Dezember 1999 da gewesen. So habe sie am 30. Dezember 1999 nicht angerufen. Am 21. Januar 2000 sei sie wieder mit ihrem Mann in Zimmer 32 gewesen, und zwar bei einer Frau, an die sie sich nicht mehr erinnern könne.

Der Ehemann der Klägerin bestätigte als Zeuge deren Angaben. Er sei sich „100-Prozent sicher“, dass sie am 17. Dezember 1999 mit der Zeugin E gesprochen hätten. Die Zeugin habe am selben Tage (17. Dezember 1999) auch seinen Antrag bearbeitet. Sie und eine weitere Frau hätten ihm gesagt, dass die Dreijahresfrist für den Anspruch seiner Ehefrau verstrichen sei. Er habe dann zu Hause nachgerechnet, woraufhin sie im Januar 2000 noch einmal zum Arbeitsamt gegangen seien. Am 21. Januar 2000 sei dann eine andere Dame da gewesen, die ihnen ein Antragsformular gegeben und ihren (der Klägerin) Antrag bearbeitet habe.

Die Zeugin E sagte aus, nach ihrer Erinnerung und den von ihr gefertigten Vermerken sei die Klägerin einmal Mitte 1999 und dann am 21. Januar 2000 bei ihr gewesen. Auf dem Antrag vom 21. Januar 2000 erkenne sie ihr Kürzel. Sie arbeite als Arbeitsvermittlerin in Zimmer 30. Wenn sie einen Antrag aushändige, mache sie grundsätzlich keine Aussage zu dessen Erfolgsaussicht. Dafür benötige man auch die Akte. An den Ehemann der Klägerin könne sie sich nicht erinnern. Allerdings sei sie zuständig für alle gewerblichen Berufe und den Buchstaben „S“. Neben ihr seien drei weitere Damen in der Arbeitsvermittlung für gewerbliche Berufe und den Buchstaben „S“ tätig. Wo sie am 17. Dezember 1999 eingesetzt worden sei, könne sie nicht mehr sagen. Wenn die Klägerin an diesem Tage da gewesen wäre, wäre ein neuer Meldetermin gespeichert worden. Nach den Unterlagen habe sich der Ehemann der Klägerin bei einer Frau W arbeitslos gemeldet.

Durch Urteil vom 8. Mai 2001 wies das SG die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Gewährung von Alhi gerichtete Klage ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin am 17. Dezember 1999 falsch beraten und deshalb von einer Antragstellung schon an diesem Tage abgehalten worden sei. Die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, des Zeugen H S, unterlägen erheblichen Zweifeln. Gegen deren Richtigkeit sprächen zum einen die vorhandenen Urkunden. Einem von der Zeugin E vorgelegten Beratungsvermerk sei zu entnehmen, dass der Zeuge S am 17. Dezember 1999 nicht von der Zeugin E, sondern von deren Kollegin W beraten worden sei. Das Antragsformular vom 21. Januar 2001 sei dagegen ausweislich der Unterschrift von der Zeugin E bearbeitet worden. Der Inhalt dieser Schriftstücke stehe in diametralem Gegensatz zu den Behauptungen der Klägerin und ihres Ehemannes. Auch der Beratungsvermerk, wonach die Klägerin am 30. Dezember 1999 telefonisch ihr Arbeitsgesuch aufrechterhalten habe, widerspreche der Behauptung der Klägerin, am 30. Dezember 1999 nicht angerufen zu haben. Gegen die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes spräche zum anderen auch die Aussage der Zeugin E, wonach sie am 17. Dezember 1999 gar nicht mit der Klägerin und deren Ehemann gesprochen und auch nicht in Zimmer 32, sondern in Zimmer 30 gearbeitet habe und wonach sie ferner auf Verlangen stets Antragsformulare aushändige, ohne Aussagen zu den Erfolgsaussichten eines Antrags zu machen. Schließlich spreche gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrags auch - worauf die Zeugin hingewiesen habe -, dass bei der behaupteten Vorsprache am 17. Dezember 1999 der nächste Meldetermin für die Klägerin dementsprechend hätte bemessen werden müssen, was indes nicht geschehen sei.

Mit der Berufung verweist die Klägerin erneut auf das Zeugnis ihres Ehemannes (Schriftsatz vom 8. Juni 2002). Dieser erinnere sich noch genau daran, dass er am 17. Dezember 1999 - nachdem es zunächst um seinen Arbeitslosengeldantrag gegangen sei - mit der Zeugin E entweder in Zimmer 30 oder in Zimmer 32 über ihren - der Klägerin - Antrag gesprochen habe. Nicht nur die Zeugin E, sondern mehrere Kolleginnen hätten am Bildschirm ihre Daten abgefragt und die Auskunft erteilt, „die drei Jahre (seien) um“. Am 21. Januar 2000 habe sich dieser Vorgang praktisch wiederholt. An diesem Tage seien mehrere Kollegen zur Zeugin E hinzugekommen. Schließlich habe eine andere Mitarbeiterin, nachdem sie auf den Bildschirm gesehen habe, gesagt, dass ihr Anspruch möglicherweise doch bestehe. Sie solle einen Antrag stellen. Die Aussage der Zeugin E lasse nicht den Schluss zu, dass sie - die Klägerin - am 17. Dezember 1999 nicht beraten worden sei. Die Zeugin leite dies nur aus Hilfstatsachen ab, die nicht unbedingt schlüssig seien. Es sei zweifelhaft, ob Meldetermine stets gespeichert würden. Auch auf ihrer eigenen (der Klägerin) Meldekarte fehle ein Eintrag (für den 10.3.99). Sie rege eine erneute Vernehmung der Zeugen bzw. Anhörung sowie Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache an. Nicht nur sie, sondern auch ihr Ehemann spreche nur unzureichend Deutsch. Er meine, bei seiner Zeugenerklärung missverstanden und diese deshalb falsch bewertet worden zu sein. Korrigierend müsse sie darauf hinweisen (Schriftsatz vom 13. Dezember 2002), dass ihr Ehemann zusammen mit ihr das Gespräch über ihren Alhi-Antrag am 17. Dezember 1999 doch sicher im Zimmer 32 - nicht 30 - geführt habe. Möglicherweise sei das Beratungsgespräch dort aber nicht mit der Zeugin E sondern mit einer anderen Sachbearbeiterin geführt worden. Richtig zu stellen sei auch, dass am 17. Dezember 1999 nicht mehrere Personen in den PC gesehen hätten sondern nur die besagte Sachbearbeiterin. Sie (die Klägerin) habe am 17. Dezember 1999 einen neuen Meldetermin bekommen. Die Meldekarte sei aber von der Beklagten längst eingezogen worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2001 sowie den Bescheid vom 24. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 17. Dezember 1999 an Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf Anfrage des Senats hat sie mitgeteilt, dass das Vermittlungsgesuch der Klägerin lediglich für die Zeit vom 28. Juni bis 15. August 2002 (mehr als sechs Wochen) unterbrochen gewesen sei.

Der Senat hat den Zeugen S erneut und als weitere Zeugin die Arbeitsvermittlerin I W vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2002 Bezug genommen. Von einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin E ist im Einvernehmen mit den Beteiligten abgesehen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 53 AL 798/00 -) und der Leistungsakten der Beklagten (zur Stammnummer betreffend die Klägerin sowie zur Stammnummer betreffend deren Ehemann) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Alhi an zusteht. Sie kann die Leistung weder vom 17. Dezember 1999 noch vom 21. Januar 2000 an beanspruchen, weil es entweder am erforderlichen Antrag (vgl. § 323 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch [SGB] III) oder am Arbeitslosengeldbezug in der Vorfrist fehlt (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Fassung ab 1. Januar 2000). Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi. Sie verlängert sich u.a. um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig war, längstens jedoch um zwei Jahre (§ 192 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB III).

Zu den - den Lauf der Vorfrist auslösenden - sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi gehört (als „versteckte“ Voraussetzung, vgl. Ebsen in Gagel, SGB III § 192 Rz 10; Henke in Hennig, SGB III § 192 Rz 32; Marschner in GK-SGB III, § 192 Rz 5; Brandts in Niesel, SGB III 2. Aufl. § 192 Rz 6) auch der Antrag. Bei Antragstellung am 21. Januar 2000 lag der Arbeitslosengeldbezug selbst bei einer um zwei Jahre verlängerten Vorfrist bereits außerhalb derselben. Am 17. Dezember 1999 hätte der Arbeitslosengeldbezug zwar noch in der Vorfrist gelegen. Doch fehlte es insoweit am anspruchsbegründenden Antrag bzw. einer diesen (zugleich) fingierenden persönlichen Arbeitslosmeldung (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III), so dass auch die Vorfrist nicht zu laufen beginnen konnte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich weder feststellen, dass die Klägerin bereits am 17. Dezember 1999 einen Alhi-Antrag gestellt hat noch dass sie an diesem Tage durch Falschberatung davon abgehalten worden ist, einen solchen Antrag zu stellen.

Zunächst ergibt sich weder aus den Akten der Beklagten noch aus deren Beratungsvermerken irgendein Hinweis darauf, dass bezüglich der Klägerin am 17. Dezember 1999 ein Leistungsantrag gestellt worden ist oder ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Klägerin ausweislich der Beratungsvermerke der Beklagten nach vorangegangener persönlicher Meldung am 30. September 1999 ihrer Meldepflicht erneut am 30. Dezember 1999 - und zwar telefonisch - nachgekommen war, dagegen, dass sie zuvor bereits am 17. Dezember 1999 vorgesprochen hatte. Denn bei einer Meldung und Antragstellung bzw. Beratung bereits am 17. Dezember 1999 hätte keine Verpflichtung und keine Veranlassung bestanden, sich am 30. Dezember 1999 erneut zu melden. Dass die Meldung am 30. Dezember 1999 (nur) telefonisch erfolgte, war im Übrigen so abgesprochen. In den Beratungsvermerken unter dem 30. September 1999 heißt es dazu, die persönlich erschienene Klägerin sei „auf pers./telef. Meldung im Wechsel hingewiesen“ worden.

Die Klägerin stellt zwar in Abrede, sich am 30. Dezember 1999 telefonisch gemeldet zu haben. Doch spricht der Beratungsvermerk für sich. Denn es findet sich keine plausible Erklärung dafür, dass ein tatsächlicher Vorgang beurkundet worden sein soll, der gar nicht stattgefunden hat.

Dass die Klägerin gleichwohl (im Beistand ihres Mannes) am 17. Dezember 1999 bei der Beklagten in eigener Sache vorgesprochen und dabei geäußert hat, Alhi beantragen zu wollen, von der Antragstellung aber durch Falschberatung abgehalten worden ist, ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen der Zeugen. Sie erbringen weder den Nachweis, dass die Zeugin E die Klägerin falsch beraten hat noch dass dies die Zeugin W noch schließlich eine andere Bedienstete der Beklagten getan hat.

Die Feststellung, dass die Zeugin E die Klägerin als für diese zuständig gewesene Arbeitsvermittlerin falsch beraten hat, scheitert daran, dass die Zeugin nach deren Bekundung nicht in Zimmer 32 sondern in Zimmer 30 gearbeitet, vor allem aber daran, dass sie ausgeschlossen hat, sich je zur Erfolgsaussicht eines Leistungsantrags geäußert oder die Aushändigung eines solchen abgelehnt zu haben und ferner, dass der Zeuge S nicht mehr sicher ist, von der Zeugin E beraten worden zu sein.

Die Feststellung, dass die Zeugin W die Klägerin als für ihren Ehemann zuständig gewesene Arbeitsvermittlerin falsch beraten hat, scheitert an entsprechenden Umständen. Die Zeugin W arbeitete - wie sie selbst und die Zeugin E übereinstimmend bekundeten - ebenfalls nicht in Zimmer 32 sondern in Zimmer 37. Im Übrigen gilt dasselbe wie das zur Zeugin E Ausgeführte.

Es bleibt nach der letzten Aussage des Zeugen S einerseits und den Angaben der Zeugin W zum organisatorischen Ablauf bei Vorsprachen von Arbeitslosen beim Arbeitsamt andererseits in Verbindung mit der urkundlich belegten Tatsache, dass der Zeuge am 17. Dezember 1999 wegen seiner Arbeitslosmeldung (auch) bei der Zeugin W (als Arbeitsvermittlerin) vorgesprochen hat, die sich aufdrängende Möglichkeit, dass die Stelle, bei der die Alhi der Klägerin angesprochen worden (und die in Zimmer 32 untergebracht gewesen) sein soll, noch gar nicht die Arbeitsvermittlung, sondern - als erste Anlaufstelle beim Arbeitsamt - die sogenannte Anmeldung war. Dass aber eine Mitarbeiterin in der Anmeldung - statt (allenfalls) einen weiterführenden Hinweis zur Stellung eines Leistungsantrags zu geben - sich ohne jede Befugnis und Kompetenz unter Zuhilfenahme eines PC zur Erfolgsaussicht eines Alhi-Antrags der Klägerin geäußert und diese dadurch bestimmt haben soll, von der - rechtzeitigen - Antragstellung Abstand zu nehmen, ist noch weniger plausibel und nachvollziehbar als die Annahme, dass dies durch die zuständige Arbeitsvermittlerin geschehen sein könnte.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen S zur Frage, wo und - vor allem - wie die Falschberatung im Einzelnen vonstatten ging, in bemerkenswerter Weise wechselten, was nicht dazu beitragen konnte, sie verlässlich erscheinen zu lassen.

Nach allem musste die Berufung erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved